Beschluss
5 Qs 66/04
Landgericht Kaiserslautern, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKAISE:2004:0722.5QS66.04.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 23. April 2004 wird als unbegründet kostenfällig verworfen. Gründe 1 Die nach §§ 464 b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. 2 Die Bezirksrevisorin hat in ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2004 ausgeführt: 3 „Auf Grund der Auslagenentscheidung des Urteils des Landgerichts Kaiserslautern vom 20.10.2003 hat die Angeklagte den Anspruch, ihre notwendigen Auslagen, zu denen die beantragten Gebühren und Auslagen ihres Rechtsanwalts zählen, aus der Staatskasse zu verlangen. 4 Der beantragte Höchstsatz des Gebührenrahmens aus §§ 83 Abs.1 und 2, 84 BRAGO ist ausweislich der Akten nicht gerechtfertigt. Gemäß§ 12 BRAGO bestimmt grundsätzlich der Rechtsanwalt bei den Rahmengebühren die Höhe der Gebühr, wobei er die in § 12 BRAGO aufgezählten Kriterien zu beachten hat. Die vom Verteidiger verlangte Gebühr unterliegt nach § 12 BRAGO der gerichtlichen Nachprüfung. Die vom Rechtsanwalt bestimmten Gebühren sind nicht verbindlich, wenn sie unbillig sind. 5 Wegen der Schwierigkeit zu bestimmen, wann eine Rahmengebühr unbillig ist, auch unter Berücksichtigung der in § 12 Abs.1 BRAGO aufgezählten Kriterien, hat die Praxis die sogenannte Mittelgebühr geschaffen. Die Mittelgebühr soll gelten und damit zur konkretanzusetzenden Gebühr in den sogenannten „Normalfällen" werden, d.h. in den Fällen, in denen sämtliche zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind: also übliche Bedeutung der Angelegenheit, durchschnittlicher Umfang und durchschnittliche Schwierigkeit der anwaltschaftlichen Tätigkeit, wirtschaftliche Verhältnisse des Auftraggebers, die dem Durchschnitt der Bevölkerung entsprechen. Grundsätzlich ist im Interesse einer gleichmäßigen Berechnungspraxis vom Mittelwert der einschlägigen Rahmengebühr auszugehen. Dagegen ist die Festsetzung der Höchstgebühr nur in den Fällen gerechtfertigt, in denen die Bemessungsfaktoren weit überdurchschnittlich sind oder es sich um einen ganz außergewöhnlich schwierigen und umfangreichen Fall handelt. 6 Die Voraussetzungen der Festsetzung der Höchstgebühren sind im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt. 7 Wegen der Bedeutung der Sache für die frühere Angeklagte ist festzuhalten, dass für jede(n) Angeklagte(n) subjektiv gesehen ein gegen sie/ihn gerichtetes "Strafverfahren von „großer Bedeutung" ist, insbesondere auch dann, wenn mit der Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechnen ist Zwar ist der früheren Angeklagten Recht zu geben, dass in dem Verfahren der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis eine anwaltschaftliche Tätigkeit entfaltet wurde, die über den Rahmen des. Üblichen hinausgeht. Der Verteidiger hat gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis Beschwerde eingelegt. Dem wurde in dem angefochtenen Beschluss durch Erhöhung der Mittelgebühr (177,50 €) auf 250,-- € ausreichend Rechnung getragen. 8 Der Umfang der anwaltschaftlichen Tätigkeit in den Hauptverhandlungsterminen am 03.07.2003 bzw. 11.07.2003 ist durch Erhöhung der Mittelgebühr von 355.-- € auf 450,-- € und von 195,--€ auf 300,--€ berücksichtigt worden. Dies ist im Hinblick auf die Vorbereitung, die Dauer der Hauptverhandlung am 03.07.2004 von 15.00 Uhr bis 16.15 Uhr und am 11.07.2004 von 08.40 Uhr bis 13.55 Uhr angemessen. 9 Gleiches gilt für die Berufungsverhandlung am 20.10.2003 (09.13 Uhr bis 17.15 Uhr). Hier wurde die Mittelgebühr von 420,-- € auf 550,-- € erhöht. 10 Die geltend gemachten Auslagen der früheren Angeklagten im Revisionsverfahren, die nach dem Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 18.11.2003 von der Staatskasse zu tragen sind, sind nicht erstattungsfähig. 11 Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass nach Einlegung der Revision durch die Staatsanwaltschaft, aber noch vor der Begründung vorgenommene gebührenauslösende Tätigkeiten des Verteidigers im Falle der Rücknahme der Revision grundsätzlich nicht notwendig im Sinne des § 464a II StPO, § 91 Abs. 2 ZPO und deswegen regelmäßig auch nicht erstattungsfähig sind (Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 25.06.2001 -5 Qs 75/01-, Beschluss des OLG Oldenburg vom 21.12.2001 -1 Ws 647/01 in JurB-S.531/02 m.w.N.)" 12 Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an.