Urteil
3 O 445/06
LG HILDESHEIM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vor der Mediatorin in der gerichtsnahen Mediation geschlossene Vereinbarung kann verbindliche Regelungen über Pachtzins, Pachtzinsrückstand, Pachtvertragsdauer und Verlängerungsoptionen enthalten.
• Zur Bestimmtheit des Pachtgegenstands kann die Bezugnahme auf die "gesamte gegenwärtig genutzte Fläche" ausreichend sein, sofern den Parteien die tatsächliche Nutzung bekannt war oder klärbar bleibt.
• Streit über die Wirksamkeit einer Mediationsvereinbarung ist durch Feststellungsurteil klärbar, wenn ein berechtigtes rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung besteht.
Entscheidungsgründe
Verbindlichkeit einer Mediationsvereinbarung über Pachtzins, Laufzeit und Optionsrechte • Eine vor der Mediatorin in der gerichtsnahen Mediation geschlossene Vereinbarung kann verbindliche Regelungen über Pachtzins, Pachtzinsrückstand, Pachtvertragsdauer und Verlängerungsoptionen enthalten. • Zur Bestimmtheit des Pachtgegenstands kann die Bezugnahme auf die "gesamte gegenwärtig genutzte Fläche" ausreichend sein, sofern den Parteien die tatsächliche Nutzung bekannt war oder klärbar bleibt. • Streit über die Wirksamkeit einer Mediationsvereinbarung ist durch Feststellungsurteil klärbar, wenn ein berechtigtes rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung besteht. Die Klägerin nutzt seit 1976 eine Pachtfläche auf dem Grundstück der Beklagten. In einem vorangegangenen Rechtsstreit über rückständigen und höheren Pachtzins sowie bauliche Maßnahmen führten die Parteien am 23.01.2006 eine gerichtsnahe Mediation durch und hielten Eckpunkte in einem Protokoll fest. Die Beklagte bestritt später, dass vor der Mediatorin ein bindender Vergleich geschlossen worden sei. Die Klägerin zahlte daraufhin rückständigen Pachtzins und laufende Monatsbeträge; die Beklagte überwies Teile zurück. Die Klägerin begehrt Feststellung der Höhe des geschuldeten Pachtzinses ab 01.01.2006, der Fortdauer des Pachtverhältnisses bis 31.12.2020 und des Bestehens einer einseitigen Pächteroption von zweimal fünf Jahren. Die Beklagte beantragt Abweisung und rügt insbesondere Unbestimmtheit des Pachtgegenstands und fehlende Vergleichswirkung der Mediationsvereinbarung. • Klagezulässigkeit: Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an Feststellung der Vertragsinhalte, weil die Beklagte die Verbindlichkeit der Mediationsvereinbarung bestreitet. • Verbindlichkeit der Mediationsvereinbarung: Das Protokoll der gerichtsnahen Mediation vom 23.01.2006 enthält klare Festlegungen zu Pachtzins, Rückstand, Vertragsdauer und Verlängerungsoptionen, die als verbindlich anzusehen sind. • Präjudizialität offen: Es bleibt unerheblich, ob präjudizielle Fragen bestehen, weil die Vereinbarung allein aus ihrer Formulierung die Verbindlichkeit der Eckpunkte begründet. • Bestimmtheit des Pachtgegenstands: Die Formulierung, wonach die Klägerin den Pachtzins für die "gesamte gegenwärtig genutzte Fläche" zu zahlen habe, macht die Fläche bestimmbar. Die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, dass ihr die tatsächliche Nutzung bei Vereinbarungsabschluss unbekannt gewesen sei. • Keine Relevanz unklarer Nutzungsüberlassung: Ob die Klägerin damals Flächen nutzte, die ihr nicht überlassen gewesen seien, ändert nichts an der Wirksamkeit der Vereinbarung, da die Parteien auf die tatsächlich genutzte Fläche abgestellt haben. • Rechtsfolgen: Aus der Mediationsvereinbarung ergeben sich die konkret festgelegten Beträge und Laufzeiten; daher sind die begehrten Feststellungen begründet. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Kostenentscheidung folgt § 91 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO. Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Es wurde festgestellt, dass die Klägerin ab dem 01.01.2006 monatlich 8.296,10 € (inkl. MwSt.) an Pachtzins schuldet, wobei sich der Pachtzins jeweils zum 01.06. eines Kalenderjahres erstmals zum 01.06.2006 um 148,27 € erhöht. Weiter wurde festgestellt, dass das Pachtverhältnis nicht zum 31.12.2010 endet, sondern ungekündigt bis zum 31.12.2020 fortbesteht, und dass die Klägerin mit Ablauf des Pachtvertrages eine einseitige Pächteroption von zweimal fünf Jahren ausüben kann. Die Entscheidung stützt sich auf die vor der Mediatorin geschlossene verbindliche Vereinbarung, die hinreichend bestimmt ist und die Regelungen zu Pachtzins, Laufzeit und Optionsrechten enthält. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.