Urteil
6 O 47/19
LG Itzehoe 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention.
III. Das Urteil ist für die Beklagte und die Nebenintervenientin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 538.118,57 €, ab dem 04.10.2019 noch auf 525.571,16 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention. III. Das Urteil ist für die Beklagte und die Nebenintervenientin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert wird auf 538.118,57 €, ab dem 04.10.2019 noch auf 525.571,16 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Itzehoe örtlich gem. § 17 ZPO und sachlich gem. §§ 23, 71 GVG zuständig. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung von Ausgleichsenergiekosten wegen Einspeisemanagementmaßnahmen gegen die Beklagte. 1) Die Voraussetzungen der § 12 Abs. 1 EEG 2012 bzw. § 15 Abs. 1 EEG 2014 i. V. m. § 80 Abs. 1 InsO liegen nicht vor. Es besteht kein eigener Anspruch der .... Denn sie ist nicht Anlagenbetreiberin im Sinne der Härtefallregelungen des EEG. Eine analoge Anwendung der Vorschriften verbietet sich bereits mangels Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke. Eine Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten über die Anlagenbetreiber hinaus ist weder geregelt, noch im Rahmen der jeweiligen Gesetzgebungsverfahren thematisiert worden. Eine solche Regelungslücke kann nicht etwa allein deswegen angenommen werden, weil eine Etablierung der Direktvermarktung und der Anstieg von Einspeisemanagementmaßnahmen im Jahr 2015 zum Zeitpunkt des jeweiligen Gesetzeserlasses nicht erkennbar waren. 2) Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus abgetretenem Recht aus § 12 Abs. 1 EEG 2012 bzw. § 15 Abs. 1 EEG 2014 i. V. m. § 398 BGB, § 80 Abs. 1 InsO. Mangels Anspruchs der Anlagenbetreiber konnte die ... auch keine Ansprüche im Wege der Abtretung erwerben. a) Den Anlagenbetreibern sind durch die abgeschlossenen Direktvermarktungsverträge bereits keine Ausgleichsenergiekosten entstanden, die zu Mehraufwendungen im Sinne der Härtefallregelungen geführt hätten. Mit diesen infolge von Einspeisemanagementmaßnahmen entstandenen Kosten waren vielmehr die Bilanzkreisvertragspartner der Streitverkündeten belastet. Das war vorliegend die .... Dies entspricht den mit den Anlagenbetreibern geschlossenen, im Wesentlichen gleichlautenden Verträgen. Den Anlagenbetreibern ist durch die vertraglichen Regelungen betreffend ihre Inanspruchnahme durch die Direktvermarkter keine eigene Kostentragungspflicht entstanden – auch nicht, wie die Klägerseite meint, für eine logische Sekunde bei gleichzeitig vereinbarter Vorausabtretung. Dabei kommt es auf die teilweise bestehenden, nur redaktionellen Unterschiede in den einzelnen Direktvermarktungsverträgen nicht an. Vereinbart wurde vorliegend – mit Ausnahme der Verträge betreffend die Anlagen der Anlagenbetreiber 1 bis 10, 17 bis 19, 21 bis 25, 41, 42 sowie 52 bis 53b, bei denen jedoch entsprechende Nachtragsvereinbarungen geschlossen wurden – dass eine Berechtigung der Direktvermarkter besteht, dem Betreiber durch das Einspeisemanagement entstandene Kosten für die Inanspruchnahme von Ausgleichsenergie in Rechnung zu stellen, die dieser im Rahmen des § 15 EEG neben dem Anspruch auf Ersatz der entgangenen Einnahmen als zusätzliche Aufwendungen der Anlagenbetreiber beim Netzbetreiber geltend machen kann. Zudem wurde die Abtretung der hierdurch generierten Ansprüche an Erfüllung statt vereinbart. Bei wertender Betrachtung ist damit das Risiko für Ausgleichsenergiekosten entgegen der Ausführungen der Klägerseite eben nicht bei den Anlagenbetreibern verblieben. Die Regelungen gehen vielmehr zutreffend davon aus, dass die Insolvenzschuldnerin dieses Risiko als Bilanzkreisverantwortliche übernommen haben. Dies ist auch in den jeweiligen Verträgen ausdrücklich geregelt, wo es heißt, dass kein Anspruch des Direktvermarkters gegen die Anlagenbetreiber auf Lieferung einer bestimmten Menge Strom besteht und insofern kein Anspruch, egal aus welchem Rechtsgrund, wegen Lieferung geringerer als erwarteter Strommengen gegen den Betreiber geltend gemacht werden kann u. a. wegen Einsenkungen der Stromeinspeisung aufgrund von Einspeisemanagementmaßnahmen. Die Argumentation der Klägerseite, dass lediglich die Durchführung der Bilanzierung, nicht aber die grundsätzliche Zuständigkeit für die Bilanzierungspflicht vertraglich übertragen worden sei, ohne dass damit das Risiko für die Ausgleichsenergiekosten übernommen worden wäre, greift daher angesichts des eindeutigen Wortlauts der vertraglichen Regelungen nicht durch. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Verpflichtung zur sortenreinen Bilanzierung teilweise mithilfe gebildeter Sub-Bilanzkreise erfüllt wurde, die ihrerseits einem ausgleichskostenpflichtigen Hauptbilanzkreisverantwortlichen zugeordnet sind. Die Anlagenbetreiber waren in jedem Fall weder bilanzierungspflichtig, noch sollten sie den von der Streitverkündeten geltend gemachten Ausgleichsenergiekosten im Falle von Einspeisemanagementmaßnahmen ausgesetzt sein. Wie die Direktvermarkter ihre Bilanzkreisverpflichtung organisieren, bleibt allein ihnen überlassen. Eine Belastung der Anlagenbetreiber mit den wirtschaftlichen Folgen von Einspeisemanagementmaßnahmen sollte gerade unter jedem Gesichtspunkt vermieden werden. Es kommt somit auch nicht darauf an, dass – anders als in dem vom OLG Bamberg (8 U 71/18) entschiedenen Fall – in den streitgegenständlichen Verträgen keine Formulierung enthalten ist, nach der die Direktvermarkter die Ausgleichsenergiekosten ausdrücklich selber tragen. Dies kommt durch die oben zitierten Formulierungen bereits unmissverständlich zum Ausdruck. Wenn eine Berechtigung zur Geltendmachung vereinbart wird, setzt dies zwingend voraus, dass eine Kostenlast der Direktvermarkter und nicht der Anlagenbetreiber aufgrund der vertraglichen Risikoverteilung besteht. Ein gesetzlicher Anspruch auf Aufwandsentschädigung, der einem begrenzten Kreis von Berechtigten zustehen soll, kann aber in dem Fall, dass der Aufwand einem Dritten, Nichtberechtigten entstanden ist, für den Berechtigten nicht dadurch erzeugt werden, dass er eine vertragliche Verbindlichkeit zur Erstattung von dessen Kosten eingeht (und die im Übrigen gleich durch Abtretung des Anspruchs an Erfüllung statt wieder erlischt). Zweck der getroffenen Vereinbarung war ausschließlich, auf Seiten der Anlagenbetreiber eine Verbindlichkeit zu schaffen, die als entschädigungsfähige Aufwendung angesehen werden könnte, um sie gleichzeitig an die Direktvermarkter abtreten zu können und ihnen dadurch als Nichtanspruchsberechtigte doch noch eine Forderung zu verschaffen. Auf die nach Auffassung der Kammer wohl ebenfalls zutreffende Argumentation der Beklagten, dass der Kläger eine tatsächliche Inrechnungstellung der Kosten gegenüber den Anlagenbetreibern und damit das Vorliegen einer weiteren Bedingung für einen Anspruch nicht dargelegt hat, kommt es daher nicht an. b) Nichts anderes ergibt sich für die getroffenen Nachtragsvereinbarungen bzw. im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung der Direktvermarktungsverträge. Die erst im Wege von Nachtragsvereinbarungen vereinbarten Kostentragungspflicht wurde zwar jeweils etwas abweichend formuliert. In der Sache wird jedoch auch hier die ursprüngliche vertragliche Regelung, nach der eine wirtschaftliche Belastung der Anlagenbetreiber durch den Direktvermarkter mit Ausgleichsenergiekosten nicht besteht, beibehalten. Eine vertragliche Belastung mit den entsprechenden Kosten wird ebenso wie in den bereits zitierten Vertragsklauseln vielmehr nur zu dem Zweck konstruiert, um einen vermeintlichen gesetzlichen Erstattungsanspruch an die Direktvermarkter abzutreten. 3) Für eine ergänzende Vertragsauslegung der Direktvermarktungsverträge dahingehend, dass bei objektiv-generalisierender Auslegung der Direktvermarktungsverträge deren Parteien vereinbart hätten, dass die ... berechtigt sein soll, Kosten für Ausgleichsenergie an die Anlagenbetreiber weiterzugeben, ist vorliegend kein Raum. Eine planwidrige vertragliche Regelungslücke ist nicht ersichtlich. Die Möglichkeit von Einspeisemanagementmaßnahmen war in den Verträgen bedacht und dahingehend geregelt, dass der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers in diesem Fall entfällt. Weiter ist nach dem EEG eine Härtefallregelung zugunsten der Direktvermarkter und somit eine Gleichstellung mit der Konstellation, dass eine Direktvermarktung durch den Anlagenbetreiber selbst als Bilanzkreisverantwortlicher vorgenommen wird und diesem Ausgleichsenergiekosten entstehen, eben nicht vorgesehen. 4) Schließlich besteht auch kein Anspruch nach den Härtefallregelungen in Verbindung mit den Grundsätzen der Drittschadensliquidation. In besonders gelagerten Fällen lässt die Rechtsprechung eine Drittschadensliquidation zu, bei der der Vertragspartner den Schaden geltend machen kann, der bei einem Dritten eingetreten ist, der selbst keinen Anspruch gegen den Schädiger hat. Für die Zulassung einer Drittschadensliquidation ist der Gesichtspunkt maßgebend, dass der Schädiger keinen Vorteil daraus ziehen soll, wenn ein Schaden, der eigentlich bei dem Vertragspartner eintreten müsste, zufällig aufgrund eines zu dem Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses auf diesen verlagert ist (vgl. etwa BGH VII ZR 271/14, juris Rn. 27). Für die Drittschadensliquidation ist kennzeichnend, dass der Schaden aufgrund der Besonderheiten des Innenverhältnisses zwischen dem Gläubiger der geschuldeten Leistung und dem Träger des geschützten Interesses nicht Ersteren, sondern Letzteren trifft (vgl. BGH III ZR 277/08, MDR 2009, 873). Es ist nicht ersichtlich, warum die bei der Beklagten durch den von den Anlagenbetreibern gewählten Weg der Direktvermarktung mithilfe Dritter eintretende Entlastung unbillig sein und im Ergebnis keinen Bestand haben sollte. Denn dabei handelt es sich nicht um ein zufälliges Ergebnis: Dass die Beklagte zwar gegebenenfalls Entschädigungsansprüchen von Anlagenbetreibern ausgesetzt ist, nicht jedoch solchen der Direktvermarkter, beruht nicht auf einer Schadensverlagerung oder einem zufälligen Ereignis, sondern auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in Kombination mit der Entscheidung der Betreiber der streitgegenständlichen Anlagen, die Bilanzkreisverantwortlichkeit auf Dritte zu übertragen. Die ... hat sich nach ihrem Geschäftsmodell im Hinblick auf die wirtschaftlichen Vorteile, die im Rahmen der Bilanzierung des erzeugten Stroms von einer Vielzahl von Anlagen entstehen, entschieden, das potentiell mit der Übernahme der Bilanzkreisverantwortlichkeit verbundene Risiko von Ausgleichsenergiekosten zu übernehmen. Die streitgegenständlichen Ausgleichsenergiekosten sind demnach dort entstanden, wo sie nach den vertraglichen Vereinbarungen entstehen sollten. Die Direktvermarkter sind aufgrund der von ihnen eingegangenen Vereinbarungen selbst dafür verantwortlich, dass sie keine Entschädigungsansprüche wegen entstandener Ausgleichsenergiekosten gegen die Anlagenbetreiber haben (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 17 U 36/18, U 9 f.; OLG Bamberg 8 U 71/18, juris Rn. 79 ff.). Eine andere Wertung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die ... die Häufigkeit von Einspeisemanagementmaßnahmen für die Zukunft und damit auch deren vervielfachtes Auftreten im Jahr 2015 nicht absehen konnte. Auch aus den im Leitfaden 3.0 der Bundesnetzagentur in Kapitel 2.4.2.2 enthaltenen Ausführungen ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerseite nichts anderes. Denn die Bundesnetzagentur lässt die Frage, ob ein Anspruch nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation bestehen könnte, unter Hinweis auf das Urteil des LG Bayreuth vom 19.03.2018, 13 HKO 26/16, ausdrücklich offen. 5) Die zwischen der ... und den Anlagenbetreibern vereinbarte Abtretung geht daher ins Leere. Auch wenn eine Abtretung der vermeintlich durch die zitierten vertraglichen Regelungen generierten Ansprüche an Erfüllung statt vereinbart wurde, konnte die ... daher keine Ansprüche erwerben. Die Annahme des Klägers, den Anlagenbetreibern seien durch die vereinbarte Berechtigung zur Inrechnungstellung von Ausgleichsenergiekosten für eine logische Sekunde selbst durch das Eingehen einer Verbindlichkeit Aufwendungen entstanden, geht fehl. Zwar ist etwa im Falle der Vorausabtretung einer künftig erst entstehenden Forderung anerkannt, dass diese für eine juristische Sekunde zum Vermögen des Zedenten gehören kann (Durchgangserwerb statt Direkterwerb), wenn eine bestehende Rechtsposition noch nicht abgetreten werden konnte, sondern die Forderung etwa aus erst noch abzuschließenden Verträgen entstehen wird (vgl. Rosch in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 398 BGB (Stand: 01.02.2020), Rn. 54 f.). Wie ausgeführt, ist vorliegend jedoch eine Forderung der Anlagenbetreiber zu keinem Zeitpunkt, auch nicht für eine logische Sekunde, entstanden. 6) Auf die Frage der Erforderlichkeit und Unmittelbarkeit der Ausgleichsenergiekosten der Direktvermarkter für die im Sinne der § 12 Abs. 1 EEG 2012 bzw. § 15 Abs. 1 EEG 2014 kommt es daher nicht an. Auch eine vom Kläger geforderten weite Auslegung des Aufwendungsbegriffs ändert nichts daran, dass es sich – wie oben ausgeführt – nicht um Aufwendungen der Direktvermarkter handelt. Es fehlt bereits an der Voraussetzung, dass die Anlagenbetreiber Ansprüche geltend machen könnten, so dass die für diesen Fall eingegangene Verpflichtung zur Erstattung von in Rechnung gestellten Kosten unter keinem Gesichtspunkt ihrerseits eine Aufwendung darstellen kann. Die Kosten entspringen allein aus dem Bilanzkreisvertrag der Direktvermarkter mit der Beklagten. Ebenfalls unerheblich ist die Frage, ob es der ... als Direktvermarkterin möglich gewesen wäre, Einspeisereduktionen einzelner Anlagen innerhalb des von ihr gehaltenen Pools durch Überproduktionen anderer Anlagen zu kompensieren. III. Der von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2020 jeweils beantragte Schriftsatznachlass zur Erwiderung auf die von der Gegenseite zuletzt eingereichten Schriftsätze war nicht zu gewähren, da diese Schriftsätze keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag enthalten. Der von der Klägerseite nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz vom 24.07.2020 enthält ebenfalls kein entscheidungserhebliches neues Vorbringen. Es besteht kein Grund zur Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S.1, S. 2 ZPO. Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... (nachfolgend: „...“) Entschädigungsansprüche wegen Einspeisemanagementmaßnahmen gegen die Beklagte als Netzbetreiberin geltend. Die ... war mit der Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien befasst. In den Jahren 2013 bis 2015 schloss sie mit den Betreibern zahlreicher Windkraftanlagen sog. Direktvermarktungsverträge, die im Zeitraum 2015 bis 2019 endeten. Zu den jeweiligen Betreibern und dem jeweiligen Datum des Vertragsschlusses wird auf die Übersicht auf S. 9 bis 14 der Klagschrift (Bd. I, Bl. 9 ff. d.A.) Bezug genommen; bzgl. des Datums des jeweiligen Vertragsendes wird auf die Übersicht auf S. 15 bis 22 der Klagschrift (Bd. I, Bl. 10 ff. d.A.) verwiesen. In Verträge, die ursprünglich mit anderen Unternehmen der Unternehmensgruppe geschlossen worden waren, der auch die ... angehört, ist letztere wirksam eingetreten (siehe die Auflistung der Verträge im Einzelnen auf S. 15 der Klagschrift, Bd. I, Bl. 15 dA). Über das Vermögen der ... hat das AG Leipzig durch Beschluss vom 08.12.2017 das Insolvenzverfahren eröffnet und den Kläger als Insolvenzverwalter bestellt. Die vertraglichen Beziehungen zwischen der ... und den Anlagenbetreibern waren in den wesentlichen Grundzügen wie folgt ausgestaltet: Die ... veräußerte den von den streitgegenständlichen Anlagen erzeugten Strom u. a. an der Strombörse und zahlte den Betreibern eine vertraglich vereinbarte, garantierte Vergütung. Die ... hatte keinen Anspruch auf Lieferung einer bestimmten Menge, sie übernahm ungesicherte Strommengen. Im Falle von Netzengpässen sollten die Anlagenbetreiber nicht haften, allerdings auch keine Vergütung erhalten, wenn der Strom infolge von Einspeisemanagementmaßnahmen nicht in das Netz eingespeist wurde. Die Direktvermarktungsverträge mit den Anlagenbetreibern zu 11 bis 16, 20, 26 bis 40, 43 bis 51, 54a bis 61 enthielten u. a. folgende Regelung: „Kann der Betreiber Strom infolge von Maßnahmen des Einspeisemanagements […] nicht in das Netz einspeisen und scheidet daher eine Vermarktung dieser Mengen durch den Vermarkter aus, entfällt der Anspruch des Betreibers auf Vergütung. Im Fall des Einspeisemanagements […] tritt an dessen Stelle der Anspruch des Betreibers gegen den Netzbetreiber auf Entschädigung nach § 15 EEG [2014 bzw. § 12 EEG 2012]. Der Vermarkter ist in diesem Fall berechtigt, dem Betreiber die durch das Einspeisemanagement entstandenen Kosten für die Inanspruchnahme von Ausgleichsenergie in Rechnung zu stellen, die der Betreiber im Rahmen des § 15 EEG neben dem Anspruch auf Ersatz der entgangenen Einnahmen als „zusätzliche Aufwendungen“ beim Netzbetreiber geltend machen kann.“ (siehe S. 132 der Klagschrift, Bd. I, Bl. 132 dA) Weiter haben die genannten Anlagenbetreiber der ... ihren Aufwendungserstattungsanspruch aus § 12 EEG 2012 bzw. § 15 EEG 2014 abgetreten. Die entsprechende vertragliche Regelung lautet: „Zur Erfüllung dieser Forderungen tritt der Betreiber hiermit seinen Erstattungsanspruch für diese zusätzlichen Kosten der Ausgleichsenergienutzung gegen den Netzbetreiber an den Vermarkter ab. Die hierfür maßgebliche Abtretungserklärung ist dem Vertrag als Anlage […] beigefügt. […] Mit der Abtretung sind die Ausgleichsansprüche des Vermarkters abgegolten; weitere Ansprüche im Zusammenhang mit dem Engpassmanagement werden vom Vermarkter nicht geltend gemacht.“ (Bd. I, Bl. 133f dA) Mit den Anlagenbetreibern zu 1 bis 10, 17 bis 19, 21 bis 25, 41, 42 sowie 52 bis 53b hat die ... jeweils identische Nachtragsvereinbarungen zu den Direktvermarktungsverträgen geschlossen. Diese lauten: „Zur Erfüllung dieser Forderungen tritt der Anlagenbetreiber hiermit seinen Erstattungsanspruch für diese zusätzlichen Kosten der Ausgleichs-energienutzung gegen den Netzbetreiber an den Vermarkter ab. Der Vermarkter nimmt die Abtretung hiermit an.“ (Bd. I, Bl. 134 dA) Wegen der Abtretungsvereinbarungen im Einzelnen wird ergänzend auf die tabellarische Übersicht sämtlicher Abtretungsvereinbarungen auf S. 135 bis 137 der Klagschrift (Bd. I, Bl. 135-137 dA) Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen vertraglichen Regelungen im Übrigen wird auf die Anlagen K A-1.1 bis K A-61.1 verwiesen. Im Jahr 2015 war die ... entweder Bilanzkreisverantwortliche des Hauptbilanzkreises i. S. v. § 4 der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNZV) oder der Unterbilanzkreise i. S. v. § 2 Nr. 11 StromNZV, denen die Anlagen ihrer Vertragspartner zugeordnet waren. Sämtliche Anlagen, für die die hier streitgegenständlichen Direktvermarktungsverträge mit der ... bestanden (nachfolgend: streitgegenständliche Anlagen), waren an das Netz der Beklagten angeschlossen; diese ist Anschlussnetzbetreiberin. Die auf Seiten der Beklagten beigetretene Streitverkündete ist die Übertragungsnetzbetreiberin, der das Verteilernetz der Beklagten untergeordnet ist. Die Streitverkündete führte im Jahr 2015 Maßnahmen des Einspeisemanagements durch, von denen die streitgegenständlichen Anlagen betroffen waren (siehe die tabellarische Übersicht über die einzelnen Maßnahmen auf S. 37 bis 113 der Klagschrift, Bd. I dA, Bl. 37ff). Die jeweiligen Anlagebetreiber erhielten von der Beklagten für entgangene Einnahmen infolge des Einspeisemanagements eine Ausfallentschädigung nach der sog. „Härtefallregelung“ des EEG, § 12 Abs. 1 EEG 2012 bzw. § 15 Abs. 1 EEG 2014 (für die geleisteten Entschädigungen im Einzelnen siehe ebenfalls die tabellarische Übersicht über die einzelnen Maßnahmen auf 37 bis 113 der Klagschrift, Bd. I dA, Bl. 37ff). Wurde die Energieeinspeisung aus den streitgegenständlichen Anlagen reduziert, stellte die Streitverkündete der jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen die Kosten für sog. Ausgleichsenergie in Rechnung, wenn angemeldete Energiemengen nicht geliefert werden konnten. Diese Kosten ermittelte sie nach den Vorgaben des § 8 Abs. 2 StromNZV. Die ..., der die Anlagenbetreiber die sogenannte Ausfallarbeit mitgeteilt hatten, ermittelte mithilfe dieser Daten die ihrer Auffassung nach bestehenden Mehrkosten für Ausgleichsenergie. Hinsichtlich des gewählten Berechnungswegs wird auf die Ausführungen auf S. 126 ff. der Klagschrift (Bd. I, Bl. 126 ff. d.A.) verwiesen. Die für die jeweiligen Einspeisemanagementmaßnahmen und Anlagen geltend gemachten Forderungen ergeben sich zum einen aus den Übersichten auf S. 37 bis 113 der Klageschrift (Bd. I, Bl. 37 ff. d.A.). Wegen der auf die einzelnen Anlagen entfallenden Beträge wird zudem auf die Übersicht auf S. 125 der Klagschrift (Bd. I, Bl. 125 f d.A.) Bezug genommen Die ... forderte die Beklagte in der Zeit von 2016 bis 2018 auf, Schadensersatz für die Mehrkosten wegen der Inanspruchnahme von Ausgleichsenergie zu leisten. Wegen des Datums der Inrechnungstellung für die auf die einzelnen Anlagen entfallenden Beträge wird auf die Übersicht auf S. 138 bis 141 der Klagschrift (Bd. I, Bl. 138 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte wies die Forderungen überwiegend zurück und leistete keinerlei Zahlungen. Die Klägerseite ist der Auffassung, dass die ... aus abgetretenem Recht der Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Ausgleichsenergie in Höhe von insgesamt 5.589.519,62 EUR habe, den der Kläger gem. § 80 Abs. 1 InsO geltend machen könne. Es sei lediglich die Durchführung der Bilanzierung, nicht aber die grundsätzliche Zuständigkeit für die Bilanzierungspflicht vertraglich auf sie übertragen worden, ohne dass damit das Risiko für die Ausgleichsenergiekosten übernommen worden wäre. Sämtliche bisher zu diesem Problemkreis ergangenen Entscheidungen würden verkennen, dass es ohne eine Entschädigungspflicht nach dem Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse zu einer unbilligen Entlastung des Netzbetreibers käme, nur weil die Anlagenbetreiber sich entschieden hätten, den erzeugten Strom nicht einem eigenen Bilanzkreis, sondern dem eines Dritten zuzuordnen. Von einer bewusst unterbliebenen Regelungslücke im EEG 2012 und EEG 2014 könne nicht ausgegangen werden, da eine Etablierung der Direktvermarktung und der Anstieg von Einspeisemanagementmaßnahmen im Jahr 2015 zum Zeitpunkt des jeweiligen Gesetzeserlasses gar nicht erkennbar gewesen sei. Wenn man gleichwohl eine Risikoübernahme des Direktvermarkters annehmen wolle, sei eine vertragliche Änderung der Risikoverteilung jedenfalls nicht verboten. Anders als in dem vom OLG Bamberg (8 U 71/18) entschiedenen Fall gebe es in den streitgegenständlichen Verträgen keine Regelung, die ausdrücklich vorsehe, dass die Direktvermarkter die Ausgleichsenergiekosten selber trügen. Die Verträge sähen durchgängig eine Einstandspflicht dafür vor, dass die Anlagen nur nach Können und Vermögen betrieben würden. Demnach würden die Anlagenbetreiber aber für ihre Leistungsfähigkeit infolge von Einspeisemanagementmaßnahmen uneingeschränkt haften. Entsprechend den Feststellungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (17 U 36/18) handele es sich auch nicht um einen Vertrag zulasten Dritter. Soweit betreffend einzelne Anlagen eine vertragliche Regelung zur Kostentragungspflicht fehle, bestehe eine Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen sei. Entgegen der Auffassung des LG Bayreuth (34 O 417/18) seien die vertraglichen Regelungen auch nicht dahingehend zu verstehen, dass der Direktvermarkter nur dann einen Anspruch auf Erstattung von Ausgleichsenergiekosten gegen den jeweiligen Anlagenbetreiber habe, wenn dieser tatsächlich vom Netzbetreiber hierfür eine Entschädigung erhalte. Der Begriff „soweit“ sei nicht im Sinne einer Bedingung zu verstehen, sondern vielmehr als Beschränkung der Höhe nach. Aufwendungen seien den Anlagenbetreibern trotz der Abtretung für eine logische Sekunde selbst entstanden durch das Eingehen einer Verbindlichkeit, wobei es irrelevant sei, ob die ... die Ausgleichsenergiekosten gegenüber den Anlagenbetreibern später tatsächlich abgerechnet habe. Daher sei die Klägerseite auch nicht verpflichtet, Rechnungen vorzulegen. Die Aufwendungen seien den Anlagenbetreibern auch unmittelbar entstanden, sofern man überhaupt von einem Unmittelbarkeitserfordernis des Aufwendungsersatzanspruches ausgehe, und erforderlich gewesen. Die im allgemeinen Zivilrecht geltende Auslegung des Aufwendungsbegriffs sei nicht auf den Bereich des EEG übertragbar. Hier gelte das Prinzip der Vollkompensation der infolge von Einspeisemanagementmaßnahmen entstandenen Nachteile; Ziel der Härtefallregelung sei ein möglichst weitgehender Ausgleich der Nachteile des Anlagenbetreibers. „Aufwendungen“ i. S. d. Härtefallregelung seien daher auch alle Vermögenswerte, die der Betreiber freiwillig im eigenen Interesse unmittelbar aufgeopfert habe und somit auch die vertragliche Verpflichtung auf Erstattung der Kosten für die Ausgleichsenergie. Es könne den Anlagenbetreibern nicht vorgeworfen werden, dass sie freiwillig eine nachteilige Regelung zur Kostentragung eingegangen seien. Die Kosten für die Inanspruchnahme von Ausgleichsenergie seien auch nicht durch die sog. „Managementprämie“ abgegolten und der Anspruch sei nicht wegen eines eventuellen Mitverschuldens des Anlagenbetreibers oder der ... zu mindern. Die Abtretungen des Entschädigungsanspruchs von den Anlagenbetreibern auf die ... seien wirksam, so dass letztere Inhaberin des Anspruchs geworden sei. Wenn man nicht von einem Anspruch der ... aus abgetretenem Recht ausgehe, bestehe der Entschädigungsanspruch jedenfalls nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation. Indem sich die Anlagenbetreiber eines Direktvermarkters bedienten, sei es bei ihnen zu einer Gefahrentlastung gekommen, die für den Netzbetreiber nicht erkennbar gewesen sei. Eine Schlechterstellung der Beklagten durch Verteilung der Entschädigungsansprüche auf den jeweiligen Anlagenbetreiber und Direktvermarkter bestehe nicht. Der Höhe nach würden sich die Aufwendungsentschädigungsansprüche für die Belastung mit Ausgleichsenergiekosten nach den in der Klageschrift dargelegten 5 Schritten berechnen lassen. Soweit die Beklagte die Forderungen zurückgewiesen hat (siehe hierzu die Aufstellung auf S. 138ff der Klagschrift, Bd. I, Bl. 138ff dA), macht die Klägerseite Zinsen auf die entsprechenden Teilbeträge der Klageforderung geltend. Die Klägerseite hat mit Schriftsatz vom 26.04.2019 die Klage teilweise in Höhe von 14.080,10 € – den auf eine Windkraftanlage entfallenden Entschädigungsbetrag – zurückgenommen (Bd. II, Bl. 368 d.A). Die Klägerseite beantragt daher zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.589.519,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, daraus a) für einen Teilbetrag von 19.856,21 EUR seit dem 22.06.2016 b) für einen Teilbetrag von 1.235.779,46 EUR seit dem 12.10.2017, c) für einen Teilbetrag von 773.512,10 EUR seit dem 21.11.2017, d) für einen Teilbetrag von 75.857,70 EUR seit dem 08.12.2017, e) für einen Teilbetrag von 111,48 EUR seit dem 13.12.2017, f) für einen Teilbetrag von 333.894,03 EUR seit dem 14.12.2017, g) für einen Teilbetrag von 158.779,95 EUR seit dem 19.12.2017, h) für einen Teilbetrag von 1.860.058,12 EUR seit dem 08.01.2018, i) für einen Teilbetrag von 582.314,21 EUR seit dem 16.10.2018 und j) für einen Teilbetrag von 549.356,36 EUR seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, dass es an einem abtretbaren Anspruch fehle. Der ... stünden schon deswegen keine Ersatzansprüche aus abgetretenem Recht zu, weil zusätzliche Aufwendungen der Anlagenbetreiber nicht bestanden hätten. Solche Aufwendungen hätten auch nicht begründet werden können durch eine vertragliche Berechtigung der ..., den Anlagenbetreibern die Kosten für die Ausgleichsenergie in Rechnung zu stellen. Als Scheinverbindlichkeiten handele es sich zudem um nicht erforderliche Aufwendungen; vielmehr liege diesbezüglich ein unzulässiger Vertrag zulasten Dritter vor. Auf die Einzelheiten der jeweiligen Formulierung in den Verträgen komme es nicht an, maßgeblich sei vielmehr, dass die Anlagenbetreiber ausdrücklich nicht zur Lieferung einer bestimmten Menge Strom verpflichtet gewesen seien, sondern nur zu Lieferung des tatsächlich in ihrer Anlage produzierten Stroms. ... habe ausdrücklich nur ungesicherte Strommengen übernommen. Schon dadurch komme zum Ausdruck, dass das Risiko für Bilanzkreisabweichungen bei ihr habe liegen sollen. Zudem sei es eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Abtretung von den Anlagenbetreibern an die ..., dass diese die Kosten für die Ausgleichsenergie in Rechnung stelle. Denn in den Direktvermarktungsverträgen bzw. den Nachtragsvereinbarungen hierzu heiße es lediglich, die ... sei „berechtigt, dem Betreiber die […] Kosten für die […] Ausgleichsenergie in Rechnung zu stellen“. Die Abtretung sei „zur Erfüllung dieser Forderungen“ erfolgt. Stelle die ... die Kosten gar nicht in Rechnung, fehle es auch an einer Forderung, zu deren Erfüllung die Abtretung vereinbart wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2020 (Bd. IV, Bl. 629 ff. d.A.) ergänzend Bezug genommen.