OffeneUrteileSuche
Urteil

6 O 163/20

LG Itzehoe 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGITZEH:2021:0318.6O163.20.00
1mal zitiert
2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 30.832,46 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 30.832,46 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Itzehoe sachlich gemäß § § 23, 71 GVG und örtlich gemäß § 32 ZPO zuständig. Nach der einseitigen Teil-Erledigterklärung ist der für erledigt erklärte Teil des Klageantrags zu 1. als Feststellungsklage zulässig dahingehend, dass der ursprüngliche Klagantrag zulässig und begründet war und durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit teilweise unbegründet geworden ist. II. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Kläger gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch hat. In Betracht kommen allein deliktische Ansprüche. Es besteht jedoch kein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest und es sind auch keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte den Kläger sittenwidrig vorsätzlich geschädigt haben könnte. Dies ergibt sich aus Folgendem: Das KBA hat für Fahrzeuge vom streitgegenständlichen Typ keinen Rückruf angeordnet oder sonstige Maßnahmen ergriffen. Insbesondere hat es nicht festgestellt, dass bei diesen Fahrzeugen eine unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 7 115/2007 vorliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst die Programmierung und das Inverkehrbringen eines Motors mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung nicht ohne weiteres eine sittenwidrige vorsätzliche Handlung im Sinne des § 826 BGB darstellen (vgl. z. B. OLG München, Beschluss vom 20.5.2019, Az. 32 U 1775/19). Dass eine unzulässige Abschaltvorrichtung vorliegt, kann kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche auslösen. Für einen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen einer sittenwidrigen Schädigung müssen jedoch besondere Umstände hinzutreten. Erforderlich ist, dass die Motorsteuerung, vergleichbar dem Motor vom Typ EA 189 der V. AG, eine Vorrichtung enthält, die ausschließlich dem Zweck dient, den Betrieb des Fahrzeugs auf dem Prüfstand des neuen europäischen Fahrzyklus zu erkennen und dementsprechend bestimmte Mechanismen zu aktivieren oder zu deaktivieren, damit das Fahrzeug die gesetzlichen Vorgaben einhält. Dafür, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug eine Vorrichtung dieser Art installiert sein könnte, sind keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte ersichtlich. Zwar hat die Klägerseite vorgetragen, dass das Abgasrückführungssystem ab einer bestimmten Drehzahl reduziert oder ganz abgeschaltet werde, sodass der Grenzwert für Stickoxid im normalen Fahrbetrieb dauerhaft um mehr als 50 % überschritten sei, und zum Beweis dieses Vortrags die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Nach Auskunft von Sachverständigen aus dem einschlägigen Fachgebiet würde die Erstellung eines derartigen Gutachtens Kosten in fünfstelliger Höhe verursachen und aufgrund der hohen Auslastung der Sachverständigen mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Dem Beweisangebot ist jedoch nicht nachzugehen, da es sich hierbei um eine "ins Blaue hinein" aufgestellte Behauptung handelt, für die es keine greifbaren Anhaltspunkte gibt. Solche Anhaltspunkte können sich etwa ergeben aus behördlichen oder sonstigen Untersuchungen zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug, aus einem behördlich angeordneten Rückruf, sonstigen Maßnahmen des KBA oder ähnlichem. Bezogen auf den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp liegt unstreitig nichts dergleichen vor. Insbesondere ist es nicht ausreichend, dass das KBA betreffend andere, von der Beklagten hergestellte Motoren einen Rückruf angeordnet hat. Hiergegen mag man einwenden, dass es sich beim KBA um eine der Autoindustrie nahestehende Behörde handelt, auf deren Einschätzung nicht allein abgestellt werden könne. Das Gericht verkennt auch nicht, dass das KBA die Manipulation im von der V. AG hergestellten Motor EA 189, mit der der "Abgasskandal" seinen Anfang nahm, zunächst nicht bemerkt hat, sondern die Manipulation erst durch Dritte aufgedeckt und das KBA hierdurch letztlich zum Handeln gezwungen wurde. Jedoch hat das Kraftfahrtbundesamt nach Bekanntwerden des "Abgasskandals" für Motoren in Fahrzeugen der Beklagten zahlreiche Rückrufe wegen "unzulässiger Abschalteinrichtungen bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems" angeordnet (siehe die Auflistung auf S. 7-8 der Klagschrift, Bl. 7 f. d. A.). Das Gericht geht daher davon aus, dass mittlerweile beim KBA eine Sensibilisierung stattgefunden hat und besonderes Augenmerk auf die Prüfung gelegt wird, ob die Motorsteuerung eines Fahrzeugs dergestalt programmiert ist, die Prüfstandssituation zu erkennen, um bestimmte Mechanismen zu aktivieren oder zu deaktivieren, um die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Der Kläger hat das Fahrzeug im Januar 2016 gebraucht gekauft. Die Beklagte hat die Motoren vom streitgegenständlichen Typ somit deutlich früher als fünf Jahre vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erstmalig in Verkehr gebracht. Da das KBA bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Maßnahmen bezüglich des streitgegenständlichen Motors ergriffen hat, geht das Gericht davon aus, dass hierzu auch kein Anlass besteht und das Fahrzeug die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass zu diesem Zweck eine Manipulations-Software zum Einsatz kommen muss, die die Prüfstandssituation erkennt. Der Klagantrag zu 1 ist somit als unbegründet abzuweisen. Da die Beklagte nicht zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet ist, befindet sie sich auch nicht in Annahmeverzug. Der Klagantrag zu zwei ist ebenfalls abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen des Erwerbs eines Pkw. Der Kläger kaufte am 16.1.2016 einen gebrauchten A., 3.0 TDI, zum Preis von 39.000 € beim Autohof R. in R. (Kaufvertrag eingereicht als Anlage K 1, alle Anlagen: Anlagenband). Das Fahrzeug ist mit einem V-6-Dieselmotor ausgestattet, der nach der Euro-5-Abgasnorm zugelassen ist. Zum Schluss der mündlichen Verhandlung hatte das Kraftfahrtbundesamt (nachfolgend: KBA) für das streitgegenständliche Fahrzeug keinen Rückruf angeordnet. Die Klägerseite hat vorgetragen, der Motor halte die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte bezüglich der Stickoxide nur auf dem Prüfstand ein. Im realen Straßenverkehr überschreite er den Grenzwert um ein Vielfaches. Die Motorsteuerung verfüge über ein sogenanntes "Thermofenster", bei dem eine Abschalteinrichtung zu Beginn der Warmlaufphase und/oder bei kühleren Außentemperaturen die Wirkungsweise des Abgasrückführungssystems reduziere oder gänzlich abschalte. Die Klägerseite ist der Auffassung, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe des Kaufpreises gemäß §§ 826, 31 BGB. Die schädigende Handlung der Beklagten läge im Inverkehrbringen des Motors zum Zweck des Weiterverkaufs unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung. Der Kläger habe durch den Erwerb des Fahrzeugs ein Vermögensschaden erlitten, er habe nicht das erhalten, was ihm aus dem Kaufvertrag zugestanden habe, nämlich ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug. Das Verhalten der Beklagten habe auch gegen die guten Sitten verstoßen und die Beklagte habe vorsätzlich gehandelt. Die Klägerseite beantragte zunächst, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 30.832,46 € sowie Zinsen in Höhe von 7.150,89 €, nebst weiterer Zinsen aus 41.783,92 € in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 23.7.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs A. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeuges zwei Wochen nach Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befindet. Im Schriftsatz vom 11.2.2021 (Bl. 201 ff. d. A.) erklärte die Klägerseite den Klagantrag zu 1. teilweise für erledigt und beantragte zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 30.248,48 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klagepartei an die Beklagte auf Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs A. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeugs seit zwei Wochen nach Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befindet. Die Beklagtenseite hat sich der Erledigterklärung nicht angeschlossen und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagtenseite ist der Auffassung, die Spezifikationen des Fahrzeugs (245 PS und 2.967 cm³ Hubraum) deuteten eher darauf hin, dass das Emissionsverhalten des Fahrzeugs für die Kaufentscheidung des Klägers keine Rolle gespielt habe, sondern vielmehr dessen Leistung entscheidend gewesen sei. Es fehle insgesamt an einer Einwirkung der Beklagten auf den Kläger und dessen Kaufentscheidung und somit an einer kausalen Handlung der Beklagten, die als Täuschung oder sittenwidrige Schädigung anzusehen sein könnte. Jedenfalls fehle es an einem Schaden. Dieser sei insbesondere nicht im Abschluss des Kaufvertrages zu sehen, da dieser für den Kläger wieder ungewollt noch nachteilig sei. Da der streitgegenständliche Fahrzeugtyp nach wie vor über eine EG-Typ Genehmigung verfüge und keine Betriebsuntersagung drohe, sei der Kaufvertrag für den Kläger mit keinerlei Nachteilen verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.2.2021 (Bl. 265 ff. d. A.) Bezug genommen.