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Endurteil

43 O 149/20 Die

LG Ingolstadt, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Grundsätzlich ist ein Verhalten sittenwidrig, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck und eine Gesamtschau zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Allerdings kann durch eine nachträgliche Verhaltensänderung des Schädigers vor Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten diesem gegenüber das ursprüngliche Verhalten nicht mehr als sittenwidrig zu werten sein. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) 2. Im Rahmen dieser nachträglichen Verhaltensänderung in Gestalt einer entsprechenden Informationspolitik muss nicht jeder potentielle Käufer subjektiv verlässlich über den Verbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung informiert werden. Dass die Aufklärung trotz vorhandener Information und eindeutiger Anweisung im Einzelfall nicht erfolgt, begründet mangels Zurechnung des Handels und Wissen des Verkäufers keine Haftung des Herstellers, sondern unter bestimmten Umständen allenfalls eine Haftung des Verkäufers. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich ist ein Verhalten sittenwidrig, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck und eine Gesamtschau zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Allerdings kann durch eine nachträgliche Verhaltensänderung des Schädigers vor Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten diesem gegenüber das ursprüngliche Verhalten nicht mehr als sittenwidrig zu werten sein. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) 2. Im Rahmen dieser nachträglichen Verhaltensänderung in Gestalt einer entsprechenden Informationspolitik muss nicht jeder potentielle Käufer subjektiv verlässlich über den Verbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung informiert werden. Dass die Aufklärung trotz vorhandener Information und eindeutiger Anweisung im Einzelfall nicht erfolgt, begründet mangels Zurechnung des Handels und Wissen des Verkäufers keine Haftung des Herstellers, sondern unter bestimmten Umständen allenfalls eine Haftung des Verkäufers. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. - Beschluss - Der Streitwert wird auf 23.902,28 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Um Wiederholungen zu vermeiden wird vollumfänglich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.7.2020 – Aktenzeichen VI ZR 5/20 Bezug genommen. Das Gericht verkennt nicht, dass es in dieser Entscheidung um ein Fahrzeug mit dem Motortyp EA189 ging. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs sind jedoch auf den vorliegenden Fall übertragbar, da der Kauf im vorliegenden Fall – wie auch im vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall – zu einem Zeitpunkt stattgefunden hat, als bereits bekannt war, dass in der Motorsteuerung des Fahrzeugs mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung implementiert ist. 1. Es fehlt an dem Tatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit im Sinne von § 826 BGB. Das Verhalten der Beklagten war im Moment des Vertragsschlusses durch die Klagepartei jedenfalls nicht (mehr) sittenwidrig i.S.v. § 826 BGB. Grundsätzlich ist ein Verhalten sittenwidrig, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck und eine Gesamtschau zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. In seiner Entscheidung vom 30.07.2020 hat der Bundesgerichtshof deutlich gemacht, dass aufgrund der Tatsache, dass der Anspruch aus § 826 BGB den Schadenseintritt tatbestandlich voraussetzt, durch eine nachträgliche Verhaltensänderung des Schädigers vor Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten diesem gegenüber das ursprüngliche Verhalten nicht mehr als sittenwidrig zu werten sein kann (BGH Urt. v. 30.7.2020 – VI ZR 5/20, BeckRS 2020, 19146 Rn. 31). Diese hinsichtlich des Motortyps EA 189 getroffene Grundsatzentscheidung enthält allgemeine Erwägungen, die das Gericht auf die insoweit vergleichbaren Sachverhalte mit Fahrzeugen des streitgegenständlichen Typs für übertragbar hält. Entscheidend ist allein, dass die Verhaltensänderung der Beklagten nach außen erkennbar wird. Beim Kaufvertragsschluss am 27.12.2018 als maßgeblichem Schadenszeitpunkt ist von einer nachträglichen Verhaltensänderung der Beklagten auszugehen, so dass sich eine Sittenwidrigkeit des Verhaltens in der Gesamtschau nicht mehr feststellen lässt. Der Umstand, dass die Beklagte ursprünglich eine Abschalteinrichtung mit Prüfstandsbezogenheit entwickelt und verbaut hat, tritt in der Gesamtwertung hinter den nachträglichen Maßnahmen zurück. Das Gericht ist aufgrund der Einvernahme des Zeugen E. davon überzeugt, dass die Beklagte bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Klägerin eine Website geschaltet hatte, wo durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer die Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps überprüfbar war. Der Zeuge machte nachvollziehbare und überzeugende Angaben. Es bestehen deshalb keine Zweifel an den Angaben des Zeugen. Das Gericht ist weiter aufgrund der Vorlage der Anlagen B13, B15 und B16 davon überzeugt, dass die Beklagte bereits vor Kaufvertragsschluss ihre Vertragshändler informiert hatte. Das Bestreiten der Klägerin ist insoweit auch pauschal. Im Rahmen einer Gesamtschau ist deshalb nicht mehr von einer Sittenwidrigkeit des ursprünglichen Verhaltens der Beklagten auszugehen. Die begonnene Informationspolitik der Beklagten, zum einen in Gestalt interner Handlungsleitlinien für das Vertrags- und -servicepartnernetz, zum anderen durch die Erstellung des sog. Beipackzettel, belegt, dass diese ihre gleichgültige Gesinnung aufgegeben hat. Die Beklagte hat sogar mehr getan als der BGH in der Entscheidung vom 30.07.2020 gefordert hat. Dort hatte es das Gericht ausreichen lassen, dass die Beklagte unter grundsätzlicher Verteidigung ihrer Rechtsposition in der Adhoc – Mitteilung lediglich von Unregelmäßigkeiten gesprochen habe. Die hier getroffenen Maßnahmen waren vielfältig und nach außen gerichtet. Es ist indes nicht erforderlich, dass diese Informationen auch tatsächlich alle Kunden erreichen. Dies kann die Beklagte weder im Vertrags- und Servicepartnernetz lückenlos sicherstellen, schon gar nicht kann sie dies aber im Gebrauchtwagenmarkt unter Beteiligung Dritter gewährleisten. Die Anforderungen dürfen auch nicht überspannt werden, da andernfalls eine Endloshaftung der Beklagten droht. Der Bundesgerichtshof hat in einer neueren Entscheidung zur EA 189 – Fallkonstellation bei verschiedenen Konzernmarken (BGH Urt. v. 8.12.2020 – VI ZR 244/20, BeckRS 2020, 36326 Rn. 18) deutlich herausgestellt, dass nicht jeder potentielle Käufer subjektiv verlässlich über den Verbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung informiert werden muss. Dass die Aufklärung trotz vorhandener Information und eindeutiger Anweisung im Einzelfall nicht erfolgt, begründet mangels Zurechnung des Handels und Wissen des Verkäufers keine Haftung der Audi AG, sondern unter bestimmten Umständen allenfalls eine Haftung des Verkäufers selbst (aaO Rn. 19). Die Maßnahmen der Beklagten waren daher dazu geeignet, das Vertrauen potenzieller Käufer zu zerstören und belegen eine nach außen gerichtete Verhaltensänderung. In der Gesamtschau der Umstände kann demnach nicht von einer Sittenwidrigkeit des Verhaltens im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgegangen werden. 2. Deliktische Ansprüche, bei denen eine fahrlässige Begehungsweise ausreichend ist, sodass es auf den Vorsatz der Beklagten nicht ankommt, sind nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es bezüglich der Voraussetzungen von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV an der drittschützenden Wirkung der Normen der EG-FGV, da der Schutz des Vermögens des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs weder im Aufgabenbereich der Vorschriften liegt, noch sich aus deren Auslegung unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Richtlinie ergibt (vgl. dazu ausführlich OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Juni 2022 – 24 U 115/22). Im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB fehlt es schon am Tatbestandsmerkmal der Stoffgleichheit. 3. Mangels Bestehen eines Hauptanspruchs kann die Klägerin weder Zinsen noch den Ersatz vorgerichtlicher Kosten beanspruchen. Annahmeverzug war ebenfalls nicht festzustellen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den § 709 ZPO.