OffeneUrteileSuche
Urteil

6 O 122/15

LG ITZEHOE, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Netzbetreiber kann zu Unrecht gezahlte Einspeisevergütungen nach § 812 Abs.1 S.1 1. Alternative BGB zurückfordern, wenn Zahlungen über den durch EEG-Regelungen begründeten Förderanspruch hinausgehen. • Unterlassene Meldung einer Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur reduziert die Vergütung dauerhaft für den Zeitraum der Unterlassung (§ 17 Abs.2 Nr.1 a) EEG 2012; § 25 Abs.1 S.1 Nr.1 EEG 2014); Nachmeldung wirkt nicht rückwirkend. • Ein Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers hängt nicht davon ab, dass zuvor der Übertragungsnetzbetreiber Ansprüche gegen den Netzbetreiber geltend gemacht hat. • Eine Aufrechnung oder deliktische bzw. vertragliche Schadensersatzhaftung des Anlagenbetreibers gegenüber dem Netzbetreiber scheitert, wenn die Netzbetreiberpflichten keine schuldhafte Pflichtverletzung begründen oder das EEG-Regelungssystem den Förderanspruch abschließend bestimmt.
Entscheidungsgründe
Rückforderung überzahlter Einspeisevergütungen bei unterlassener Meldung der PV-Anlage • Netzbetreiber kann zu Unrecht gezahlte Einspeisevergütungen nach § 812 Abs.1 S.1 1. Alternative BGB zurückfordern, wenn Zahlungen über den durch EEG-Regelungen begründeten Förderanspruch hinausgehen. • Unterlassene Meldung einer Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur reduziert die Vergütung dauerhaft für den Zeitraum der Unterlassung (§ 17 Abs.2 Nr.1 a) EEG 2012; § 25 Abs.1 S.1 Nr.1 EEG 2014); Nachmeldung wirkt nicht rückwirkend. • Ein Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers hängt nicht davon ab, dass zuvor der Übertragungsnetzbetreiber Ansprüche gegen den Netzbetreiber geltend gemacht hat. • Eine Aufrechnung oder deliktische bzw. vertragliche Schadensersatzhaftung des Anlagenbetreibers gegenüber dem Netzbetreiber scheitert, wenn die Netzbetreiberpflichten keine schuldhafte Pflichtverletzung begründen oder das EEG-Regelungssystem den Förderanspruch abschließend bestimmt. Die Klägerin ist Netzbetreiberin, der Beklagte betreibt seit 30.03.2012 eine Photovoltaikanlage und lieferte ab 24.08.2012 Strom ein. Die Klägerin zahlte bis 31.03.2014 Einspeisevergütungen aufgrund einer fehlerhaften Berechnungsvorlage, die die Leistung fälschlich vervierfachte. Insgesamt wurden 815.859,87 € ausgezahlt; nach Korrektur forderte die Klägerin 763.793,29 € bzw. 768.661,60 € zurück. Der Beklagte hatte das Formular der Klägerin ausgefüllt und die Meldepflicht an die Bundesnetzagentur bejaht, die Meldung erfolgte jedoch tatsächlich erst am 21.10.2014. Die Klägerin stornierte und korrigierte Abrechnungen, setzte Zahlungsfristen und klagte auf Rückzahlung; der Beklagte hielt an dem Anspruch auf die ausgezahlten Vergütungen fest und erhob Gegenangriffe (u.a. Aufrechnung, Schadensersatz, Einrede der Verjährung). • Die Klage ist zulässig und begründet; die Klägerin hat Anspruch auf Rückzahlung von 768.661,60 € aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs.1 S.1 1. Alt. BGB), weil nur 47.198,27 € dem Beklagten nach EEG zustanden. • Die fehlerhafte Abrechnung führte zu tatsächlicher Überzahlung in Höhe von 571.537,76 €, weil diese Mengen nicht eingespeist wurden; hierfür fehlt die Anspruchsvoraussetzung nach § 16 Abs.1 Satz2 EEG 2012. • Für den Zeitraum 24.8.2012–31.7.2014 reduziert § 17 Abs.2 Nr.1 a) EEG 2012 den Vergütungsanspruch auf den Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts; die erforderliche Meldung an die Bundesnetzagentur erfolgte erst 21.10.2014, sodass Nachmeldung keine Rückwirkung entfaltet. • Für den Zeitraum 1.8.2014–21.10.2014 ergibt sich nach § 19 Abs.1 EEG 2014 zwar ein Förderanspruch dem Grunde nach, dieser ist aber gemäß §§ 25 Abs.1 S.1 Nr.1, 100 Abs.1 Nr.3 b) EEG 2014 auf null reduziert; das EEG reduziert den anzulegenden Wert dauerhaft für die Unterlassungszeit. • Die Auslegung von §§ 17 Abs.2 EEG 2012 und 25 Abs.1 EEG 2014 ergibt, dass die Sanktion endgültig für die Zeit der fehlenden Meldung greift; Wortlaut, Zweck (atmender Deckel) und Systematik sprechen gegen rückwirkende Heilung durch Nachmeldung. • Einwendungen des Beklagten, etwa dass sein Anlage unter Übergangsrecht des EEG 2009 falle oder dass die Klägerin erst vom Übertragungsnetzbetreiber in Anspruch genommen werden müsse, sind unbehelflich; die Anlage wurde nach dem 1.1.2012 in Betrieb genommen und Rückforderungspflichten von Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern bestehen parallel. • § 814 BGB steht der Rückforderung nicht entgegen: es fehlt am Nachweis positiver Kenntnis eines Auszahlungsverantwortlichen bei der Klägerin, und die Klägerin hat sich im Unterzeichnungsformular Rückforderungsrechte vorbehalten. • Schadensersatz-, deliktische und aufrechnende Gegenansprüche des Beklagten sind unbegründet; eine schuldhafte Pflichtverletzung der Klägerin oder ein Anspruch des Beklagten aus Bereicherung besteht nicht, weil das EEG das Förderregime abschließend regelt. • Die Rückforderungsansprüche sind nicht verjährt; der Beklagte hatte wirksam auf die Einrede der Verjährung bis 31.03.2015 verzichtet und die Klageeinreichung am 30.03.2015 hemmte die Verjährung gemäß § 204 Abs.1 Nr.1 BGB. • Zinsen stehen der Klägerin aus §§ 280 Abs.1, 2, 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB zu: Verzug trat mit Ablauf der gesetzten Zahlungsfristen (09.11.2014 bzw. 18.03.2015) ein. Die Klage ist erfolgreich. Der Beklagte hat an die Klägerin 768.661,60 € zu zahlen; Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sind auf 763.793,29 € seit dem 10.11.2014 und auf den Rest seit dem 19.03.2015 geschuldet. Die Zahlungen des Netzbetreibers an den Anlagenbetreiber waren insoweit ohne rechtlichen Grund, weil das EEG die Vergütungshöhe für Zeiträume ohne Meldung an die Bundesnetzagentur reduziert bzw. auf null setzt und eine Nachmeldung nicht rückwirkend Heilung bewirkt. Gegenforderungen, Schadensersatz- und deliktische Ansprüche des Beklagten sind zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.