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Urteil

7 O 16/10

LG ITZEHOE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Bank hat gegen den Empfänger einer unberechtigten Gutschrift nur dann ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, wenn dieser Täter oder Teilnehmer der Vortat war; bloße Kontozurverfügungstellung ohne gemeinsamen Tatplan rechtfertigt dies nicht. • Bei Geldzuflüssen aus einem Computerbetrug ist eine Haftung des Empfängers wegen Geldwäsche (§ 261 StGB) nur gegeben, wenn dieser zumindest bedingten Vorsatz oder leichte Fahrlässigkeit hinsichtlich der Herkunft des Geldes hatte. • Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht nur in dem Umfang, in dem der Empfänger den Betrag als Vergütung behalten hat; hinsichtlich ausgegebener Beträge greift das Entreicherungsrecht. • Bei der Beurteilung der Beteiligung oder der Sorgfalt des Kontoinhabers sind Alter, persönliche Verhältnisse und die konkreten Umstände der Anbahnung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Haftung des Empfängers einer Phishing-Überweisung bei fehlendem Vorsatz • Eine Bank hat gegen den Empfänger einer unberechtigten Gutschrift nur dann ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, wenn dieser Täter oder Teilnehmer der Vortat war; bloße Kontozurverfügungstellung ohne gemeinsamen Tatplan rechtfertigt dies nicht. • Bei Geldzuflüssen aus einem Computerbetrug ist eine Haftung des Empfängers wegen Geldwäsche (§ 261 StGB) nur gegeben, wenn dieser zumindest bedingten Vorsatz oder leichte Fahrlässigkeit hinsichtlich der Herkunft des Geldes hatte. • Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht nur in dem Umfang, in dem der Empfänger den Betrag als Vergütung behalten hat; hinsichtlich ausgegebener Beträge greift das Entreicherungsrecht. • Bei der Beurteilung der Beteiligung oder der Sorgfalt des Kontoinhabers sind Alter, persönliche Verhältnisse und die konkreten Umstände der Anbahnung zu berücksichtigen. Der Beklagte, 63 Jahre alt, nahm eine per E‑Mail offerierte Nebentätigkeit als Einkäufer an, übermittelte Personalien und seine Kontoverbindung. Am 29.09.2009 ging auf sein Konto eine Überweisung über 8.804,12 € ein; er hob den Betrag ab, kaufte Ukash‑Karten im Wert von 8.310,00 € und übermittelte die PINs telefonisch an den Auftraggeber; 5 % Provision behielt er ein. Die Klägerin erstattete am 16.10.2009 der geschädigten Kundin den Betrag aufgrund des vom ihr vermuteten Phishing‑Vorgangs und forderte den Beklagten erfolglos zur Rückzahlung auf. Die Klägerin verlangt Zahlung und stellt Behauptungen zur vorsätzlichen Beteiligung des Beklagten an der Betrugsaktion auf; der Beklagte bestreitet Kenntnis von der Rechtswidrigkeit und beruft sich auf Gutgläubigkeit und die Vergütung für seine Tätigkeit. • Die Klage ist nur teilweise begründet; ein Anspruch aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 263a StGB) scheidet aus, weil der Beklagte weder Täter noch Mittäter des Computerbetrugs dargelegt wurde. • Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatplan und einen wesentlichen, auf diesem Plan beruhenden Tatbeitrag voraus; die bloße Zurverfügungstellung eines Kontos und Ausführung der vertraglich geschuldeten Handlungen genügen hierfür nicht. • Beihilfe ist mangels Vorsatz bezüglich der Herkunft des Geldes nicht gegeben; für die Beurteilung sind die konkreten Umstände und die persönliche Einsichts‑ und Erkenntnisfähigkeit des Beklagten heranzuziehen. • Auch ein Anspruch aus Geldwäsche (§ 823 Abs.2 i.V.m. § 261 StGB) scheitert, weil dem Beklagten kein bedingter Vorsatz oder leichtfertiges Handeln im strafrechtlichen Sinne nachgewiesen ist. • Die Umstände (Angebot per E‑Mail, Arbeitsvertrag, E‑Mail‑Korrespondenz, telefonische Betreuung, Alter des Beklagten) rechtfertigen nach Auffassung des Gerichts keine Aufdrängung der Verdachtsmomente, die den Beklagten zur weiteren Prüfung verpflichtet hätten. • Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs.1 S.1 Alt.2 BGB) besteht insoweit, als der Beklagte den Betrag als Vergütung behalten hat; er kann sich bezüglich des für Ukash‑Karten ausgegebenen Betrags auf Entreicherung (§ 818 Abs.3 BGB) berufen. • Die Klägerin erhält daher nur den Teilbetrag, den der Beklagte nicht mehr durch Ausgabe der erhaltenen Mittel gerechtfertigt darlegen konnte; Zinsen stehen insoweit zu. Die Klage ist nur zum Teil erfolgreich: Der Beklagte wird zur Zahlung von 504,12 € zuzüglich Zinsen verurteilt; die weitergehende Klage über 8.804,12 € wird abgewiesen. Das Gericht verneint eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung, Geldwäsche und sittenwidriger Schädigung, weil kein Nachweis für Vorsatz oder zumindest bedingten Vorsatz bezüglich der Herkunft der Mittel erbracht wurde. Der Beklagte hat glaubhaft gemacht und durch Belege teilweise nachgewiesen, dass er 8.310,00 € für Ukash‑Karten ausgegeben und die PINs weitergegeben hat, so dass insoweit Entreicherung greift und kein Rückforderungsanspruch besteht. Die Klägerin erhält deshalb nur den verbleibenden, nicht durch Ausgaben gedeckten Betrag; die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.