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1 HK O 1623/22

LG Ingolstadt, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention tragen die Streithelfer jeweils selbst. 3. Das Urteil ist für die Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die jeweils zulässigen Klagen erweisen sich als unbegründet. Entgegen der von der Klägerseite vertretenen Rechtsauffassung gibt das Handelsregister des Amtsgerichts ... die Gesellschafterstellung der Beklagten zu 1. als alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 2. und 3. zutreffend wieder. 1. Das Landgericht ... – Kammer für Handelssachen – ist für die erhobenen Klagen sachlich und örtlich und funktional zuständig. 2. Feststellungsinteresse § 256 Abs. 1 ZPO 2.1 Das für den gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Antrag erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben. Bei der Frage, ob der Kläger oder die Beklagte zu 1. Gesellschafter der Beklagten zu 2. und 3. sind, handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i. S. d. vorstehenden Vorschrift. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich im Verhältnis zur Beklagten zu 1. bereits daraus, dass diese als alleinige Inhaberin der Gesellschaftsanteile der Beklagten zu 2. und 3. im Handelsregister des Amtsgerichts ... eingetragen ist und die Beklagte zu 1. ihre (Wieder-)Eintragung als Alleininhaberin der Gesellschaftsanteile mit der auch im Recht von ihm vertretenen Behauptung erreicht hat, die unter einer auflösenden Bedingung stehende Übertragung ihrer Geschäftsanteile sei durch den Eintritt der Bedingung im Nachhinein entfallen (vgl. hierzu OLG München, Urteil vom 30.03.2022, Aktenzeichen 7 U 5926/21, Rd.-Ziff. 49, – Juris). Die grundsätzlich für die Klägerin bestehende Möglichkeit, ihre Eintragung in die zum Handelsregister einzutragende Gesellschaftsliste im Wege einer Leistungsklage zu erreichen, lässt das Feststellungsinteresse im vorliegenden Fall nicht entfallen. So erfolgt mit der Klärung der dinglichen Rechtslage auch im Verhältnis zur Beklagten zu 1., die sich im Rechtsverkehr der Eigentümerstellung der Beklagten zu 2. und zu 3. berühmt, was zu erheblichen Auswirkungen auch auf die börsennotierte Klägerin hat, ein über den möglichen Leistungsantrag hinausgehendes Ziel (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.02.2012, Aktenzeichen 8 U 118/11 Rd.-Ziff. 52, – Juris). 2.2 Im Hinblick auf die nunmehr gegenüber den Beklagten zu 2. in der Hauptsache erhobenen Leistungsklage ist eine Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit die Möglichkeit der Erhebung einer Leistungsklage mit dem Ziel einer Einreichung einer aus Sicht der Klägerin zutreffender Gesellschafterliste das Feststellungsinteresse der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 2. und 3. entfallen lässt (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 16.04.2014, Aktenzeichen 8 U 82/13, Rd.-Ziff. 60, OLG Hamm, Urteil vom 13.02.2012, Rd.-Ziff. 52, – beide zitiert nach Juris) nicht mehr zu erörtern. 3. Eigentumslage 3.1 Zwischen den Parteien unstreitig war die Beklagte zu 1. zunächst alleinige Inhaberin der Gesellschaftsanteile der Beklagten zu 2. und 3.. Mit den Beteiligten geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte zu 1. das Eigentum im Rahmen des Geschäftsanteilkaufvertrags mit der Streithelferin zu 1) das Eigentum an den Geschäftsanteilen durch die in dem Vertrag vereinbarte Abtretung verloren hat und die Streitverkündete zu 1. zunächst Eigentümerin der maßgeblichen Geschäftsanteile geworden ist. 3.2 Im Gegensatz zur Klägerseite vertritt das Gericht allerdings die Auffassung, dass der Eintritt der auflösenden Bedingung in Ziff. 1.4 des Geschäftsanteilkaufvertrags dazu geführt hat, dass das Eigentum der Streithelferin zu 1) an den Gesellschaftsanteilen der Beklagten zu 2. und 3. rückwirkend entfallen ist und die Beklagte zu 1. damit wiederum Eigentümerin der von ihr zunächst gehaltenen Gesellschaftsanteile der Beklagten zu 2. und 3. geworden ist. 3.2.1 Inhalt der auflösenden Bedingungen Das Gericht geht davon aus, dass die auflösende Bedingung in Ziff. 1.4 des Geschäftsanteilkaufvertrags entgegen dem Wortlaut nach §§ 133, 157 BGB in Übereinstimmung mit den geäußerten Vorstellungen der Parteien im laufenden Verfahren dahingehend zu interpretieren ist, dass diese eintreten sollte, wenn die Streithelferin zu 1) als Käuferin der Geschäftsanteile diese nicht in die Klägerin einbringen und/oder die Klägerin die damit verbundene Kapitalerhöhung nicht zur Eintragung in das Handelsregister anmelden sollte. Die beiden vorbezeichneten Handlungen mussten entsprechend der vertraglichen Vereinbarung bis 28.02.2021 erfolgen. Mit beiden Parteien geht die Kammer davon aus, dass es angesichts der wirksamen Einbringung der Gesellschaftsanteile durch die Streitverkündete in die Klägerin mit dem Einbringungsvertrag vom 09.02.2021 bei der Frage, ob die auflösende Bedingung eingetreten ist, alleine darauf ankommt, ob die Klägerin die Kapitalerhöhung fristgerecht angemeldet hat. Anders als beim Einbringungsvertrag ist nicht auf die Eintragung in das Handelsregister, sondern auf die (Bewirkung der) Anmeldung abzustellen. Dies erscheint auch sachgerecht und nachvollziehbar insofern, als alleine die Anmeldung, nicht aber das daran anschließende Eintragungsverfahren von den Beteiligten gesteuert werden konnte. Mit der Beklagtenseite geht das Gericht allerdings davon aus, dass nicht jegliche, durch die Klägerin zum genannten Stichtag durchgeführte Anmeldung imstande war, den Eintritt der auflösenden Bedingung auszuschließen. Nach Auffassung der Kammer konnte der Eintritt der auflösenden Bedingung nur durch eine fristgerechte wirksame Anmeldung ausgeschlossen werden, die ohne Beanstandungen des Registergerichts zu einer wirksamen Kapitalerhöhung führte. Mit der Beklagtenseite geht das Gericht nämlich davon aus, dass mit der genannten Bedingung letztlich eine Absicherung der Beklagten zu 1) als vormaliger Eigentümerin der Gesellschaftsanteile bewirkt werden sollte. Nach dem Beteiligtenvorbringen unstreitig war die Erwerberin der Geschäftsanteile, die Streithelferin zu 1), nicht in der Lage, aus eigenen finanziellen Mitteln den mit der Beklagten zu 1. vereinbarten Teilkaufpreis für die Geschäftsanteile der Beklagten zu 2. und 3. in Höhe von 19 Mio. € zu bezahlen. Hierzu bedurfte es einer Kapitalbeschaffung, die über die Platzierung der neuen, in das Eigentum der Inferentin übergegangenen Aktien bei Anlegern erfolgen sollte. Das Interesse der Vertragsparteien war also darauf gerichtet, zur (wirksamen) Kapitalerhöhung und der damit verbundenen Entstehung von Neuaktien zu führen, mit denen entsprechende Erlöse generiert und damit die Streithelferin zu 1) in die Lage zu versetzt werden sollte, den Kaufpreis, zu dessen Zahlung sie sich der Beklagten zu 1) gegenüber verpflichtet hatte, zu erfüllen. 3.2.2 Eintritt der auflösenden Bedingung 3.2.2.1 Sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts Entgegen der Auffassung der Klägerseite und der sie insoweit unterstützenden Streithelfer ist das Gericht in der hier vorliegenden Fallkonstellation „für die Beurteilung der Wirksamkeit der Anmeldung und der auf dieser Anmeldung beruhenden Eintragung der Sachkapitalerhöhung“ (vgl. Schriftsatz vom 31.01.2023, Seite 7, Bl. 120 d. A.) zuständig. Die Klägerseite geht insoweit unzutreffend von der ausschließlichen Zuständigkeit des Registergerichts im Zusammenhang mit registerrechtlichen Eintragungen aus und folgert hieraus die Unzuständigkeit des Prozessgerichts in der verfahrensgegenständlichen Situation. Der Klägerseite ist insofern zuzugestehen, dass dem Registergericht zwar der vorgenannte Prüfungsgegenstand im Rahmen des registerlichen Eintragungsverfahrens wie auch evtl. Überprüfungsverfahren mit dem Ziel der Löschung unrichtiger bzw. nichtiger Eintragungen zugewiesen ist. Sie verkennt allerdings den Umfang des Streitgegenstands im vorliegenden Verfahren. Dieser betrifft allein die dingliche Rechtslage an den Gesellschaftsanteilen der Beklagten zu 2. und 3. aufgrund und in Vollzug der zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Regelungen. Soweit es hierbei im Rahmen der Überprüfung der vertraglichen Gestaltung und dinglicher Rechtsgeschäfte der Parteien zu einer Überprüfung der materiellen und formellen Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Kapitalerhöhung kommt, kann den maßgeblichen Vorschriften der §§ 395 ff FamFG eine Sperrwirkung nicht entnommen werden. Dies gilt vor allem auch vor dem Hintergrund, dass unter gesonderter Berücksichtigung der Befristung im Rahmen der auflösenden Bedingung, die für das registerrechtliche Verfahren keine Rolle spielt, die registerrechtliche Überprüfung und die vom hiesigen Gericht vorzunehmende Überprüfung anhand der vertraglichen Grundlagen der Parteien zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Die von der Klägerseite vertretene Rechtsauffassung würde dazu führen, dass für den Fall einer wie hier vorliegenden Eintragung im Handelsregister den an den maßgeblichen Verträgen Beteiligten keinerlei Möglichkeit offenstünde, Verstöße gegen die zwischen ihnen vereinbarten vertraglichen Verpflichtungen auf eigene Initiative überprüfen zu lassen, sondern diese lediglich auf die Anregung eines Amtlöschungsverfahrens gegenüber dem zuständigen Registergericht angewiesen wären. Entgegen der Auffassung der Klägerseite wird deren Einschätzung auch nicht durch die Gesetzesmaterialien belegt. Mit der gegenüber dem Gesetzentwurf erfolgten Streichung der Vorschrift, wonach eine konkurrierende sachliche Zuständigkeit der Landgerichte zum Registergericht im Hinblick auf das Löschungsverfahren in Wegfall geraten ist, wird keine Aussage darüber getroffen, dass das Prozessgericht in dem Fall, in dem es über materiellrechtliche Fragestellungen außerhalb eines Löschungsverfahrens zu befinden hat, zur Anwendung und Verbescheidung von Vorschriften im Rahmen der Eintragung befugt ist. Vielmehr legt der letzte Satz der maßgeblichen Begründung zu der Änderung (Bundestagsdrucksache 16/9733, Seite 298 zu § 396 „sofern das Landgericht eine Löschung – etwa aufgrund eines vorangegangenen Zielverfahrens – für sachgerecht hält, kann es diese gegenüber dem Registergericht anregen.“) nahe, dass den zuständigen Prozessgerichten eine eigenständige Überprüfung zur Richtigkeit / Wirksamkeit von Eintragungen zukommt. Für den Fall unzutreffender bzw. unwirksamer Eintragungen kann es diese zwar nicht selbst zur Löschung bringen, die Löschung aber gegenüber dem hierfür allein zuständigen Registergericht anregen. Die fehlende Begründung für eine die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts ausschließende sachliche Zuständigkeit des Registergerichts für den Gegenstand dieses Verfahrens kann auch nicht durch den Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Streitverkündeten zu 1. auf eine Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung bei fehlender Annahme einer sachlichen Zuständigkeit durch das entscheidende Gericht (vgl. Schriftsatz vom 31,01,2023, Seite 7ff, Bl. 120ff der Akte) ersetzt werden. 3.2.2.2 Eintritt der auflösenden Bedingung Mit der Beklagtenseite geht das Gericht davon aus, dass die auflösende Bedingung eingetreten ist, weil eine fristgerechte wirksame Anmeldung durch die in § 189 Abs. 1 AktG genannten Organe der Klägerin als Aktiengesellschaft nicht erfolgt ist. Das Gericht lässt hierbei ausdrücklich dahingestellt sein, inwieweit es bereits an einem wirksamen Kapitalerhöhungsbeschluss durch den Vorstand der Klägerin bzw. einer wirksamen Anmeldung durch den Vorstand fehlt, weil für die Klägerin in beiden Fällen Dr. W tätig geworden ist. Für dessen Tätigwerden fehlte es an einem formellen Bestellungsakt durch die maßgeblichen Organe der Klägerin, nachdem das im Jahr 2011 begründete Vorstandsverhältnis spätestens im Jahr 2016 beendet war und seither keine Bestätigung bzw. weitere Bestellung mehr erfahren hat. Dr. W hat ab dem Auslaufen seiner Bestellung durchgehend alleine weiterhin Vorstandsaufgaben bis hin zum Beschluss über die Kapitalerhöhung und die Anmeldung wahrgenommen, ohne hierzu bestellt zu sein, er war damit faktischer Vorstand der Klägerin. Die Kammer vertritt allerdings die Auffassung, dass im vorliegenden Fall eine nicht wirksame Anmeldung der Kapitalerhöhung vorliegt, weil anstelle dessen § 189 Abs. 1 AktG genannten Aufsichtsratsvorsitzenden das Aufsichtsratsmitglied ... für die Klägerin im Rahmen der Anmeldung tätig geworden ist. Die Kammer ist der Ansicht, dass das Aufsichtsratsmitglied ... nicht als Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden Raizner tätig geworden ist, ohne dass es darauf ankäme, ob er für diesen berechtigterweise nach § 107 Abs. 1 Satz 3 AktG, 13 Nr. 2 der Satzung der Klägerin überhaupt tätig werden konnte. Eine Bestellung des Aufsichtsratsmitglieds ... zum (weiteren) Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden der Klägerin ist nach Auffassung des Gerichts nicht erfolgt. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit die Regelung in § 13 Nr. 1 der Klägerin bereits der Bestellung eines weiteren Stellvertreters des Aufsichtsratsvorsitzenden entgegensteht, weil dort lediglich davon die Rede ist, dass der Aufsichtsrat „einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter“ wählt und aus dem Gleichlaut der Formulierungen daraus geschlossen werden könnte, dass es sich hierbei nicht um einen unbestimmten Artikel, sondern um ein Zahlwort handelt und damit die entsprechende Satzungsbestimmung der Bestellung eines weiteren Stellvertreters entgegensteht. Es kann auch dahingestellt bleiben, inwieweit eine ggf. entgegen dieser Satzungsbestimmung vorgenommene Bestellung eines weiteren Vertreters als rein interner Vorgang innerhalb der Klägerin dazu führt, dass von der Anmeldung einer hierzu nicht befugten Person auszugehen ist, sodass dieser die Anerkennung und insgesamt die Eintragung zu versagen ist. Tatsächlich stellt jedenfalls der von der Klägerseite als Anlage K 8 vorgelegte Beschluss des Aufsichtsrats vom 09.02.2021 unter TOP 2 keine Bestellung eines weiteren Stellvertreters des Aufsichtsratsvorsitzenden dar. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Beschlusses, wonach das Aufsichtsratsmitglied Stefan K. „als Vertreter des Aufsichtsrats für die formale Anmeldung der Eintragung der Sachkapitalerhöhung beim Notariat W.“ ernannt wird. Sowohl die Benennung als „Vertreter“ als auch die Bezeichnung des zu vertretenden Organs (Aufsichtsrat anstelle des Aufsichtsratsvorsitzenden) und die Beschränkung auf einen konkreten Gegenstand, hinsichtlich dessen das Aufsichtsratsmitglied ... tätig werden sollte, sprechen gegen diese Einschätzung. Auf die von der Beklagtenseite weiter aufgeworfene Frage, ob im vorliegenden Fall überhaupt eine das Tätigwerden des stellvertretenden Vorsitzenden ermöglichende Verhinderung des Aufsichtsratsvorsitzenden nach § 107 Abs. 1 Satz 3 AktG vorliegt, kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an. Das Aufsichtsratsmitglied ... konnte entgegen der Auffassung der Klägerseite auch nicht als weiteres Aufsichtsratsmitglied im Rahmen der Anmeldung nach § 189 Abs. 1 FamFG tätig werden. Die Ausdehnung derjenigen, die anstelle des Aufsichtsratsvorsitzenden im Rahmen der Anmeldung nach § 189 Abs. 1 AktG für die Klägerin tätig werden sollen, wird damit von der Klägerseite unzulässigerweise über den Wortlaut der vorgenannten Vorschrift und die Vertretungsvorschrift (§ 107 Abs. 1 Satz 3 AktG) ausgedehnt. Entgegen der Auffassung der Klägerseite kann aus der Tatsache, dass von der Strafandrohung nach § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG nach dessen Wortlaut über den Aufsichtsratsvorsitzenden hinaus sämtliche Aufsichtsratsmitglieder erfasst werden, nicht geschlossen werden, dass dadurch der Kreis der Anmeldungsberechtigten i. S. d. § 189 Abs. 1 AktG erweitert wird. Die Erweiterung der in § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG als Täter in Betracht kommenden Personen auf sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats unabhängig von ihrer Stellung als Vorsitzender bzw. Stellvertreter ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass auch Personen erfasst werden sollten, die im Rahmen des Anmeldeverfahrens nicht unmittelbar tätig werden, sei es in mittelbarer Täterschaft oder in Täterschaft durch Unterlassung (vgl. hierzu MüKoAktG/Wittig, 5. Aufl. 2021, AktG § 399 Rn. 157; BeckOGK/Hefendehl, 1.7.2023, AktG § 399 Rn. 250, 251; MüKoStGB/Weiß, 4. Aufl. 2023, AktG § 399 Rn. 96; Erbs/Kohlhaas/Schaal, 247. EL Juni 2023, AktG § 399 Rn. 70, 71). Ein (befugtes) Tätigwerden des Aufsichtsratsmitglieds kann im vorliegenden Fall auch nicht aufgrund einer Bevollmächtigung des Aufsichtsrats angenommen werden. Dies gilt selbst für den Fall, dass man im vorliegenden Fall die durch den gesamten Aufsichtsrat vorgenommene Bevollmächtigung auch als Bevollmächtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden ... ansehen würde. Nach der insoweit übereinstimmenden Auffassung in Rechtsprechung und Lehre scheidet die Bevollmächtigung im vorliegenden Fall aus. Dies kann freilich im vorliegenden Fall nicht damit begründet werden, dass das Aufsichtsratsmitglied ... als Bevollmächtigter von der Strafandrohung nach § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG nicht erfasst ist. Die Bevollmächtigung scheidet im vorliegenden Fall vielmehr deswegen aus, weil der Aufsichtsratsvorsitzende in dem hier streitgegenständlichen Fall einer Anmeldung keine Willenserklärung, mit der er Dritte bevollmächtigen könnte, sondern eine Wissenserklärung abgibt, in deren Rahmen eine Bevollmächtigung nicht möglich ist (vgl. Lutter/Leinekugel, ZIP 2000, 1225, 1229 mit weiteren Nachweisen in Fußnote 30). Das Handeln des Aufsichtsratsmitglieds ... kann auch nicht unter Anwendung der Rechtsfigur eines „faktischen Stellvertreters des Aufsichtsratsvorsitzenden“ (vergleiche W., ZNotP 2022, 213, 223) an der Stelle des Aufsichtsratsvorsitzenden gerechtfertigt werden. Es scheint fraglich, ob dieser Figur unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der Handlungsfähigkeit einer Aktiengesellschaft grundsätzlich eine Berechtigung zugesprochen werden kann, führt sie doch zu einer Beeinträchtigung der Organisationshoheit des Aufsichtsrats. Dieser ist selbst dafür verantwortlich, einen Vorsitzenden und Vertreter in ausreichender Zahl zu bestimmen, die die Handlungsfähigkeit auch im Falle der Verhinderung gewährleisten. Die Anerkennung eines faktischen Stellvertreters würde diese Organisationshoheit konterkarieren. Selbst wenn man der Figur eine Berechtigung zuspräche, könnte diese allenfalls unter äußerst eingeschränkten Bedingungen dann Anwendung finden, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende und sein(e) Stellvertreter unerwartet verhindert sind und ein dringender Handlungsbedarf besteht, dem nicht auf andere Weise begegnet werden könnte. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vorliegende Fallkonstellation einen dringenden Handlungsbedarf für die Klägerin auslöste, da die Durchführung der Kapitalerhöhung langfristig geplant war und und zeitlich anderweitig hätte organisiert werden können und auch das Handeln der eigentlich verantwortlichen Personen innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitfensters nicht unmöglich schien. Für die Klägerin hätte auf jeden Fall mit der auch telefonisch möglichen Bestellung des Aufsichtsratsmitglieds K. als weiteren stellvertretenden Vorsitzenden eine einfachere und rechtssichere Möglichkeit bestanden, die Handlungsfähigkeit der Klägerin für den Fall der Verhinderung des Aufsichtsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreters herzustellen. Eine Delegation einzelner Aufgaben des Aufsichtsratsvorsitzenden im Rahmen der Anmeldung und Eintragung von Kapitalerhöhungen, sieht das AktG nicht vor. 3.2.2.3 Keine Heilung durch Eintragung Entgegen der Auffassung der Klägerseite führt die am 18.02.2021 erfolgte Eintragung der Sachkapitalerhöhung in das Handelsregister nicht dazu, dass die auflösende Bedingung nicht mehr eintreten konnte. Zwar erscheint es nachvollziehbar, dass der Beklagten die Berufung auf den Eintritt der auflösenden Bedingung versagt werden könnte, wenn trotz fehlerhafter Anmeldung der mit der auflösenden Bedingung verfolgte Sicherungszweck der Beklagten durch die wirksame Sachkapitalerhöhung erreicht wurde. Die Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister führt im vorliegenden Fall allerdings nicht zu deren Wirksamkeit. Mit der herrschenden Lehre geht das Gericht davon aus, dass der Vorschrift des § 189 AktG lediglich die Funktion zukommt, den Zeitpunkt festzulegen, zudem eine ordnungsgemäß durchgeführte Kapitalerhöhung wirksam wird, die Vorschrift allerdings keinen Heilungstatbestand enthält (Schürnbrand/Verse in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 5. Aufl. 2021, § 189 Rz. 16). Nach Auffassung der Kammer führt die ohne Mitwirkung des Aufsichtsratsvorsitzenden oder im Falle dessen Verhinderung eines seiner Stellvertreter erfolgte Anmeldung zur Unwirksamkeit der Kapitalerhöhung (Schürnbrand/Verse aaO, Rz. 17 mit zahlreichen Nachweisen in Fußnote 30). Es liegt in diesem Fall nämlich eine der Gesellschaft zurechenbare Anmeldung, für die beide Anmeldenden verantwortlich zeichnen, nicht vor. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber anders als bei sonstigen Anmeldungen zum Handelsregister im Rahmen der Kapitalerhöhung neben dem Vorstand den Aufsichtsratsvorsitzenden in die Pflicht nimmt und dessen Tätigkeit in diesem Zusammenhang in den Anwendungsbereich des § 399 Abs. 1 Nummer 4 AktG stellt, widerspricht der Auffassung, dass es sich um einen unbeachtlichen Anmeldungsmangel handelt. Die vom Aufsichtsratsvorsitzenden verlangte, strafbewehrte „zusätzliche Richtigkeitsgewähr im Zusammenhang mit der Realität der Kapitalaufbringung“ (Lutter/Leinekugel, ZIP 2000, 1225, 1229) ist vielmehr unerlässlicher Bestandteil für die Wirksamkeit der Kapitalerhöhung und zumindest auch Ausgangspunkt für das Vertrauen von Aktionären und Gläubigern in diese. Aus der Tatsache, dass das Registergericht vor jeder Eintragung die Rechtmäßigkeit der Kapitalerhöhung in formeller und materieller Hinsicht umfassend von Amts wegen prüft, können keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, dass verfahrensrechtliche Mängel im Kapitalerhöhungsverfahren bei dessen Eintragung im Handelsregister unbeachtlich sein sollen. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die registerrechtliche Prüfung in 1. Linie die materiellrechtlichen Voraussetzungen einer Kapitalerhöhung betrifft und Formalien, von deren Einhaltung das Registergericht aufgrund deren Offenkundigkeit ausgehen kann, lediglich eine untergeordnete Aufmerksamkeit im Rahmen der Prüfung erlangen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass das Gericht von sich aus keine Veranlassung zur Amtsermittlung sehen wird, wenn sich aus den vorgelegten Unterlagen keine Hinweise auf entsprechende Verfahrensfehler ergeben. 3.3 Eigentumserwerb der Klägerin durch die Eintragung Entgegen der Auffassung der Klägerseite hat diese auch durch die Eintragung der Sachkapitalerhöhung in das Handelsregister am 18.02.2021 kein Eigentum an den Gesellschaftsanteilen der Beklagten zu 2) und 3) erlangt. Soweit sich die Klägerseite in diesem Zusammenhang auf die in Ziffer III. Des Einbringungsvertrag enthaltene Regelung beruft, kommt diese entgegen ihrer Auffassung im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil die darin enthaltene aufschiebende Bedingung nicht eingetreten ist. Es ist insoweit nach Auffassung des Gerichts nicht auf den Wortlaut der Regelung abzustellen, wonach alleine die Eintragung der Sachkapitalerhöhung in das Handelsregister die aufschiebende Bedingung darstellt. Unter Berücksichtigung des Sicherungszwecks für die Streitverkündete, die ihrerseits auf die Wirksamkeit der Sachkapitalerhöhung und die sich hieraus ergebende Zeichnung neuer Aktien zur Kapitalbeschaffung angewiesen war und vor dem Hintergrund der den Vertragsparteien bekannten Regelung im Kaufvertrag ist diese Bedingung dahingehend auszulegen, dass nur die Eintragung einer wirksamen Sachkapitalerhöhung die Eigentumsübertragung der Geschäftsanteile von der Streitverkündeten auf die Klägerin bewirken sollte. Zu einer wirksamen Sachkapitalerhöhung ist es aber wie vorstehend dargestellt nicht gekommen. 3.4 Keine Anwendbarkeit von § 161 Abs. 2 BGB Entgegen der Auffassung der Klägerseite würde ihr Eigentumserwerb nach Eintritt der auflösenden Bedingung gemäß Ziffer 1.4 des Kaufvertrags nach § 161 Abs. 2, Abs. 1 BGB selbst dann entfallen, wenn die aufschiebende Bedingung gemäß Ziffer III. des Einbringungsvertrag eingetreten wäre. Die Klägerseite beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf die in Ziffer 2.2 Satz 2 des Kaufvertrags enthaltene Regelung („der Verkäufer genehmigt dies ausdrücklich.“). Der Regelung, die sich im Kapitel 2. Kaufpreis; Zahlungsweise; Eigenkapitalgarantie Vertragsgrundlage befindet, lässt sich weder ein inhaltlicher Bezug zu der in Kapitel 1 Verkauf; Abtretung; Geschäftsanteile; Stichtag; Gewinnbezugsrecht Absicherung unter 1.4 enthaltenen auflösenden Bedingung, geschweige denn der ihr von der Klägerseite zugemessene Bedeutungsgehalt entnehmen. Auch die Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.10.1984, Aktenzeichen VIII ZR 244/83, Rz. 37 führt nicht zu der gewünschten Rechtsfolge. Die entsprechende Regelung kann anders als in der dortigen Entscheidung nicht als „Rückgängigmachung“ der auflösenden Bedingung angesehen werden, da sie einerseits in derselben Urkunde enthalten ist und andererseits damit der von den Parteien vereinbarte Sicherungszweck zugunsten der am Vertrag nicht beteiligten Klägerin entfallen wäre. Die Richtigkeit der klägerischen Auffassung zugrunde gelegt wäre damit die Vereinbarung der Auflösung den Bedingung hinfällig gewesen. 3.5 Keine Anwendbarkeit von § 161 Abs. 3 BGB Im vorliegenden Fall kommt auch ein gutgläubiger Erwerb der Gesellschaftsanteile der Beklagten zu 2) und 3) durch die Klägerin nicht in Betracht. Wenn bereits die Gesellschafterliste als Anknüpfungspunkt für den gutgläubigen Erwerb eines Gesellschaftsanteils nach § 16 Abs. 3 GmbH-Gesetz keinen ausreichenden Vertrauenstatbestand dafür begründet, dass der Gesellschafter in seiner Verfügungsmacht nicht beschränkt ist und deswegen ein gutgläubiger Bedingung freier Zweiterwerb ausscheidet (für die aufschiebende Bedingung BGH, Beschluss vom 20.09.2011, II ZB 17/70 Rz. 18ff; OLG München, Beschluss vom 11. März 2011,31 Wx 162/10 Rz. 13ff, – jeweils zitiert nach juris), so gilt dies erst recht für den hier vorliegenden Fall, in dem der Erwerber über die auflösende Bedingung Kenntnis hat, mag er diese auch infolge eines rechtlichen Fehlverständnisses für nicht wirksam erachten. Kosten: § 91 Abs. 1, 101 ZPO Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 S. 2 ZPO