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Urteil

3 O 1176/03

Landgericht Kaiserslautern, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKAISE:2004:0630.3O1176.03.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.250,-EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 14.07.2004 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch schriftliche, selbstschuldnerische, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft von als Zoll- und Steuerbürgen auf dem Gebiet der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituten erbracht werden. Tatbestand 1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einem von ihm bei der Beklagten abgeschlossenen Vollkaskoversicherungsvertrag in Anspruch. 2 Mit Versicherungsvertrag vom 10.04.2003 -Kraftfahrtversicherung Nr. 0775353- versicherte der Kläger sein Fahrzeug ... 73 bei der Beklagten im Rahmen einer Vollkaskoversicherung (im Einzelnen wird auf den Ersatzversicherungsschein Bl. 5 d.A. Bezug genommen) . Dabei erfolgte die Versicherung durch Erteilung eines Ersatzversicherungsscheines, da bereits das vorhergehende Fahrzeug des Klägers (... 22) in gleicher Weise bei der Beklagten versichert war und dieses lediglich ausgetauscht wurde. 3 Der Kläger ist seit ca. 5 Jahren beruflich in sog. "Wechsel-Schicht" tätig; dabei arbeitet er jeweils im Block zunächst 4 Wochen Frühschicht, dann 4 Wochen Spätschicht und danach 4 Wochen Nachtschicht, die um 6 Uhr früh endet. Zur Arbeit und zurück fährt der Kläger jeweils mit seinem Fahrzeug. 4 Am 24.03.2003 fuhr der Kläger mit seinem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug von seiner Arbeitsstelle gegen etwa 6.30 Uhr nach Hause; er hatte gerade die erste Nachtschicht des beginnenden Blockes von 4 Wochen gearbeitet. 5 Auf der L 367 in Richtung Oberstaufenbach geriet der Kläger kurz vor dem Ortseingang von Oberstaufenbach auf die Gegenfahrbahn und kollidierte dort mit einem ihm entgegenkommenden Fahrzeug. Am Fahrzeug des Klägers entstand wirtschaftlicher Totalschaden. Bereits am Unfallort gab der Kläger sowohl gegenüber der Fahrerin des anderen Fahrzeuges als auch gegenüber der Polizei an, dass er kurzfristig eingeschlafen sei; die gleiche Angabe erfolgte bei der Schadensmeldung gegenüber der Beklagten (sog. "Sekundenschlaf 11 , vgl. Bl. 3/15 der Beiakte; Bl. 31 d.A.). 6 Am Fahrzeug des Klägers entstand nach einem von der Beklagten eingeholten Gutachten ein wirtschaftlicher Totalschaden. Reparaturkosten von netto 18.928,35 EUR standen ein Wiederbeschaffungswert von 14.000,- EUR und ein Restwert von 3.450,- EUR gegenüber (im Einzelnen wird auf das Gutachten Bl. 8 ff. d.A. verwiesen). 7 Mit Schreiben vom 25.06.2003 und vom 14.07.2003 (Bl. 7 d.A.) verweigerte die Beklagte die Auszahlung der vom Kläger -nach Abzug der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung von 300,- EUR- begehrten 10.250,- EUR unter Hinweis auf grob fahrlässiges Verhalten des Klägers gemäß § 61 WG. 8 Der Kläger bringt vor, 9 die Beklagte sei ihm zur Zahlung aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag verpflichtet. 10 Es treffe nicht zu, dass er den Unfall grob fahrlässig verursacht habe. Er selbst habe keine konkrete Erinnerung mehr daran, warum er auf die Gegenfahrbahn geraten sei und wie dies überhaupt geschehen sei. Auch ob er eingeschlafen sei, wisse er nicht mehr. Er habe dies lediglich deshalb angegeben, weil er sich an das Abkommen von der eigenen Fahrbahn nicht mehr erinnern könne und ihm daher ein kurzfristiges Einschlafen als wahrscheinlichste Ursache erschienen sei. 11 Ein grob fahrlässiges Verhalten folge daraus aber nicht. Selbst wenn er kurz eingeschlafen sei, sei dies nicht grob fahrlässig gewesen. Der Sekundenschlaf sei nicht vorhersehbar gewesen, Vorzeichen habe es keine gegeben. In den Jahren, die er bereits in Wechselschicht und damit auch in Nachtschicht arbeite, sei es -insoweit unstreitig- nie zu einem ähnlichen Verfall gekommen. Er sei nachtschichterfahren und habe sich an diesem Morgen nach Beendigung der Arbeit nicht müde gefühlt. Auch habe er vor Beginn der Nachtschicht ausreichend geruht. Auf der Fahrtstrecke habe er bis zu dem Abkommen von seiner Fahrbahn keine Ausfallerscheinungen oder sonstigen Vorzeichen bemerken können. 12 Einen Erfahrungssatz dahingehend, dass nach Nachtschicht mit einem solchen Sekundenschlaf generell zu rechnen sei oder diesem stets erkennbare Anzeichen vorausgingen, gebe es nicht. 13 Der Kläger beantragt, 14 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.250,- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2003 zu zahlen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie bringt vor, 18 es greife der Leistungsausschluss gemäß § 61 WG, da der Kläger den Unfall grob fahrlässig selbst verursacht habe. Gemäß seinen eigenen Angaben vor Ort gegenüber der Polizei und der Geschädigten sowie im Rahmen der Schadensmeldung sei von einem sog. "Sekundenschlaf" auszugehen. 19 Damit liege grobe Fahrlässigkeit vor. Einem Sekundenschlaf gingen erfahrungsgemäß immer Vorzeichen voraus, die der Kläger mißachtet haben müsse, was grobe Fahrlässigkeit begründe. Jedenfalls aber sei ein Sekundenschlaf ohne solche Vorzeichen ein derart untypischer Vorgang, dass dieser Ausnahmefall vom Kläger zu beweisen sei. 20 Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die von den Parteien zur Verfahrensakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die beigezogene Akte Staatsanwaltschaft K. Bezug genommen. Entscheidungsgründe 21 I. Die zulässige Klage ist -mit Ausnahme eines Teils der Zinsen- begründet, dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz des ihm bei dem Unfall vom 24.03.2003 entstandenen Sachschadens aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag in Höhe von 10.250,- EUR zu. , 22 Der Abschluss des Versicherungsvertrages über das Fahrzeug des Klägers ... 73 im Rahmen der Vollkaskoversicherung ist zwischen den Parteien -als Fortführung des ursprünglichen Vertrages über das Fahrzeug ... 22- ebenso unstreitig wie die Realisierung des versicherten Risikos durch den Unfall vom 24.03.2003. 23 Der von der Beklagten einzig erhobene Einwand, der Kläger habe den Unfall selbst grob fahrlässig verursacht, weshalb sie gemäß § 61 WG von der Leistung frei sei, greift nicht durch. Die Leistungsfreiheit des Versicherers gem. § 61 WG setzt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers voraus, also ein Verhalten, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das außer Acht gelassen wird, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen (BGH VersR 1989, 582, 583; OLG Düsseldorf VersR 1992, 1086, 1087). Bloße einfache Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers genügt daher nicht, was sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt und gerade bei einem Vollkaskoversicherungsvertrag auch daraus folgt, dass dieser hauptsächlich eben dieses Risiko des eigenen fahrlässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers abdecken soll. 24 Die Darlegungs- und Beweislast für das grob fahrlässige Verhalten des Versicherungsnehmers -Vorsatz behauptet die Beklagte selbst nicht- trifft den Versicherer, also die Beklagte (BGHZ 65, 118, 121 f.; BGH NJW 1985, 919, 920; BGH NJW 1985, 917, 918; auch Prölls/Martin, WG, 26. Auflage, § 61 Rdnr. 21; Römer/Langheid, WG, 2. Auflage, § 61 Rdnr. 83; Stiefel/Hofmann, AKB, 17. Auflage, § 61 WG Rdnr. 21). Dafür ist vorliegend seitens der Beklagten weder Ausreichendes vorgetragen worden noch -worauf es allerdings mangels hinreichender Substantiierung des Vortrages nicht mehr entscheidend ankommt- Beweis angeboten worden. 25 Die Beklagte stützt den Vorwurf des grob fahrlässigen Verhaltens allein auf den vom Kläger selbst an der Unfallstelle und bei der Schadensmeldung angegebenen "Sekundenschlaf". 26 Dabei ist von einem solchen "Sekundenschlaf" als Unfallursache auszugehen; dass der Kläger in der Klageschrift von einer nicht näher konkretisierten "Unaufmerksamkeit" gesprochen und das Vorliegen eines Sekundenschlafes in Abrede gestellt hat, steht dem nicht entgegen. 27 Insoweit trifft es bereits zu und ist auch unbestritten, dass der Kläger sowohl gegenüber der Geschädigten als auch gegenüber der Polizei an der Unfallstelle angab, er sei eingeschlafen. Auch bei der Schadensmeldung gegenüber der Beklagten erklärte der Kläger unstreitig, dass er "vermutlich" eingeschlafen und deshalb auf die Gegenfahrbahn geraten sei. Schon diese Angaben, die erfahrungsgemäß angesichts der damit verbundenen Selbstbelastung nicht ohne tatsächlichen Hintergrund gemacht werden, sprechen deutlich dafür, dass es sich tatsächlich um einen Sekundenschlaf handelte. 28 Es tritt hinzu, dass der Kläger selbst bei seiner Anhörung im Termin vom 22.06.2004 (Bl. 41/42 d.A.) die Darstellung einer "Unaufmerksamkeit" nicht aufrechterhalten hat. Er gab an, dass er plötzlich gemerkt habe, auf der Gegenfahrbahn zu sein, ohne allerdings eine Erinnerung daran zu haben, wie er dorthin gelangt war. Auch dies spricht deutlich für einen Sekundenschlaf unmittelbar vor dem Hinübergeraten auf die Fahrbahn; dieser erklärt insbesondere, warum der Kläger keine Erinnerung mehr daran hat, warum er auf die Gegenfahrbahn geriet, was indes der Fall sein müsste, wenn er wach und lediglich durch andere Umstände abgelenkt oder unaufmerksam gewesen wäre. Dass die Erinnerung an den Sekundenschlaf selbst fehlt, ist kein ungewöhnlicher Vorgang. 29 Demnach ist -zumal der Kläger selbst den Sekundenschlaf zutreffend als die wahrscheinlichste Ursache ansieht- vom Vorliegen eines solchen auszugehen. 30 Das genügt indes zum Nachweis der groben Fahrlässigkeit alleine nicht. 31 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das bloße Einnicken am Steuer alleine noch keine grobe Fahrlässigkeit begründet; vielmehr erfordert die Feststellung der groben Fahrlässigkeit darüber hinaus die Überzeugung des Gerichts davon, dass sich der Fahrer über von ihm erkannte deutliche Vorzeichen des Einnickens oder über diesbezügliche Bedenken, die sich ihm aufdrängen mussten, hinweggesetzt hat (BGH VersR 1977, 619, 620; OLG Koblenz r+s 1998, 187 f.; OLG Zweibrücken NZV 1998, 289; OLG Oldenburg NJW-RR 1999, 469; ebenso Prölls/Martin, aaO, § 12 AKB Rdnr. 86; Stiefel/Hofmann, aaO, § 61 WG Rdnr. 33 mwN) . Umstritten ist in der Rechtsprechung lediglich, ob das Vorliegen solcher Vorzeichen in jedem Einzelfall konkret bewiesen werden muss oder ob es einen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend gibt, dass einem "Sekundenschlaf" immer Warnzeichen vorausgehen, sodass der Beweis über diesen (allgemeinen) Erfahrungssatz geführt werden kann, und wen die Beweislast hinsichtlich des Vorhandenseins dieser Vorzeichen trifft (vgl. zu einem Sonderfall OLG Frankfurt/Main r+s 1993, 290; für Versicherungsnehmer OLG Hamm VersR 1997, 961 f.; auch OLG Saarbrücken NJW-RR 2003, 605 f.: ein Sekundenschlaf ohne Vorzeichen sei so untypisch, dass diesen Ausnahmefall der Versicherungsnehmer beweisen müsse). 32 Nach zutreffender Auffassung, der sich die Kammer anschließt, gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend, dass einem Einschlafen am Steuer immer als solche so deutlich erkennbare Warnzeichen in einem Ausmaß vorausgehen, dass deren Mißachtung grobe Fahrlässigkeit begründet; dass solche Vorzeichen gegeben waren, ist vielmehr für jeden Einzelfall nachzuweisen (BGH VersR 1977, 619, 620; OLG Oldenburg NJW-RR 1999, 469; OLG Koblenz r+s 1998, 187; OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.10.2001, 1 U 73/01; wohl auch OLG Zweibrücken NZV 1998, 289). Denn es genügt für den Ausschluss der Leistungspflicht des Versicherers nach § 61 WG nicht, dass lediglich leichte Fahrlässigkeit vorliegt; einen Erfahrungssatz dahingehend, dass einem Einschlafen am Steuer stets Vorzeichen vorausgehen, die derart deutlich sind, dass ihr Verkennen nicht nur ein Verschulden, sondern ein grobes Verschulden des Versicherungsnehmers begründet, gibt es angesichts der Möglichkeit, dass auch ein als solches nicht erkennbares plötzliches Ermüden vorliegen kann, nicht (BGH aaO; OLG Oldenburg aaO). Das bloße Vorbringen des Versicherers, dem Sekundenschlaf gingen stets Anzeichen voraus, deren Missachtung ein grobes Verschulden darstelle, genügt daher nicht, um die Voraussetzungen des § 61 WG -was dem Versicherer obliegt- substantiiert darzutun (OLG Oldenburg aaO, OLG Koblenz aaO). 33 Anderes hat die Beklagte indes nicht vorgebracht; konkrete Vorzeichen sind von ihr weder dargetan worden, noch ergeben sie sich aus den Darlegungen des Klägers. Der Umstand allein, dass der Kläger auf die Gegenfahrbahn geriet, genügt dafür nicht, da dies auf den Schlaf als solchen zurückzuführen ist und auf etwaige Vorzeichen keinen Schluss zulässt. Auch der Fahrtantritt nach der Nachtschicht gibt alleine dafür nichts her, da der Kläger angegeben hat, sich nicht müde gefühlt zu haben und unbestritten bereits vor dem Unfall mehrere Jahre in Wechselschicht arbeitete, ohne dass es zu einem ähnlichen Verfall kam. Auch ist die Darlegung des Klägers, er habe vor der Nachtschicht ausreichend geruht, unwidersprochen geblieben. Ob auf der Fahrt Anzeichen auftraten -der Kläger hat dies verneint- lässt sich angesichts der Tatsache, dass der Kläger allein fuhr, nicht feststellen. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger müsse, was der Unfall belege, schon bei Fahrtantritt in übermüdetem Zustand gewesen sein, ist ebenfalls unsubstantiiert; allein aus der Kollision folgt das nicht. Die Entscheidung des OLG Frankfurt (r+s 1993, 290), auf die sich die Beklagte diesbezüglich stützt, gibt das auch nicht her; dort handelte es sich um eine Fahrt auf einer dem Fahrer unbekannten Strecke, sodass die "Monotonie" einer bekannten Strecke, die den häufigsten Grund für ein Einnicken bildet, nach Auffassung des Oberlandesgerichts ausschied. Hier handelt es sich aber exakt um eine Strecke, die der Kläger -Weg zur Arbeit- nahezu täglich fuhr. 34 Dies geht zu Lasten der für die grobe Fahrlässigkeit und damit auch für das Vorliegen und Nichtbeachten deutlicher Vorzeichen darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten. Diese muss die Vorzeichen darlegen und unter Beweis stellen (OLG Oldenburg aaO; OLG Koblenz aaO; jeweils zu ähnlichem Vorbringen des Versicherers wie hier), was nicht geschehen ist. Die Beweislast des Versicherers erstreckt sich innerhalb des § 61 WG auch auf das Verschulden (OLG Düsseldorf VersR 1992, 1086, 1087 mwN; Römer/Langheid, aaO, § 61 Rdnr. 83). 35 Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass dem Versicherer diese Darlegung schwer fallen wird und die Beweisführung jedenfalls dann, wenn -wie hier- für die Fahrt keine Zeugen vorhanden sind, vom wenig aussichtsreichen Beweismittel der Parteivernehmung des Versicherungsnehmers abgesehen kaum möglich erscheint. Der Versicherer ist für die Voraussetzungen des § 61 WG darlegungs- und beweispflichtig; einen Anlass, hiervon abzugehen (so aber wohl OLG Saarbrücken aaO und OLG Hamm VersR 1997, 961 f.), geben die vorgenannten Gesichtspunkte jedenfalls für Fälle wie den vorliegenden nicht (OLG Düsseldorf NZV 2002, 372; im Ergebnis ebenso OLG Oldenburg und OLG Koblenz, jeweils aaO). Die genannte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ergibt sich nicht nur aus der gesetzlichen Ausgestaltung des § 61 WG als einen ausnahmsweise trotz Eintritt des Versicherungsfalles gegebenen Befreiungstatbestand, der gerade auf dem Verschulden des Versicherungsnehmers aufbaut. Insoweit gehört das Verschulden des Versicherungsnehmers -auch in subjektiver Hinsicht- zum Tatbestand des Ausschlussgrundes; es bildet nicht etwa im Fall des Fehlens einen vom Versicherungsnehmer zu beweisenden "Entschuldigungsgrund" (so wohl OLG Hamm aaO). Dieser Beweislastverteilung liegt letztlich auch die den Versicherungsvertrag selbst prägende Risikoverteilung auf die Parteien zu Grunde. Schon aus diesem Grund sind Beweiserleichterungen oder gar -umkehrungen (auf nichts anderes läuft die Ansicht des OLG Saarbrücken aaO hinaus) nicht veranlasst. Es tritt noch hinzu, dass -abgesehen davon, dass bloße Beweisnöte allein weder Beweiserleichterungen noch -umkehrungen rechtfertigen die Beweisnöte und die damit möglicherweise verbundenen Unbilligkeiten durch eine Beweislastumkehr nicht beseitigt, sondern lediglich auf den dann vor den gleichen Beweisproblemen stehenden Versicherungsnehmer verlagert würden. 36 Der somit sie treffenden Darlegungs- und Beweislast ist die Beklagte, deren Vorbringen sich in der Berufung auf einen in dieser Form nicht existierenden Erfahrungssatz beschränkt, nicht nachgekommen; auch Beweis hat sie nicht angeboten. Daher bestand auch kein Anlass, den Beweisangeboten des Klägers als nicht beweisbelasteter Partei nachzugehen. 37 Somit greift die geltendgemachte Leistungsfreiheit nicht ein. Die Höhe des entstandenen und geltendgemachten Schadens ist unstreitig und übernimmt die vom Sachverständigen der Beklagten selbst ermittelten Werte. 38 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 II Nr. 3, 288 I BGB ab dem 14. 07.2003. Mit dem Schreiben von diesem Tag hat die Beklagte die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, da die aus diesem Schreiben (Bl. 6 d.A.) hervorgehende zum zweiten Male zum Ausdruck gebrachte Ablehnung nur als endgültige Ablehnung verstanden werden konnte. Für einen früheren Verzugseintritt ab dem 25.06.204 hat der Kläger nichts Konkretes dargetan, zumal die Beklagte auf das Schreiben des Klägervertreters vom 02.07.2003 (Bl. 25 f. d.A.) hin in eine nochmalige Überprüfung eintrat, sodass erst die zweite Ablehnung als endgültige angesehen werden kann. 39 II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I, 92 II Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 709 S.l, 108 I ZPO. 40 Der Streitwert wird auf 10.250.- EUR (Höhe der Klageforderung) festgesetzt.