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Urteil

6 O 192/21

LG Itzehoe 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGITZEH:2022:0106.6O192.21.00
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Leitsätze
1. Dass der Fahrzeugkäufer seine Schadensersatzansprüche schon an einen registrierten Inkassodienstleister abgetreten hat, hindert die wirksame Anmeldung des Anspruches zur Musterfeststellungsklage gegen den Fahrzeughersteller nicht.(Rn.34) (Rn.38) 2. Trägt die Klägerseite vor, dass die Parteien betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug (verjährungshemmende) Vergleichsverhandlungen geführt hätten, und legt Ausdrucke der entsprechenden Email- Korrespondenz vor, aus denen ersichtlich ist, dass den Emails Listen mit den Daten der umfassten Fahrzeuge beigefügt waren, so ist es Sache der Beklagtenseite darzulegen, dass das Fahrzeug entgegen dem Klägervortrag nicht von den Verhandlungen erfasst war. Sie kann sich nicht darauf zurückziehen, angesichts der Vielzahl der Fälle sei ihr eine Prüfung nicht möglich.(Rn.40)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.314,35 € zu zahlen, abzüglich eines Nutzungsersatzes i.H.v. 15.553,86 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2020, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Passat mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer  ... . II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des VW Passat mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer  ...  seit dem 18.11.2020 in Annahmeverzug befindet. III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2020 zu zahlen. IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. V. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen. VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags . Beschluss Der Streitwert wird auf 16.467,95 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dass der Fahrzeugkäufer seine Schadensersatzansprüche schon an einen registrierten Inkassodienstleister abgetreten hat, hindert die wirksame Anmeldung des Anspruches zur Musterfeststellungsklage gegen den Fahrzeughersteller nicht.(Rn.34) (Rn.38) 2. Trägt die Klägerseite vor, dass die Parteien betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug (verjährungshemmende) Vergleichsverhandlungen geführt hätten, und legt Ausdrucke der entsprechenden Email- Korrespondenz vor, aus denen ersichtlich ist, dass den Emails Listen mit den Daten der umfassten Fahrzeuge beigefügt waren, so ist es Sache der Beklagtenseite darzulegen, dass das Fahrzeug entgegen dem Klägervortrag nicht von den Verhandlungen erfasst war. Sie kann sich nicht darauf zurückziehen, angesichts der Vielzahl der Fälle sei ihr eine Prüfung nicht möglich.(Rn.40) I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.314,35 € zu zahlen, abzüglich eines Nutzungsersatzes i.H.v. 15.553,86 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2020, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Passat mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... . II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des VW Passat mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... seit dem 18.11.2020 in Annahmeverzug befindet. III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2020 zu zahlen. IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. V. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen. VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags . Beschluss Der Streitwert wird auf 16.467,95 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Itzehoe sachlich gemäß §§ 23, 71 GVG und örtlich zumindest gemäß § 39 ZPO zuständig. Das für den Klagantrag zu 2 erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin die Zwangsvollstreckung nach § 756 ZPO unter erleichterten Voraussetzungen betreiben kann, wenn der Annahmeverzug festgestellt ist. Der Klage steht auch nicht der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen, der von Amts wegen zu prüfen ist. Zwar hatte die G GmbH schon am 06.11.2017 eine Klage vor dem LG Braunschweig erhoben, von der auch die – hier streitgegenständlichen – Ansprüche betreffend den klägerischen Pkw umfasst waren. Die Klageerhebung durch einen Prozessstandschafter bewirkt grundsätzlich, dass der Anspruchsgegner vor einem zweiten Prozess des Rechtsinhabers geschützt ist (Althammer in: Zöller, ZPO, 33. Auflage, vor § 50 ZPO Rn. 51 m. w. N.). Allerdings hat die G GmbH die Klage vor dem LG Braunschweig wieder zurückgenommen. Dass dies erst am 28.05.2021 und somit nach Klagerhebung vor dem erkennenden Gericht geschah, ist unschädlich. Denn die Klagrücknahme beseitigt die Rechtshängigkeit rückwirkend (Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage, § 261 ZPO Rn. 36; Greger in: Zöller, § 269 ZPO Rn. 17). II. Die Klage ist auch überwiegend begründet. 1) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 826, 31 BGB. a) Zur Begründung wird zunächst in vollem Umfang auf die Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 25.05.2020 (Az. VI ZR 252/19) Bezug genommen. Dort hat der BGH entschieden, dass die Beklagte, indem sie die Motoren mit der internen Bezeichnung EA 189 entwickelt und in Verkehr gebracht hat, die Käufer der betroffenen Fahrzeuge sittenwidrig vorsätzlich geschädigt hat und die Käufer einen Anspruch auf Schadensersatz haben, Zug um Zug gegen Rückgabe des betroffenen Fahrzeugs und Zahlung einer Nutzungsentschädigung. b) Die Höhe der von der Klägerin gezogenen Vorteile kann das Gericht gemäß § 287 ZPO schätzen, indem es den gezahlten Bruttokaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt teilt und diesen Wert mit den gefahrenen Kilometern multipliziert (BGH a. a. O., juris-Fundstelle Rn. 80). Dabei kann für Dieselfahrzeuge dieser Preisklasse und Qualität eine voraussichtliche Gesamtlaufleistung von 300.000 km zugrunde gelegt werden (siehe OLG Hamm, Urteile 18.08.2020, Az. 34 U 150/19, vom 14.01.2020, Az. 13 U 40/18, und vom 20. März 2020, Az. I-45 U 28/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, Az. 10 U 11/19; OLG Köln, Beschluss vom 01.07.2019, Az. I-27 U 7/19). Auf dieser Grundlage schätzt das erkennende Gericht die gezogenen Nutzungen vorliegend auf 15.553,86 € (Brutto-Kaufpreis von 30.314,35 € : (300.000 km – 20 km) x 143.664 km = 15.553,86 €). Die Klägerin hat somit einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 30.314,35 €, Zug um Zug gegen Zahlung von 15.553,86 € Nutzungsersatz und Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs. c) Der Anspruch ist auch durchsetzbar, insbesondere nicht verjährt. Der Anspruch unterliegt der Regelverjährung gemäß § 195 BGB. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist beim sogenannten „Abgasskandal“ in der Regel von einem Verjährungsbeginn im Jahr 2015 auszugehen, wenn der Käufer Kenntnis vom „Abgasskandal“ im allgemeinen und von der konkreten Betroffenheit seines eigenen Fahrzeuges hatte (BGH, Urteil vom 17.12.2020, Az. VI ZR 739/20, juris-Fundstelle Rn. 6ff.). Sollte die Klägerin im Jahr 2015 keine Kenntnis erlangt haben, so wäre aufgrund der umfassenden Medienberichterstattung über den „Abgasskandal“ und der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Internetseite, auf der die Betroffenheit jedes Fahrzeuges mithilfe der Fahrzeugidentifizierungsnummer geprüft werden kann, nach der Rechtsprechung des BGH jedenfalls von grob fahrlässige Unkenntnis auszugehen. Diese setzt den Beginn der Verjährung ebenfalls in Lauf. Damit begann die Verjährung vorliegend mit Ablauf des 31.12.2015 und hätte mit Ablauf des 31.12.2018 geendet. aa) Die Verjährung war jedoch zunächst gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB durch die Anmeldung der Klägerin zur Musterfeststellungsklage gehemmt. Die Klägerin hat sich zwar erst am 31.08.2019 und somit nach Verjährungseintritt zur Musterverstellungsklage angemeldet. Das ist aber unschädlich, denn die Verjährungshemmung wirkt auf den Zeitpunkt des Beginns der Musterfeststellungsklage zurück (Ellenberger in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Auflage, § 204 BGB Rn. 16a a. E.). Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt der Hemmungswirkung ist nicht der Zeitpunkt der wirksamen Anmeldung, sondern derjenige der Erhebung der Musterfeststellungsklage (Meller-Hannich in: Gsell u. a. Beck-online Großkommentar, Stand: 01.12.2021, § 204 BGB Rn. 117). Das war vorliegend der 01.11.2018. Zu diesem Zeitpunkt standen der Klägerin noch zwei Monate unverjährte Zeit zur Verfügung (regelmäßiger Verjährungseintritt mit Ablauf des 31.12.2018). Ob die Klägerin sich nur zu dem Zweck der Musterverstellungsklage angeschlossen hatte, um die Verjährung zu hemmen, kann dahinstehen. Denn ein solches Verhalten wäre jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin konnte sich auch trotz der treuhänderischen Abtretung ihrer Rechte an die G GmbH wirksam zur Musterfeststellungsklage anmelden. Es kann letztlich dahinstehen, ob diese Abtretung wirksam war oder nicht. Denn auch eine wirksame Abtretung würde der Wirksamkeit der Anmeldung nicht entgegenstehen. Zwar ist grundsätzlich für eine wirksame Anmeldung zur Musterfeststellungsklage erforderlich, dass der Verbraucher – zumindest teilweise – Inhaber der angemeldeten Forderung ist. § 2 Abs. 2 Satz 2 RDG, wonach dergestalt abgetretene Forderungen für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd gelten, dürfte der Klägerin nicht weiterhelfen. Denn der Zweck der Vorschrift ist (nur), dass die Einziehung der Forderung durch den bisherigen Gläubiger uneingeschränkt möglich bleiben (Römermann in: Beck-online-Kommentar RDG, Stand: 01.07.2019, § 2 RDG Rn. 103). Die Vorschrift ist dahingehend zu verstehen, dass die Einziehung einer abgetretenen Forderung durch den bisherigen Gläubiger lediglich nicht nach dem RDG erlaubnispflichtig sein soll (Offermann-Burckart in: Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2. Auflage, § 2 RDG Rn. 154). Darauf kommt es hier aber nicht an, sondern auf die materielle Berechtigung, die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche weiterhin gegen klageweise geltend zu machen. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der anmeldende Verbraucher Inhaber der angemeldeten Forderung sein muss, ist dann zuzulassen, wenn er den Anspruch nur einziehungs-, sicherungs- oder erfüllungshalber an Rechtsanwälte oder Verbraucherschutzverbände abgetreten hatte (Röß: Die Auswirkungen einer Zession auf das Verhältnis von Musterfeststellungs- und Individualverfahren, NJW 2020, 953, 957). Das ist hier der Fall. Die Klägerin konnte sich hiernach trotz der treuhänderischen Abtretung noch wirksam zum Musterfeststellungsverfahren anmelden. Nach § 204 Abs. 2 BGB endet die dadurch ausgelöste Hemmung sechs Monate nach der Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Musterfeststellungsklage gegen die Beklagte vor dem Bundesamt für Justiz endete im April 2020. Der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. hat die Klage Ende April 2020 zurückgenommen, nachdem die Beklagte einen Vergleich angeboten hatte. Die Hemmung endete damit zunächst Ende Oktober 2020. bb) Es ist jedoch eine erneute Hemmung nach § 203 BGB eingetreten: Die Klägerseite hat Ausdrucke von E-Mails vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die jeweiligen Bevollmächtigten der Parteien bereits ab dem 09.10.2020 Vergleichsverhandlungen führten (siehe die Anlagen K 20, K 22, K 24, K 24 b, K 26 und Anlagenkonvolute K 21, K 24 a und K 26). Das Bestreiten der Beklagtenseite, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von der Korrespondenz erfasst war, ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unbeachtlich: Aus den Ausdrucken der E-Mails ist ersichtlich, dass in den Anlagen die Fahrzeug-Identifizierungsnummern der betroffenen Fahrzeuge sowie weitere Daten übermittelt wurden. Zudem sind die beteiligten Personen auf Seiten der damaligen Beklagtenvertreter klar erkennbar. Es wäre der Beklagten damit möglich gewesen, anhand der ihr vorliegenden Daten zu überprüfen, ob die Vergleichsverhandlungen, wie klägerseits behauptet, auch das Fahrzeug der Klägerin betrafen. Nach dem insoweit unbestrittenen Klägervortrag teilte die Beklagtenseite am 24.02.2021 per E-Mail mit, dass ein Vergleich nicht zustande kommen werde. Damit endete die Hemmung (vgl. Ellenberger in: Grüneberg, § 203 BGB Rn. 4). Ob die Parteien, insbesondere die Beklagtenseite, beabsichtigten, mit den Vergleichsverhandlungen die Verjährung zu hemmen, ist unbeachtlich. Nach § 203 S. 2 BGB tritt die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein, vorliegend also grundsätzlich mit Ablauf des 24.05.2020. Dies war jedoch ein Sonntag, sodass gemäß § 193 BGB Verjährung mit Ablauf des 25.05.2020 eintrat. Die Klage ging am selben Tag bei Gericht ein. Nach § 167 ZPO konnte die Wirkung der Zustellung hier schon mit Eingang der Klage bei Gericht eintreten, da die Zustellung „demnächst“ erfolgte: Nach der Vorschussanforderung vom 28.05.2021 hat die Beklagtenseite den erforderlichen Kostenvorschuss mit Wertstellung zum 04.06.2021 und damit ohne schuldhaftes Zögern gezahlt. cc) Auf die Fragen, ob die G GmbH wirksam namens der Klägerin Klage vor dem Landgericht Braunschweig erheben konnte oder ob derartige „Sammelklagen“ unzulässig sind, kommt es für die Durchsetzbarkeit des Anspruchs nicht an. Denn die Klage wurde auch ohne eine etwaige weitere Hemmung durch die Klage vor dem LG Braunschweig rechtzeitig erhoben. 2) Der Feststellungsantrag zu 2) ist ebenfalls begründet. Die Beklagte befindet sich aufgrund der vorgerichtlichen Aufforderung (Anlage K 3) seit dem 18.11.2020 im Annahmeverzug mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs. 3) Der Klagantrag zu 3 ist ebenfalls begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 €. Ausgehend von einem vorgerichtlichen Streitwert von 16.467,95 € sind die geltend gemachten Gebühren nicht zu beanstanden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils für die Klägerin folgt aus § 709 ZPO, für die Beklagte aus § § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen des Kaufs eines Pkw. Am 23.08.2013 kaufte die Klägerin einen gebrauchten VW Passat bei der F-Nord GmbH in XXX zum Preis von 30.314,35 € brutto (Rechnung eingereicht als Anlage K 1, alle Anlagen: Anlagenband). Das Fahrzeug mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... verfügt über einen Dieselmotor mit der internen Bezeichnung der Beklagten EA 189, der nach der Euro-5-Abgasnorm zugelassen ist. Wegen der technischen Daten des Fahrzeugs im Übrigen wird auf den als Anlage K 2 eingereichten Fahrzeugschein Bezug genommen. Das Fahrzeug wies bei Übergabe einen Kilometerstand von 20 km auf. Am 23.10.2016 trat die Klägerin deliktische Ansprüche gegen die Beklagte treuhänderisch an die G GmbH ab (Abtretungserklärung eingereicht als Anlage K 4). Die G GmbH erhob am 06.11.2017 eine Sammelklage gegen die Beklagte vor dem Landgericht Braunschweig, unter anderem gerichtet auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises für den klägerischen Pkw, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs (Klagschrift eingereicht als Anlage K 1b). Am 31.08.2019 meldete die Klägerin sich zur Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen die Beklagte an (Anlage K 1a). Die Klägerin nahm den im Rahmen des Musterverstellungsverfahrens vorgeschlagenen Vergleich nicht an. Am 05.11.2020 trat die G GmbH alle von der Klägerin „treuhänderisch zum Zwecke des Forderungseinzugs […] abgetretenen Ansprüche“ für das streitgegenständliche Fahrzeug an die Klägerin zurück ab (Rückabtretungserklärung eingereicht als Anlage K 5). Im Oktober 2020 begann eine E-Mail-Korrespondenz zwischen den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der beklagtenseits beauftragten Kanzlei H LLP (Ausdrucke der E-Mails eingereicht als Anlagen K 20, K 22, K 24, K 24 b, K 26 und Anlagenkonvolute K 21, K 24 a und K 26). In der ersten E-Mail der Klägerseite vom 09.10.2020 heißt es auszugsweise: „[…] anliegende Liste mit bis heute […] angelegten Fällen im Jahr 2020 und Ihrer Mandantschaft gegenüber geltend gemachten Zahlungsansprüchen erhalten Sie, verbunden mit der Bitte um Prüfung etwaiger Vergleichsverhandlungen vor fristgerechter Klageerhebung.“ Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage K 20 Bezug genommen. Der E-Mail war eine Excel-Tabelle mit den bis zum 09.10.2020 angelegten Fällen beigefügt. Mit Schreiben vom 10.11.2020 forderte die Klägerseite die Beklagte auf, bis zum 17.11.2020 den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung an die Klägerin zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs (Anlage K 3). Die Beklagte reagierte auf das Schreiben nicht. Im Rahmen der E-Mail-Korrespondenz forderte die Beklagtenseite zunächst weitere Unterlagen an und erbat sich eine Frist von ca. drei Wochen zur Prüfung der Ansprüche und teilte später mit, man werde Vergleichsangebote nach der jeweiligen Prüfung übersenden (E-Mail vom 26.10.2020 bzw. vom 31.10.2020, S. 2 f. des Anlagenkonvoluts K 21). In einer weiteren E-Mail der Beklagtenseite vom 20.11.2020 heißt es unter anderem, man gehe nicht von einem Scheitern der Vergleichsverhandlungen aus (Anlage K 22). In einer E-Mail vom 21.12.2020 übermittelte die Beklagtenseite die Fahrzeug-Identifizierungsnummern der von den Verhandlungen betroffenen Fahrzeuge, ob erneut oder zum ersten Mal, ist nicht eindeutig ersichtlich (siehe S. 2 des Anlagenkonvoluts K 24). Mit E-Mail vom gleichen Tag bedankte die Beklagtenseite sich „für die Übermittlung der FIN“ und sagte eine Prüfung dieser Verfahren zu (S. 1 des Anlagenkonvoluts K 25). Mit E-Mail vom 24.02.2021 teilte die Beklagtenseite mit, dass die Vergleichsverhandlungen als gescheitert anzusehen seien (siehe S. 5 des Klägerschriftsatzes vom 07.09.2021, Bl. 145 d. A.). Die Klägerseite ist der Auffassung, die Klägerin habe einen durchsetzbaren Anspruch auf Schadensersatz in Form von Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Der Anspruch sei insbesondere nicht verjährt. Die Verjährung sei durch die Sammelklage, durch die Anmeldung zum Musterfeststellungsverfahren und wegen der anschließenden Vergleichsverhandlungen gehemmt gewesen. Weiter befinde die Beklagte sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug und die Klägerin habe einen Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Klägerseite beantragt daher: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft 30.314,35 €, abzüglich eines Nutzungsersatzes i.H.v. 12.140,56 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jew. Basiszinssatz seit dem 18.11.2020, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des gegenständlichen Fahrzeugs VW Passat mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... X, zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des VW Passat mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... X seit spätestens 18.11.2020 in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.11.2020 zu zahlen. Die Beklagtenseite beantragt Klagabweisung. Die Beklagtenseite hat vorgetragen, dass Fahrzeuge sei technisch sicher und fahrbereit. Das von der Beklagten entwickelte Update habe keinerlei negative Folgen. Das Fahrzeug unterliege keinem Wertverlust. Die Beklagtenseite ist der Auffassung, schon aus diesen Gründen habe die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch. Im Übrigen beruft sich die Beklagtenseite auf die Einrede der Verjährung (siehe hierzu im Einzelnen S. 24 ff. des Schriftsatzes vom 24 11. 2021, Bl. 307 ff. d. A.). Sie hat hierzu vorgetragen, die Beklagte habe keinen generellen Verjährungsverzicht abgegeben. Mit den klägerseits vorgetragenen Vergleichsverhandlungen habe die Beklagte keine Verjährungshemmung intendiert. Es habe keine individuelle Besprechung einzelner Fälle gegeben. Die Beklagtenseite vertritt hierzu im Übrigen die Auffassung, die Klägerseite habe nicht substantiiert zu den Vergleichsverhandlungen vorgetragen. Die Abtretung der Ansprüche von der Klägerin an die G GmbH sei nichtig, sodass die Sammelklage vor dem LG Braunschweig keine verjährungshemmende Wirkung habe entfalten können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2021 (Bl. 364 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Klage ging am 25.05.2021 beim erkennenden Gericht ein. Am 28.05.2021 nahm die G GmbH die Klage vor dem Landgericht Braunschweig betreffend die klägerischen Ansprüche wieder zurück (Teil-Klagrücknahme eingereicht als Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 07.09.2021). Der Vorschuss wurde vom erkennenden Gericht am 28.05.2021 angefordert, die Klägerseite zahlte ihn mit Wertstellung zum 04.06.2021. Die Klage wurde der Beklagten am 18.06.2021 zugestellt.