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Urteil

6 O 7/24

LG Itzehoe 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGITZEH:2024:0613.6O7.24.00
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Leitsätze
Der frühere Eigentümer eines Wohnmobils kann von dessen Käufer Schadensersatz gem. §§ 989, 990 BGB verlangen, wenn er durch Weiterveräußerung seines Wohnmobils an einen gutgläubigen Dritten einen Eigentumsverlust erlitten hat. Die §§ 989, 990 BGB stellen gem. § 993 grundsätzlich eine abschließende Sonderregelung dar.(Rn.16)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2023 zu bezahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 35.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der frühere Eigentümer eines Wohnmobils kann von dessen Käufer Schadensersatz gem. §§ 989, 990 BGB verlangen, wenn er durch Weiterveräußerung seines Wohnmobils an einen gutgläubigen Dritten einen Eigentumsverlust erlitten hat. Die §§ 989, 990 BGB stellen gem. § 993 grundsätzlich eine abschließende Sonderregelung dar.(Rn.16) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2023 zu bezahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 35.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin kann von der Beklagen Schadensersatz gem. §§ 989, 990 BGB beanspruchen, da sie durch deren Weiterveräußerung ihres Wohnmobils an einen gutgläubigen Dritten (§ 932 BGB) einen Eigentumsverlust erlitten hat. Die §§ 989, 990 BGB stellen gem. § 993 grundsätzlich eine abschließende Sonderregelung dar. Zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung bestand ein sogenanntes Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (Vindikationslage). Die Klägerin hat ihr Eigentum durch Vorlage ihres Kaufvertrags und weiterer Dokumente dargelegt. Dass sie die im Fahrzeugbrief eingetragene Halterin war, ließ die zunächst von Herrn W-M. beabsichtigte Veräußerung durch ihn selbst scheitern und führte zu der mit der Beklagten besprochenen Vorgehensweise, das Fahrzeug entweder zunächst auf sich umzumelden oder aber eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Durch den von der Beklagten mit Herrn W-M. abgeschlossenen Kaufvertrag hat die Klägerin ihr Eigentum nicht verloren. Die von diesem behauptete Vollmacht bestand tatsächlich nicht, es handelte sich um eine Fälschung, wie sich ohne weiteres aus dem seit rund zehn Jahren abgelaufenen Ausweis der Klägerin, der benutzt wurde, und der abweichenden Unterschrift ergibt. Die Echtheit der Vollmacht wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Der Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe mit ihrem Exmann und Sohn gemeinsame Sache gemacht, ist bei der bestehenden Sachlage nicht recht verständlich. Möglicherweise will die Beklagten geltend machen, Herrn W-M. hätte mit Wissen der Klägerin absichtlich mit einer – sehr schlecht – gefälschten Vollmacht gehandelt in der Hoffnung, dass die eingeweihte Klägerin später den Kaufpreis ein zweites Mal unter Berufung auf die fehlende Bevollmächtigung als Schadensersatz einfordern könne. Abgesehen davon, dass es sehr ungewöhnlich wäre, ein entsprechendes Risiko einzugehen, hat die Klägerin durch die Offenlegung der problematischen Umstände ihrer Trennung und Scheidung, wie sie auch durch die Gründe des eingereichten Scheidungsbeschlusses dokumentiert sind, dargelegt, dass sie keinen Anlass hatte, Kontakt zu ihrem Ex-Mann zu halten. Ein kollusives Zusammenwirkens wäre ggf. von der Beklagten darzulegen und zu beweisen, was diese nicht einmal im Ansatz vermochte. Das mangels Vertretungsmacht gemäß § 177 Abs. 1 BGB ebenfalls schwebend unwirksam Verfügungsgeschäft ist von der Klägerin zu keinem Zeitpunkt genehmigt worden. Ein gutgläubiger Erwerb durch die Beklagte scheidet bereits deswegen aus, weil § 932 BGB nicht den guten Glauben an die Vertretungsmacht des Veräußerers schützt (Beckmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 932 BGB (Stand: 15.03.2023), Rn. 11). Die Beklagte hat daher nur den Besitz an dem Fahrzeug erlangt. Ein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB bestand nicht. Ein Besitzrecht auf Grund schwebend unwirksamen Vertrags entfällt mit Verweigerung der Genehmigung rückwirkend. Der Besitzerwerb der Beklagten ist auch bösgläubig im Sinne des §§ 898, 890 BGB erfolgt. Der Maßstab des § 932 Abs. 2 BGB findet Anwendung, erforderlich sind Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet der Besitz des Fahrzeugs – hier von Herrn W-M. – allein nicht den für den Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB erforderlichen Rechtsschein. Im Falle der unberechtigten Veräußerung eines Kfz etwa mittels einer gefälschten Zulassungsbescheinigung gilt, dass es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen für einen gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs gehört, dass sich der Erwerber diese vorlegen lässt und ihn dann keine weiteren Nachforschungspflichten treffen, sofern er die Fälschung nicht erkennen musste und für ihn auch keine anderen Verdachtsmomente vorlagen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2022 – V ZR 148/21 –, Rn. 16, juris; BGH, Urt. v. 1.3.2013 - V ZR 92/12, MDR 2013, 707 Rn 14). Nichts Anderes kann für die Vorlage einer in diesem Zusammenhang verwendeten Vollmachtsurkunde gelten. Die Prüfung der Zulassungsbescheinigung hat die Beklagte noch vorgenommen und festgestellt, dass Herr W-M. nicht veräußerungsbefugt ist. Als dieser die angekündigte Ummeldung des Fahrzeugs auf sich aber nicht vorgenommen hat und stattdessen eine Vollmachtsurkunde der Klägerin vorgelegte, hätte die Beklagte weiter kritisch prüfen müssen, ob diese Urkunde wenigstens ihrem äußeren Anschein nach echt ist und somit die Funktion erfüllen kann, eine tatsächlich erfolgte Bevollmächtigung zu dokumentieren. Unabhängig von den Verdachtsmomenten, die sich aus der Anbahnung des Geschäfts ergeben könnten, wie die angekündigte, dann aber nicht erfolgte Ummeldung auf denjenigen, der das Wohnmobil veräußern wollte, war es jedenfalls grob fahrlässig, dass die Beklagte die Fälschung der Urkunde nicht erkannte. Die Qualität der vorgelegten Kopie ist jedenfalls so gut, dass sich das abgelaufene Gültigkeitsdatum des Personalausweises, der auch zum Zeitpunkt des Kaufvertragabschlusses schon seit längerem nicht mehr dem aktuellen Aussehen von Personalausweise im kleineren Scheckkartenformat entsprach, ohne weiteres erkennen ließ. Ebenso ist ohne weiteres ersichtlich, dass der Namenszug der Unterschrift auf der Vollmacht nicht flüssig geschrieben wurde und in mehreren Details von der Unterschrift auf dem alten, seit rund zehn Jahren abgelaufenen Personalausweis abweicht. Allein ein Anruf durch eine weibliche Person, die sich als Vollmachtgeberin ausgab und nachfragte, ob jetzt alles seine Ordnung habe, entbindet die Beklagte nicht von ihrer Pflicht zur Prüfung der Echtheit der Vollmacht. Offenbar wurde weder eine Telefonnummer der Anruferin notiert, noch versucht, die Klägerin über die von Herrn W-M. angegebene Telefonnummer zu kontaktieren und so den Anruf zu verifizieren. Bei einem solchen Versuch hätte sich herausgestellt, dass dieser einfach seine eigene Telefonnummer angegeben hatte und einen fernmündlichen Kontakt zur Eigentümerin und angeblichen Vollmachtgeberin nicht herstellen konnte bzw. wollte. Schließlich kann die Beklagte den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auch nicht dadurch entkräften, dass, wie sie sagt, auf Ihren Wunsch hin „um die letzte Unsicherheit auszuräumen“, der Kaufpreis von ihr auf das Konto des Sohnes geleistet wurde. Durch diese Maßnahme wurde der Eigentumsverlust durch das Handeln eines unberechtigten Besitzers, der eine Bevollmächtigung nur behauptet, gerade nicht verhindert. In der Gesamtschau spricht einiges dafür, dass die Beklagte trotz erkannter ungewöhnlicher Umstände und gewissen Bedenken das Geschäft in der Hoffnung, dass dieses im wirtschaftlichen Ergebnis auch für die Eigentümerin seine Richtigkeit habe, „durchziehen“ wollte. Letztlich wird sie dadurch im wirtschaftlichen Ergebnis selbst Opfer der kriminellen Machenschaften eines Nichtberechtigten, der sich zu Lasten seiner Ex-Frau an deren Eigentum bereichern wollte. Der Klägerin ist ein Schaden mindestens in Höhe der Klageforderung entstanden. Sie muss sich insbesondere nicht vorwerfen lassen, dass sie als Mit-Sorgeberechtigte auf das Konto ihres Sohnes für diesen auf das Geld hätte zugreifen können, als es noch da war. Mangels Kenntnis von den Vorgängen hatte sie keinen Anlass, das Konto ihres Sohnes auf entsprechende Zahlungen hin zu überprüfen und Zugriff zu nehmen. Sie hatte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihr Exmann dieses Konto nicht nur für seine sonstigen Belange, sondern auch im Rahmen seiner strafrechtlich relevanten Vorgehensweise benutzen würde. Aus dem Anruf der Zulassungsstelle, dass eine Ummeldung des Wohnmobils mangels Berechtigung des Herrn W-M. nicht erfolgt sei, musste sie nicht schließen, dass dieser als nächstes eine Urkundenfälschung vornimmt und auf diese Weise versuchen wird, ihr Eigentum zu Geld zu machen. Aus der vorgelegten Korrespondenz mit der Versicherung geht eine Ummeldung auf eine andere Person, an die durch die Beklagte das Fahrzeug weiterveräußert wurde, gerade nicht hervor. Im Übrigen war zu diesem Zeitpunkt der Schaden in Form des Eigentumsverlusts durch gutgläubigen Erwerb eines Dritten bereits eingetreten. Anders als die Beklagte meint, trifft die Klägerin im Nachhinein auch nicht die Pflicht zu versuchen, die in der Folgezeit von Herrn W-M. getätigten Verfügungen über das Konto des Sohnes rückgängig zu machen, da eine Rechtsgrundlage hierfür offensichtlich nicht gegeben ist. Anders als von der Beklagten vermutet ist auch durch dessen Ableben keine Schadensminderung eingetreten, weil nur der Sohn der Klägerin dessen Erbe war und dieser zudem das Erbe ausschlagen musste. Die Klägerin kann zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes gem. § 249 BGB den hierfür erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Wert des Wohnmobils zum Zeitpunkt des Eigentumsverlustes besteht mindestens in Höhe des Kaufpreises, den bereits die Beklagte bereit war, zu bezahlen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S.1, S. 2 ZPO. Die Klägerin begehrt mit der am 13.4.2023 zugestellten Klage von der Beklagten Schadensersatz wegen unmöglicher Herausgabe ihres Wohnmobils. Am 11.06.2021 schloss die Beklagte mit dem etwa ein Jahr später (am 08.06.2022, Sterbeurkunde Anlage K 18) verstorbenem Herrn J. W-M., der als Vertreter für die Klägerin, seiner Ex-Frau, auftrat, einen Kaufvertrag über deren Wohnmobil (Anlage K1) Wohnmobil …, Fahrgestellnummer … . Am selben Tag übergab Herr W-M. der Beklagten das Wohnmobil. Anwesend war auch der am 12.01.2009 geborene Sohn der Klägerin und des Herrn W-M., J. M . Den Kaufpreis von 35.000,00 € leistete die Beklagte auf das Konto des Sohnes, ein JuniorGiro-Konto bei der …, per Sofort-Überweisung. Das Sorgerecht teilten sich damals beide Elternteile, die auch ihr Einverständnis zur Eröffnung des Kontos gegeben hatten. Faktisch wurde das Konto von Herrn W-M., der über kein eigenes Konto verfügte, als seines genutzt, unter anderem erhielt er auf dieses Konto seine Rente und die Klägerin zahlte ihm Kindesunterhalt auf dieses Konto, wie aus dem Kontoauszug Anlage K 19 (letzte Buchung) ersichtlich. Es sind nach Eingang des Kaufpreises unter anderem größere Zahlungen an einen Herrn P. K., eine Frau J. E. und S. W. erfolgt. Der Kontakt war zunächst über eine Anfrage auf der homepage der Beklagten am 09.04.2021 zustande gekommen. Als sich Herr W-M.M. wenige Tage später mit dem Wohnmobil zu der Beklagten begab, stellte die Beklagte fest, dass nicht dieser, sondern die Klägerin im Fahrzeugbrief eingetragen war. Nachdem Herr W-M. zunächst angeboten hatte, das Wohnmobil auf sich umzumelden, bot er kurz darauf an, eine Vollmacht der Klägerin beizubringen, die er dann mit E-Mail vom 09.06.2021 (Anlage K 2 und B2) übersandte. Die Vollmacht enthält die Fotokopie eines Personalausweises in dem früheren, nicht mehr aktuellen Format, der - wie auf dessen Vorderseite ersichtlich - bis zum 16.10.2012 gültig war. Die Unterschrift unter dem Text, mit dem Vollmacht erteilt wird, weicht in einigen Details optisch von der Unterschrift auf dem Personalausweis ab. In dem Kaufvertrag wurde als Telefonnummer der namentlich genannten Klägerin als Verkäuferin diejenige Nummer (…) eingetragen, die Herr W-M. auch schon bei seiner Kontaktaufnahme über die homepage der Beklagten als seine Nummer angegeben hatte (Anlage B1). Nachdem sich am 10.06.2021 eine sich Frau M. nennende weibliche Person telefonisch bei der Beklagten meldete, die auf die von ihrem Mann geschickte E-Mail Bezug nahm und nachfragte, ob jetzt alles in Ordnung sei, begab sich Herr W-M. am 11.06.2021 erneut mit dem Wohnmobil zu Beklagten. An diesem Tag wurde der Kaufvertrag dann unterzeichnet und das Geld überwiesen, wobei es die Beklagte war, die darum bat, um auch ihre letzte Unsicherheit auszuräumen den Kaufpreis nicht an ihn, sondern auf das Konto des gemeinsamen Sohnes zu überweisen, damit – wie sie meinte - auch die Klägerin unmittelbaren Zugriff auf den Kaufpreis habe. Das Wohnmobil konnte in der Folgezeit von der Beklagten und später von dem Erwerber, an den sie es weiterveräußert hat, zugelassen werden. Das von der Staatsanwaltschaft Chemnitz auf die Anzeige der Klägerin hin unter dem Az : … geführte Ermittlungsverfahren gegen Herrn W-M. wegen Urkundenfälschung wurde durch Bescheid vom 09.08.2022 (Anlage K 20) aufgrund dessen Ableben eingestellt. Die Klägerin behauptet, dass sie alleinige Eigentümerin des Wohnmobils gewesen sei. Sie habe es 2017 von der … und … zum Preis von brutto Euro 47.283,00 € erworben, und mit Geld, dass sie aus einer Erbschaft erhalten habe, von ihrem Konto bezahlt (Anlage K8, K9). Herr W-M. als ihr im Februar 2020 geschiedener Ex-Mann (Anlage K15) habe dieses ohne ihre Zustimmung eigenmächtig in ihrem Namen veräußert habe. Die Vollmachtsurkunde sei eine Fälschung, es handele sich nicht um ihre Unterschrift und um einen alten, ungültigen Personalausweis von ihr. Sie habe von dem Vorgang nichts gewusst und niemals bei der Beklagten angerufen. Sie erinnere sich, dass sie einmal einen Anruf von der Kfz-Zulassungsstelle bekommen habe, dass jemand versucht habe, das Wohnmobil auf sich umzumelden, dies aber mangels Vorlage eines Kaufvertrags nicht erfolgt sei. Die im Kaufvertrag angegebene Telefonnummer sei nicht ihre, sondern die von Herrn W-M. Er habe aufgrund der Umstände der sehr schwierigen Trennung und Scheidung auch nach ihrem Auszug aus der Ehewohnung Zugriff auf das Fahrzeug und die dazugehörigen Papiere gehabt, die sie erfolglos von ihm herausverlangt habe. Sie habe das Fahrzeug seinerzeit versichert (Anlage K10 und K11) und später, zum 17.06.21, den Versicherungsantrag ruhend gestellt (Anlage K16, K17). Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 35.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass das Fahrzeug der Klägerin nicht abhanden gekommen sei, da sie selber in der E-Mail vom 22.07.2022 (Anlage B3) mitgeteilt, dass das Wohnmobil ihr nach der Scheidung hätte übergeben werden sollen, was für eine freiwillige Besitzeinräumung spreche. Sie bestreitet das Eigentum der Klägerin, deren Scheidung von Herrn W-M. und dessen Ableben. Der Verlust des Wohnmobils sei von der Klägerin nicht angezeigt worden, da sonst eine Ummeldung nicht möglich gewesen wäre. Die Beklagte habe im Rahmen ihrer Prüfungspflicht weit mehr gemacht, als die Rechtsprechung von einem Erwerber verlange. Spätestens aufgrund der Mitteilung ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung vom 20.07.2021 (Anlagen K16 und K17) habe die Klägerin wissen müssen, dass das streitgegenständliche Wohnmobil abgemeldet wurde, zumal sie durch die Kfz-Zulassungsstelle alarmiert gewesen sei. Die Klägerin sei hier untätig geblieben und habe sich erst mit der E-Mail vom 22.07.2022 (Anlage B3) – mithin ca. 1 Jahr später – an die Beklagte gewandt. Außerdem habe der Klägerin auffallen müssen, dass sie seit dem 20.07.2021 für das Wohnmobil keine Kfz-Steuer habe zahlen müssen. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem Exmann und ihrem Sohn gemeinsame Sache gemacht habe und ihr der Kaufpreis für das Wohnmobil in Höhe von 35.000 € unmittelbar zugeflossen sei. Erforderlichenfalls habe sie die Zahlungen an Herrn P.K., Frau J. E. und S. W. oder der Bank zurückzufordern.