Beschluss
4 O 449/04
Landgericht Kaiserslautern, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKAISE:2004:0803.4O449.04.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe 1 Der Antragsteller beabsichtigt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. N. GmbH aus E. Klage zu erheben in Höhe von 20.792,54 Euro nebst Zinsen gegen den Antragsgegner als Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin. Zur Begründung macht er geltend, die Insolvenzschuldnerin habe in anfechtbarer Weise dem Antragsgegner ein Eigenkapitaldarlehen zurückerstattet. 2 Der Prozesskostenhilfeantrag war zurückzuweisen, weil gemäß § 116 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO es den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zumutbar ist, die Prozesskosten aufzubringen. 3 Ausweislich der vorgelegten Gläubigerliste belaufen sich die Forderungen der Insolvenzgläubiger auf insgesamt 7.205,206,27 Euro. Davon entfallen auf die nachfolgend genannten Großgläubiger Forderungen in Höhe von ca. 4.45 Mill.Euro: 4 B. GmbH, D. Fensterbau GmbH, Finanzamt K. Kreissparkasse K., M. u. Sohn GmbH, Verbandsgemeindeverwaltung E. sowie Zusatzversorgungskasse des B. VVAG. 5 Den genannten Großgläubigern kämen damit 62 % der Klagesumme, mithin ca. 12.800,-- Euro zugute. Dem stünden Kosten für Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten in Höhe von ca. 3.500,-- Euro gegenüber. 6 Bei diesem Verhältnis ist von einer Unzumutbarkeit nicht auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Frage der Zumutbarkeit nicht nur auf einen einzelnen Großgläubiger sondern auf eine übersichtliche Anzahl von Gläubigern als Gesamtheit abzustellen ist, die die Vorschussleistung und das Prozessrisiko gemeinsam tragen (vgl. OLGR Köln 2003, 16 ff, Beschluss vom 10.09.2002, Az.: 22 W 43/02 veröffentlicht in Juris). Darüber hinaus ist auch nicht darauf abzustellen, dass die die Prozesskosten aufbringenden Gläubiger im Falle des Obsiegens der beabsichtigten Klage eine bestimmte Quote oder Quotenverbesserung erlangen. Denn dann wäre für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Verhältnis der Höhe der Klageforderung zur Summe der Insolvenzgläubigerforderungen ausschlaggebend, so dass bei relativ geringen Streitwerten Prozesskostenhilfe ohne Prüfung der Zumutbarkeit zu bewilligen wäre. Dies würde zu einer Übervorteilung, der am Rechtsstreit wirtschaftlich beteiligten Gläubiger gegenüber anderen Antragstellern führen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 12.11.2003, Az.: 13 W 104/03, veröffentlich in JURIS). Denn in diesem Fall wäre bei geringen Streitwerten den Insolvenzgläubigern stets die Aufbringung der Kosten unzumutbar.