Urteil
6 O 23/24
LG Itzehoe 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Kreis D. als untere Bauaufsichtsbehörde im Rahmen eines Bauantrags auf Nutzungsänderung zu erklären, dass die Wohnnutzung für die auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück in B., G.weg 1, aufstehenden Gebäude vollständig aufgegeben wird.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 23.606,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2023 zu zahlen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist in Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € und in Ziffer 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf 59.606,70 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Kreis D. als untere Bauaufsichtsbehörde im Rahmen eines Bauantrags auf Nutzungsänderung zu erklären, dass die Wohnnutzung für die auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück in B., G.weg 1, aufstehenden Gebäude vollständig aufgegeben wird. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 23.606,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2023 zu zahlen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist in Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € und in Ziffer 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 59.606,70 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Abgabe der nach dem Nutzungsvertrag geschuldeten Willenserklärung beanspruchen. a) Es trifft nicht zu, dass die Aufgabe der Wohnnutzung bereits deswegen nicht geschuldet sei, weil der von der Klägerin gestellte Antrag auf Genehmigung lediglich einer WEA gerichtet war. Aus Sicht des Gerichts ist es nach den allgemeinen Auslegungsregelungen fernliegend, aus der Formulierung des § 1 Ziffer 1 des Vertrags, dass die Wohnnutzung "unter der Voraussetzung aufgegeben werden (soll), dass wenigstens eine WEA des Windparks auf den in seinem Besitz befindlichen Grundstücken errichtet und betrieben wird", zu schließen, dass die Genehmigung von mindestens zwei WEA beantragt sein müsse, da es sich sonst nicht um einen Windpark handele. Die Vorgehensweise bei Planung und Errichtung des Windparks ist an mehreren Stellen des Vertrags ausführlich beschrieben, vor diesem Hintergrund erklärt sich ohne Weiteres die Erwähnung des Windparks. b) Durch die von der Beklagten vorgelegte E-Mail Korrespondenz hat sich die Klägerin ihres Anspruchs auf Abgabe einer Willenserklärung über die Aufgabe des Wohnrechts auch nicht begeben. Enthaltene Erklärungen, denen im weiteren Sinne ein entsprechender Inhalt beigemessen werden könnte, sind im Kontext der Verhandlungen um die Vertragsverlängerung zu sehen, und erfolgten jedenfalls ohne einen entsprechenden Rechtsbindungswillen im Hinblick auf eine Einräumung eines Leistungsbestimmungsrechts für die Mutter des Beklagten. Auch für eine Verletzung einer Treuepflicht durch die Klägerin durch eine eventuelle Planungsänderung im Vergleich zu ihrer Stellungnahme aus der Anlage B5 ist nichts ersichtlich. Die beantragte Windkraftanlage hat eine Nennleistung von 3,45 MW und fällt somit in die 3 MW-Klasse im Sinne des Nutzungsvertrags. c) Zwischen den Parteien wurde in Bezug auf die Zeit bis zur Inbetriebnahme kein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen, dass der ordentlichen Kündigung unterläge. Die von dem Beklagten unter Berufung auf das Urteil des OLG Hamm (Urteil vom 2. Juli 2020 – 5 U 81/19 –, Rn. 146 ff., juris) vertretene Ansicht, dass für die Zeitspanne zwischen Vertragsbeginn mit Unterzeichnung und Beginn der Befristung auf 20 Jahre ein Vertrag mit unbestimmter Laufzeit vorliege, überzeugt nicht. Es würde sich vielmehr um eine künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Vertrags handeln, der ausdrücklich und eindeutig mit dem Tag der Unterzeichnung beginnt. Widersprüchliche Angaben zum Vertragsbeginn (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26. November 2020 – 5 U 112/19 –, Rn. 219, juris) liegen hier nicht vor: In § 2 Ziffer 1 ist festgelegt, dass der Vertrag mit dem Tag der Unterzeichnung beginnt. In Ziffer 2 heißt es dann, die Laufzeit betrage 20 Jahre ab Inbetriebnahme der Windenergieanlagen. Anders als im Fall, der dem Urteil des OLG Hamm (vom 2. Juli 2020 – 5 U 81/19) zugrunde lag, haben die Parteien den Vertragsbeginn mit einer Laufzeit von 20 Jahren hier nicht an den Baubeginn als (ungewissen) Eintritt einer Bedingung (§ 158 BGB) geknüpft. Gegen die von dem Beklagten vertretene Aufspaltung in einen Vertrag mit unbestimmter Laufzeit bis zur Inbetriebnahme der WEA und für die Zeit danach in einen solchen mit bestimmter Laufzeit spricht zudem, dass anders als etwa im Fall des OLG Dresden, Beschluss vom 6. April 2021 – 5 U 73/21 –, Rn. 60, juris, vorliegend nicht ungewiss ist, ob die aus dem Vertrag berechtigten Nutzer jemals auf einem der vertragsgegenständlichen Grundstücke eine WEA errichten werden und somit auch nicht die Gefahr besteht, dass der Vertrag ohne Zutun der Parteien niemals enden wird (unter Berufung auf vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2009 - XII ZR 95/07 - juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 30.03.2011 - 3 U 113/10 -, juris Rn. 32 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2020 - 5 U 81/19 - juris Rn. 139 ff., 146 ff. = BeckRS 2020, 39383 Rn. 86 ff.). Die Annahme einer Kombination der Kündigungsmöglichkeiten aus § 542 Abs. 1 und Abs. 2 BGB erscheint auch deswegen nicht sachgerecht, weil hier anders als im Fall des Urteils OLG Hamm (Urteil vom 2. Juli 2020 – 5 U 81/19) der Nutzungsvertrag nicht auf eine entsprechende Zweiteilung angelegt, da vorliegend das Rücktrittsrecht nicht von einem Nichtvorliegen von Ausschlusstatbeständen abhängig gemacht wurde. Die entgeltlose Vertragslaufzeit bis zum eigentlichen Beginn des Mietverhältnisses ist daher durch das in § 13 Nr. 1 des Vertrags geregelte Rücktrittsrecht nicht potenziell unbegrenzt. Auch wenn man dies anders sähe, dürfte jedenfalls in der Ausgestaltung des Vertrags mit dem Rücktrittsrecht in § 13 ein konkludenter Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts zu sehen sein. Der Umstand, dass der Vertrag die Möglichkeit der Kündigung erwähnt, spricht anders als der Beklagte meint, nicht gegen einen Ausschluss, weil damit jedenfalls auf das außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund abgestellt wird. Die Regelungen zeigen, dass eine Vertragsbindung vorausgesetzt wird, von der die Parteien sich nur unter bestimmten Voraussetzungen lösen können, dies vor dem Hintergrund, dass ein Windenergieprojekt bereits in der Planungsphase mit hohen Kosten verbunden ist und der Betreiber damit ein besonderes Interesse an dem Bestand von Nutzungsverträgen hat. Der Vertrag ist ersichtlich darauf ausgerichtet, durch die ihrer Natur nach auf längere Dauer angelegte Dienstbarkeit den Anlagebetreiber im Hinblick auf seine Investitionskosten langfristig vor einer Beendigung des Nutzungsverhältnisses zu schützen und eine Kündigungsmöglichkeit des Eigentümers bis zum festgesetzten Ende des Vertrages auszuschließen (vgl. OLG Schleswig Urt. v. 17.6.2016 – 4 U 96/15, BeckRS 2016, 140122 Rn. 39, beck-online, bereits zur Verneinung der Anwendbarkeit von Miet- oder Pachtrecht; vgl. auch Urteil LG Braunschweig vom 19.02.2019 - 8 0 2832/18). d) Schließlich gilt der Vertrag auch nicht deswegen als auf unbestimmte Zeit geschlossen, weil ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis aus § 550 BGB vorläge. Die Schriftform ist gewahrt, wenn sich aus der von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde die Einigung über alle wesentlichen Vertragsbedingungen ergibt. Höhe und Fälligkeit des Mietzinses unterliegen als wesentliche Bestandteile eines Mietvertrages dem Formerfordernis genau wie Mietobjekt, Vertragsparteien und Mietdauer (vgl. Schur in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 550 BGB Rn. 7). Eine Einigung über alle wesentlichen Vertragsbedingungen liegt hier vor, und zwar auch, was die Höhe der Nutzungsentschädigung (§ 3 des Vertrags) und der zugesicherten Beteiligung des Beklagten an dem Windpark (§ 1 Ziffer 5 des Vertrags) angeht. aa) Die Höhe der Nutzungsentschädigung, die nach dem Leitbild des gesetzlichen Mietvertragsrechts dem Mietzins entspricht, lässt sich ermitteln, da sie nach den genannten maßgeblichen Anknüpfungspunkten bestimmbar ist. Es gilt insofern, dass die Einhaltung der Schriftform nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass eine Vereinbarung auslegungsbedürftige Begriffe enthält, ausreichend ist, dass für einen möglichen Erwerber der Mietsache aus der schriftlich niedergelegten Vereinbarung die für die Mietzeit maßgeblichen Umstände so genau zu entnehmen sind, dass er beim Vermieter oder Mieter entsprechende Nachforschungen anstellen kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 – XII ZR 98/13 –, Rn. 42, juris). Es handelt sich hier um eine weit verbreitete Regelung der Nutzungsentschädigung, die auf eine zeitlich gestaffelte, prozentuale Beteiligung an den durch die WEA erwirtschafteten Einnahmen abstellt. Die Einnahmen werden in Anlehnung an die damals aktuelle Terminologie des EEG als Netto-Einspeisevergütung bezeichnet (vgl. entsprechende Bezeichnungen z.B in OLG Hamm, Urteil vom 26. November 2020 – 5 U 112/19 –, Rn. 25, juris sowie OLG Celle, Urteil vom 21. August 2021 – 2 U 12/21 –, Rn. 11, juris). Klargestellt wird in § 3 Ziffer 1, dass es sich um die von dem regionalen Energieversorger bzw. Strom-Käufer zahlende Netto- Einspeisevergütung zuzüglich eventuell zu erstattender Versicherungsleistungen oder sonstige Ausfallvergütungen handelt. Der Nutzungsvertrag kann sich naturgemäß nicht zu gesetzlichen Begrifflichkeiten verhalten, die erst später Eingang in das Vergütungssystem des EEG gefunden haben. Im Wege der Auslegung ergibt sich unzweifelhaft, dass auf den tatsächlich erzielten Erlös abzustellen ist, mindestens aber das weiter in der Regelung garantierte Mindestnutzungsentgelt von 9.000,00 € p.a. pro installiertem Megawatt. Auch die im weiteren Verlauf des Vertragstextes geregelte Zusicherung von zwei Standortpachten unabhängig von den tatsächlichen WEA-Standorten nebst Zusicherung, dass wenigstens eine WEA auf den vertragsgegenständlichen Flächen errichtet wird, ist hinreichend bestimmt. Auch hier ist die konkrete Höhe der zusätzlich zugesicherten Nutzungsentschädigung bestimmbar. Für den Fall, dass tatsächlich nur eine WEA auf den Flächen des Grundstückseigentümers gebaut wird, wäre diese zu verdoppeln, wie sich ohne weiteres im Wege der Auslegung ergibt, weil fiktiv auf eine zweite baugleiche WEA abgestellt würde. bb) Schließlich ergibt sich auch kein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis und somit keine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung für den Beklagten bezogen auf die in § 1 ("Vertragsgegenstand") unter Ziffer 5 enthalten Regelung zum Thema Zusicherung einer Beteiligung am Windpark, die zwischen der Realisierung von 6-7 WEG und acht oder mehr WEA differenziert. Im ersteren Fall steht dem Grundstückseigentümer eine WEA zu, die auf einer seiner Flächen errichtet und von ihm alleine betrieben wird, im zweiten Fall steht ihm daneben eine Beteiligung an Windpark in Höhe von 2,5 % zu den üblichen Konditionen zu. Für Abreden, die für den Inhalt des "Mietvertrags" von nur untergeordneter Bedeutung sind, weil sie lediglich unwesentliche Punkte betreffen, gilt das Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB nicht. Das wird unter anderem angenommen bei Abreden über einmalige Leistungen bei Vertragsschluss etwa als bloße Gegenleistung für die Bereitschaft zum Vertragsschluss oder für die spätere Bereitschaft zur Verlängerung des Vertrages, es sei denn, die betreffende Leistung stellt in Wirklichkeit die Miete dar (vgl. auch Staudinger/V Emmerich (2021) BGB § 550, Rn. 42 unter Verweis auf RGZ 123, 171, 173; BGH LM Nr 1 zu § 567 BGB = NJW 1958, 2062; OLG Hamm NZM 1998, 720, 721). So verhält es sich hier. Es handelt sich um einmalige Leistungen, die einen Ausgleich schaffen für die zu diesem Zeitpunkt noch ungewisse tatsächliche Anzahl der letztendlich realisierten WEA. In der Sache handelt es sich aber nicht um eine Vergütung im Sinne eines Mietzinses, wie es bei der Nutzungsentschädigung der Fall ist. Entsprechend befindet sich die Regelung im Vertrag unter "§ 1 Vertragsgegenstand" (und nicht unter § 3 "Nutzungsentschädigung"). 2. Die Klägerin kann darüber hinaus die Zahlung von 23.606,70 EUR nebst Zinsen gem. § 280 Abs. 1 BGB beanspruchen. Die Pflichtverletzung des Beklagten ist in dem Widerruf der nach dem Nutzungsvertrag geschuldeten Erklärung zur Aufgabe der Wohnnutzung zu sehen. Der entstandene Schaden ist dem Beklagten auch zuzurechnen. Der alleinige Ablehnungsgrund des Genehmigungsantrags ist die fehlende Erklärung über die Aufgabe der Wohnnutzung. Der Beklagte kann dem auch nicht entgegenhalten, dass die Klägerin den Antrag nicht hätte stellen müssen, obwohl die außergerichtlich begehrte Erklärung noch nicht vorlag. Zum einen lag die notwendige Erklärung des Beklagten zwischenzeitlich vor, so dass das Genehmigungsverfahren ohne den von ihm vorgenommenen Widerruf erfolgreich gewesen wäre. In diesem Fall wären auch Gebühren und Auslagen angefallen, aber eben nicht für einen Ablehnungsbescheid sondern für einen positiven Bescheid, mit dem die Realisierung des Projekts vorangeschritten wäre. Zum anderen war die Klägerin aufgrund der vertraglichen Bestimmungen sowie der von dem Beklagten bereits vorgerichtlich erhobenen Einwendungen zur mangelnden Genehmigungsfähigkeit der Planung gezwungen, nachzuweisen, dass die erforderlichen Genehmigungen im Sinne des § 13 Nr. 1 des Vertrags zu erlangen sind, wobei sich aus Sinn und Zweck der Regelung und aus dem Zusammenhang zu dem übrigen Vertragsinhalt ergibt, dass damit nicht gemeint ist, dass die die Genehmigungserteilung ausschließlich an der vertraglich geschuldeten, aber unterbliebenen bzw. widerrufenen Erklärung des Grundstückseigentümers über die Aufgabe der Wohnnutzung scheitert. Vor diesem Hintergrund kann der Klägerin kein treuwidriges Verhalten und keine Verursachung von unnötigen Kosten entgegengehalten werden. Die Kosten sind kausal durch das Verhalten des Beklagten, nämlich den Widerruf der geschuldeten Erklärung, motiviert durch den Versuch, sich der vertraglichen Bindung zu den vereinbarten Konditionen zu entziehen, entstanden und von diesem zu erstatten. Zinsen schuldet der Beklagte ab dem Zeitpunkt der außergerichtlichen Ablehnung einer Erstattung unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gem. §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S.1, S. 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, § 41 Abs. 1 S. 1 GKG. Die Klägerin begehrt die Abgabe einer Willenserklärung betreffend die Aufgabe einer Wohnnutzung im Rahmen eines Nutzungsvertrags, der die Errichtung und Inbetriebnahme von Windenergieanlagen auf Grundstücken des Beklagten vorsieht, sowie die Leistung von Schadensersatz wegen Gebühren und Auslagen eines von ihr erfolglos durchgeführten Genehmigungsverfahrens. Die Parteien sind durch Nutzungsvertrag vom 27.04.2016 verbunden, der von der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit dem im Jahr 2018 verstorbenen Vater des Beklagten geschlossen wurde. Bereits in dessen Präambel wird klargestellt, dass die im Anhang 1 des Vertrags dargestellte Fläche noch nicht als Windeignungsgebiet ausgewiesen ist und, damit dies geschehen kann, dem Land Schleswig-Holstein gegenüber, die Aufgabe der Wohnnutzung für das Wohnhaus G.weg 1 in B. nachzuweisen ist. Der mit der Anlage K1 vorgelegte Nutzungsvertrag sieht unter anderem in § 1 Ziffer 1 eine entsprechende Verpflichtung mit dem Wortlaut vor: "Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich ferner, die Wohnnutzung für sein auf dem Flurstück … der Flur … der Gemarkung B. aufstehenden landwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude in B., G.weg 1, im Zuge der Realisierung des Windparks V./B. aufzugeben. Die Wohnnutzung soll unter der Voraussetzung aufgegeben werden, dass wenigstens eine WEA des Windparks, auf den in seinem Besitz befindlichen Grundstücken errichtet und betrieben wird. Ansonsten bleibt die Wohnnutzung unverändert bestehen." In § 1 Ziffer 4, 1. Absatz des Nutzungsvertrags heißt es: "Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich auf Anforderung des Nutzungsberechtigten, die Wohnnutzung für sein Wohnhaus, Adresse: G.weg 1, B., aufzugeben. In welcher Form dies zu geschehen hat, ergibt sich im Laufe des Verfahrens und wird dem Grundstückseigentümer rechtzeitig bekannt gegeben. Nach derzeitigem Sachstand hat der Grundstückseigentümer die Aufgabe der Wohnnutzung in Form eines entsprechenden Bauantrages zu erklären, wie er dem Vertrag als Anhang 3 beigefügt ist". § 5 Ziffer 5 des Nutzungsvertrags lautet: "Ferner verpflichtet sich der Grundstückseigentümer die tatsächliche Wohnnutzung für sich und alle in seinem Haushalt lebenden Personen auf Anforderung des Nutzungsberechtigten binnen 6 Monaten nach erteilter BImSCHG- Genehmigung auf zu geben. Im Übrigen garantiert der Grundstückseigentümer, dass zu diesem Zeitpunkt das Hausgrundstück oder Teile davon nicht an Dritte zu Wohnzwecken vermietet oder verpachtet ist." Ferner wurde neben dem Vertrag am 27.04.2016 auch die aus der Anlage B2 ersichtliche Bestätigung über die Aufgabe der auf Wohnnutzung unterzeichnet. § 13 Ziffer 1 des Vertrags lautet: "Die Parteien haben das Recht, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn bis zum 31.12.2023 die erforderlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen oder Nebenanlagen nicht erteilt wurden oder nicht zu erlangen sind". Derzeit lebt die 83-jährige Mutter des Beklagten dort. Ab März 2020 hat die Klägerin mehrfach angeboten, die unter § 13 Nr. 1 des Vertrags vereinbarte Rücktrittsfrist zu verlängern, um die Wohnnutzung erst einmal weiter zu ermöglichen. Die Parteien korrespondierten per E-Mail wie aus den Anlagen B3 und B4 ersichtlich. Eine entsprechende Vereinbarung kam nicht zustande. Schließlich forderte die Rechtsvorgängerin der Klägerin unter den 27.09.2022 den Beklagten unter Beifügung eines vorbereiteten Bauantrags auf, die Wohnnutzung aufzugeben. Unter dem 10.11.2022 beantragte sie eine Genehmigung für die Errichtung einer WEA mit einer Nennleistung von 3,45 MW auf den Flächen des Beklagten. Unter dem 28.03.2023 unterzeichnete der Beklagte den Bauantrag auf Nutzungsänderung mit der Wohnnutzungsaufgabe (Anlage K2). Bereits mit Urkunde vom 17.02.2023 hatte er die Eintragung einer Baulast bewilligt. Vor Genehmigung des Bauantrags auf Nutzungsänderung durch den Kreis D. wurde der Nutzungsvertrag jedoch durch die Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 11.07.2023 (Anlage B7) gekündigt und die Erklärungen zur Aufgabe der Wohnnutzung gegenüber dem Kreis D. widerrufen. Mit Ablehnungsbescheid vom 04.12.2023 (Anlage K4) wurde der Antrag kostenpflichtig abgelehnt. Es wurden Gebühren und Auslagen in Höhe von 23.606,70 € festgesetzt. Mit Schreiben vom 18.12.2023 lehnte der Beklagte die Erstattung dieser Kosten ab. Unter § 1 ("Vertragsgegenstand") Ziffer 5 wird zum Thema Zusicherung einer Beteiligung am Windpark differenziert zwischen der Realisierung von 6-7 WEA und 8 oder mehr WEA. Im ersteren Fall steht dem Grundstückseigentümer eine WEA zu, die auf einer seiner Flächen errichtet und von ihm alleine betrieben wird, im zweiten Fall steht ihm daneben eine Beteiligung an dem Windpark in Höhe von 2,5 % zu den üblichen Konditionen zu. § 2 des Vertrages regelt die Vertragsdauer. Danach beginnt der Vertrag mit dem Tag der Unterzeichnung und die Laufzeit des Vertrages beträgt, gerechnet vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der WEA an, 20 Jahre. § 3 regelt unter der Überschrift "Nutzungsentschädigung" eine zeitlich gestaffelte prozentuale Beteiligung an der Netto-Einspeisevergütung p.a. ab Baubeginn (Fundamentbau). Weiter heißt es dort: "Unabhängig von den erzielten Netto-Einspeiseerlösen wird ein Mindestnutzungsentgelt von 9.000,- € p.a. pro installiertem Megawatt (MW) gezahlt. Die Nutzungsberechtigte sichert dem Eigentümer 2 Standortpachten basierend auf das o.g. Mindestnutzungsentgelt, unabhängig von den tatsächlichen WEA-Standorten, zu." Die Klägerin behauptet, dass der geschlossene Nutzungsvertrag unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt gültig und der Beklagte daraus zur Abgabe der begehrten Willenserklärung verpflichtet sei. Aufgrund seines pflichtwidrigen Verhaltens habe er auch die Gebühren und Auslagen des vergeblich durchgeführten Genehmigungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen ergebe sich aus dem Vertrag keine Beschränkung der zulässigen Nennleistung der Windkraftanlagen. Mit der Errichtung von Anlagen des Typs V 117 sei der Beklagte einverstanden gewesen, wie sich auch aus dem Schreiben seiner früheren Bevollmächtigten vom 21.02.2023 (Anlage K5) ergebe. Es bleibe abzuwarten, ob dieser Anlagentyp in Zukunft noch lieferbar sei, da der Trend zu größeren Anlagen gehe. Die eventuelle Erforderlichkeit einer Umplanung sei auf das vertragswidrige Verhalten des Beklagten zurückzuführen. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Kreis D. als untere Bauaufsichtsbehörde im Rahmen eines Bauantrags auf Nutzungsänderung zu erklären, dass die Wohnnutzung für die auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück in B., G.weg 1, aufstehenden Gebäude vollständig aufgegeben wird; 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 23.606,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2023 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nur noch die Aufgabe der Wohnnutzung erforderlich gewesen sei. Da die BImSchG-Genehmigung bisher nicht erteilt wurde, sei die Vertragsbedingung in § 5 Ziffer 5 nicht erfüllt. Aus dem Begriff Windpark ergebe sich, dass die Genehmigung von mindestens 2 WEA habe beantragt werden müssen. Auf das Vertragsverhältnis seien die Vorschriften über das gewerbliche Mietrecht anwendbar. Der Beklagten stehe ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß 543 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund zu, da die Klägerin in der Korrespondenz zugesichert habe, die Realisierung von der Zustimmung der Mutter des Beklagten abhängig zu machen. Sie habe damit freiwillig ihr eigenes Recht zur Leistungsbestimmung eingeschränkt. Zudem habe die Klägerin ihre Treuepflicht verletzt, da sie wesentliche Aspekte ihrer Planung so geändert habe, dass sie nicht mehr den Angaben im Nutzungsvertrag entsprechen. Aus der Anlage B8 ergebe sich, dass nun fünf Windkraftanlagen des Typs V.s, nämlich 3 x V162 und 2 x V117, geplant seien. Weiter lägen die Voraussetzungen einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung gemäß §§ 542 Abs. 1,580 BGB vor. Es handele sich nicht um ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit, da der Laufzeitbeginn an die Inbetriebnahme und damit an einen unbestimmten Bedingungseintritt geknüpft sei. Das Recht zur ordentlichen Kündigung sei auch nicht konkludent durch die Vereinbarung des Rücktrittsrechts in § 13 des Vertrags ausgeschlossen. Es würden an mehreren Stellen die Folgen einer Kündigung angesprochen. Die Regelung des § 1 Ziffer 5, nach der je nach Anzahl der realisierten Windenergieanlagen entweder dem Grundstückseigentümer eine WEA zustehe und von ihm allein betrieben werden solle (Ziffer 5a) oder darüber hinaus die Beteiligung "am Windpark in Höhe von 2,5% zu den üblichen Konditionen" zustehe, stelle eine Vereinbarung über die Vergütung der Nutzungsmöglichkeit und damit den Mietzins dar, die nicht ausreichend bestimmt sei. Es sei nicht ersichtlich, wie sich Errichtung und Betrieb durch den Grundstückseigentümer ansonsten auf die Nutzungsrechte aus dem Vertrag und insbesondere die Entschädigungsregelung aus § 13 auswirken würde.