Urteil
81 O 571/19
LG INGOLSTADT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei vorsätzlicher Inverkehrgabe von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen kommt ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB in Form der Rückabwicklung des Kaufvertrags zugunsten des Erwerbers in Betracht.
• Zur Haftung der Herstellerin einer Fahrzeugmarke kann Repräsentantenhaftung greifen; bei hinreichendem Vortrag des Geschädigten trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, die sie nicht erfüllt hat.
• Ein nachträgliches Softwareupdate beseitigt nicht den bereits eingetretenen deliktischen Schaden, weil der Schadenseintritt mit dem Zeitpunkt des Erwerbs gegeben ist.
• Bei Rückabwicklung ist dem Verkäufer eine Nutzungsentschädigung nach § 249 BGB anzurechnen; ihre Höhe kann das Gericht nach § 287 ZPO schätzen.
Entscheidungsgründe
Rückabwicklung wegen vorsätzlicher Inverkehrgabe mit unzulässiger Abschalteinrichtung (§ 826 BGB) • Bei vorsätzlicher Inverkehrgabe von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen kommt ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB in Form der Rückabwicklung des Kaufvertrags zugunsten des Erwerbers in Betracht. • Zur Haftung der Herstellerin einer Fahrzeugmarke kann Repräsentantenhaftung greifen; bei hinreichendem Vortrag des Geschädigten trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, die sie nicht erfüllt hat. • Ein nachträgliches Softwareupdate beseitigt nicht den bereits eingetretenen deliktischen Schaden, weil der Schadenseintritt mit dem Zeitpunkt des Erwerbs gegeben ist. • Bei Rückabwicklung ist dem Verkäufer eine Nutzungsentschädigung nach § 249 BGB anzurechnen; ihre Höhe kann das Gericht nach § 287 ZPO schätzen. Der Kläger kaufte im Januar 2016 gebraucht einen Audi A4 Avant 2.0 TDI (EA189-Motor) für 28.150 € von einem privaten Verkäufer. Das Fahrzeug war unstreitig vom Abgasskandal betroffen, weil eine Software erkennbare Prüfstandserkennung mit Abschalteinrichtung enthielt; das KBA ordnete einen Rückruf und ein Softwareupdate an, das durchgeführt wurde. Der Kläger machte geltend, beim Kauf keine Kenntnis von der Abschalteinrichtung gehabt zu haben und forderte von der Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs. Er stützte seine Ansprüche auf Delikt (§ 826 BGB) wegen sittenwidrigen Handelns und behauptete Vorsatz/Repräsentantenwissen. Die Beklagte bestritt Schaden, Vorsatz und Verantwortlichkeit, verwies auf Maßnahmen des Konzerns und focht die Schäden und Verjährung an. • Klage ist zulässig; Feststellungsinteresse für Feststellungsantrag gegeben (§ 756 Abs.1 ZPO). • Der Kläger hat einen deliktischen Anspruch aus § 826 BGB: Die Beklagte hat durch die vorsätzliche Inverkehrgabe von Motoren mit unzulässiger Abschalteinrichtung gegen die guten Sitten verstoßen und damit Schaden verursacht. • Die schädigende Handlung ist der Beklagten durch Repräsentantenhaftung (§ 31 BGB analog) zuzurechnen; der Kläger hat substantiiert vorgetragen und somit die Beklagte zur sekundären Darlegung verpflichtet, welche sie nicht erfüllt hat. • Vorsatz liegt vor, da die Programmierung der Software eine gezielte, ergebnisorientierte Handlung war; ein fahrlässiges Handeln ist ausgeschlossen. • Die Maßnahmen des Mutterkonzerns und das angebotene Softwareupdate heben die Sittenwidrigkeit und den bereits eingetretenen Schaden zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht auf; der Schaden besteht in der ungewollten vertraglichen Bindung. • Schadensumfang: Anspruch auf Rückabwicklung (Naturalrestitution) gemäß §§ 249 ff. BGB; der Kläger muss sich die Nutzungsvorteile anrechnen lassen. Die Nutzungsentschädigung wurde gerichtlich nach § 287 ZPO geschätzt (14.356 €). • Dadurch verbleibt ein Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 13.794 € nebst Zinsen seit 10.04.2019; weitere Anträge (z. B. Zinsen nach § 849 BGB, vorgerichtliche Anwaltskosten) sind unbegründet oder rechtsmissbräuchlich. • Die Klage ist im übrigen abzuweisen, insbesondere fehlt ein hinreichend konkretes Zug-um-Zug-Angebot bezüglich Nutzungsersatzes, sodass Annahmeverzug nicht vorliegt. Der Kläger obsiegt teilweise: Die Beklagte hat den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und ist zur Rückabwicklung des Kaufvertrags Zug um Zug verpflichtet. Nach Anrechnung einer gerichtlich geschätzten Nutzungsentschädigung verbleibt ein Zahlungsanspruch zugunsten des Klägers in Höhe von 13.794 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2019. Die übrigen Klageanträge werden abgewiesen; insbesondere sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Zinsen nach § 849 BGB nicht zuerkennen. Die Parteikosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben und das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.