Endurteil
32 O 100/24
LG Hof, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 14.972,58 € festgesetzt. Die Klage ist hinsichtlich Klageanträgen Ziffer 1 und 3 zulässig, aber unbegründet. Bezüglich des Klageantrages Ziffer 2 ist die Klage unzulässig. 1. Klageantrag Ziffer 1 a) Der Klageantrag Ziffer 1 ist zulässig und insbesondere hinreichend bestimmt. Aus dem Klageantrag wird deutlich, dass von der Beklagten die Wiederherstellung der Nennspeicherkapazität, die Beseitigung der Brandgefahr, die Beseitigung der softwaregesteuerten Abschaltung und die Instandsetzung des Speichers begehrt wird. b) Klagantrag Ziffer 1 ist unbegründet. aa) Es liegt kein Garantiefall vor, da nicht substantiiert vorgetragen wurde, dass der Speicher defekt im Sinne der Garantiebedingungen ist. (1) Die Voraussetzungen der „Leistungsgarantie“ liegen nicht vor. Diese greift nur ein, wenn die garantiert nutzbare Kapazität infolge Degradation der Module unterschritten wird. Unter Degradation versteht man dabei die durch Zeitablauf abnehmende Kapazität von LithiumIonen-Batterien. Diese führt dazu, dass die Batterie mit zunehmendem Alter eine geringere Kapazität aufweist. Die Beklagte garantiert durch diese Leistungsgarantie ausschließlich, dass die Degradation über einen Zeitraum von zehn Jahren nicht dazu führt, dass die Batteriemodule weniger als ihre ursprüngliche Kapazität aufnehmen können. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf anderslautende Werbeaussagen, welche die Degradation als Einschränkung der Leistungsgarantie nicht nennen, berufen. Unerheblich ist hierbei, ob solche Werbeaussagen durch die Beklagte tatsächlich gemacht wurden. Durch diese Herstellergarantie wird dem Käufer ein Vorteil eingeräumt, welcher über die gesetzlichen Rechte hinaus geht. Es existiert hinsichtlich einer zusätzlich übernommen Garantie kein gesetzliches Leitbild von welchem zum Nachteil des Käufers abgewichen werden könnte. Aufgrund dessen ist hinsichtlich der Herstellergarantie grundsätzlich keine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB durchzuführen (vgl. Maultzsch, in Münchner Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, § 443 Rn. 17). Der Wortlaut der Leistungsgarantie sieht hier explizit vor, dass die Garantie nur eingreift, wenn die garantiert nutzbare Kapazität infolge Degradation der Module unterschritten wird. Nach dem eigenen Vortrag der Klageseite soll die Verringerung der Kapazität auf nachträglichen Eingriffen der Beklagten von außen aufgrund der Brandereignisse beruhen. Diese Maßnahme fällt nicht unter die von der Beklagten übernommen Leistungsgarantie. (2) Auch die Voraussetzungen der „Materialgarantie“ liegen nicht vor. Dafür muss ein Material- und/oder Verarbeitungsfehler vorliegen, der die Funktionsfähigkeit des Speichers beeinträchtigt (vgl. Anlage K1, S. 2). (a) Im vorliegenden Fall wird vom Kläger ein Zugriff von außen behauptet. Dies stellt keinen Materialfehler, im Sinne einer Abweichung in der Qualität, Beschaffenheit oder Zusammensetzung des im Speicher verbauten Materials dar. Ebenso ist durch den Eingriff von außen kein Verarbeitungsfehler entstanden. Darunter sind Fehler zu fassen, die während der Bearbeitung oder Herstellung eines Produktes, wegen unsachgemäßer oder fehlerhafter Prozesse entstehen. Diese Phase der Herstellung und Montage des Speichers war zudem bei dem Eingriff der Beklagten von außen bereits abgeschlossen. (b) Ein vom Kläger behaupteter Mangel der Diagnosesoftware „SmartGuard“ stellt zudem keinen funktionsbeeinträchtigenden Material- und/oder Verarbeitungsfehler dar. Hinzu kommt, dass diese Software erst nachträglich von außen aufgespielt wurde. Diese Software betrifft weder das Material noch dessen Verarbeitung und ist vielmehr unabhängig von der Hardware des Speichersystems. (c) Soweit der Kläger auf Zelldefekte durch einen behaupteten Wechsel auf „No Name“- Produkte und die Nichteinhaltung des Stands der Technik durch die Verwendung von NCA-Modulen abstellt, ist der Vortrag nicht hinreichend substanziiert. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Garantiefalls liegt beim Kläger. Diese Behauptungen stellte der Kläger „ins Blaue hinein“ ohne greifbare Anhaltspunkte auf (vgl. BGH NJW 2012, 2427; LG Köln, Urteil vom 17.06.2024, Az. 37 O 214/23). Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs bereits dann schlüssig und erheblich ist, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Eine Behauptung ist jedoch dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten. Beim Fehlen jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte ist sie jedoch gerechtfertigt (vgl. hierzu BGH, Beschl. V. 28.01.2020, Az. VIII ZR 57/19). Hinweise dafür, dass genau der Batteriespeicher des Klägers einen physischen Defekt aufweist, ergeben sich aus dem klägerischen Vortrag nicht. Der Kläger schließt im Kern seines Vortrags aus dem Auftreten verschiedener Brandereignisse bei anderen Speichern der Beklagten auf das Vorliegen eines Zelldefekts gerade auch im Speicher des Klägers, ohne dafür ausreichend konkrete Anhaltspunkte zu haben und vorzubringen (vgl. Landgericht Ellwangen (Jagst), Urteil vom 09.08.2024, Az.: 1 O 40/24). Auch konnte der Kläger nicht substantiiert darlegen, dass sein Batteriespeicher überhaupt von der Leistungsreduzierung im März und August 2023 betroffen ist. Dies wird von der Beklagten bestritten. Der Kläger trug hierbei nicht substantiiert, zum Beispiel unter Vorlage von entsprechenden Leistungsverläufen des betroffenen Speichers, vor. Insofern kann hinsichtlich des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass es überhaupt zu einer Leistungsreduktion kam, welche zu einem Zellschaden hätte führen können. Unstreitig gibt es ein Technologierisiko bei solchen Batteriespeichern. Wenn sich dieses in Einzelfällen verwirklicht, kann daraus nicht auf einen generellen Produktionsfehler geschlossen werden. Bei der geringen Anzahl von Bränden spricht viel für die Verwirklichung des Technologierisikos im konkreten Einzelfall. Das Gericht kann auch nicht feststellen, dass die Beklagte den Vortrag des Klägers überwiegend zugestanden hat. Das die Klägerin den Austausch bei bestimmten Speichern angeboten hat ist nur ein Angebot einer Kulanz-Nachbesserung. Insofern wird in dem Schreiben (Anlage K 7) explizit auf ein Kulanzangebot verwiesen. Hierdurch ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass beim Speicher des Klägers ein Material- und/oder Verarbeitungsfehler vorliegt. Hinsichtlich der Geltendmachung eines Garantiefalls kommt hinzu, dass der Garantiegeber selbst entscheidet, ob das defekte Bauteil instandgesetzt oder durch ein gleichwertiges Ersatzteil ausgetauscht wird. Allein dies könnte der Kläger, falls die Voraussetzungen der Garantie vorliegen, aus dieser verlangen. (d) Auch kann das Vorbringen des Klägers hinsichtlich einer Anordnung der Produktsicherheitsbehörde, welche den Betrieb der Speicher der Beklagten in Vollast untersagen soll, nicht zu einem Anspruch aus der Herstellergarantie führen. Dieser Vortrag des Klägers wird von der Beklagten bestritten und ist unsubstantiiert. Der Kläger beruft sich hierbei auf die Aussage der Beklagten im Rahmen eines weiteren Verfahrens vor dem Landgericht Rottweil (vgl. Bl. 90 d. Akt.). Durch die Beklagte wurde in Anlage B12 das entsprechende Protokoll vorgelegt, aus welchem sich ergibt, dass die Aussage im Rahmen des Verfahrens zurückgenommen wurde (vgl. Anlage B12, S. 4). Die Klägerseite macht hierzu keinen weiteren einzelfallbezogenen Vortrag. Insbesondere wird keine entsprechende Anordnung der Landessicherheitsbehörde vorgelegt. Es bestehen insofern keine tatsächlichen Anhaltspunkte bezüglich einer solchen Anordnung. bb. Ein Anspruch nach §§ 1, 3 ProduktHG ist nicht gegeben. Dies würde zunächst einen Fehler eines Produkts gemäß § 3 Abs. 1 ProduktHG voraussetzen. Dazu fehlt aus den oben genannten Gründen ausreichender Vortrag. Ebenso fehlt Vortrag dazu, dass dadurch eine Sache des Klägers beschädigt wurde. Soweit der Kläger vorträgt, dass insofern ein Sachmangel gegeben sei, verkennt der Kläger darüber hinaus, dass die Beklagte nicht Verkäuferin des Speichersystems war. Gewährleistungsrechte aufgrund eines Sachmangels wären ausschließlich gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen. cc. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 ProduktHG kommt gleichfalls nicht in Betracht. Bei § 3 ProduktHG handelt es sich um kein Schutzgesetz (Lenz, Produkthaftung, 2. Auflage, § 3 Rn. 268). dd. Ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben. Dieser Anspruch ist auf ein Unterlassen gerichtet. Begehrt wird vom Kläger allerdings ein aktives Tun mit der Wiederherstellung der Nennspeicherkapazität, der Beseitigung der Brandgefahr, der Beseitigung der softwaregesteuerten Abschaltung und der Instandsetzung der Zellmodule mit Wiederinbetriebnahme. ee. Ein Anspruch aus § 826 BGB ist nicht gegeben. Es fehlt jeder Vortrag für eine sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte. 2. Zu Klageantrag Ziffer 2. Der Klageantrag Ziffer 2. ist unzulässig. Es fehlt im vorliegenden Fall am erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Beklagte hat nie abgelehnt berechtigte Garantieansprüche zu erfüllen. Vielmehr hat die Beklagte durch ein eigenes Schreiben gegenüber den Nutzern ihrer Speichersysteme angekündigt, dass ein kostenloser Tausch von 3.0-Batteriemodulen bei V2.1 und V3-Modellen durch die Beklagte vorgenommen wird (vgl. Anlage K7). Die für den Feststellungsantrag erforderliche Wiederholungsgefahr liegt nicht vor. 3. Zu Klagantrag Ziffer 3 Da die Hauptansprüche nicht bestehen, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. 4. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwert beträgt 14.972,58 €. Der Streitwert hinsichtlich Klageantrag Ziffer 1 ergibt sich aus dem Kaufpreis des Speichers inkl. Montagekosten in Höhe von 8.318,10 €. Der Streitwert des Feststellungsantrages (Klageantrag Ziffer 2.) beträgt 80% des Kaufpreises des Speichers inkl. Montagekosten (vgl. Thomas/Putzo, in Zivilprozessordnung, ZPO, 45. Auflage 2024, § 3 Rn. 65).