Beschluss
1 T 238/01
Landgericht Kaiserslautern, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKAISE:2001:1107.1T238.01.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Kaiserslautern vom 16. Juli 2001 (1 IN 79/01) zu Ziffer 3. abgeändert und neu gefasst wie folgt: Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. 2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. 3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 4. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 12.000,-- DM festgesetzt. Gründe 1 Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 4 InsO, 91 a Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO) und führt in der Sache teilweise zum Erfolg. 2 Nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen war eine Kostenentscheidung gemäß §§ 4 InsO, 91 a Abs. 1 ZPO zu treffen. Dies hat das Amtsgericht dergestalt getan, dass es die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller und der Antragsgegnerin je zur Hälfte auferlegt hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine Kostenverteilung sowohl überhaupt als auch mit der genannten Quote jedenfalls aus den im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung vom 14. August 2001 (dort auf Seite 2 im ersten und zweiten Absatz) dargelegten Gründen nicht zu beanstanden. 3 Indessen werden von der nach den genannten Vorschriften über die Verfahrenskosten getroffenen Entscheidung die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung nicht erfasst, so dass Ziffer 3. des Beschlusses vom 16. Juli 2001 entsprechend neu zu formulieren war. Diese Kosten können nicht als Kosten des Verfahrens im hier maßgeblichen Sinn angesehen werden und sind - worüber das Amtsgericht im Festsetzungsbeschluss (Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 10. Aufl., § 106 Randz. 20 d) oder auch gesondert (vgl. hierzu AG Köln NZI 2000, 384) zu entscheiden haben wird - stets vom Schuldner zu tragen, wenn es mangels Masse oder auf Grund einer Antragsrücknahme bzw. - wie hier - einer Erledigung nicht zur Insolvenzeröffnung kommt (vgl. Hess, Insolvenzordnung, 1. Aufl., § 4 Randz. 36 unter Hinweis auf BGH NJW 1961, 2016, Heidelberger Kommentar, Insolvenzordnung, 1. Aufl., § 22 Randz. 52 u. a. unter Hinweis auf BT-Drucks. 12/3803 S. 72 zu Nr. 8 MüKo, Insolvenzordnung, 1. Aufl., § 54 Randz. 14, OLG Celle Rechtspfleger 2000, 348 und LG Darmstadt ZIP 1998, 1198). 4 Hierzu sei aus dem Beschluss des OLG Celle vom 03. März 2000 - 2 W 23/00 (Rechtspfleger 2000, 348) wie folgt zitiert: 5 "Die vom Bf. aufgeworfene Frage, ob es zulässig ist, dass bei einer Rücknahme des Insolvenzantrags durch den antragstellenden Gläubiger die Kosten einer vorläufigen Insolvenzverwaltung dem Schuldner auferlegt werden, oder ob es sich insoweit um Kosten des Verfahrens handelt, die im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 4 InsO, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO dem antragstellenden Gläubiger aufzuerlegen sind, hat grundsätzliche Bedeutung und ist - soweit ersichtlich - von den zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde berufenen Gerichten bislang noch nicht entschieden. Würde man der Auffassung des Bf. folgen, dass insoweit die Entscheidung über die Kosten des Insolvenzverfahrens und die Kosten der Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung nicht auseinanderfallen dürfen, läge eine Gesetzesverletzung vor, die im Rahmen des § 7 Abs. 1 InsO zu korrigieren wäre. ... 6 ... Insolvenz- und Beschwerdegericht sind im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Kosten des Verfahrens der vorläufigen Insolvenzverwaltung dem Schuldner aufzuerlegen sind. Eine Überbürdung dieser Kosten auf den antragstellenden Gläubiger kommt ebenso wenig in Betracht wie eine Übernahme der Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung durch die Staatskasse im Falle der Uneinbringlichkeit der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Vermögen des Schuldners nicht möglich ist. Die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters sind deshalb auch nicht als Kosten des Verfahrens anzusehen, die das Insolvenzgericht dem Antragsteller auferlegt hat. Das Insolvenzgericht hat über diese Kosten zutreffend eigenständig entschieden. 7 1. Die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters sind nicht zu den gerichtlichen Kosten und Auslagen des Verfahrens zu zählen, die von der Entscheidung über die Verfahrenskosten erfasst werden. Sie können deshalb nicht - auch nicht analog - unter die Kostentatbestände des GKG gefasst werden und sind deshalb auch nicht Bestandteil der von dem Antragsteller zu tragenden Kosten. Vielmehr sind die Kosten einer vorläufigen Insolvenzverwaltung stets aus dem Vermögen des Schuldners aufzubringen, wobei es nicht darauf ankommt, ob eine Verfahrenseröffnung erfolgt oder ob das Verfahren im Eröffnungsstadium stecken bleibt. 8 Die Auffassung, der antragstellende Gläubiger habe die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung zu tragen, wenn ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt werden würden, ist mit der insoweit ganz herrschenden Meinung (...) abzulehnen. Eine Haftung des antragstellenden Gläubigers, dem die Kosten des Insolvenzantragsverfahrens auferlegt worden sind, kommt nicht in Betracht, weil die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht zu den nach § 50 Abs. 1 S. 2 GKG erstattungsfähigen Auslagen zählt (...). 9 Soweit eine entsprechende Anwendung der KV-Nr. 9007 Anlage 1 zum GKG auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erwogen wird (...), die folgerichtig dazu führen müsste, dass auch die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu den gerichtlichen Auslagen des Verfahrens zu zählen wäre, ist eine derartige Rechtsanwendung abzulehnen. Die Kosten und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind keine "an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge" im Sinne der KV-Nr. 9007, sodass sie auch nicht analog von diesem erfasst werden können (...). Schon die Gleichsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit einem Rechtsanwalt ist unzulässig, da auch Nicht-Rechtsanwälte Insolvenzverwalter sein können. Eine Regelung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ergibt sich auch nicht aus dem 13. Abschnitt oder sonst aus der BRAGO, sodass die Voraussetzungen für eine Analogie auch insoweit nicht vorliegen. 10 Eine Kostentragungspflicht des antragstellenden Gläubigers, für den ein Insolvenzantrag zu einem unkalkulierbaren Risiko würde, wenn er damit rechnen müsste, unter Umständen auch mit den Kosten einer vorläufigen Insolvenzverwaltung belastet zu werden, ist im Gesetz nicht vorgesehen und kommt demgemäß auch nicht in Betracht. Anlass, dem antragstellenden Gläubiger die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung aufzuerlegen, besteht schon deshalb nicht, weil es der Gläubiger nicht in der Hand hat, ob das Gericht eine vorläufige Insolvenzverwaltung als Sicherungsmaßnahme anordnet, andere weniger einschneidende und kostenträchtige Sicherungsmaßnahmen ergreift, oder von derartigen Maßnahmen Abstand nimmt. ... Vielmehr hat die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung stets der Schuldner zu tragen, der ggf. versuchen kann, diese Kosten vom antragstellenden Gläubiger im Wege des Schadensersatzes zurückzuerlangen, sofern dieser einen nicht gerechtfertigten Insolvenzantrag gestellt hat. (...) 11 Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. 13 Der Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes liegt die Regelung des § 3 ZPO zu Grunde, wobei zu berücksichtigen war, dass der Antragsteller gemäß § 2 GKG kostenbefreit ist und der vorläufige Insolvenzverwalter seine Vergütung und Auslagen mit insgesamt 20.155,00 DM beziffert hat.