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Urteil

7 O 198/09

Landgericht Itzehoe, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGITZEH:2010:0521.7O198.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.850,58 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Genussscheine Xxx, xxx, nominal 17.500,00 €. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit von August 2008 bis November 2008 Finanzierungskosten in Höhe von insgesamt 71,90 € zu erstatten sowie weiter an den Kläger Zinsen zu zahlen in Höhe von 6,5% per anno aus 6.100,00 € für die Zeit vom 14.11.2008 bis 02.06.2009 und aus 3.900,00 € für die Zeit vom 19.11.2008 bis 02.06.2009. Weiter wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins auf 16.850,58 € zu zahlen seit dem 03.06.2009. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.105,51 € an Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszins seit 23.07.2009 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit dem Antrag zu Ziffer 1 in Annahmeverzug befindet. 5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen behaupteter Verletzung von Aufklärungspflichten aus einem Anlageberatungsvertrag. 2 Die Beklagte, ein Wertpapierhandelshaus, hatte in Zusammenarbeit mit der Bank XXX ein subventioniertes Tagesgeldkonto angeboten, bei dem etwas höhere Zinsen als marktüblich gezahlt werden, so genanntes Zinspluskonto. Ein solches Konto hatte der Kläger bei der Beklagten eröffnet. Anfang des Jahres 2008 hatte er auf diesem Konto Gelder angelegt, die er für Bautätigkeiten an seinem Haus etwa im Zeitraum August/September 2008 benötigte. 3 Aufgrund eines Anrufs eines Beraters der Beklagten, des Zeugen Xxx, mit der Bitte um Rückruf, rief der Kläger am 06.03.2008 den Zeugen Xxx an. Der Zeuge Xxx schlug ihm in diesem Telefonat vor, Genussscheine der Firma Xxx zu erwerben, die hochverzinslich seien, diese bis zur Ausschüttung, die im September erfolge, zu halten und dann zu verkaufen. Es kam zu einem Anlageberatungsgespräch. In diesem Zusammenhang äußerte der Zeuge Xxx auf die Frage des Klägers, welches Risiko bestehe, dass man das nicht außer Acht lassen dürfe, dass die Beklagte aber bei den von ihr empfohlenen Unternehmen immer prüfe, ob die Ertragslage noch gegeben sei, Anfang des Jahres und auch während des Jahres. Bei dem Zeitraum, um den es gehe, von etwa 6 Monaten, handele es sich um einen Zeitraum, den man überblicken könne. Auch das komplette Jahr 2008 könne bei der empfohlenen Emittentin „ganz beruhigt“ Kapital angelegt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beratungsgesprächs wird auf die Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 05.02.10 (Blatt 106/113 d.A.) Bezug genommen. 4 Der Kläger erteilte dann einen Kaufauftrag für Genussscheine der Firma Xxx xxx in Höhe von nominal 17.500,00 €. Dieser Kaufauftrag wurde am 10.03.2008 ausgeführt. Dem Kläger entstanden hierfür Kosten in Höhe von 16.850,58 €. 5 Der Genussschein wurde zu einem Kurs von 96 erworben. 6 Am 10.09.2008 rief der Kläger beim Berater Xxx an, da die Ausschüttung nicht erfolgt war. Der Zeuge Xxx wies den Kläger darauf hin, dass der Kurs mittlerweile unter dem Einstandskurs von 96 liege und riet dem Kläger davon ab, die Papiere zu verkaufen. Vielmehr solle der Kläger abwarten, bis der Kurs wieder über 96, nach Möglichkeit über 100 gestiegen sei. Auf Frage des Klägers, wie zu erwarten sei, dass der steige und von welchem Zeitraum der Zeuge Xxx rede, äußerte der Zeuge Xxx, er denke mal, höchstens bis zum Ende des Jahres werde der Kurs auch schon wieder über 100 liegen. 7 Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Gesprächs wird auf die Mitschrift im klägerischen Schriftsatz vom 05.02.2010 (Blatt 113-118 d.A.) Bezug genommen. 8 Der Kläger verkaufte die Genussscheine in der Folge nicht. Zur Finanzierung der Kosten seines Umbauvorhabens nahm er stattdessen ein Darlehen in Höhe von 1.500,00 € auf. Hierfür entstanden ihn für die Zeit vom 16.09.2008 bis 30.09.2008 Zinsaufwendung in Höhe von 11,41 €, für die Zeit vom 01.10.2008 bis 30.10.2008 in Höhe von 34,87 € und für die Zeit vom 01.11.2008 bis 21.11.2008 in Höhe von 25,62 €, insgesamt 71,90 €. 9 Zur Finanzierung weiterer Umbaukosten nahm er sodann ein Darlehen in Höhe von insgesamt 10.000,00 € zu seinem Zinssatz von 6,1% auf, welches ihm seine Lebensversicherung als sogenanntes Policendarlehen gewährte. Hiervon wurde ein Teilbetrag von 6.100,00 € am 14.11.2008 ausgezahlt und ein Restbetrag von 3.900,00 € am 19.11.2008. Den zuvor aufgenommen höher verzinslichen Kredit über 1.500,00 € führte der Kläger aus diesen Mitteln zurück. 10 Der Kurs der Genussscheine stieg nicht wieder in eine Größenordnung von 96, sondern fiel auf einen Kurs von etwa 10 verharrt seit dem in ähnlicher Größenordnung. 11 Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18.05.2009 nahm der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 02.06.2009 auf Rückabwicklung der Anlage in Anspruch. Die Beklagte ging darauf nicht ein. In der Folgezeit gelang es ihm, ein etwas geringer verzinsliches Darlehen aufzunehmen und aus diesem das Policendarlehen zurückzuführen. 12 Für die Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten entstanden dem Kläger Kosten wegen einer Geschäftsgebühr (1,5) nach einem Gegenstandswert von 16.850,58 € in Höhe von 909,00 € zuzüglich Auslagen (20 €) und Umsatzsteuer (176,51€) insgesamt 1.105,01 €. 13 Der Kläger beantragt, 14 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 16.850,58 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Genussscheine Xxx, xxx, nominal 17.500,00 €. 15 2. Die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit von August 2008 bis November 2008 Finanzierungskosten in Höhe von insgesamt 71,90 € zu erstatten sowie weiter an den Kläger Zinsen zu zahlen in Höhe von 6,5% per anno aus 6.100,00 € für die Zeit vom 14.11.2008 bis 02.06.2009 und aus 3.900,00 € für die Zeit vom 19.11.2008 bis 02.06.2009. Weiter wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins auf 16.850,58 € zu zahlen seit dem 03.06.2009. 16 3. Die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger 1.105,51 € an Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszins seit 23.07.2009 zu zahlen. 17 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit dem Antrag zu Ziffer 1 in Annahmeverzug befindet. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie trägt vor, der Zeuge Xxx habe den Kläger im Rahmen der Anlageberatung ausreichend über sämtliche Risiken informiert. Unstreitig hatte der Zeuge Xxx den Kläger darauf hingewiesen, dass sich der Kläger bislang hinsichtlich seines Anlegertypes in der Risikoklasse 3 befand und alle Genussscheine, welche die Beklagte im Bestand habe, sich im Anlagertyp 4 befänden, also im spekulativen Bereich. Unstreitig war er daraufhin vom Kläger ermächtigt worden, auf dem Risikoanalysebogen für den Kläger die Risikoklasse 4 anzukreuzen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2010 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 22 Die zulässige Klage ist begründet. 23 Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Pflichten aus einem Beratungsvertrag auf Rückwicklung der Transaktion vom 10.03.2008 einschließlich aller Folgen. 24 Durch das Telefongespräch vom 6.3.2008 zwischen dem Kläger und dem Zeugen Xxx als Erfüllungsgehilfen der Beklagten ist ein Beratungsvertrag zwischen den Parteien zustandegekommen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt ein Beratungsvertrag regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet (BGH Urt. v. 6.7.1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126; BGH Urt. v. 25.9.2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199). Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so liegt darin das Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages, welches stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen wird (BGH Urt. v. 6.7.1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126; BGH Urt. v. 25.9.2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199). Erforderlich ist lediglich, dass zwischen den Parteien Klarheit besteht, dass der Anlageinteressent die Kenntnisse und Verbindungen des Beraters für seine Anlageentscheidung in Anspruch nehmen will (grundlegend BGH Urt. v. 04.03.1987 - IVa ZR 122/85, BGHZ 100, 117). Diese Maßstäbe gelten ebenso für die Beklagte, die als sog. „Wertpapierhandelshaus“ firmiert und gewerbsmäßig u.a. Anlageberatung betreibt. Die Anlageberatung ist gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 9 WpHG seit 1.11.2007 eine echte Wertpapierdienstleistung. Die Beklagte war daher bereits nach § 2 Abs. 4 WpHG Wertpapierdienstleistungsunternehmen und besaß eine entsprechende Erlaubnis. Die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine Anlageberatung durch Kreditinstitute gelten in gleicher Form jedenfalls für alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen. 25 Der Zeuge Xxx, der als Anlageberater bei der Beklagten tätig war, hat gegenüber dem Kläger eine besondere Sachkunde für sich eingenommen, indem er diesen über die Risiken der Anlage aufklärte. Der Kläger hat den Zeugen Xxx auch u.a. nach den Risiken der Anlage befragt. Spätestens dadurch stand fest, dass er dessen Kenntnisse für seine Anlageentscheidung in Anspruch nehmen wollte. 26 Der Zeuge Xxx hat die Pflichten aus dem Beratungsvertrag schuldhaft verletzt. Diese Pflichtverletzung ist der Beklagten nach § 278 BGB zuzurechnen. Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageobjekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH Urt. v. 6.7.1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126; BGH Urt. v. 25.9.2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199). Die Beratung muss anlage- und objektgerecht sein (BGH Urt. v. 25.9.2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199). Zur objektgerechten Beratung gehört, dass sich die Beratung in Bezug auf das Anlageobjekt auf diejenigen Eigenschaften und Risiken bezieht, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Xxx ist im Grundsatz über die allgemeinen wie die individuellen Risiken des Anlageobjekts wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufzuklären (BGH Urt. v. 6.7.1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126 m.weit.Nachw.; BGH Urt. v. 25.9.2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 m.weit.Nachw). Fehlen dem Berater derartige Kenntnisse, so hat er das dem Kunden mitzuteilen und offenzulegen, dass er zu einer Beratung z.B. über das konkrete Risiko eines Geschäfts mangels eigener Information nicht in der Lage ist (BGH Urt. v. 6.7.1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126). 27 Dem wurde die Aufklärung des Klägers durch den Zeugen Xxx nicht gerecht. Zwar sind die Aufklärungspflichten des Beraters nicht uneingeschränkt. So sind etwa Risiken allgemeiner Natur, die den Anlegern regelmäßig bekannt sind, nicht aufklärungsbedürftig (BGH Urt. v. 27.10.2009 - XI ZR 338/08, WM 2009, 2307 Rn. 28). Unabhängig davon, ob es sich vorliegend bei den Unternehmens- und Kursrisiken der Anlage um ein solchen Risiko handelt, ist eine Aufklärung aber jedenfalls dann geboten, wenn der Anleger konkret nach bestimmten Risiken fragt. Zwar hat der Zeuge Xxx auf die entsprechende Frage des Klägers nach dem Risiko der Anlage geantwortet, dass ein Unternehmensrisiko bestehe und man dieses nicht außer Acht lassen dürfe. Im Folgenden hat er allerdings sämtliche Bedenken des Klägers hinsichtlich des bestehenden Unternehmensrisikos zerstreut und das Unternehmensrisiko relativiert, in dem er ausgeführt hatte, bei der Emittentin könne für das gesamte Jahr 2008 ganz beruhigt Kapital angelegt werden. Damit wurde dem Kläger suggeriert, für den beschränkten Anlagezeitraum, um den es ging, bestehe bei der Anlage de facto kein Risiko. Tatsächlich war das Risiko des Erwerbes von Genussscheinen eines kleineren Unternehmens, die an der Börse als sog. Nebenwerte gehandelt wurden, auch für einen Zeitraum von wenigen Monaten nicht mit der Sicherheit abschätzbar, die die Aussage des Zeugen Xxx suggerierte. Tatsächlich fiel der Kurs des empfohlenen Genussscheine denn auch bis Jahresende 2008 auf vergleichsweise geringe Kurse weit unterhalb der Hälfte des Einstandskurses des Klägers. Wenn das mit dem Erwerb der Genussscheine verbundene Risiko tatsächlich nicht abschätzbar war, hätte der Zeuge Xxx auf die entsprechende Frage des Klägers hin darauf hinweisen müssen, dass dies seriös nicht abschätzbar ist. Indem er stattdessen vorspiegelte, der Kläger könne für die geplante Zeit dort ganz beruhigt Kapital anlegen, verstieß er gegen die Pflichten aus dem Beratungsvertrag. 28 Demgegenüber kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, sie habe den Kläger durch allgemeine Risikohinweise zu den Risiken von Börsengeschäften oder durch den Hinweis des Zeugen Xxx, das Unternehmensrisiko dürfe nicht außer Acht gelassen werden, in hinreichender Weise aufgeklärt. Auf etwaige pauschale Hinweise zu Risiken börsengehandelter Wertpapiere im Allgemeinen kommt es vorliegend nicht an, da die Angaben des Zeugen Xxx in Bezug auf das konkrete Risiko dieser Anlage etwaige pauschale Hinweise außer Kraft setzen. Soweit der Zeuge Xxx geäußert hat, es bestehe ein Unternehmensrisiko, das man nicht außer Acht lassen dürfe, hat er diesen Risikohinweis in der Folge unzutreffend relativiert, indem er für den beschränkten Anlagezeitraum, um den es ging, eine Sicherheit der Anlage vorspiegelte, die tatsächlich nicht gegeben war. 29 Der Erwerb der Genussscheine am 10.03.2008 beruhte auch kausal auf dieser Pflichtverletzung der Beklagten. Bereits die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens spricht dafür, dass der Kläger bei korrekter Beratung über die Risiken der Anlage diese nicht getätigt hätte. Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, das heißt, dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte (BGH Urt. v. 12.5.2009 - XI ZR 586/07, NJW 2009, 2298 m.weit.Nachw.;BGH, Urt. v. 2.3.2009 - II ZR 266/07, WM 2009, 789; BGH Urt. v. 05.07.1973 - VII ZR 12/73, BGHZ 61, 118). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vorliegend bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die empfohlene Anlage diese gleichwohl getätigt hätte, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Im Übrigen kommt vorliegend hinzu, dass der Kläger den Zeugen Xxx sogar explizit im Beratungsgespräch gefragt hatte, wie das Risiko der Anlage aussehe. Das spricht besonders dafür, dass das Risiko der empfohlenen Anlage für den Kläger ein entscheidungsbildender Faktor war. Von daher ist vorliegend erst recht davon auszugehen, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung über das Risiko der empfohlenen Anlage diese nicht getätigt hätte. 30 Der Kläger hat nach alledem einen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz. Er ist mithin so zu stellen, wie er stünde, wenn er die empfohlene Anlage nicht getätigt hätte. Ihm steht danach ein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises der Genussscheine in Höhe von 16.850,58 € zu, Zug um Zug gegen Übertragung der erworbenen Genussscheine. 31 Die Beklagte ist weiter verpflichtet, dem Kläger die ihm entstandenen Finanzierungskosten zu ersetzen. Der Kläger hatte das Kapital ursprünglich als liquides Vermögen auf einem Tagesgeldkonto angelegt. Zu der Anlage in Genussscheinen kam es deshalb, weil der Zeuge Xxx die Initiative ergriffen hatte und den Kläger um einen Rückruf gebeten hatte, um ihm diese Anlage zu empfehlen. Ohne eine solche Empfehlung hätte das Kapital weiter als Tagesgeldkontoguthaben zur Verfügung gestanden und der Kläger wäre in der Lage gewesen, beginnend ab September 2008 die ihm entstehenden Umbaukosten aus diesen Geldern zu begleichen. Soweit er, da das Kapital nicht zur Verfügung stand, Kredite zur Finanzierung der Umbaukosten aufnehmen musste, stellen die hierdurch entstandenen Zinsaufwendungen des Klägers einen ebenfalls kausal durch den Erwerb der Genussscheine verursachten Schaden dar. Die Beklagte ist danach auch verpflichtet, dem Kläger den Zinsschaden für die Aufnahme eines Kredites in Höhe von 1.500,00 € in den Monaten September, Oktober und November 2008 (insgesamt 71,90 €) zu ersetzen, sowie weiter die Zinsaufwendungen in Höhe von 6,5% per anno aus insgesamt 10.000,00 € zu ersetzen, die der Kläger sodann ab 14.11. bzw. 19.11.2008 aufnehmen musste, um Umbaukosten zu bezahlen. Auch diese Summe hätte er, wenn die Anlage in Genussscheinen nicht erfolgt wäre, der Höhe nach ohne weiteres aus dem Guthaben finanzieren können, ohne dass ihm Zinsaufwendungen entstanden wären. 32 Spätestens mit Ablauf der durch den Kläger für die Rückabwicklung gesetzten Frist, das heißt spätestens seit 03.06.2009, befindet sich die Beklagte mit der Rückzahlung des Kaufpreises in Verzug, so dass der Kläger seit diesem Zeitpunkt auch einen Zinsanspruch gemäß § 286, 288 ZPO in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszins gegen die Beklagte hat. 33 Ersatzfähigen Schaden stellen weiter die dem Kläger entstandenen Rechtsverfolgungskosten dar, da auch diese ohne den Erwerb der Genussscheine nicht entstanden wären. Der geltend gemachte Schaden war der Höhe nach (1,5-fache Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer) zur Rechtsverfolgung erforderlich und ist erstattungsfähig. 34 Die Kostenentscheidung beruht aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 ZPO.