Endurteil
53 O 1308/22
LG Ingolstadt, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein einseitiger Verstoß – hier des Glückspielanbieters – gegen § 4 Abs. 4 GlüStV führt nicht zur Nichtigkeit des Spielvertrages nach § 134 BGB. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. § 284 BGB sind keine Schutzgesetze iSv § 823 Abs. 2 BGB. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein einseitiger Verstoß – hier des Glückspielanbieters – gegen § 4 Abs. 4 GlüStV führt nicht zur Nichtigkeit des Spielvertrages nach § 134 BGB. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 2. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. § 284 BGB sind keine Schutzgesetze iSv § 823 Abs. 2 BGB. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 11.655,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit des Gerichts folgt aus Artt. 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 c EuGVVO; die Verbrauchereigenschaft des Klägers ist zu bejahen (OLG Dresden, NJW-RR, 2023, 344, 344; OLG Braunschweig, BeckRS 2023, 2622). II. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz seiner Spielverluste zu. 1. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 F. 1 BGB besteht nicht. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob nur die Beklagte gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstoßen hat, oder ob sich der Kläger vorsätzlich i.S.d. § 15 StGB an einem unerlaubten Glücksspiel i.S.d. § 285 StGB beteiligt hat und deshalb sogar ein beiderseitiger Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 vorliegt. a. Liegt nur ein einseitiger Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 vor, hat der Kläger bereits nicht ohne Rechtsgrund geleistet, denn ein einseitiger Verstoß führt nicht zur Nichtigkeit des Spielvertrages nach § 134 BGB (Köhler, NJW 2023, 2449, 2452 f.; LG Gießen, BeckRS 2023, 17924). Bei einem einseitigen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ist das verbotswidrige Rechtsgeschäft in der Regel gültig (Grüneberg/Ellenberger, BGB, § 134 Rn. 9; BGH, BKR 2022, 811, 812). Nur ausnahmsweise ist es auch bei einem einseitigen Verstoß nichtig, falls der Zweck des Verbotsgesetzes anders nicht zu erreichen ist und die rechtsgeschäftlich getroffene Regelung nicht hingenommen werden kann (BGH, BKR 2022, 811, 812). Eine solche Ausnahme ist vorliegend zu verneinen, so dass der Spielvertrag wirksam ist (ausführlich dazu Köhler, NJW 2023, 2449, 2452 f.; LG Gießen, BeckRS 2023, 17924). b. Liegt ein beiderseitiger Verstoß gegen § 4 IV GlüStV 2012 vor, erfolgte die Leistung des Klägers zwar ohne Rechtsgrund, weil der Spielvertrag dann gem. § 134 BGB nichtig ist. Sein Anspruch ist in diesem Fall jedoch gem. § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen (Köhler, NJW 2023, 2449, 2452). 2. Auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. § 284 BGB besteht kein Anspruch, weil es sich bei diesen Verboten nicht um Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB handelt (Köhler, NJW 2023, 2449, 2453). 3. Damit kann auch kein Anspruch des Klägers auf Zinsen oder vorgerichtliche Anwaltskosten bestehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 2 ZPO und die Streitwertfestsetzung auf §§ 63, 48 GKG, § 3 ZPO.