OffeneUrteileSuche
Urteil

6 O 345/09

LG ITZEHOE, Entscheidung vom

1Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Beim Abriss eines längs der Grenze stehenden, nicht als Nachbar- oder Grenzwand errichteten Gebäudes begründet das benachbarte Eigentum keinen Schadensersatzanspruch wegen nachfolgender Feuchtigkeitseinwirkungen auf die freigelegte Wand. • Eine Ausgleichspflicht analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB setzt eine Störung voraus, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung des Eigentums übersteigt; dies ist bei bloßem Entfallen des früheren Schutzes durch ein Nachbargebäude regelmäßig nicht der Fall. • Ansprüche aus § 823 BGB sowie nach dem Nachbargesetz Schleswig-Holstein scheiden aus, wenn keine gemeinschaftliche Nachbar- oder Grenzwand vorliegt und kein rechtswidriger Eingriff in das Eigentum stattgefunden hat. • Ein Duldungsanspruch nach § 17 Nachbargesetz kann entfallen, wenn die mit dem Zutritt verbundenen Nachteile außer Verhältnis zum angestrebten Vorteil stehen und zumutbare technische Alternativen zur Mängelbeseitigung bestehen.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz oder Duldungspflicht bei Abriss eines längs der Grenze stehenden Nachbargebäudes • Beim Abriss eines längs der Grenze stehenden, nicht als Nachbar- oder Grenzwand errichteten Gebäudes begründet das benachbarte Eigentum keinen Schadensersatzanspruch wegen nachfolgender Feuchtigkeitseinwirkungen auf die freigelegte Wand. • Eine Ausgleichspflicht analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB setzt eine Störung voraus, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung des Eigentums übersteigt; dies ist bei bloßem Entfallen des früheren Schutzes durch ein Nachbargebäude regelmäßig nicht der Fall. • Ansprüche aus § 823 BGB sowie nach dem Nachbargesetz Schleswig-Holstein scheiden aus, wenn keine gemeinschaftliche Nachbar- oder Grenzwand vorliegt und kein rechtswidriger Eingriff in das Eigentum stattgefunden hat. • Ein Duldungsanspruch nach § 17 Nachbargesetz kann entfallen, wenn die mit dem Zutritt verbundenen Nachteile außer Verhältnis zum angestrebten Vorteil stehen und zumutbare technische Alternativen zur Mängelbeseitigung bestehen. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses; die Beklagte zu 1) erwarb das Nachbargrundstück und ließ dort 2007 ein früheres Restaurantgebäude bis auf in der Erde verbleibende Fundamente und Wandfragmente abreißen. Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Duldung von Mangelbeseitigungsarbeiten, weil durch den Abriss die südliche Kelleraußenwand ihres Hauses der Erdfeuchte ausgesetzt sei und nicht abgedichtet worden sei. Die Klägerin hatte 2001 andere Kelleraußenwände von außen abdichten lassen, nicht aber die streitige südliche Wand. Sie forderte vor und während der Bauarbeiten Abdichtungsmaßnahmen nach DIN 18195/6; die Beklagten lehnten ab. Ein Gutachten stellte fest, dass nur eine oberflächliche bituminöse Beschichtung bis ca. 5 cm Tiefe ausgeführt worden sei. Die Klägerin beruft sich auf deliktische, nachbarrechtliche und ausgleichsrechtliche Ansprüche; die Beklagten bestreiten Haftung und verweisen auf mangelnde gemeinschaftliche Nachbarwand und auf alternative Sanierungsmethoden. • Die Klage ist unbegründet, weil kein Eingriff in das Eigentum der Klägerin durch rechtwidrige Handlungen der Beklagten vorliegt (§ 823 Abs.1 BGB scheidet aus). • Es bestand keine gemeinschaftliche Nachbar- oder Grenzwand im Sinn von §§ 921, 922 BGB; die Gebäude sind eigenständige Baukörper, daher keine Beschädigung einer Grenzeinrichtung (§§ 823 Abs.2 i.V.m. § 1004, 922 BGB entfällt). • Nachbarrechtliche Ansprüche nach dem Nachbargesetz Schleswig-Holstein scheiden aus, weil die Voraussetzungen einer Nachbarwand und eines Anbaus nicht erfüllt sind (§§ 4 f., 11 f. NNachbG SH). • Ein analoger Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs.2 S.2 BGB setzt eine Eigentumsstörung voraus, die hier nicht vorliegt; das Entfallen des bisherigen Schutzes durch das Nachbargebäude übersteigt das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung nicht. • Die Klägerin war nicht in der Lage darzulegen, dass die Beklagten Handlungs- oder Zustandstöreigenschaften im Sinne des § 1004 Abs.1 BGB begründen; die Rechtsordnung gewährt dem Eigentümer nach § 903 BGB das Recht, sein Grundstück zu nutzen, einschließlich Abriss bereits getrennt errichteter Gebäude. • Ein Duldungsanspruch nach § 17 Nachbargesetz SH ist zu verneinen, weil die Nachteile des Zutritts und der Arbeiten für die Beklagte zu 2) außer Verhältnis zum erzielbaren Vorteil stehen und technische Alternativen (z. B. Inneninjektionen) nach Auffassung des Gerichts zumutbar sind. • Die Rechtsprechung des BGH (V ZR 171/09) bestätigt, dass kein Ausgleichsanspruch besteht, wenn durch den Abriss eines längs der Grenze stehenden Gebäudes lediglich der bisher vorhandene Witterungsschutz entfällt. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin erhält keinen Schadensersatz und keinen Duldungsanspruch, weil weder deliktische Eingriffe noch eine Beschädigung einer gemeinschaftlichen Nachbar- oder Grenzwand vorliegen und das Entfallen des früheren Schutzes durch das Nachbargebäude das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung nicht übersteigt. Ansprüche nach dem Nachbargesetz Schleswig-Holstein und ein analoger Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB sind deshalb ausgeschlossen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.