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Beschluss

8 Qs 47/17

LG Heilbronn 8. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHEILB:2017:1019.8QS47.17.00
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Leitsätze
Für die Bestellung eines Verteidigers nach § 141 StPO kommt es einzig darauf an, ob zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO gegeben sind. Dass diese zum Antragszeitpunkt noch vorlagen, später aber entfallen sind, ist unmaßgeblich.(Rn.14)
Tenor
1. Die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 13. September 2017 wird als unbegründet. verworfen. 2. Der Angeschuldigte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Bestellung eines Verteidigers nach § 141 StPO kommt es einzig darauf an, ob zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO gegeben sind. Dass diese zum Antragszeitpunkt noch vorlagen, später aber entfallen sind, ist unmaßgeblich.(Rn.14) 1. Die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 13. September 2017 wird als unbegründet. verworfen. 2. Der Angeschuldigte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Die Staatsanwaltschaft Heilbronn hat am 17. Juni 2017 (Az. 52 Js 15006/17), 20. Juli 2017 (Az. 15 Js 14839/17) und 23. August 2017 (Az. 52 Js 25276/17) jeweils Anklage gegen den Beschwerdeführer beim Amtsgericht - Strafrichter - Heilbronn wegen Urkundenfälschung bzw. Erschleichens von Leistungen erhoben. Die Verfahren wurden mit Beschluss des Strafrichters vom 13. September 2017 verbunden. Die Staatsanwaltschaft hat in allen drei Anklageschriften jeweils auch den Antrag gestellt dem Angeschuldigten einen Verteidiger zu bestellen. Für den Angeschuldigten hat sich im weiteren Verlauf Rechtsanwältin als Verteidigerin gemeldet und in seinem Namen beantragt ihm bestellt zu werden. Mit angefochtenem Beschluss vom 13. September 2017 hat der Strafrichter den Antrag des Angeschuldigten abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Angeschuldigte mit seiner Beschwerde, in deren Begründung er jedoch fälschlich davon ausgeht der Widerrufsbeschluss habe noch keine Rechtskraft erlangt, weshalb der Widerruf nach wie vor drohe. Der Strafrichter hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde des Angeschuldigten ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zurecht und mit zutreffender Begründung hat der Strafrichter die Bestellung eines Verteidigers abgelehnt. Zwar war er zunächst gemäß § 141 Abs. 3 S. 3 StPO an die seitens der Staatsanwaltschaft gestellten Beiordnungsanträge gebunden ohne insoweit ein eigenes Ermessen zu besitzen und hätte daher die Bestellung selbst dann vornehmen müssen, wenn er selbst die Voraussetzungen des § 140 StPO für nicht gegeben erachtet hätte (LG Oldenburg StraFo 2010, 384). Die Bestellungsanträge der Staatsanwaltschaft wurden jedoch in dem Moment gegenstandslos, in dem die Wahlverteidigerin ihr Mandat anzeigte (OLG Jena NJW 2009, 1430). Dass sie selbst, bei gleichzeitig konkludenter Ankündigung der Beendigung ihres Mandats, im Namen des Angeschuldigten ihre Bestellung beantragt hat, ändert hieran nichts. Demzufolge war nur noch über diesen Antrag zu befinden. Dieser war zwar zunächst noch begründet, da dem Angeschuldigten in anderer Sache der Widerruf der Strafaussetzung bezüglich einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, abhängig auch vom Verfahrensausgang in vorliegender Sache, drohte (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08. März 2017 – 2 Rv 7/17 –, juris). Der Widerruf ist jedoch bereits am 15. August 2017 erfolgt und die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde am 19. September 2017 verworfen worden. Damit liegen die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung nicht (mehr) vor. Denn weder ist ein Katalogtatbestand nach § 140 Abs. 1 StPO gegeben, noch sind die Voraussetzungen der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO erfüllt, da die Sach- und Rechtslage nicht als schwierig und die voraussichtlichen Rechtsfolgen nicht als schwerwiegend einzustufen sind. Zuletzt ist auch kein Umstand ersichtlich, aufgrund dessen der Angeschuldigte unfähig wäre sich selbst zu verteidigen. Dass dies zum Antragszeitpunkt noch anders war ist unerheblich. Maßgeblich ist allein, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verteidigers nach § 140 StPO zum Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Dies gilt sowohl für den Fall, dass sie erst nach Antragstellung eintreten, als auch wenn sie vor der Entscheidung entfallen. Denn die Beiordnung erfolgt nicht im Kosteninteresse des Angeschuldigten, sondern dient allein dem Zweck, eine ordnungsgemäße Verteidigung zu gewährleisten (BGH NStZ-RR 2009, 348). Insbesondere kann die Argumentation, "... wer einen Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers habe und auch durch rechtzeitige Antragstellung alles dafür getan habe, dass dieser Anspruch umgesetzt wird, müsse sich darauf verlassen können, dass er nicht am Ende für die Verteidigerkosten aufkommen muss" (LG Koblenz StV 2008, 348) nicht überzeugen. Denn es ist jedem Beschuldigten zuzumuten zunächst einen bloßen Beiordnungsantrag zu stellen und die Entscheidung des Gerichtes abzuwarten. Wer darüber hinaus ein Mandat erteilt, also einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit einem Rechtsanwalt abschließt, trägt das Risiko die vertragliche Gegenleistung, ohne Ausgleichsanspruch gegen die Staatskasse, erbringen zu müssen, auch wenn er dies in der zunächst begründeten Hoffnung tut, der gewählte Verteidiger werde ihm später beigeordnet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.