Beschluss
4 T 9/22, 4 T 10/22
LG Itzehoe 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGITZEH:2022:0114.4T9.22.00
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Tenor
1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 15.12.2021, Az. 86 XIV 1836, wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 21.12.2021 wird zurückgewiesen.
3. Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 2.500,00 €.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 15.12.2021, Az. 86 XIV 1836, wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 21.12.2021 wird zurückgewiesen. 3. Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 2.500,00 €. I. Der Beschwerdeführer wurde am 07.12.2021 aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 06.12.2021, wonach die Freiheitsentziehung gem. § 62b AufenthG bis zum 14.12.2021, 16 Uhr angeordnet worden war, festgenommen und noch am selben Tag in die Abschiebehafteinrichtung in G. verschubt. Eine für den 14.12.2021 geplante Rückführungsmaßnahme nach A. konnte nicht vollzogen werden, da ein bereits am 02.12.2021 beantragtes Passersatzpapier bis dahin nicht vorlag. Der Betroffene hatte noch in der Haftanhörung Beschwerde eingelegt. Die zuständige Beschwerdekammer des Landgerichts Hamburg legte dem Betroffenen die Beschwerderücknahme nahe, da keine Aussicht auf Erfolg bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Darstellungen in der Haftanordnung des Amtsgerichts Hamburg mit Beschluss vom 07.12.2021 zum Aktenzeichen 219c XIV 378/21 (Bl. 515-517 d.A.) sowie in dem vorliegend angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 15.12.2021 zum Aktenzeichen 86 XIV 1836 B (Bl. 588- 593 d.A.), mit welchem eine weitere Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum Ablauf des 25.01.2022 angeordnet worden ist. Mit Beschluss vom 21.12.2021 hat das Amtsgericht den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Gegen beide Beschlüsse hat der Betroffene über seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 17.12.2021 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel der Feststellung, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe und er hat Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Er rügt Verstöße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und einen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz, hinsichtlich derer auf die Beschwerdeschrift (Bl. 46 f. d.A.) Bezug genommen wird. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nach Einholung einer Stellungnahme der antragstellenden Behörde (Bl. 614, 615 d.A.) mit Beschluss vom 13.01.2022 nicht abgeholfen (Bl. 616- 617 d.A.). Die gerügten Verfahrensfehler lägen tatsächlich nicht vor. Der Tatsache, dass der Bevollmächtigte zum Anhörungstermin verhindert gewesen sei, sei dadurch Rechnung getragen worden, dass ein Verfahrenspfleger bestellt worden sei. Auch die sonstigen Belehrungen seien ausweislich der Anhörungsniederschrift (Bl. 584- 587 d.A.) erfolgt. II. 1. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Auf die Ausführungen des Amtsgerichts Itzehoe im angefochtenen Beschluss und im Nichtabhilfebeschluss wird Bezug genommen. Im Einzelnen: a) Zunächst ist hervorzuheben, dass der Haftrichter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Verwaltungsakte gebunden ist, die der Abschiebung zugrunde liegen. Er hat also grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Ausländerbehörde die Abschiebung zu Recht betreibt. Mit der Prüfung dieser Frage würde der Haftrichter in unzulässiger Weise in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit übergreifen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. September 1980 - VII ZB 5/80, BGHZ 78, 145, 147 und vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 81/19, NVwZ 2021, 262 Rn. 12, 14). Ebenso wenig hat er zu prüfen, ob die Behörde mit der beabsichtigten Abschiebung überhaupt das richtige Verfahren gewählt hat (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - V ZB 80/17, NVwZ-RR 2019, 662 Rn. 7 und vom 10. Januar 2019 - V ZB 159/17, juris Rn. 14). Diese Aufgabenverteilung zwischen den Haftgerichten einerseits und den Verwaltungsgerichten andererseits steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 5 EMRK. Zu prüfen ist hingegen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags als Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, InfAuslR 2020, 283 Rn. 7 mwN). b) Die Anordnung der Haftverlängerung durch das Amtsgericht wird diesen Anforderungen gerecht. aa) Dass die Bundespolizei vorliegend eine Sicherheitsbegleitung des Betroffenen für erforderlich hält, haben die Haftgerichte nicht zu überprüfen (vgl. ausdrücklich BGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 – V ZB 236/17 –, Rn. 9, juris). bb) In einem Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft ist eine nähere Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwandes in aller Regel dann nicht geboten, wenn sich die Behörde auf eine Auskunft der zuständigen Stelle beruft, wonach dieser Zeitraum bis zu sechs Wochen beträgt (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 20. September 2018 – V ZB 4/17 –, Rn. 11, juris). In diesen Fällen erschließt sich grundsätzlich ohne weiteres, dass der organisatorische Aufwand eine solche Zeit in Anspruch nimmt, da erst die für die Begleitung in Betracht kommenden Personen ermittelt und innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeitfenster die Flüge für den Betroffenen und die Begleitpersonen gebucht werden müssen. Im Hinblick auf die beschränkten Personalressourcen wird zwangsläufig ein zeitlicher Vorlauf benötigt, der bis zu sechs Wochen in Anspruch nehmen und als angemessen angesehen werden kann, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. BGH aaO). Ist ein längerer Zeitraum für die Organisation der Rückführung des Betroffenen erforderlich, bedarf es einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung, die dies nachvollziehbar erklärt (etwa Art des Fluges, Buchungslage der in Betracht kommenden Fluggesellschaften, Anzahl der Begleitpersonen, Personalsituation). Vorliegend kann jedenfalls dahinstehen, ob eine ausreichende Begründung vorliegt, da jedenfalls eine Haftdauer von nicht mehr als 6 Wochen angeordnet worden ist. Das Amtsgericht Itzehoe führt mit Beschluss vom 15.12.2021 (Bl. 23 f. d.A.) aus, dass eine bereits für den 14.12.2021 geplante Rückführung des Beschwerdeführers mit Sicherheitsbegleitung nicht vollzogen werden konnte, da das Passersatzpapier noch nicht vorlag. Da das Papier ausweislich der Stellungnahme der antragstellenden Behörde bei der FHH vom 07.01.2022 bereits versandt worden sein soll, beantragte das Hamburger Amt für Migration die Verlängerung der Haft, welche das Amtsgericht Itzehoe bis längstens 25.01.2022 aussprach. Vorliegend hat das Amtsgericht eine Haftdauer von sechs Wochen angeordnet, was im Übrigen auch der Obergrenze in einstweiligen Anordnungsverfahren gemäß § 427 Abs. 1 S. 2 FamFG entspricht. c) Auf den Einwand des Beschwerdeführers, dass aus vielerlei Gründen Verstöße gegen das faire Verfahren gegeben seien, wie die Nicht- Ladung bekannter Bevollmächtigter, aber auch die Durchführung des Termins ohne den jetzigen Bevollmächtigten, ohne dem Betroffenen zu erklären, dass eine zeitnahe Anhörung erneut erfolgen werde und dies keine „Komplettanhörung“ darstelle, ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtanwesenheit des Bevollmächtigten für sich genommen dem Amtsgericht keine Veranlassung hätte bieten müssen, auf die Verfahrensart der einstweiligen Anordnung zurückzugreifen. Der Haftrichter hat mit dem Bevollmächtigten vorab telefoniert und auch der Betroffene hätte mit dem Bevollmächtigten telefonieren können. Außerdem hat das Amtsgericht, obwohl es auch hierzu gar nicht verpflichtet gewesen wäre, dem Betroffenen stattdessen zur Wahrung seiner Rechte einen Verfahrenspfleger bestellt, der auch anwesend war. Denn eigentlich hat das Gericht dem Betroffenen nach § 419 Abs. 1 S. 1 FamFG nur dann einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. In den Fällen der Abschiebungshaft rechtfertigen sprachliche Verständigungsschwierigkeiten allein die Bestellung eines Verfahrenspflegers jedoch nicht, diese müssen und können mit Hilfe der (vorliegend erfolgten) Zuziehung eines Dolmetschers im Anhörungstermin behoben werden (vgl. Keidel-Göbel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 419 Rn. 6). Der Betroffene wurde auch darüber belehrt, keine Aussage machen zu müssen. Er musste entgegen der Auffassung in der Beschwerdebegründung nicht darauf hingewiesen werden, dass er Anspruch auf eine weitere Anhörung in Anwesenheit seines Bevollmächtigten habe. Wenn es ihm wichtig gewesen wäre, so hätte er dies auch entsprechend kundtun können und müssen. Wie bereits das Amtsgericht ausgeführt hat, war es die persönliche Entscheidung des Betroffenen gewesen, sich zu äußern. Beschwerden darüber, ohne seinen Bevollmächtigten angehört zu werden, hat er nicht geäußert. d) Im gesamten Beschwerdevorbringen findet sich im übrigen auch kein Hinweis darauf, dass die Abschiebung per se als unrechtmäßig angesehen wird. Es wurde nicht einmal ein Antrag auf Entlassung gestellt, sondern nur die Feststellung, dass der Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe. Da der Betroffene nach hiesigem Kenntnisstand derzeit noch nicht, aber keinesfalls bei Abfassung der Beschwerdebegründung am 03.01.2022, bereits abgeschoben war, ist nicht erkennbar, was der Betroffene mit der Feststellung eigentlich bezweckt, wenn die Verpflichtung zur Abschiebung dem Grunde nach nicht angefochten wird. 2. Einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen durch die Kammer bedurfte es nicht, da eine solche bereits im ersten Rechtszug rechtsfehlerfrei vorgenommen worden ist und mit Rücksicht auf die Ausführungen in der Sitzungsniederschrift sowie auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. 3. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe war aus den obigen Gründen ebenfalls zurückzuweisen. Erfolgsaussichten für die Rechtsverteidigung liegen und lagen nicht vor, weshalb das Amtsgericht zu Recht keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt hat. Die Kammer nimmt insoweit vollumfänglich Bezug auf den angefochtenen Beschluss vom 21.12.2021. 4. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 84 FamFG i.V.m. §§ 23 Nr. 15, 36 Abs. 2, 61 Abs. 1 S. 1, 62 GNotKG.