Urteil
7 O 121/14
LG Itzehoe 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGITZEH:2014:1212.7O121.14.0A
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Leitsätze
Macht die kreditgebende Bank gegen den Kunden den auf die nicht wirksam vereinbarten Gebühren (hier die Bearbeitungsgebühr) entfallenden (Rückzahlungs-)Anspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend, so scheitert dieser schon daran, dass der Anspruch insoweit mangels Zurverfügungsstellung des Geldbetrages gar nicht zur Entstehung gelangt ist. Auf eine etwa eingetretene Verjährung des Anspruchs auf Auszahlung der Darlehensgebühr kommt es nicht an.(Rn.22)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 13.056,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 03.04.2014 aus 11.387,20 € zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte, mit Ausnahme der durch den Termin zur mündlichen Verhandlung veranlassten Kosten, die die Klägerin trägt.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Macht die kreditgebende Bank gegen den Kunden den auf die nicht wirksam vereinbarten Gebühren (hier die Bearbeitungsgebühr) entfallenden (Rückzahlungs-)Anspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend, so scheitert dieser schon daran, dass der Anspruch insoweit mangels Zurverfügungsstellung des Geldbetrages gar nicht zur Entstehung gelangt ist. Auf eine etwa eingetretene Verjährung des Anspruchs auf Auszahlung der Darlehensgebühr kommt es nicht an.(Rn.22) 1. Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 13.056,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 03.04.2014 aus 11.387,20 € zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte, mit Ausnahme der durch den Termin zur mündlichen Verhandlung veranlassten Kosten, die die Klägerin trägt. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist weitgehend begründet, hinsichtlich der Bearbeitungs- und Herauslagegebühr einschl. Zinsen ist sie unbegründet. I. Dem Antrag war in Höhe von 13.065,95 € gem. § 331 I 1 und II Hs. 1 ZPO durch Versäumnisurteil stattzugeben, weil der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Denn die Klägerin hat insoweit einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nebst hierauf entfallender Zinsen (§ 488 BGB).. II. Der weitergehenden Klage war hingegen nicht stattzugeben. Die Klage war insoweit gem. § 331 Abs. Hs. 2 ZPO durch ein sog. unechtes Versäumnisurteil abzuweisen, weil das tatsächliche Vorbringen des Klägers diesen Klageantrag nicht rechtfertigt. Die Klage ist bzgl. der Bearbeitungsgebühr und der Kosten für die Herauslage unschlüssig. Der Vortrag der Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der für diesen Anspruch in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen. Ein Anspruch auf Rückzahlung der auf die Bearbeitungsgebühren und der Gebühr für die Herauslage des Darlehens nebst hierauf berechneter Zinsen besteht nicht. Nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ist Voraussetzung für den Anspruch des Kreditgebers, auf Rückzahlung, dass er dem Kreditnehmer die vereinbarte Darlehensvaluta zur Verfügung gestellt, das heißt, an ihn, oder auf dessen Weisung an einen Dritten ausgekehrt hat. An einer solchen wirksamen Auskehrung fehlt es indessen, wenn die kreditgebende Bank die Darlehensvaluta bei deren Valutierung (teilweise) mit einem nichtbestehenden eigenen Anspruch verrechnet und dementsprechend auf eigenes Konto umbucht. Denn die Verrechnung mit eigenen nicht bestehenden Ansprüchen lässt den Auszahlungsanspruch nicht erlöschen und hindert damit insoweit das Entstehen des Rückzahlungsanspruchs. So liegt es hier, denn die Klägerin hat einen wirksamen Anspruch weder hinsichtlich der Bearbeitungs- noch hinsichtlich der Herauslagegebühr erworben. Ein Anspruch aus vertraglicher Abrede scheitert an der Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel im Vertragstext nach § 307 BGB. Der Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB ist eröffnet. Es handelt sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung, die in einer Vielzahl von Fällen Anwendung findet. Der Einwand der Klägerin, die Klausel habe nicht schon bei Vertragsschluss festgestanden, greift nicht. Vielmehr ist es ausreichend, dass in dem Formular der Klägerin eine entsprechende Zeile vorhanden ist, die solche Gebühren vorsieht und die dann im Laufe des Vertragsabschlusses mit den Daten des jeweiligen Kredits gefüllt wird. Die dafür notwendigen Vorgaben stehen bereits im Vorfeld fest. Eine Festlegung der gesamten Höhe im Vertragstext hingegen ist nicht erforderlich (vergl. BGH XI ZR 170/13). Die fragliche Bestimmung ist nach § 307 BGB unwirksam. Allerdings sind Bearbeitungsentgelte in banküblicher Höhe von zuletzt bis zu 2% in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - ohne nähere Begründung - unbeanstandet geblieben (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090; vom 2. Juli 1981 - III ZR 17/80, WM 1981, 838, 839; vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 293; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Februar 1985 - III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687; und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Soweit darin die Billigung formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen zum Ausdruck kommen sollte, hat der für Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge zwischen einem Kreditinstitut und einem Darlehensnehmer zuständige Senat hieran für das in den §§ 488 ff. BGB geregelte Darlehensrecht nicht festgehalten. Gemessen an der seit langem gefestigten Rechtsprechung zur AGB-rechtlichen Kontrolle von Bankentgelten, von der abzuweichen der Streitfall keinen Anlass bietet, unterliegen Klauseln über Bearbeitungsentgelte wie die hier angegriffene nicht nur der Inhaltskontrolle, sondern halten dieser auch nicht stand, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung, noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., BGH vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils m.w.N.). Darauf, dass der BGH in der zitierten Entscheidung über einen Onlinekredit zu entscheiden hatte, kommt es vorliegend nicht an. Die Parallele zu allen anderen Krediten ist unproblematisch gegeben. Auch hier war ersichtlich in dem elektronischen Vertragsformular eine solche Zeile vorhanden, die dann während des Vertragsabschlusses ausgefüllt wurde. Insofern ergeben sich keine Unterschiede zu einem Onlinevertrag. Gründe, die gegen eine Anwendung der vom BGH vertretenen Rechtsansicht sprechen sind nicht ersichtlich. Die Klägerin war danach nicht berechtigt, die Gebühren i.H.v. insgesamt 385,89 € von der Darlehensvaluta abzuziehen. Soweit die Klägerin meint, auf Grund der Säumnis des Beklagten komme es darauf nicht an, vermag das Gericht sich dem nicht anzuschließen. Vielmehr ergibt sich schon aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, dass aus den vorgenannten Gründen ein Anspruch nicht entstanden ist, was das Gericht von Amts wegen zur berücksichtigen hat, § 331 Abs. 2 S. 2 ZPO. Soweit die Klägerin hilfsweise einwendet, der Anspruch auf Erstattung der Gebühren sei verjährt, so vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Dabei kann vorliegend dahin stehen, ob ein Anspruch des Beklagten auf Auskehrung des auf die Bearbeitungs- und die Herauslagegebühr entfallenden Betrages verjährt wäre (vergl. hierzu BGH v. 28.10.2014, XI ZR 17/14XI ZR 348/13). Denn darauf kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen geht es hier nicht um die Auszahlung der Kreditgebühr an den Kunden sondern um die Frage, ob die (nicht ausgezahlte aber gebuchte) Gebühr von der Bank gegen den Kunden geltend gemacht werden kann. Das ist nicht der Fall. Macht nämlich die Bank gegen den Kunden den auf die nicht wirksam vereinbarte Gebühren (hier die Bearbeitungsgebühr) entfallenden (Rückzahlungs-) Anspruch aus § 488 BGB geltend, so scheitert dieser schon daran, dass der Anspruch insoweit mangels Zurverfügungstellung des Geldbetrages gar nicht zur Entstehung gelangt ist. Gleiches gilt für die Herauslagegebühr i.H.v. 30,00 €, die die Klägerin für die von ihr geschuldete Auszahlung des Darlehens angesetzt hat. Damit ist der eingeklagte Anspruch um den Betrag von 385,89 € zu kürzen. Da dieser Betrag die geschuldete Darlehnssumme erhöht hat und somit auch hierauf Zinsen berechnet wurden, ist der Betrag inklusive Verzinsung für ein Jahr i.H.v. 12,72% effektiven Jahreszinssatz von der eingeklagten Hauptforderung abzuziehen. Die Fälligstellung des Darlehens erfolgt ein Jahr nach Abschluss des Vertrages. Damit verringert sich die Hauptforderung dementsprechend und auch der zu zahlende Kreditbetrag inklusive vertraglicher Verzugszinsen auf 13.06,95 €. Unter Berücksichtigung der aktualisierten Forderungsaufstellung der Klägerin. III. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, Ziff. 1, 96 ZPO. Die Kosten des Termins sind allein durch die Zuvielforderung der Klägerin entstanden, da andernfalls im schriftlichen Vorverfahren zu entscheiden gewesen wäre. IV. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 2, 708 Ziff.11, 713ZPO. Macht die kreditgebende Bank gegen den Kunden den auf die nicht wirksam vereinbarte Gebühren (hier die Bearbeitungsgebühr) entfallenden (Rückzahlungs-) Anspruch aus § 488 Abs.1 S.2 BGB geltend, so scheitert dieser schon daran, dass der Anspruch insoweit mangels Zurverfügungstellung des Geldbetrages gar nicht zur Entstehung gelangt ist. Auf eine etwa eingetretene Verjährung des Anspruchs auf Auszahlung der Darlehensgebühr kommt es nicht an. Die Klägerin, ein überregionales Kreditinstitut, begeht von dem Beklagten Rückzahlung eines Verbraucherdarlehns nebst vertraglichen Verzugszinsen in Höhe von 13.656,67 € und Verzugszinsen ab dem 03.04.2014. Die Parteien schlossen am 10.06.2010 einen schriftlichen Darlehensvertrag über einen Nettokredit in Höhe von 11.050 €, zuzüglich eines Versicherungsbeitrags von 813,00 € und einer Abschlussgebühr in Höhe von 355,89 €, sowie eines Betrags von 30 € für die Kosten bei Herauslage, mit einem Nominalzins i.H.v. 11,04 % p.a. Der effektive Jahreszins betrug 12,72 %. Die Raten i.H.v. 211,30 € sollten monatlich ab dem 01.08.2010 gezahlt werden. Die letzte Rate i.H.v. 186,01 € sollte am 01.07.2017 fällig sein. Bei Valutierung des Darlehens buchte die Klägerin die vorgenannten Gebühren vom Darlehenskonto ab auf eines ihrer Konten. Der Beklagte zahlte die Raten bis November 2010 pünktlich. Die Rate für Dezember wurde erst am 27.01.2011 nach Aufforderung durch die Klägerin gezahlt. Die Raten für die Monate Februar 2011 und die folgenden Monate wurde seitens des Beklagten nicht beglichen. Die Klägerin schickte dem Beklagten mit Schreiben vom 16.02.2011, 28.02.2011 und 14.03.2011 mehrere Zahlungserinnerungen. Unter dem 09.05.2011 mahnte die Klägerin den Beklagten letztmalig unter Kündigungsandrohung. Am 01.06.2011 erfolgte die Kündigung seitens der Klägerin. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte nach Berechnung der Klägerin mit 5 Raten i.H.v. 1.056,50 € im Verzug. Sie gab dem Beklagten einen Betrag von insgesamt 12.245,27 € auf. Am 16.10.2013 wurde dem Kreditkonto ein Betrag von 10,02 € gutgeschrieben. Im Zeitraum vom 16.01.2013 bis zum 02.04.2014 erfolgten insgesamt 6 Teilzahlungen je in Höhe von 50 €. Damit belief sich die Hauptforderung am 03.04.2014 nach Berechnung der Klägerin auf 11.935,25 €, zuzüglich Verzugszinsen, insgesamt 13.656,67 €. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünde ein Rückzahlungsanspruch in vorgenannter Höhe zu, einschließlich der Bearbeitungs- und Herauslagegebühren Sie ist der Auffassung, auf die Wirksamkeit der Gebührenvereinbarung komme es nicht an, da der Beklagte säumig sei und entsprechende Einwendungen nicht erhoben habe, das Gericht dürfe diese Frage mangels Geltendmachung seitens des Beklagten nicht prüfen. Die Entscheidung des BGH bezüglich der Wirksamkeit einer Vereinbarung von Abschlussgebühren durch AGB sei nicht einschlägig, da der vorliegende Kreditvertrag nicht online abgeschlossen worden sei. Die entsprechenden Daten und Konditionen seien nicht einseitig durch die Klägerin festgesetzt worden, sondern erst während des Kreditgesprächs in das Formular eingefügt worden. Sie erhebt vorsorglich die Einrede der Verjährung bezüglich etwaig unberechtigt erhobener Bearbeitungsgebühren. Die Verjährungsfrist nach § 199 I BGB habe bereits mit der Unterzeichnung am 10.06.2010 zu laufen begonnen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 13.656,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.04.2014 aus 11.935,25 € zu zahlen. Der Beklagte ist trotz ordnungsgemäßer Belehrung und Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Die Klage wurde dem Beklagten am 24.06.2014 zugestellt.