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7 O 234/20

LG Itzehoe 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 51.915,95 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 51.915,95 € festgesetzt. I. Die Klage hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein Nachlieferungsanspruch nach § 439 Abs. 1 BGB iVm den Leasing-Bedingungen für Geschäftsfahrzeuge aus abgetretenen Recht nicht zu. Offen bleiben kann, ob die elektronische Gepäckraumöffnung durch den Kläger anders als in den schriftlichen Unterlagen mündlich bestellt wurde. Denn der Anspruch auf Nachlieferung eines Neuwagens ist nach § 439 Abs. 4 BGB wegen der Einrede unverhältnismäßig hoher Kosten ausgeschlossen. Die Nachrüstung ermöglicht vorliegend eine vollständige Mängelbeseitigung. Erhebliche Nachteile der Nachrüstung sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. Eine besondere Bedeutung des Mangels liegt nicht vor. Somit ist im Rahmen der notwendigen Einzelfallabwägung auch im Hinblick auf den Wert des Fahrzeugs im mangelfreien Zustand von Unverhältnismäßigkeit auszugehen (relative Unverhältnismäßigkeit). Ob zum Anderen vorliegend § 377 Abs. 2 HGB gilt, da der Kläger ausweislich der eingereichten Unterlagen das Fahrzeug als Geschäftswagen erworben hat, kann offen bleiben. Auch hinsichtlich der gerügten Materialverfärbungen oder Materialveränderungen kann offen bleiben, ob das HGB bei einer Rechtsanwaltskanzlei Anwendung finden kann. Denn nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Erscheinungen nicht auf Materialfehler zurückzuführen sind. Denn hierfür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Es entspricht gerade nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass unterschiedliche Materialien in einem Fahrzeug einheitlich auf Hitze mangelbedingt reagieren. Es entspricht vielmehr der allgemeinen Lebenswahrscheinlichkeit, dass Flecken auf unterschiedlichen Materialien darauf zurückzuführen sind, dass sie von außen befleckt, beschmiert oder bekleckert wurden. Dass unterschiedliche Materialien betroffen waren, hat aber die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben. Insoweit ergaben die glaubhaften Zeugenaussagen im Zusammenspiel mit der Inaugenscheinnahme der zur Akte gereichten Lichtbilder ein stimmiges Bild. Ferner haben, die Zeugen glaubhaft bestätigt, dass die Materialien mit einer cremeartigen Substanz beschmiert waren. Anhaltspunkte für einen Materialfehler an den betroffenen Fahrzeugteilen hingegen haben die Zeugen nicht bestätigt. Trotz Nähe zur Beklagtenseite aufgrund des Arbeitsverhältnisses waren die Zeugenaussagen vollständig glaubhaft. Anzeichen oder Hinweise für eine vollständige oder teilweise unbewusste oder bewusste Fehldarstellung sind nicht zu erkennen. Da es unstreitig ist, dass die Materialien zum Übergabezeitpunkt nicht beschmiert waren, kann das Gericht daher den sicheren Rückschluss ziehen, dass die Flecken auf ein Verhalten nach Übergabe zurückzuführen sind, für das der Verkäufer nicht mehr haftet. Restzweifel bleiben nicht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. IV. Der Streitwert entspricht dem Klaginteresse. Nutzungsersatz ist nicht abzuziehen, da dieser im Klagantrag vom Kläger nicht berücksichtigt wurde. Der Kläger bestellte am 23.01.2018 das im Antrag weiter bestimmte Fahrzeug Passant Variant bei Volkswagen Leasing. Der Vertrag wurde als Anlage K1 zur Akte gereicht. Das Fahrzeug besitzt als Sonderausstattung keine Gepäckraumklappe mit elektrischer Öffnung und Klappe. Der Kläger machte sodann gegenüber der Beklagten Mängel geltend und verlangte Nachlieferung durch Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs. Dem kam die Beklagte nicht nach. Für eine Neulieferung eines neuen Fahrzeugs müsste die Beklagte zunächst 51.915,95 EUR für das Nachfolgemodell (Passat Variant Highline 2.0i TSI OPF 200 KW (272 PS) 7-Gang-Doppelkupplungsgetriebe DSG) aufwenden. Eine Nachrüstung und Reinigung des Innenraums würde die Beklagte 1.990,76 EUR kosten. Der Kläger behauptet: Mit der Zeugin I. W., die bei der Beklagten für den Verkauf zuständig war und ist, sei mündlich vereinbart worden, dass das bestellte Fahrzeug dieselbe Sonderausstattung haben sollte wie der ebenfalls von der Beklagten gelieferte Vorgänger, nämlich als Sonderausstattung eine Gepäckraumklappe mit elektrischer Öffnung und Klappe. Ferner seien starke Verfärbungen im Innenraum des Fahrzeugs fast ausschließlich an Kunststoffteilen während des Sommerurlaubs in Tirol aufgetreten. Das Material habe die Hitze nicht vertragen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, nachzuerfüllen durch Lieferung eines neuen VW Passat, der als Modell (Passat Variant Highline 2.0i TSI OPF 200 KW (272 PS) 7-Gang-Doppelkupplungsgetriebe DSG) Nachfolger des geleasten Fahrzeuges ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass die Materialien der Innenausstattung nicht mangelhaft seien; die Verfärbungen seien durch die Nutzer des Fahrzeugs aufgebracht worden. Sie erhebt außerdem die Einrede nach § 439 Abs. 3 BGB. Die Kosten der Nachlieferung seien unverhältnismäßig. Die Beklagte meint außerdem, der Kläger sei wegen § 377 HGB mit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen, da es sich um eine Geschäftsfahrzeug-Bestellung handelt. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagtenseite. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Im Übrigen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.