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3 O 101/23

LG Itzehoe 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Rechtsschutzschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ... verpflichtet ist, für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die ... aufgrund des Fahrzeugkaufs vom 6. November 2017 (FIN: ...) bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren. Er wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass die Beklagte die mit dem Antrag zu 1. begehrte Deckungszusage nicht erteilt hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 3.499,62 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Rechtsschutzschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ... verpflichtet ist, für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die ... aufgrund des Fahrzeugkaufs vom 6. November 2017 (FIN: ...) bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren. Er wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass die Beklagte die mit dem Antrag zu 1. begehrte Deckungszusage nicht erteilt hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 3.499,62 € festgesetzt. Die zulässige Klage hat vollumfänglich Erfolg. I. Der Klageantrag zu 1. - Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Deckungsschutz für das beabsichtigte außergerichtliche und gerichtliche Vorgehen gegenüber ... aufgrund des Fahrzeugkaufs zu gewähren - ist zulässig und auch begründet. 1. Der Klageantrag zu Ziff. 1. ist hinreichend bestimmt. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des (evtl. teilweisen) Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird (Greger, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 253 ZPO Rn 13). Aus dem Feststellungsantrag ist durch Bezeichnung des Prozessgegners, ..., und des beabsichtigten Rechtsschutzziels, nämlich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Kauf des genau bezeichneten Fahrzeugs sowie der Angabe der Versicherungsnummer hinreichend klar zu entnehmen, für welchen Rechtsschutzfall der Kläger Deckungsschutz verlangt. 2. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. a. Zunächst liegt ein Rechtsschutzfall im Sinne der vereinbarten Bedingungen vor. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist von dem Versicherungsschutz umfasst. Versicherungsschutz besteht ausweislich des Versicherungsscheins für die „private Nutzung 1 PKW“. Nach § 2 Nr. 2 VRB leistet die Beklagte u.a. Schadenersatz-Rechtsschutz („für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Versicherten, die auf gesetzlicher Haftpflicht des Schädigers beruhen“). Nach § 4 (2) VRB tritt der Rechtsschutzfall ein, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten erforderlich wird. Die Interessenwahrnehmung gilt hiernach für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ab dem Zeitpunkt als erforderlich, in dem das dem Schadenersatzanspruch zugrundeliegende Schadenereignis eingetreten ist. Die Klägerin, die von einem Autohaus ... einen gebrauchten ... mit Dieselmotor erworben hat, beabsichtigt, Schadensersatzansprüche gegen ... mit der Begründung geltend zu machen, dass die dort Verantwortlichen den PKW mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung und zudem mit einem sog. "Thermofenster" versehen und die Klägerin dadurch geschädigt hätten. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags mit der Beklagten im Jahr 1997 war das Fahrzeug nicht auf die Klägerin zugelassen. Der Erwerb durch die und die Zulassung auf die Klägerin erfolgten im November 2017. Erst, aber auch bereits der Erwerb des PKW stellt das den Rechtsschutzfall i.S.v. § 4 (2) a) VRB auslösende Ereignis dar. Erst mit dem Erwerb wurde die von der Klägerin behauptete Verletzung von Rechtspflichten - die Ausstattung und das Inverkehrbringen des PKW mit unzulässigen Abschalteinrichtungen durch ... - gerade ihr gegenüber begangen und bestand ein „fassbarer Bezug“ des Erstereignisses zur Person der Klägerin. Versicherungsschutz besteht nach § 21 (2) VRB, wonach Versicherungsschutz auch hinsichtlich aller später während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge der im Versicherungsschein genannten Gruppe besteht. Dem steht nicht entgegen, dass der hier in Rede stehende Rechtsschutzfall zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, als der PKW noch nicht auf den Kläger zugelassen war. Versicherungsschutz besteht vorliegend nämlich auch für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb - also regelmäßig vor der Zulassung des Fahrzeugs auf den Versicherungsnehmer - stehen. Dies ergibt sich aus der Unklarheitenregel des § 305 c II BGB, da die Klausel des § 21 (2) VRB unklar iSv § 305 c II BGB ist. Das OLG Hamm schreibt hierzu: „Allgemeine Versicherungsbedingungen, zu denen die hier in Rede stehende Klausel gehört, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2016, IV ZR 44/15 mwN). Dem Wortlaut der Klausel des § 21 (2) VRB allein wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer zwar nicht ohne Weiteres entnehmen, dass er Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle genießt, welche vor der Zulassung des PKW auf seinen Namen eingetreten sind. Der Wortlaut dieser Klausel, wonach auch „hinsichtlich aller später während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge der im Versicherungsschein genannten Gruppe“ Versicherungsschutz besteht, wirft aber jedenfalls Fragen auf. Die Verwendung des Begriffs „zugelassenen“ deutet einerseits darauf hin, dass der Versicherungsschutz erst mit dem Akt der Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr beginnt. Andererseits wird in der Klausel nicht, wie in § 21 (1) VRB („des bei Vertragsabschluss auf ihn zugelassenen ... Fahrzeugs“), der für den Beginn des Versicherungsschutzes maßgebliche Zeitpunkt ausdrücklich benannt. Vielmehr ist von „während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer ... zugelassenen Fahrzeuge“ die Rede, was für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer (als Rechtslaien) die Deutung zulässt, dass der Versicherungsschutz bereits mit dem Erwerb und noch vor der Zulassung der während der Vertragsdauer „hinzutretenden“ Fahrzeuge besteht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird der Klausel in § 21 (2) VRB daher auch nicht sicher entnehmen können, dass der Versicherungsschutz erst mit der Zulassung beginnt. Nimmt er sodann die Klausel von § 21 (8) VRB, auf welche in § 21 (2) VRB verwiesen wird, in den Blick, werden solche Zweifel darüber, ob der Versicherungsschutz für erst nach Vertragsschluss erworbene Fahrzeuge erst mit dem Akt der Zulassung beginnt, noch verstärkt. Hiernach wird - bei einer Erweiterung der Anzahl der Fahrzeuge innerhalb einer Fahrzeuggruppe - die sogenannte Vorsorgeversicherung wirksam, und nach S.4 der Klausel besteht bei einem Erwerb eines Fahrzeugs, welches in die Gruppe eines versicherten Fahrzeugs fällt, Versicherungsschutz auch für im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb stehende Rechtsschutzfälle. Es besteht demnach für Fahrzeuge, welche der Versicherungsnehmer "hinzu", also zusätzlich zu dem bereits versicherten Fahrzeug erwirbt, Versicherungsschutz auch für "Erwerbsrechtsschutzfälle", welche praktisch immer vor der Zulassung des Fahrzeugs auf den Versicherungsnehmer eintreten, und zwar - u.a. - für Pkw im laufenden Versicherungsjahr ohne Mehrprämie. Der Versicherungsnehmer wird keinen Grund dafür finden, dass der Versicherer für einen (zusätzlich) hinzuerworbenen Pkw nicht nur im laufenden Versicherungsjahr kostenlos Versicherungsschutz auch für diesen Pkw verspricht, sondern zudem den Erwerbsvorgang vor Zulassung einschließt, dass aber - so das Auslegungsergebnis der Beklagten - für das gemäß § 21 (2) VRB versicherte Fahrzeug der Erwerbsvorgang vor Zulassung nicht versichert sein soll. (...) Wenn der durchschnittliche Versicherungsnehmer all dies nach Lektüre von § 21 (8) VRB erwägt, bestehen verstärkte Zweifel über Inhalt und Bedeutung der Klausel von § 21 (2) VRB. Die Klausel von § 21 (2) VRB ist nach alledem (jedenfalls) unklar, § 305 c II BGB. Es verbleibt nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden (jedenfalls) ein nicht behebbarer Zweifel, da zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind. Dies geht zu Lasten der Beklagten (§ 305 c II BGB). Es ist daher der Auslegung der Vorzug zu geben, wonach für später erworbene Fahrzeuge, auch dann, wenn ihr Erwerb nicht von der Vorsorgeversicherung iSv § 21 (8) VRB umfasst wird, gemäß § 21 (2) VRB Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle besteht, welche vor der Zulassung des PKW auf den Namen des Versicherungsnehmers eingetreten sind.“ OLG Hamm, Urteil v. 05.05.2023, Az.: 20 U 144/22 - zitiert nach juris, Rn 51 ff. Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an und macht sie sich vollständig zu eigen. b. Eine Einstandspflicht der Beklagten ergibt sich hier bereits aus der Bindungswirkung des formell und materiell wirksamen Stichentscheides der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28.11.2022 (Anlage K 4). § 17 Abs. 2 und 3 VRB dient der Umsetzung des in § 128 Satz 1 VVG gesetzlich vorgeschriebenen Gutachterverfahrens bzw. eines anderen Verfahrens mit vergleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit. Danach kann der Versicherungsnehmer den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, dass die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Entscheidung des Rechtsanwaltes ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. Die Beklagte hat in ihren Deckungsablehnungen vom 18.10.2022 (Anlage K 3) auch ordnungsgemäß auf die Möglichkeit eines Stichentscheidverfahrens auf Kosten des Versicherers hingewiesen, sodass der Hinweispflicht aus § 128 Satz 2 VVG Genüge getan wurde und eine Deckungsfiktion nach § 128 Satz 3 VVG ausscheidet. Die gutachterliche Einschätzung des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 28.11.2022 (Anlage K 4) stellt einen wirksamen Stichentscheid dar und weicht weder „erheblich“ noch „offenbar“ von der tatsächlichen Sach- und Rechtslage ab und entfaltet damit Bindungswirkung für beide Teile. Eine erhebliche und offenbare Abweichung von der tatsächlichen Sach- und Rechtslage liegt immer dann vor, wenn die gutachterliche Stellungnahme die Sach- und Rechtslage gröblich verkennt. Inhaltlich muss der Stichentscheid nicht in jedem Fall die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage in allen Einzelheiten und umfassend prüfen. In dem Stichentscheid hat sich der Rechtsanwalt mit den Argumenten auseinanderzusetzen, die zwischen Rechtsschutzversicherer und Versicherungsnehmer im Streit sind und auf die der Rechtsschutzversicherer seine Deckungsablehnung gestützt hat. Dies bedeutet umgekehrt für den Rechtsschutzversicherer, dass er in seiner Ablehnungsentscheidung alle Gründe angeben muss, aus denen sich seine mangelnde Deckungspflicht ergibt (OLG Hamm, Urteil vom 14.10.2011 - I-20 U 92/10 - r+s 2012, 117; Schmitt, in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung: ARB, 9. Aufl. 2018, VVG § 128 Rn. 10 f. m.w.N.). Der Rechtsanwalt hat, um den Anforderungen der ständigen Rechtsprechung zu genügen, den entscheidungserheblichen Streitstoff darzustellen, anzugeben, inwieweit für bestrittenes Vorbringen Beweis oder Gegenbeweis angetreten werden kann, die sich ergebenden rechtlichen Probleme unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Rechtslehre herauszuarbeiten und sich auch mit etwa vorhandenen Argumenten auseinander zu setzen, die gegen eine Erfolgsaussicht sprechen. Diesen Anforderungen wird die begründete Stellungnahme vom 28.11.2022 gerecht. Der Stichentscheid skizziert die tatsächlichen Umstände stellt den Prüfungsmaßstab eines Stichentscheides und den Streitgegenstand dar und setzt sich mit den relevanten Anspruchsgrundlagen, Einwendungen der Beklagten und der aktuellen Rechtsprechung differenziert auseinander. Die Beklagte hat mit dem Schreiben vom 19.10.2022 (Anlage K3 zur Klageschrift), mit dem sie zuletzt die Erteilung einer Deckungszusage abgelehnt hat, ihre Entscheidung auf Folgendes gestützt: - die in der Hauptsache Beklagte sei nicht Herstellerin des Motors, weshalb eine Haftung ausscheide - der Vortrag des Versicherungsnehmers zeige keine Umstände auf, nach denen den Verantwortlichen der in der Hauptsache Beklagten die unterstellt anzunehmende vorsätzlich sittenwidrige Schädigung zuzurechnen sei - die Sittenwidrigkeit entfalle jedenfalls vor dem Hintergrund, dass die Versicherungsnehmerin das Fahrzeug erworben hat, nachdem die in der Hauptsache Beklagte die hier in Rede stehende Abschalteinrichtung öffentlich bekannt gegeben habe; diese Verhaltensänderung führe zu einem Wegfall der Sittenwidrigkeit; - der Vortrag der Versicherungsnehmerin hinsichtlich des Vorliegens einer (unzulässigen) Abschalteinrichtung sei nicht hinreichend substantiiert - nach dem Vortrag der Versicherungsnehmerin sei nicht ersichtlich, dass die behauptete und unterstellt unzulässige Abschalteinrichtung (Thermofenster) ausschließlich prüfstandsbezogen arbeite, was für die Annahme einer Sittenwidrigkeit allerdings notwendig wäre; - §§ 3, 27 EG-FGV bzw. VO 715/2007 oder RL 2007/46 hätten keinen drittschützenden Charakter und könnten deshalb nicht als verletztes Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden - ein Anspruch aus § 826 BGB sei verjährt; - die Schlussanträge des Generalanwaltes Rantos in der Rechtssache C-100/21 seien unbeachtlich; sie seien mit einem Urteil nicht gleichzusetzen und binden weder den EuGH noch andere Gerichte; Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 19.10.2022 Bezug genommen. Für die Frage der Erfolgsaussichten entfaltet der Stichentscheid Bindungswirkung, da er nicht erheblich von der maßgeblichen Sach- und Rechtslage abweicht. Im Hinblick auf den hierfür entscheidenden Maßstab ist Folgendes zu berücksichtigen: Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1988, 266; NJW-RR 2003, 672) ist die Frage nach hinreichenden Erfolgsaussichten nach den zu § 114 ZPO entwickelten Grundsätzen zu prüfen. Dies bedeutet, dass der Standpunkt des Versicherungsnehmers nach den von ihm aufgestellten Behauptungen und den ihm bekannten Einwendungen des Gegners zumindest vertretbar sein muss (BGH, NJW 1988, 266). Darüber hinaus muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs bestehen, denn allein aus dem Umstand, dass eine von einer in Lehre und Rechtsprechung herrschenden Auffassung abweichende Ansicht vertretbar erscheint, ergibt sich noch nicht, dass eine hierauf gegründete Klage hinreichende Erfolgsaussicht bietet. So fehlt es am Vorliegen hinreichender Erfolgsaussicht, wenn das Prozessziel nur auf der Grundlage einer zwar vertretbaren, aber von Lehre und ständiger Rechtsprechung mehrheitlich oder gar einhellig abgelehnten Meinung erreicht werden kann, es sei denn, es werden zur Begründung der vertretenen abweichenden Auffassung neue, noch nicht erörterte Argumente vorgebracht, die eine Änderung der herrschenden Meinung als zumindest möglich erscheinen lassen (BGH, NJW-RR 1991, 31). Zudem muss es als jedenfalls möglich erscheinen, dass der Versicherungsnehmer den Beweis der von ihm zu beweisenden Tatsachen mithilfe zulässiger und geeigneter Beweismittel zu führen vermag. Eine Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung darf jedoch bei der Prüfung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht stattfinden (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2018, 154 bei Rn. 25-27). Von diesen Maßstäben, die für das Vorliegen von Erfolgsaussichten gelten, dürfen die Ausführungen im Stichentscheid nicht erheblich abweichen. Dies bedeutet, dass erst bei ersichtlich nicht berechtigten Annahmen und Ausführungen, die nicht mit der tatsächlichen Sachlage oder der rechtlichen Bewertung in Rechtsprechung und Literatur in Einklang zu bringen sind, eine solche Abweichung angenommen werden kann. Das war hier nicht der Fall. Jedenfalls soweit mit dem Stichentscheid die Erfolgsaussichten für einen Anspruch des Klägers gegenüber der Bezugsbeklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FV und Art. 3 und 5 VO (EG) 715/2007 bejaht werden, ist hiermit keine erhebliche Abweichung von der maßgeblichen Sach- und Rechtslage verbunden. Der EuGH hat am 21.03.2023 (C 100/21 ./. MB Group) entschieden, dass die Verordnung Nr. 715/2007 wegen der EU-Konformitätsbescheinigung drittschützenden Charakter hat. Am 08.05.2023 hat der BGH (u.a. Az: VIa ZR 1031/22 - Daimler-Fall) dazu entsprechend verhandelt und am 26.6.2023 mehrere Entscheidungen verkündet (vgl. BGH Urteile vom 26.6.2023, VI a ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22). Gemäß §§ 823 II BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 I EG-FGV kann der Geschädigte nunmehr auch bei einer fahrlässigen Schutzgesetzverletzung zwar keinen großen Schadensersatz, jedoch kleinen Schadensersatz (Differenzschaden) in einer Bandbreite von 5 % bis 15 % des gezahlten Kaufpreises erhalten. Insoweit setzt sich der Unterzeichner des Stichentscheides mit dem vorgebrachten Einwand auseinander und trifft einen - wie sich jedenfalls später bestätigte - vertretbaren Ansatz. Es stellt auch keine erhebliche Abweichung von der tatsächlichen Sach- und Rechtslage dar, dass es der Klägerin gelingen wird nachzuweisen, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung bei dem Fahrzeug verbaut war. Dies gilt vornehmlich insbesondere schon deshalb, weil es sich bei dem streitbefangenen Dieselmotor um einen Motor des ... handelt. Es stellt auch keine erhebliche Abweichung von der tatsächlichen Sach- und Rechtslage dar, dass in dem Stichentscheid die Auffassung vertreten wird, es werde sich mit hinreichender Erfolgsaussicht der Nachweis führen lassen, dass mit dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung jedenfalls der Vorwurf eines fahrlässigen Vorgehens verbunden ist. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird zwar zum Teil im Hinblick auf den Einbau eines Thermofensters die Auffassung vertreten, insoweit könnte aufgrund der langjährigen Praxis des Kraftfahrtbundesamts, den Einbau einer solchen Abschalteinrichtung nicht zu beanstanden, ein das Verschulden ausschließender unvermeidbarer Verbotsirrtum vorliegen (vgl. bspw. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 22 9. 2022 - 4 U 230/20 - BeckRS 2022, 25179 bei Rn. 30ff.). Demgegenüber gibt es aber auch viele Oberlandesgerichte und Landgerichte, die Zweifel an der Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums, der den Fahrlässigkeitsvorwurf ausschließt, haben. Überdies spricht auch der Umstand, dass für das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums der Schädiger, also im vorliegenden Fall die Bezugsbeklagte, darlegungs- und beweispflichtig ist, dafür, dass es jedenfalls vertretbar ist, hinreichende Erfolgsaussichten für den Nachweis eines fahrlässigen Verhaltens der Bezugsbeklagten anzunehmen. Auch insofern weicht der Stichentscheid also nicht erheblich von der Sach- und Rechtslage ab. Anspruchsgegner des Differenzschadenersatzanspruchs, der an die Erteilung einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung durch den Fahrzeughersteller anknüpft, ist nur der Fahrzeughersteller. Fallen - wie hier - Motoren- und Fahrzeughersteller auseinander, kommt ein Anspruch gegen den Motorenhersteller aus § 823 Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht in Betracht, ganz unabhängig davon, ob überhaupt unzulässige Abschalteinrichtungen vorhanden sind. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin könne sich nicht an ... halten, geht somit fehl. Insoweit weicht der Stichentscheid nicht erheblich und offensichtlich von der Rechtslage ab. Diese Ansicht ist (jedenfalls) vertretbar. Zudem muss nicht der Versicherungsnehmer das Bestehen hinreichender Erfolgsaussichten darlegen und beweisen. Vielmehr obliegt es dem Versicherer, seinerseits das Fehlen hinreichender Erfolgsaussichten darzulegen und zu beweisen. Die Anforderungen an die Überprüfung eines Stichentscheides sind insoweit noch geringer, als dieser lediglich nicht „offenbar“ und „erheblich“ von der wirklichen Sach- und Rechtslage abweichen, d.h. nicht unter gröblicher Verkennung der Rechtslage völlig unvertretbar zum Bestehen hinreichender Erfolgsaussichten für die rechtliche Interessenwahrnehmung gelangen darf. Es muss also keineswegs weit überwiegend feststehen oder hinreichend gewiss sein, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Erfolg haben wird. Im Gegenteil müsste die Beklagte vielmehr darlegen und beweisen, dass die gutachterlich dargelegte Ansicht unter keinen Umständen als vertretbar anzusehen ist. Des Weiteren war der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht gehalten, zu sämtlichen gegen den geltend gemachten Anspruch denkbaren Einwendungen Stellung zu nehmen. Bei dem anwaltlichen Stichentscheid handelt es sich nicht um ein umfassendes Rechtsgutachten. Der Stichentscheid hat lediglich die Aufgabe, sich mit den Ablehnungsgründen des Versicherers auseinanderzusetzen und diese gegebenenfalls zu entkräften. Mit weiteren, nicht in dem Ablehnungsschreiben genannten denkbaren Ablehnungsgründen muss sich der Stichentscheid hingegen nicht auseinandersetzen. Dem Rechtsschutzversicherer ist es verwehrt, nachträglich - etwa im Rahmen einer Deckungsklage - weitere Ablehnungsgründe ins Feld zu führen, um so dem Stichentscheid seine vorgesehene Bindungswirkung zu nehmen. Vielmehr ist er gehalten, alle Ablehnungsgründe bereits in seiner Ablehnungsentscheidung anzuführen. Ansonsten stünde es dem Versicherer in unzulässiger Weise offen, eine Klärung seiner Einstandspflicht auf eine spätere Deckungsklage zu verlagern, wodurch der Stichentscheid seiner Bedeutung, eine schnelle und eindeutige Klärung des umstrittenen Deckungsschutzes herbeizuführen, beraubt würde (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.03.2019 - 7 U 8/18 - Juris Rn. 66; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.07.2016 - 41 U 7/16 - Juris). Der Einwand, die Höhe der Klageforderung sei nicht bestimmt, brachte die Beklagte in der Deckungsablehnung indes nicht vor. In der mündlichen Verhandlung gab der Klägervertreter zudem an, dass der Klage nunmehr ein Differenzschaden in Höhe von 15 % zu Grunde gelegt werde, was nicht von den obigen Ausführungen zu den Erfolgsaussichten widerspricht. II. Der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle materiellen Schäden zu ersetzen, die aus der bisherigen Ablehnung der Deckungszusage resultieren, ist ebenfalls berechtigt. 1. Das für einen solchen Feststellungsantrag nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Der Kläger kann derartige von ihm behauptete, erst in der Zukunft eintretende Nachteile derzeit nicht beziffern, da noch nicht absehbar ist, ob und ggfls. in welchem Umfang ihm Nachteile aufgrund der Ablehnung einer Deckungszusage durch die Beklagte entstehen werden. Dies hängt insbesondere davon ab, ob und in welchem Umfang er gegenüber der Bezugsbeklagten Ansprüche wird erfolgreich geltend machen können. Ein Interesse, schon jetzt eine Ersatzpflicht der Beklagten für derartige erst künftig ggfls. eintretende Nachteile feststellen zu lassen, besteht schon deshalb, um Klarheit im Hinblick auf eine insoweit bestehende grundsätzliche Ersatzpflicht der Beklagten herbeizuführen. 2. Auch der Sache nach ist das Feststellungsbegehren berechtigt. Hierfür genügt es, wenn die grundsätzlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann. Darüber hinaus müssen künftige Nachteile nur möglich sein; dass ihre Art und Umfang oder aber überhaupt ihr Eintritt noch ungewiss ist, steht einem solchen Feststellungsbegehren nicht entgegen (vgl. BGH NJW 2001, 1432). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte hat mit der wiederholten Ablehnung der Erteilung einer Deckungszusage ihre Pflichten aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag verletzt und es besteht schon aufgrund des vom Kläger vorgelegten Vertrags mit ... die Möglichkeit, dass ihm, dem Kläger, deshalb finanzielle Nachteile entstehen. Ob der Kläger dann allerdings gegenüber der Beklagten auch Ersatz der Anteile, die er bei einem erfolgreichen Vorgehen gegenüber der Bezugsbeklagten ... zu überlassen hat, ist aus Sicht des Gerichts äußerst fraglich. Hierauf kommt es indes für die vorliegende Entscheidung, ob überhaupt dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten besteht, nicht an. IV. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. V. Der Streitwert einer mit dem Antrag zu Ziff. 1 verfolgten Deckungsklage richtet sich nach den voraussichtlichen Kosten, die durch die beabsichtigte Interessenwahrnehmung, die der Rechtsschutzversicherer übernehmen soll, entstehen. Geht es - wie vorliegend - um die Wahrnehmung von vorgerichtlichen und gerichtlichen Interessen für eine Gerichtsinstanz, so setzt sich der Streitwert aus den Gebühren zweier Rechtsanwälte sowie den drei Gerichtsgebühren unter Abzug des regelmäßigen Feststellungsabschlags von 20 % zusammen (vgl. Schneider in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, ARB 2010, 9. Aufl., § 20 ARB Rn. 13). Hinzukommen die Kosten der klägerischen Prozessbevollmächtigten für eine vorgerichtliche Tätigkeit. Unter Berücksichtigung, dass der Gegenstandswert für die Klage gegen die ... mit der Geltendmachung des Differenzschadens in Höhe von 15 % ist der Streitwert im Hauptsacheverfahren mit 4.498,5 € zu bemessen. Es errechnen sich danach voraussichtliche Kosten von 2.800,052 €. Im Hinblick auf den auch hier vorzunehmenden Feststellungsabschlag ergibt sich ein Wert von 2.240,04 €. Der Wert, der für den weiteren Feststellungsantrag zu Ziff. 2 (Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle Nachteile zu ersetzen, die aus der Ablehnung der Deckungszusage resultieren) anzusetzen ist, richtet sich nach der Höhe der dem Kläger hierdurch entstehenden Schäden. Diese können sich maximal auf die Höhe der Erlösbeteiligung, die der Kläger nach dem Prozesskostenfinanzierungsvertrag als an ... abzuführen hat, belaufen. Ob dem Kläger tatsächlich in diesem Umfang ein Ersatzanspruch gegenüber der Beklagten zusteht, ist für die Frage der Streitwertbemessung nicht maßgeblich, da es hierfür allein auf das klägerische Interesse ankommt. Bei einer Erlösbeteiligung von 35 % und einem Streitwert von 4.498,5 €, der für das beabsichtigte Verfahren gegen die Bezugsbeklagte nach den klägerischen Angaben anzusetzen ist, errechnet sich ein Betrag von 1.574,48 €. Unter Berücksichtigung des Feststellungsabschlags von 20 % ergibt sich ein Betrag von 1.259,58 €. Insgesamt errechnet sich damit der festgesetzte Streitwert von 3.499,62 €. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Deckung für die außergerichtliche und erstinstanzliche Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeugs der Marke .... Zudem begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle aufgrund der bisherigen Ablehnung einer Deckungszusage entstandenen Nachteile zu ersetzen. Die Parteien sind über einen Versicherungsvertrag seit 1997 miteinander verbunden. Der Versicherungsumfang weist im Versicherungsschein folgende Eintragungen auf: „... 1 PKW (...)“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K9 Bezug genommen. Dem streitgegenständlichen Versicherungsverhältnis liegen die Verkehrsrechtsschutz-Versicherungsbedingungen der ... zugrunde. Dort heißt es auszugsweise: „§ 17 Deckungsablehnung wegen ungenügender Erfolgsaussicht (1) Soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann der Versicherer den Rechtsschutz ganz oder teilweise ablehnen; dies gilt nicht bei den Fällen des § 2 Nr. 3 (Verteidigungs-Rechtsschutz) in den Tatsacheninstanzen. (2) Die Ablehnung ist dem Versicherten unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist. Gleichzeitig ist der Versicherte darauf hinzuweisen, daß er anstelle einer gerichtlichen Klärung zunächst ein Schiedsgutachterverfahren einleiten kann, dessen Kosten der Versicherer trägt. Dazu veranlaßt der Versicherte seinen Rechtsanwalt, eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, ob die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. (3) Die unparteiische Entscheidung des Gutachters ist für beide Seiten bindend, es sei denn, daß sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. (4) Will der Versicherer sich darauf berufen, daß diese Entscheidung nicht bindend sei, muß er dies gegenüber dem Versicherten innerhalb eines Monats begründen. (...) § 21 Verkehrs-Rechtsschutz mit Vorsorgeversicherung und Personen-Verkehrsrechtsschutz (1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insasse aller bei Vertragsabschluß auf ihn zugelassenen und im Versicherungsschein genannten Fahrzeuge. Als auf den Versicherungsnehmer zugelassen gilt ein Fahrzeug, wenn auf seinen Namen ein Fahrzeugschein ausgestellt und ein amtliches Kennzeichen erteilt worden ist. (2) Ferner besteht Versicherungsschutz hinsichtlich alles später während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen Fahrzeuge der im Versicherungsschein genannten Gruppe. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alle auf ihn zugelassenen Fahrzeuge einer Gruppe zum Versicherungsschutz anzumelden, wenn im Versicherungsschein ein Fahrzeug dieser Gruppe genannt ist. (...) (3) Als Fahrzeuge einer Gruppe gelten jeweils: -PKW, Kombis, zulassungspflichtige Krafträder und Wohnmobile; -Anhänger und Wohnwagen; ... (8) Die Vorsorgeversicherung wird wirksam, wenn sich nach Vertragsabschluß die Gesamtzahl der auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge der Gruppe eines im Versicherungsschein genannten Fahrzeugs erhöht. Hinzukommende Fahrzeuge aus den ersten zwei Gruppen sind vom Zeitpunkt der Zulassung bis zum Ende des Versicherungsjahrs ohne Mehrbeitrag mitversichert. Bei den anderen Gruppen ist der anteilige Beitrag zum Ende des Versicherungsjahres nachzuentrichten. Wird ein Fahrzeug hinzuerworben, das in die Gruppe eines versicherten Fahrzeugs fällt, so besteht Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb stehen. Dies gilt nicht. wenn das Fahrzeug zum gewerblichen Weiterverkauf erworben wird.“ Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die entsprechende Anlage K10. Am 06.11.2017 kaufte die Klägerin bei der Firma ... einen dieselbetriebenen ... (Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN): ...) als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von 56.465 km zu einem Kaufpreis in Höhe von 29.900,00 €. Das Fahrzeug verfügt über einen Dieselmotor des Typs .... Im Jahr 2016 wurde auf das Fahrzeug ein Update aufgespielt. Mit anwaltlichem Schreiben der Kanzlei ... vom 18.10.2022 bat die Klägerin die Beklagte um eine Deckungszusage für die außergerichtliche sowie erstinstanzliche Geltendmachung von Ansprüchen „...“ im Zusammenhang mit dem Erwerb des vorgenannten Fahrzeugs. Hintergrund war die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen mit der Begründung, es liege eine Manipulation der Abgassteuerung vor. Wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Schreiben (Anlage K2) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 19.10.2022 lehnte die Beklagte den begehrten Deckungsschutz mit der Begründung mangelnder Erfolgsaussichten ab. Die Anlage K3 wird insoweit in Bezug genommen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin fertigten daraufhin einen Schriftsatz an, welcher auf den 28.11.2022 datiert und als „Stellungnahme (...) (Stichentscheid)“ bezeichnet ist. Wegen des Inhalts wird die Anlage K4 in Bezug genommen. Die Beklagte lehnte die Deckung mit Schreiben vom 29.12.2022 weiterhin ab. Die Klägerin schloss daraufhin einen Prozesskostenfinanzierungsvertrag mit der .... Wegen der Einzelheiten wird die Anlage K7 in Bezug genommen. Die Klägerin klagt nunmehr gegen die ... und begehrt einen Schadensersatz in Höhe von 15 % des Kaufpreises. Die Klägerin behauptet, dass von ihr erworbene Fahrzeug habe ursprünglich eine unzulässige Abschalteinrichtung aufgewiesen. In der Motorsteuerung sei eine Abschalteinrichtung verbaut, die unter bestimmten Umständen die Abgasreinigung deaktiviere oder weniger wirksam mache. Die Software sei so konzipiert, dass sie die Prüfungssituation erkenne und daraufhin die Abgasaufbereitung optimiere, sodass möglichst wenig Stickoxide entstünden. Daneben verfüge das Fahrzeug über ein sogenanntes Thermofenster, welches eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, da es die Temperaturen des Prüfungszyklus erkenne und dementsprechend das Abgasrückführungsventil steuere. Das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zeige sich aus Messungen, die massive Unterschiede zwischen dem Prüfstand und außerhalb des Prüfstands ergeben hätten. Die Klägerin sei vor diesem Hintergrund bei Erwerb des Fahrzeugs über wesentliche Eigenschaften getäuscht worden. Ihr stehe daher gegenüber ... ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Sie meint, die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung habe daher Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte hingegen verkenne bei der Ablehnung des Deckungsschutzes den Umfang ihrer Prüfungspflicht. Die Klägerin beantragt mit der der Beklagten am 11.04.2023 zugestellten Klage, 1. festzustellen, dass die Beklagte aus dem Rechtsschutzschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ... verpflichtet ist, für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen ... aufgrund des Fahrzeugkaufs vom 6. November 2017 (FIN: ...) bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass die Beklagte die mit dem Antrag zu 1. begehrte Deckungszusage nicht erteilt hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Klage sei unbegründet und unsubstantiiert. Es fehle in der Klage an einem konkreten Wert der Klageforderung, also der Schadenshöhe. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe zudem keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Stichentscheid sei nicht bindend. Eine Haftung ... sei nicht ersichtlich, da ... Hersteller des Motors sei. Zudem sei der PKW schon nicht von dem Versicherungsvertrag umfasst. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2023 Bezug genommen.