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Urteil

3 O 285/24

LG Itzehoe 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGITZEH:2025:0117.3O285.24.00
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Leitsätze
1. Für ein als Campingfahrzeug versichertes Kfz kann die Neupreisentschädigung nach A.2.6.1 AKB 2021 nicht verlangt werden, wenn diese bedingungsgemäß nur für PKW vom Versicherer geleistet wird.(Rn.74) 2. Abschleppkosten sind in der Kaskoversicherung nicht versichert, wenn ein Totalschaden vorliegt.(Rn.88)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 27.393,09 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für ein als Campingfahrzeug versichertes Kfz kann die Neupreisentschädigung nach A.2.6.1 AKB 2021 nicht verlangt werden, wenn diese bedingungsgemäß nur für PKW vom Versicherer geleistet wird.(Rn.74) 2. Abschleppkosten sind in der Kaskoversicherung nicht versichert, wenn ein Totalschaden vorliegt.(Rn.88) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 27.393,09 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet und bleibt daher ohne Erfolg. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Differenz von Wiederbeschaffungswert und Neupreisentschädigung in Höhe von 24.894,09 € gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag und A.2.6.1 AKB i.V.m. § 1 VVG. Für das streitgegenständliche Fahrzeug, welches durch eine Überschwemmung zerstört wurde, bestand in der zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses, der Nacht vom 14.07.2021 auf den 15.07.2021, Versicherungsschutz. Eine Neupreisentschädigung kann der Kläger indes nicht verlangen. Zwar, und dies ist nicht entscheidungserheblich und wird nur der Vollständigkeit halber ausgeführt, ist die Frist von 18 Monaten zur Neupreisentschädigung im Zeitpunkt, als das Fahrzeug den Totalschaden erlitt, noch nicht abgelaufen und eine kürzere Frist war auch nicht vereinbart. Die kurze 6-Monatsfrist findet nur Anwendung bei der Versicherung zum Basis-Tarif, welcher besonders vereinbart werden muss und mit entsprechenden Einschränkungen und (wohl) einer Beitragsreduzierung einhergeht. Dies ergibt sich aus der obig zitierten Einleitung zu den AKB. Ein Basis-Tarif wurde ausweislich des Versicherungsscheines und des Nachtrages nicht vereinbart. Sofern die Beklagte sich auf die ihr günstige zeitliche Beschränkung beruft, ist sie hierfür beweisbelastet. Sie bleibt insoweit jedenfalls beweisfällig, wobei die Indizien für die Ausführungen des Klägers streiten. Aber nach A.2.6.1 AKB zahlt die Beklagte den Neupreis anstelle des Wiederbeschaffungswertes ohnehin nur bei „PKW“, d.h. nur bei sog. privilegierten Fahrzeugen. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug des Klägers handelt es sich jedoch nicht um einen PKW, sondern um ein Campingfahrzeug und damit nicht um ein privilegiertes Fahrzeug im Sinne der Klausel. Dieses ist von den Versicherungsbedingungen im Rahmen des Begriffs „PKW“ nicht umfasst. Dies ergibt eine Auslegung der entscheidenden Klausel A.2.6.1 AKB. Allgemeine Versicherungsbedingungen, zu denen die hier in Rede stehende Klausel gehört, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.2016 - IV ZR 44/15). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer muss die Klausel bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht so verstehen, dass die Beklagte lediglich bei PKW bereit ist, Versicherungsschutz zu gewähren. Nach den Versicherungsbedingungen ergibt sich für den verständigen Versicherungsnehmer, dass die Begriffe PKW und Campingfahrzeug nicht gleichbedeutend verwendet werden. Ansonsten würde in den Bedingungen zwischen PKW und Campingfahrzeug nicht unterschieden werden. Das Campingfahrzeug des Klägers ist demnach im versicherungsrechtlichen Sinn der Bedingungen kein PKW. Im Rahmen der Versicherungsbedingungen wird der Begriff des „PKW“ nicht definiert, findet jedoch an einigen Stellen seine Verwendung. In dem Versicherungsschein ist die Kategorisierung des streitgegenständlichen Fahrzeuges als „PKW“ gleichwohl nicht vorgenommen. Dort wird das Fahrzeug ausdrücklich als „Campingfahrzeug“ bezeichnet. Auch der Begriff des Campingfahrzeuges wird nicht näher definiert. Es bedarf mithin der Gesamtbetrachtung des versicherungsvertraglichen Regelungsgefüges. In den Tarifbedingungen wird ausdrücklich zwischen PKW und Campingfahrzeugen unterschieden. Unter A.1.6 AKB heißt es z.B.: „Die Kfz-Haftpflichtversicherung eines Pkw, eines Kraftrads oder eines Campingfahrzeugs umfasst auch Kfz-Haftpflichtschäden, die Sie beim Gebrauch eines gemieteten Pkw verursachen. (…)“ Die Unterscheidung zwischen PKW und Campingfahrzeug ergibt sich ferner auch aus dem Anhang, der Tabelle zum Schadensfreiheitsrabatt-System. Auch dort werden PKW und Campingfahrzeuge getrennt aufgeführt. Auf die Art der Zulassung kommt es, anders als in älteren Muster-Versicherungsbedingungen, nicht mehr an (a.A. Meinecke in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung: AKB 19. Aufl. AKB 2015 A.2 Rn. 506). Damals wurden Personenkraftwagen im Sinne des Tarifs als „als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge“ definiert (vgl. OLG Köln, Urt. v. 17.12.1992, 5 U 107/92). Dieser Zusatz ist in den vereinbarten Bedingungen nicht aufgeführt. Die Art der Zulassung muss mithin nicht maßgeblich sein, kann lediglich als Indiz herangezogen werden. Das Fahrzeug ist zwar als Fahrzeug zur Beförderung von bis zu 8 Personen (neben dem Fahrer) zugelassen und ist im Rahmen der EG-Fahrzeugklassen als Fahrzeug der Klasse M1 nach Art 4. der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (Text von Bedeutung für den EWR.) (EU-VO 2018/858) eingeordnet worden (Die Kategorisierung in der Zeile P.3 bezieht sich lediglich auf die Energiequelle, nicht auf den Fahrzeugtyp). Diese Kategorisierung dient aber erkennbar einem anderen Sinn und Zweck als die Unterscheidung im Rahmen der Versicherungsbedingungen und kann daher vorliegend nicht maßgeblich sein. Aus den Gründen der EU-VO 2018/858 (4) ff. ergibt sich, dass die Verordnung zur Harmonisierung des Binnenmarktes der EU und der Verbesserung der Verfahren der Genehmigung dienen soll. Anders stellt sich der Sinn und Zweck des A.2.6.1 AKB dar. Dieser verfolgt nämlich als Regelungszweck im Wesentlichen den Schutz des Versicherungsnehmers, dass die bloße Wiederbeschaffungswertentschädigung für ihn bei Verlust oder Totalschaden kurze Zeit nach der Erstzulassung wirtschaftliche Nachteile bringt, weil die Wiederbeschaffungswertentschädigung dem erfahrungsgemäß während dieses Zeitraumes eintretenden überproportionalen Wertverlust eines Neufahrzeuges nicht Rechnung trägt. Daher soll auch nur der Ersterwerber von dieser Vorschrift geschützt werden, da beim Zweiterwerber dieser überproportionale Wertverlust in der Regel nicht mehr zu erkennen ist (Koch in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2017, A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug, Rn. 427). In späteren Musterversicherungsbedingungen sind weitere Fahrzeuge aus der Neupreisentschädigung herausgenommen, da diese einen noch höheren Wertverlust in der Phase nach Ersterwerb mit sich bringen und die Versicherer bzw. die Versichertengemeinschaft unverhältnismäßig belasten würden (Koch a.a.O. Rn. 428). Ein Schutzbedürfnis für andere Fahrzeuge zugunsten der Versicherungsnehmer ist hingegen nicht versichert und jedenfalls in dem vorliegenden Fall auch mit dem Sinn und Zweck der Regelung vereinbar. Campingfahrzeuge und Wohnmobile erleiden, anders als einfache Kleinwagen bzw. PKW im Sinne dieser Versicherungsbedingungen, keinen derart erheblichen Wertverfall in der Zeit unmittelbar nach dem Ersterwerb. Campingfahrzeuge und Wohnmobile sind, und dies ist aufgrund des sog. Dieselskandals, von welchem auch Campingfahrzeuge und Wohnmobile betroffen waren, gerichtsbekannt, deutlich wertstabiler als PKW. Insbesondere im Rahmen der Coronapandemie waren diese Fahrzeuge derart wertstabil, dass sie teilweise sogar oberhalb des Erwerbspreises weiterveräußert werden konnten. Ebenfalls einen anderen Sinn und Zweck, und deshalb in der Auslegung nicht heranzuziehen, verfolgen zum einen die Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch, CO2-Emissionen und Energiekosten neuer Personenkraftwagen, wonach das streitgegenständliche Fahrzeug ebenfalls als PKW zu bezeichnen wäre, § 2 Abs 1 Ziff. 1 Pkw-EnVKV. Zum anderen das Personenbeförderungsgesetz, wonach das streitgegenständliche Fahrzeug ebenfalls als PKW zu bezeichnen wäre, § 4 Abs. 4 Ziff. 1 PBefG. Schließlich wird der Begriff PKW im allgemeinen Sprachgebrauch für Fahrzeuge verwendet, die maßgeblich der Personenbeförderung dienen und nicht für Campingfahrzeuge. Campingfahrzeugen und Wohnmobilen dienen nicht weit überwiegend der Personenbeförderung. Maßgeblich dient ein Campingfahrzeug auch dem Wohnen an einem anderen Ort als dem Wohnort und erfüllt maßgeblich Urlaubs- und Erholungsbedürfnisse des Eigentümers. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 2.499,00 € gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag und A.2.6.2 AKB i.V.m. §§ 1, 83 VVG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von Abschlepp- und Standkosten. 1. Der Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten ist nicht versichert. Sofern sich der Kläger auf A.2.6.2 AKB beruft, sind dort systematisch nur Leistungen bei Beschädigungen erfasst. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine Beschädigung, sondern unstreitig um einen Totalschaden. Mithin kann der Kläger nur Leistungen nach A.2.6.1 verlangen. Danach ist der Ersatz von Abschleppkosten nicht versichert (Kreuter/Schwab in: Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht 3. Aufl. AKB 2015 A.2.5 Rn 121; OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.12.2015, 12 U 101/15). Abschleppkosten sind auch nicht nach A.2.6.4 als sonstige von der Versicherung zu zahlende Kosten versichert. 2. Die Standkosten sind ebenfalls nicht vom Versicherungsschutz umfasst, was zwischen den Parteien auch in rechtlicher Hinsicht übereinstimmend beurteilt wird, und insoweit nicht aus dem Versicherungsvertrag ersatzfähig. Die Standkosten sind auch nicht wegen einer etwaig späten Leistung der Beklagten zu erstatten, §§ 280, 286 BGB. Dahingestellt bleiben kann, ob sich die Beklagte überhaupt in Verzug befunden haben sollte, da jedenfalls ein Verzugsschaden nicht eingetreten ist. Voraussetzung für einen ersatzfähigen Schaden ist eine unmittelbare, nachteilige Einwirkung auf das Fahrzeug selbst. Die bloße Nichtzahlung einer geschuldeten Versicherungssumme stellt keine solche unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug selbst dar. Eine solche unmittelbare, nachteilige Einwirkung auf das Fahrzeug selbst wäre nur dann anzunehmen, wenn die Regulierungszahlung des Versicherers allein der Reparatur des Fahrzeugs dient und keine anderen Zwecke mit der Zahlung verfolgt werden. Vorliegend wurde jedoch eine Zahlung wegen eines Totalschadens reguliert, der für die Beteiligten auch offensichtlich war (OLG Hamm, Urt. v. 15.12.2010, 20 U 108/10). Es blieb dem Kläger auch unbenommen, sein Fahrzeug unmittelbar nach dem Abschleppen auszulösen und anderweitig unterzubringen oder zu verwerten. Auf die Leistung der Beklagten war er insoweit nicht angewiesen. Es oblag ihm selbst seinen Schaden gering zu halten. III. Der Zinsanspruch des Klägers teilt das Schicksal der Hauptforderung. IV. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Teil-Kaskoversicherung aufgrund eines Schadensereignisses im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe im A im Juli 2021. Der Kläger war Eigentümer eines Campingfahrzeuges der Marke VW, Typ Grand California 680, Fahrzeugidentifikationsnummer ..., 130 kW, Erstzulassung ... mit dem amtlichen Kennzeichen .... Die Zulassung erfolgte am 06.05.2020. Die Zulassungsbescheinigung Teil I weist insbesondere folgende (weitere) Eintragungen auf: Zeile J: „M1“ Zeile 5 (1): „Fz. z. Pers.bef.b. 8 Spl.“ Zeile 5 (2): „Wohnmobil“ Zeile P3: „N2“ Für dieses Fahrzeug unterhielt der Kläger bei der Beklagten eine Vollkasko mit einer Selbstbeteiligung von 500,00 € und eine Teilkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung, jeweils zum Basistarif, zur Versicherungsnummer .... Die Versicherungssumme beträgt 100 Mio. € je Schadensfall. Der Versicherungsschutz begann am 06.05.2020. Das Fahrzeug wurde im Versicherungsschein wie folgt bezeichnet: „Fahrzeugart: Campingfahrzeug“. Dem Vertrag zugrunde liegen die Allgemeinen Bedingungen für die KFZ-Versicherung (AKB), Stand 01.01.2021 (Im Folgenden: AKB). Diese lauten auszugsweise wie folgt: „Einleitung Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. Die Kfz-Versicherung umfasst je nach Vereinbarung: - Kfz-Haftpflichtversicherung - Kaskoversicherung - Autoschutzbrief - Fahrerschutzversicherung - Ausland-Schadenschutz In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist mitversichert: - Kfz-Umweltschadenversicherung In der Kasko ist mitversichert: - Differenzkasko Die Verträge zu diesen Versicherungsarten sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge. Außerdem können Sie mit uns vereinbaren: - Kasko SELECT - Kasko PLUS - Rabattschutz - Basis-Tarif. Die Leistungseinschränkungen des Basis-Tarifs sind in den Versicherungsbedingungen an der jeweiligen Stelle beschrieben. Welchen Versicherungsschutz Sie mit uns vereinbart haben, steht in Ihrem Versicherungsschein Sprechen wir in Ihren Versicherungsbedingungen vom „Fahrzeug“, ist das im Versicherungsschein genannte Fahrzeug (Kraftfahrzeug oder Anhänger) gemeint. (…) A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug A.2.1 Was ist versichert? Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust infolge eines Schadenereignisses nach A.2.2 (Teilkasko) oder A.2.3 (Vollkasko). Bestandteile des Fahrzeugs sind mitversichert, wenn sie - nach dem Gesetz zulässig sind und - im Fahrzeug fest eingebaut sind oder - am Fahrzeug fest angebaut sind. Beispiele: Bordelektronik, integrierte Verglasung, integrierte Fahrzeugassistenz- und Infotainmentsysteme, Akku zum Antrieb des Elektrofahrzeugs, integrierte Innen- und Außenausstattung (ohne lose Sachen), Dach-/Heckträger, Dachkoffer. Folgendes Zubehör ist mitversichert, wenn es durch ein Ereignis beschädigt oder zerstört wird oder abhandenkommt, das gleichzeitig einen in der Kasko versicherten Schaden am Fahrzeug verursacht hat: - Kindersitze - Schutzhelme - Zubehör o dessen Mitführen gesetzlich vorgeschrieben ist oder o dem Betrieb des Fahrzeugs oder der Pannenhilfe dient. Auch das Ladekabel ist versichert. Alle anderen Sachen sind nicht versicherbar. Beispiele: Brieftasche, Brille, Geschirr, Gepäck, Nahrungsmittel, Kleidung, Ladung, Tasche, mobile technische Geräte, Sportgeräte, Vorzelt, Zahlungsmittel. Aber: Bei Kasko PLUS sind diese Sachen versichert, wenn die Voraussetzungen der Eigenschadenversicherung vorliegen. A.2.2 Versicherte Schadenereignisse in der Teilkasko (…) Naturgewalten A.2.2.3 Versichert sind: Die unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug durch Naturgewalten. Naturgewalten sind Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Lawinen oder Vulkanausbruch. (…) A.2.6 Was leisten wir im Schadenfall? A.2.6.1 Leistung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust Wann zahlen wir den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert? Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert, den Restwert des Fahrzeugs ziehen wir ab. (…) Wann zahlen wir den Neupreis eines Pkw? Bei Pkw zahlen wir anstelle des Wiederbeschaffungswerts den Neupreis des Fahrzeugs, wenn innerhalb von 18 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Wir erstatten den Neupreis auch, wenn bei einer Beschädigung innerhalb von 18 Monaten nach der Erstzulassung die erforderlichen Kosten der Reparatur mindestens 80 % des Neupreises betragen. Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen. Beim Basis-Tarif für Pkw gilt für die Neupreiserstattung anstelle der Frist von 18 Monaten eine Frist von 6 Monaten. (…) Neupreis des Fahrzeugs ist der Kaufpreis eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs. Wird der Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt? Dann gilt als Neupreis der Kaufpreis eines nach Typ und Ausstattung vergleichbaren Nachfolgemodells. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe am Tag des Schadenereignisses. Für mitversicherte Teile gilt dies sinngemäß. A.2.6.2 Leistung bei Beschädigung Reparatur (…) Abschleppen Bei Beschädigung des Fahrzeugs zahlen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Wir zahlen jedoch nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen. (…)“ Wegen der weiteren Einzelheiten der vereinbarten Versicherungsbedingungen wird die Anlage K8 (Bl. 22 Anlagenband KV) in Bezug genommen. In der Nacht vom 14.07.2021 auf den 15.07.2021 wurde das Fahrzeug dann im Ort D aufgrund der Flutkatastrophe im A zerstört und erlitt einen Totalschaden. Das Fahrzeug wurde von dem Abschleppunternehmen W... unter Mithilfe des Technischen Hilfswerkes geborgen und abtransportiert, wofür ersterer dem Kläger 2.499,00 € brutto inklusive Standgebühren für 155 Tage in Rechnung stellte, Anlage K2 (Bl. 2 Anlagenband KV). Der Kläger zahlte diesen Betrag. Nach dem Unfallereignis stellte der Kläger, basierend auf den damaligen Verkaufspreisen des VW-Konzerns, den Neupreis für ein, seinem beschädigten Fahrzeug entsprechenden, VW Grand California zusammen. Der Neupreis belief sich zum damaligen Zeitpunkt auf 100.690,29 € zuzüglich 8.135,52 € für zusätzliche Einbauten, die vom Kläger als dauerhaft im Fahrzeug verbleibendes Zubehör bezeichnet wurden (z.B. Unterfahrschutz, Marderschutzanlage, Stautaschen, USB-Beleuchtung in Schränken etc.). Wegen der Einzelheiten wird die Anlage K4 (Bl. 14 ff. Anlagenband KV) in Bezug genommen. Nach Anmeldung des Schadens regulierte die Beklagte den Schaden und leistete 53.361,64 € an den Kläger. Diese Zahlung setzte sich aus dem Fahrzeugschaden (Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes) in Höhe von 53.286,64 € und einer Aufwandsentschädigung für Flutopfer in Höhe von 75,00 € zusammen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Abrechnungsschreiben vom 09.12.2021, Anlage K3 (Bl. 3 Anlagenband KV) Bezug genommen. Später leistete die Beklagte weitere 12.335,08 € an den Kläger, wobei es sich um einen Umsatzsteuerschaden nach A.2.6.5 AKB handelt. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte den Neupreis des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Schadensereignisses, abzüglich des vorhandenen Restwertes des beschädigten bzw. zerstörten Fahrzeuges zu ersetzen habe. Es sei kein Basis-Tarif vereinbart worden, weshalb eine Fristenverkürzung nach A.2.6.1 auf nur 6 Monate nicht vereinbart sei. Es handele sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug auch um einen PKW im Sinne der AKB. Dies ergebe sich aus den Angaben der Zulassungsbescheinigung Teil I. Dort sei das Fahrzeug zur Beförderung von Personen eingetragen. Zudem weise die Kennzeichnung „M1“ in der Zeile J darauf hin, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein für die Personenbeförderung ausgelegtes und gebautes Kraftfahrzeug mit höchstens acht Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz, gemäß der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG handele. Das Kraftfahrtbundesamt führe diese Fahrzeuge in den Kategorien PKW offen bzw. PKW geschlossen. Zudem sei das Fahrzeug richtigerweise als Campingfahrzeug, also als ausgebauter PKW versichert, was sich auch aus dem Versicherungsschein ergibt, und nicht als Wohnmobil, also als Basisfahrzeug mit separatem Wohnmobilaufbau. Eine besondere Wohnmobilversicherung sei daher nicht abgeschlossen worden. Zudem habe die Beklagte die Abschleppkosten und Standgebühren, die dem Kläger von der Firma W... in Rechnung gestellt wurden, zu ersetzen. Die Abschleppkosten seien nach A.2.6.2 AKB erstattungsfähig. Die Standgebühren seien zu erstatten, da die Schadensregulierung über 140 Tage gedauert habe. Mit der der Beklagten am 30.08.2024 zugestellten Klage beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 27.393,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine Neupreisentschädigung von ihr nicht zu leisten sei, da das Fahrzeug im Basistarif versichert gewesen sei und deshalb die Neupreiserstattung nur greife, wenn die Zerstörung oder der Verlust 6 Monate nach Erstzulassung erfolge. Dies ist – unstreitig – nicht der Fall. Zudem sei die Neupreisentschädigung nur für PKW zu leisten. Bei dem klägerischen Fahrzeug handele es sich aber um ein Wohnmobil bzw. Campingfahrzeug, weshalb die Neupreisentschädigung für dieses Fahrzeug überhaupt nicht vereinbart sei. Abschleppkosten und Standgebühren seien vom Versicherungsschutz nicht umfasst und daher nicht zu ersetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.