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Urteil

7 O 301/11

LG ITZEHOE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei verbundenen Darlehensgeschäften führt die Wiederinbesitznahme der finanzierten Sache durch den Darlehensgeber regelmäßig zur Rücktrittsfiktion des § 503 BGB (jetzt § 508 Abs. 2 BGB). • Eine Klausel, die dem Händler beim Wiederverkauf nur den Händlereinkaufspreis ohne Mehrwertsteuer garantiert, schließt die Rücktrittsfiktion nicht aus, weil sie nicht den gewöhnlichen Verkaufswert i.S.d. § 503 Abs. 2 S.4 BGB vereinbart. • Der maßgebliche Verwertungserlös ist der üblich erzielbare Händlerverkaufspreis (Verkehrswert), nicht der Händlereinkaufspreis; dies führt bei fehlerhafter Abrechnung zugunsten des Darlehensnehmers zur Abweisung der Klage. • Eine Kündigung nach den eigenen AGB des Darlehensgebers ist unwirksam, wenn die vertraglich vorausgesetzte Anforderung weiterer Sicherheit nicht erfolgt ist.
Entscheidungsgründe
Wiederinbesitznahme bei verbundenem Darlehensgeschäft begründet Rücktrittsfiktion; Händlereinkaufspreis genügt nicht • Bei verbundenen Darlehensgeschäften führt die Wiederinbesitznahme der finanzierten Sache durch den Darlehensgeber regelmäßig zur Rücktrittsfiktion des § 503 BGB (jetzt § 508 Abs. 2 BGB). • Eine Klausel, die dem Händler beim Wiederverkauf nur den Händlereinkaufspreis ohne Mehrwertsteuer garantiert, schließt die Rücktrittsfiktion nicht aus, weil sie nicht den gewöhnlichen Verkaufswert i.S.d. § 503 Abs. 2 S.4 BGB vereinbart. • Der maßgebliche Verwertungserlös ist der üblich erzielbare Händlerverkaufspreis (Verkehrswert), nicht der Händlereinkaufspreis; dies führt bei fehlerhafter Abrechnung zugunsten des Darlehensnehmers zur Abweisung der Klage. • Eine Kündigung nach den eigenen AGB des Darlehensgebers ist unwirksam, wenn die vertraglich vorausgesetzte Anforderung weiterer Sicherheit nicht erfolgt ist. Die Klägerin (Darlehensgeberin) finanzierte 2008 den Erwerb eines Pkw des Beklagten durch ein verbundenes Darlehensgeschäft einschl. Restschuldversicherung und Bearbeitungsgebühr. Nach einem Unfall mit Totalschaden im April 2010 nahm die Klägerin das Fahrzeug zurück und kündigte das Darlehen fristlos wegen Sicherheitenwegfalls. Sie ließ das Fahrzeug schätzen und für den ermittelten Händlereinkaufspreis an einen Händler veräußern. Die Klägerin forderte anschließend vom Beklagten einen verbleibenden Restsaldo zuzüglich Verwertungskosten und Zinsen und beantragte das Versäumnisurteil. Das Gericht wies auf Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung und auf die Rücktrittsfiktion des § 503 BGB hin. Die Klägerin reduzierte ihre Klage nicht weiter substantiiert und blieb darlegungs- und beweisbelastet. • Klage unbegründet; Klägerin hat keine durchsetzbaren Ansprüche aus dem Darlehensvertrag. • Kündigungsgrund nach den eigenen AGB (Leistung anderweitiger angemessener Sicherheit auf Anforderung) lag nicht vor; eine Anforderung erfolgte nicht, und § 494 BGB wurde vertraglich nicht ausgeschlossen. • Durch die Rücknahme des Fahrzeugs ist die gesetzliche Rücktrittsfiktion des § 503 BGB (jetzt § 508 Abs.2 BGB) ausgelöst worden; die Rücknahme gilt als Ausübung des Rücktrittsrechts, sofern nicht eine wirksame Vereinbarung über die Vergütung des gewöhnlichen Verbrauchswerts getroffen wurde. • Die in den AGB enthaltene Regelung, wonach bei Verwertung der Händlereinkaufspreis ohne Mehrwertsteuer zugrunde gelegt wird, stellt keine wirksame Vereinbarung i.S.v. § 503 Abs.2 S.4 BGB dar, weil sie nicht dem gewöhnlichen Verkaufswert entspricht. • Der zu berücksichtigende Verwertungserlös ist der bei freihändigem Verkauf erzielbare Händlerverkaufspreis (Verkehrswert), nicht der niedrigere Händlereinkaufspreis; der Händlerverkaufspreis liegt regelmäßig deutlich darüber. • Die Klägerin hat den Vertrag nicht nach den sich aus der Rücktrittsfiktion ergebenden Regeln nach § 346 BGB abgerechnet; sie hat daher keine durchsetzbare Forderung hinreichend dargelegt. • Mangels substantiierten Anspruchs war die Klage abzuweisen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen durchsetzbaren Anspruch aus dem Darlehensvertrag, weil die Kündigungsvoraussetzungen der eigenen AGB nicht erfüllt waren und die Wiederinbesitznahme des Fahrzeugs die Rücktrittsfiktion des § 503 BGB (jetzt § 508 Abs.2 BGB) ausgelöst hat. Die Vereinbarung, beim Wiederverkauf lediglich den Händlereinkaufspreis ohne Mehrwertsteuer zugrunde zu legen, genügt nicht, um die Rücktrittsfiktion auszuschließen; maßgeblich ist der gewöhnliche Verkaufswert bzw. Händlerverkaufspreis. Die Klägerin hat den Vertrag nicht nach diesen Grundsätzen abgerechnet und deshalb ihre Forderung nicht hinreichend dargetan. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.