Urteil
7 O 66/15
LG ITZEHOE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine als laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr vereinbarte Entgeltklausel in Darlehens-AGB ist nach § 307 BGB kontrollfähig und kann unwirksam sein, wenn sie ein Entgelt für Pflichten verlangt, die die Bank ohnehin zu erfüllen hat.
• Als AGB ist eine regelmäßig verwendete Standardvertragsklausel anzusehen, auch wenn sie als 'individuell vereinbartes Zusatzentgelt' bezeichnet wird, sofern keine konkreten Verhandlungen über Inhalt und Höhe plausibel dargelegt werden.
• Bei Unwirksamkeit der Bearbeitungsgebühr steht dem Darlehensnehmer Rückzahlung zu; der Anspruch auf Nutzungsersatz bemisst sich regelmäßig nach dem im jeweiligen Darlehen vereinbarten Zinssatz, nicht zwingend nach pauschal 5 Prozentpunkten über dem Basiszins.
• Vorprozessuale Anwaltskosten sind erstattungsfähig, wenn die zu Unrecht vereinnahmten Gebühren eine schuldhafte Vertragsverletzung darstellen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit laufzeitunabhängiger Bearbeitungsgebühr in Darlehens-AGB • Eine als laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr vereinbarte Entgeltklausel in Darlehens-AGB ist nach § 307 BGB kontrollfähig und kann unwirksam sein, wenn sie ein Entgelt für Pflichten verlangt, die die Bank ohnehin zu erfüllen hat. • Als AGB ist eine regelmäßig verwendete Standardvertragsklausel anzusehen, auch wenn sie als 'individuell vereinbartes Zusatzentgelt' bezeichnet wird, sofern keine konkreten Verhandlungen über Inhalt und Höhe plausibel dargelegt werden. • Bei Unwirksamkeit der Bearbeitungsgebühr steht dem Darlehensnehmer Rückzahlung zu; der Anspruch auf Nutzungsersatz bemisst sich regelmäßig nach dem im jeweiligen Darlehen vereinbarten Zinssatz, nicht zwingend nach pauschal 5 Prozentpunkten über dem Basiszins. • Vorprozessuale Anwaltskosten sind erstattungsfähig, wenn die zu Unrecht vereinnahmten Gebühren eine schuldhafte Vertragsverletzung darstellen. Die Kläger schlossen zwischen März und September 2012 mehrere befristete endfällige Darlehen mit der Beklagten zur Finanzierung einer Privatimmobilie; vereinbart waren einmalige Bearbeitungsprovisionen (3.500 €, 500 €, 250 €) sowie später ein Darlehen über 480.000 € mit einem zusätzlichen Entgelt von 4.800 €. Die Darlehen sahen Auszahlungen nach Baufortschritt vor und enthielten Kündigungsrechte und Zinsanpassungsklauseln. Die Kläger zahlten die Bearbeitungsgebühren bei Auszahlung. Sie verlangen Rückzahlung dieser Entgelte mit Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und machten sich dabei auf die BGH-Rechtsprechung zu laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühren berufen. Die Beklagte behauptete, es handle sich um gesonderte, individuell vereinbarte Entgelte für besondere Leistungen im Interesse der Kläger und trug Verhandlungs- und Rechtfertigungsgründe vor. • Kontrollfähigkeit der Klausel: Die Bearbeitungsgebühr ist Bestandteil allgemeiner Vertragsbedingungen (§ 305 BGB) und damit der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB zugänglich, weil sie von gesetzlichen Regelungen abweichen oder Aufwendungen der Bank auf den Kunden verlagern kann. • Materielle Unwirksamkeit: Entgeltklauseln, die ein Entgelt für Tätigkeiten vorsehen, zu denen die Bank ohnehin gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist oder die sie überwiegend im eigenen Interesse wahrnimmt, verstoßen gegen die wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen und sind nach ständiger BGH-Rechtsprechung unwirksam. • Keine Individualvereinbarung: Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Entgelte individuell ausgehandelt wurden; einseitiges Darlegen, dass ein Zusatzentgelt 'vereinbart werden müsse', reicht nicht für eine ausgehandelte Individualvereinbarung im Sinne des § 305 BGB. • Höhe des Nutzungsersatzes: Die Kläger sind hinsichtlich Nutzungsersatzes nicht generell nach pauschal 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu bemessen; bei langfristigen Darlehen ist davon auszugehen, dass die Bank die einbehaltenen Gebühren anderweitig mit dem im Darlehen vereinbarten Zinssatz 'herauslegt', sodass der Anspruch der Kläger auf Nutzungsersatz höchstens in Höhe der vereinbarten Darlehenszinsen besteht. • Verzugszins und Besserstellung: Unabhängig hiervon steht den Klägern der gesetzliche Verzugszins nach §§ 286, 288 BGB zu, wenn Verzug vorliegt. • Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten: Diese sind erstattungsfähig, weil die zu Unrecht vereinnahmten Gebühren eine schuldhafte Vertragsverletzung darstellen und die Kosten hierauf beruhen. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Die Beklagte wurde verurteilt, an die Kläger 9.050,00 € nebst Nutzungsersatz in Höhe der vereinbarten Darlehenszinsen für die jeweilige Periode und ab bestimmtem Zeitpunkt höhere Verzugszinsen zu zahlen; außerdem wurden weitere vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.086,23 € nebst Verzugszinsen zugesprochen. Die übrigen Klageanträge wurden abgewiesen. Begründend ist, dass die als laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren geltenden Klauseln AGB sind und der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalten; eine wirksame Individualvereinbarung hat die Beklagte nicht nachgewiesen. Damit sind die einbehaltenen Entgelte zurückzuzahlen und die Kläger wegen der schuldhaften Vertragsverletzung in ihrem Ersatzanspruch für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu unterstützen.