Urteil
Ve 6 O 401/17, 6 O 401/17
LG Heilbronn 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
5Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Käufer eines mit einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Neuwagens hat Ansprüche auf Erstattung des Minderwerts gegen den Verkäufer gemäß §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 441, 433, 434 BGB und gegen den Hersteller aus §§ 826, 31 BGB. Gemeinsam haften sie als Gesamtschuldner.(Rn.28)
(Rn.39)
2. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war entbehrlich, weil dem Käufer eine Nacherfüllung nicht zumutbar im Sinne von § 440 S. 1 BGB ist. Die Unzumutbarkeit folgt für das Gericht hier aus dem Umstand, dass die Nachbesserung zwar durch den Verkäufer vorgenommen werden kann, aber nur unter Verwendung eines von dem Herstellerentwickelten Software-Updates und der Hersteller des Software-Updates sowohl die Behörden als auch ihre Kunden über Jahre hinweg systematisch irregeführt hat.(Rn.35)
3. Der Minderungsbetrag ist gemäß § 441 Abs. 3 BGB durch Herabsetzung des Kaufpreises zu bestimmen und zwar in dem Verhältnis, in welchem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Dieser Minderungsbetrag kann durch Schätzung gemäß § 287 ZPO ermittelt werden. Der Minderwert zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs kann derzeit mangels verfügbarer Langzeitstudien nicht durch fachlich überprüfbare Tatsachen spezifiziert werden, sondern wird in erster Linie durch die Gefahr möglicher Nachteile, die Verunsicherung der Marktteilnehmer und den damit verbundenen geringeren Marktwert des Fahrzeugs durch Absatzschwierigkeiten bestimmt. Den hierdurch dem Fahrzeug anhaftenden Minderwert schätzt das Gericht aufgrund eigener Sachkunde auf 10%.(Rn.36)
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 3511,22 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2018 zu bezahlen.
2. Die Beklagte Ziff. 2 wird verurteilt, die Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 392,66 € freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 88% und die Beklagten 12% als Gesamtschuldner.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf bis 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Käufer eines mit einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Neuwagens hat Ansprüche auf Erstattung des Minderwerts gegen den Verkäufer gemäß §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 441, 433, 434 BGB und gegen den Hersteller aus §§ 826, 31 BGB. Gemeinsam haften sie als Gesamtschuldner.(Rn.28) (Rn.39) 2. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war entbehrlich, weil dem Käufer eine Nacherfüllung nicht zumutbar im Sinne von § 440 S. 1 BGB ist. Die Unzumutbarkeit folgt für das Gericht hier aus dem Umstand, dass die Nachbesserung zwar durch den Verkäufer vorgenommen werden kann, aber nur unter Verwendung eines von dem Herstellerentwickelten Software-Updates und der Hersteller des Software-Updates sowohl die Behörden als auch ihre Kunden über Jahre hinweg systematisch irregeführt hat.(Rn.35) 3. Der Minderungsbetrag ist gemäß § 441 Abs. 3 BGB durch Herabsetzung des Kaufpreises zu bestimmen und zwar in dem Verhältnis, in welchem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Dieser Minderungsbetrag kann durch Schätzung gemäß § 287 ZPO ermittelt werden. Der Minderwert zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs kann derzeit mangels verfügbarer Langzeitstudien nicht durch fachlich überprüfbare Tatsachen spezifiziert werden, sondern wird in erster Linie durch die Gefahr möglicher Nachteile, die Verunsicherung der Marktteilnehmer und den damit verbundenen geringeren Marktwert des Fahrzeugs durch Absatzschwierigkeiten bestimmt. Den hierdurch dem Fahrzeug anhaftenden Minderwert schätzt das Gericht aufgrund eigener Sachkunde auf 10%.(Rn.36) 1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 3511,22 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2018 zu bezahlen. 2. Die Beklagte Ziff. 2 wird verurteilt, die Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 392,66 € freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 88% und die Beklagten 12% als Gesamtschuldner. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf bis 30.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist mit den Klageanträgen Ziff. 1 und 3 zulässig und teilweise begründet. Im Übrigen war sie abzuweisen. A. Zulässigkeit der Klage I. Klageantrag Ziff. 1 Mit ihrem Klageantrag Ziff. 1 begehrt die Klägerin von den Beklagten den Ersatz des Minderwertes des streitgegenständlichen Fahrzeugs, dessen Bemessung über den geforderten Mindestbetrag von 8.665,52 € hinaus sie dem Gericht überlässt. Dieser Antrag ist zulässig, insbesondere war die Klageänderung von der Feststellungs- auf die Leistungsklage nach § 263 ZPO zulässig, da die Änderung sachdienlich war. II. Klageantrag Ziff. 2 Der mit dem Klageantrag Ziff. 2 geltend gemachte Feststellungsantrag ist unzulässig. Es fehlt am Feststellungsinteresse. Dieses kann nicht damit begründet werden, dass die Klägerin sich darauf beruft, sie habe noch nicht abschließend entschieden, ob sie das Fahrzeug behalten möchte oder nicht. Unabhängig von der Frage, ob ein Wechsel von der Minderung auf die Rückabwicklung des Vertrages im Wege des großen Schadensersatzes materiell-rechtlich möglich ist (vgl. BGH Pressemitteilung Nr. 79/2018 zu dem hierzu anstehenden Verhandlungstermin am 09.05.2018, VIII 26/17), steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Die Klägerin könnte ihre Rückabwicklungsansprüche unproblematisch beziffern und damit das Rechtsschutzziel vollständig ausschöpfen. Alleine der Umstand, dass sie sich noch nicht entscheiden kann, ob sie das Fahrzeug behalten möchte oder nicht, begründet kein Feststellungsinteresse. Die Unzulässigkeit des Klageantrags Ziff. 2 ergibt sich zudem daraus, dass die Prozessführung der klägerischen Prozessbevollmächtigten, welche die Klägerin sich gemäß §§ 166 BGB, 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, rechtsmissbräuchlich ist. Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung auf die Zulässigkeitsbedenken hingewiesen, der Klägervertreter hat sich hierzu jedoch nicht geäußert, obwohl ihm ein Schriftsatzrecht gewährt wurde. Hieraus schließt das Gericht, dass die Klägerseite hinsichtlich dieses Antrags kein ernsthaftes Rechtsverfolgungsinteresse hat. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts unterliegt jede Rechtsausübung - auch im Zivilverfahren - dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot (BGH v. 02.10.2012, 6 ZB 70/11; BGH NJW 2007, 2257; BVerfG, NJW 2002, 2456, jeweils m.w.N.). Wenn die Klägerseite auf richterliche Hinweise zu Zulässigkeitsbedenken eines Klageantrags überhaupt nicht reagiert, es den übrigen Prozessbeteiligten aber zumutet, mit einem 210 Seiten (ohne Berücksichtigung der Anlagen!) umfassenden Schriftsatz noch vor Eingang der Klageerwiderung ergänzend zu der bereits 66 Seiten (ohne Anlagen) umfassenden Klageschrift Stellung zu nehmen, kann daraus nur geschlossen werden, dass die Klägerseite den Klageantrag Ziff. 2 nicht ernsthaft verfolgt. Vergleichbar ist diese Konstellation mit den Fällen des Anrufens einer Gütestelle mit der bereits vorhandenen Kenntnis, dass die Beklagtenseite sich hierauf nicht einlassen wird. Für diese Fälle hat der BGH entschieden, dass die Anrufung der Gütestelle rechtsmissbräuchlich ist, weil in einem solchen Fall von vorneherein sicher ist, dass der Zweck des außergerichtlichen Güteverfahrens - die Entlastung der Justiz und ein dauerhafter Rechtsfrieden durch konsensuale Lösungen - nicht erreicht werden kann, weshalb sich eine gleichwohl erfolgte Inanspruchnahme der Gütestelle als rechtsmissbräuchlich erweist (BGH NJW 2016, 233 und BGH v. 25.05.2016, IV ZR 1/15). Entsprechend rechtsmissbräuchlich stellt sich die klägerische Prozessführung (jedenfalls hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 2) dar, weil die Klägerseite ihrerseits den Rechtsstreit mit großdimensionierten Schriftsätzen aufbläht, prozessleitende richterliche Verfügungen jedoch ignoriert. B. Begründetheit der Klage Die Beklagten sind der Klägerin zum Ersatz des Minderwertes in Höhe von 3.511,22 € verpflichtet. Gegen die Beklagte Ziff. 1 folgt der Anspruch aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 441, 433, 434 BGB und gegen die Beklagte Ziff. 2 aus §§ 826, 31 BGB. Gemeinsam haften die Beklagten der Klägerin als Gesamtschuldner (vgl. allg. MüKo/Bydlinski, 7. Auflage 2016 § 421 Rn 49). I. Anspruch gegen die Beklagte Ziff. 1 Gegen die Beklagte Ziff. 1 steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung eines Minderungsbetrages in Höhe von 3.115,20 aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 441, 433, 434 BGB zu. Gegenüber der Beklagten Ziff. 1 beruft die Klägerin sich explizit darauf, Klageziel des Antrags Ziff. 1 sei die Minderung. 1. Der gekaufte Pkw ist mangelhaft. Es liegt jedenfalls ein Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vor, weil der Pkw keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Im streitgegenständlichen Pkw ist eine Motorsteuerungssoftware eingebaut, die Stickoxidwerte im Prüfstandlauf optimiert. Diese war auch bereits bei Übergabe des Pkw an die Klägerin durch die Beklagte Ziff. 1, mithin bei Gefahrübergang, vorhanden. Das Fahrzeug weist angesichts des Einbaus einer solchen Software keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Ein Durchschnittskäufer eines Neufahrzeugs kann davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über eine entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird. Insoweit resultiert die Mangelhaftigkeit nicht etwa daraus, dass die unter Laborbedingungen (Prüfstandlauf) gemessenen Werte im alltäglichen Straßenverkehr nicht eingehalten werden, sondern basiert darauf, dass der Motor die Vorgaben im Prüfstandlauf nur aufgrund der manipulierten Software einhält (vgl. LG Münster, Urteil vom 14.03.2016, 11 O 341/15, juris). 2. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war entbehrlich, weil der Klägerin eine Nacherfüllung nicht zumutbar im Sinne von § 440 S. 1 BGB ist. Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers, diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist (vgl. BGH, NZV 2015, 381 Rn. 22). Die Unzumutbarkeit folgt für das Gericht hier aus dem Umstand, dass die Nachbesserung zwar durch die Beklagte Ziff. 1 vorgenommen werden kann, aber nur unter Verwendung eines von der Beklagten Ziff. 2 entwickelten Software-Updates und die Herstellerin des Software-Updates sowohl die Behörden als auch ihre Kunden über Jahre hinweg systematisch irregeführt hat. Die von der Klägerin vorgetragenen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Herstellerin des Software-Updates begründen die Unzumutbarkeit der Durchführung der von der Beklagten Ziff. 1 angebotenen Nacherfüllung. Dahinstehen kann demnach, ob die Nacherfüllung über das Software-Update überhaupt einen vertragsgemäßen Zustand herstellen kann oder nicht vielmehr andere nachteilige Auswirkungen, etwa auf den Kraftstoffverbrauch, eintreten werden. 3. Der Minderungsbetrag ist gemäß § 441 Abs. 3 BGB durch Herabsetzung des Kaufpreises zu bestimmen und zwar in dem Verhältnis, in welchem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Dieser Minderungsbetrag kann durch Schätzung gemäß § 287 ZPO ermittelt werden. Als Ausgangspunkt der Schätzung geht das Gericht davon aus, dass der Wert des Fahrzeugs in mangelfreiem Zustand dem Kaufpreis entsprochen hätte. Den tatsächlichen Wert des mangelbehafteten Fahrzeugs setzt das Gericht um 10% geringer an, was zu dem titulierten Minderungsbetrag führt. Die Schätzung des Minderungsbetrages kann das Gericht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens vornehmen. Die Wertbeeinträchtigung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe beruht in erster Linie auf Spekulationen über die mit der Abschaltvorrichtung im Zusammenhang stehenden nachteiligen Auswirkungen auf das Fahrzeug. Verlässliche tatsächliche Anhaltspunkte hierzu können jedoch erst nach Ablauf einer längeren Testphase gewonnen werden, so dass für die Schätzung des Minderwertes zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs derzeit kein sachverständiges Fachwissen herangezogen werden kann. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur Darlegung der Voraussetzungen für die Schätzung wettbewerblicher Schäden wegen der damit verbundenen Beweisschwierigkeiten und Prognoseentscheidungen ist das Gericht auch im streitgegenständlichen Fall im Hinblick auf die besonderen Schutzbedürfnisse des Verletzten, insbesondere im Hinblick auf die Schwierigkeiten einer konkreten Schadensberechnung im Rahmen der Schätzung gemäß § 287 ZPO hinsichtlich der Auswahl der Beweise und ihrer Würdigung freier gestellt und erhält in den Grenzen eines freien Ermessens einen großen Spielraum (vgl. allg. BGH zur sog. Schadensberechnung durch Lizenzanalogie NJW 1992, 2752). Der Minderwert zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs kann derzeit mangels verfügbarer Langzeitstudien nicht durch fachlich überprüfbare Tatsachen spezifiziert werden, sondern wird in erster Linie durch die Gefahr möglicher Nachteile, die Verunsicherung der Marktteilnehmer und den damit verbundenen geringeren Marktwert des Fahrzeugs durch Absatzschwierigkeiten bestimmt. Den hierdurch dem Fahrzeug anhaftenden Minderwert schätzt das Gericht aufgrund eigener Sachkunde auf 10%. II. Anspruch gegen die Beklagte Ziff. 2 Auch gegen die Beklagte Ziff. 2 steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.115,20 € zu. Hier folgt der Anspruch aus § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB zu. Die Beklagte Ziff. 2 hat die Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise zumindest bedingt vorsätzlich geschädigt. Die Beklagte Ziff. 2 hat, um den Absatz ihrer Dieselmotoren des Typs EA 189 zu steigern, die Motorsteuerungssoftware so programmiert, dass diese den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und das Fahrzeug in einen hierfür programmierten speziellen Fahrmodus versetzte, um die für die Fahrzeugprüfung maßgeblichen Abgasgrenzen einzuhalten. Dabei hat die Beklagte Ziff. 2 eine Schädigung der Käufer von mit Dieselmotoren des Typs EA 189 ausgestatteten Fahrzeugen aus eigennützigen Motiven, nämlich aus bloßem Gewinnstreben, in sittlich anstößiger Weise billigend in Kauf genommen. 1. Der bei den Käufern - und damit auch bei der Klägerin - entstandene Schaden, der in jeder nachteiligen Einwirkung auf die Vermögenslage besteht (vgl. allg. BGH NJW 2004, 2668; Münchener Kommentar/Wagner, 7. Auflage 2017, § 826 Rn 31) folgt aus der Belastung mit einer bei Kenntnis des Manipulationsvorgangs nicht getroffenen Kaufentscheidung und der damit eingegangenen Kaufpreiszahlungsverpflichtung, die bereits eine Vermögensgefährdung begründet. § 826 BGB schützt nicht nur das Vermögen an sich, sondern setzt bereits bei der Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Geschädigten an, so dass der Schaden auch in der Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung bestehen kann (BGH NJW-RR 2015, 275; BGH NJW 2004, 2668). Ein Vermögensschaden ist im Rahmen des § 826 BGB auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung möglich, wenn der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, denn im Fall der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten (BGH NJW-RR 2015, 275). Diese Voraussetzungen des Schadensbegriffs von § 826 BGB liegen im streitgegenständlichen Fall vor. Die Klägerin ist durch ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten Ziff. 2 zum Abschluss des Kaufvertrages gebracht worden, den sie sonst nicht geschlossen hätte. Das haftungsbegründende Verhalten der Beklagten Ziff. 2 folgt aus der gezielten Programmierung der Motorsteuerungssoftware für den Dieselmotor EA 189 mit einem nur für den Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) entwickelten Fahrmodus zur Einhaltung der für die EG-Typengenehmigung erforderlichen Emissionswerte. Das Kraftfahrtbundesamt stellte mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.10.2015 fest, dass es sich bei der von der Beklagten Ziff. 2 verwendeten Software um eine „unzulässige Abschaltvorrichtung“ handelt. Hierdurch ist die Klägerin zum Abschluss eines Kaufvertrages gebracht worden, den sie sonst nicht geschlossen hätte. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten Ziff. 2 hier weder darauf an, ob das streitgegenständliche Fahrzeug durch die verwendete Software einen Wertverlust erlitten hat, noch darauf, ob das streitgegenständliche Fahrzeug verglichen mit vergleichbaren Modellen anderer Hersteller tatsächlich emissionsarm und kraftstoffsparend ist. Ebenfalls dahin gestellt bleiben kann die formale Frage, ob die Angaben über die Emissionswerte des streitgegenständlichen Fahrzeugs zutreffend waren oder nicht. Auch die zwischen den Parteien streitige Frage, welche Faktoren und Informationen im Einzelnen für die Klägerin kaufentscheidend gewesen sind, muss nicht aufgeklärt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die Frage an, ob die Klägerin das Fahrzeug (zu demselben Preis) auch dann gekauft hätte, wenn sie gewusst hätte, dass der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs die EG-Typengenehmigung nur erhalten hatte, weil die Beklagte Ziff. 2 das Testverfahren mit einer Abschaltvorrichtung manipuliert hatte. Dass diese Frage zu verneinen ist, liegt auf der Hand. Kein vernünftiger Käufer würde sich auf die Unsicherheit des möglichen Widerrufs der EG-Typengenehmigung einlassen und ein solches Fahrzeug erwerben, selbst wenn mit dem Fahrzeug weder eine Wertminderung noch nachteilige Emissionswerte verbunden sind. Die berechtigten Erwartungen eines vernünftigen durchschnittlichen Käufers - und damit auch der Klägerin - erstrecken sich darauf, dass das erworbene Fahrzeug die technischen und rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt und diese nicht durch illegale Mittel erreicht worden sind. Dass auch die Beklagte Ziff. 2 selbst hiervon ausgehen musste, lässt sich ohne weiteres aus dem Umstand ableiten, dass die Manipulation des Genehmigungsverfahrens verheimlicht wurde und die Beklagte Ziff. 2 nach Bekanntwerden ihr Bedauern über dieses Vorgehen zum Ausdruck gebracht hat. Es steht daher zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin durch haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten Ziff. 2, welches in der Verheimlichung des Manipulationsvorgangs zu sehen ist, zum Abschluss eines Kaufvertrages gebracht worden ist, den sie sonst nicht geschlossen hätte, und dass damit ein Vermögensschaden im Sinne des § 826 BGB bei der Klägerin vorliegt. Für das Gericht genügt als Nachteil zudem schon der Umstand, dass die Beklagte Ziff. 2 durch Einbau der Manipulationssoftware bewusst und gezielt von Anfang an zumindest die naheliegende Gefahr einer erforderlichen Rückrufaktion in Kauf genommen hat, der sich der Vertragspartner unterziehen muss, will er nicht die spätere Stilllegung des Fahrzeugs riskieren. 2. Diesen Schaden hat die Beklagte Ziff. 2 in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise herbeigeführt. Unter einer gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltensweise versteht man eine Handlung, die nach dem Inhalt oder Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (Palandt/Sprau BGB 76. Aufl., § 826 Randnummer 4). Dies setzt eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens voraus, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann. Diese Anforderungen erfüllt das Verhalten der Beklagten Ziff. 2, die selbst eingeräumt hat, dass die Motorsteuerungssoftware in dem streitgegenständlichen Fahrzeug so programmiert war, dass sie erkannte, wenn das Fahrzeug sich im Prüfstand befand, um dann ein speziell nur für den Prüfzyklus vorgesehenes Abgasrückführungsverfahren einzuleiten. Die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten Ziff. 2 folgt hier nach Überzeugung des Gerichts aus dem Umstand, dass die Beklagte Ziff. 2 die Motorsteuerungssoftware des streitgegenständlichen Fahrzeugs gezielt so programmiert hat, dass der Eindruck entsteht, dass das Fahrzeug geringere Stickstoffemissionen aufweist, als es im regulären Fahrbetrieb tatsächlich der Fall ist. Hierbei kommt es nach Überzeugung des Gerichts nicht entscheidend darauf an, dass - wie die Beklagte Ziff. 2 vorträgt - die erteilte EG-Typengenehmigung wirksam erteilt wurde und dass allgemein bekannt ist, dass die in den Herstellerangaben angegebenen Werte, die unter Laborbedingungen gemessen werden, nicht den Emissionswerten im normalen Straßenverkehr entsprechen. Vielmehr ist für die Entscheidung, ob das Verhalten der Beklagten Ziff. 2 verwerflich ist i. S. v. § 826 BGB ist, darauf abzustellen, dass die Beklagte Ziff. 2 für das Zulassungsverfahren einen Betriebsmodus entwickelt und eingebaut hat, dessen alleiniger Zweck in der Manipulation des Genehmigungsverfahrens bestand. Auch wenn der Gesetzgeber sich dafür entschieden hat, dass es für die EG-Typengenehmigung auf die Laborwerte ankommt und allgemein bekannt ist, dass die Emissionsangaben der Hersteller unter Laborbedingungen gemessen werden, erfasst das von der Beklagten Ziff. 2 angeführte Allgemeinwissen nur die Kenntnis, dass die im Labor gemessenen Grenzwerte unter anderen äußeren Rahmenbedingungen nicht erreicht werden können, nicht jedoch die Kenntnis, dass die Laborwerte im Normalbetrieb (auch) deswegen nicht erreicht werden, weil das Fahrzeug dann ohne Wissen des Verbrauchers in einen anderen Betriebsmodus schaltet und der Abweichung der Emissionswerte zwischen Test- und Normalbetrieb eine nur zu diesem Zweck eingebaute Manipulationssoftware zugrunde liegt. Wenn üblicherweise im Labor andere Messwerte erzielt werden, so liegt dies daran, dass die äußeren Rahmenbedingungen nicht dem normalen Fahrbetrieb entsprechen, nicht jedoch daran, dass das Fahrzeug selbst andere Eigenschaften aufweist, die dem Verbraucher bewusst verschwiegen wurden. Die darüber hinaus für § 826 BGB nötige besondere Verwerflichkeit des Verhaltens ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte Ziff. 2 die Manipulation in einer Vielzahl von Fällen bzw. in einer ganzen Motorserie vorgenommen hat. Die Beklagte Ziff. ist größter Fahrzeughersteller und -exporteuer Deutschlands, so dass von ihr vorgenommene gezielte Manipulationen des Genehmigungsverfahrens geeignet sind, das Vertrauen einer Vielzahl von Kunden in die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu untergraben. Aus der Konzerngröße der Beklagten Ziff. 2 können sich aus einer solchen gezielten Manipulation des Genehmigungsverfahrens Risiken in volkswirtschaftlich relevanter Dimension ergeben. Wenn die Beklagte Ziff. 2 vorträgt, dass solche Auswirkungen tatsächlich nicht messbar seien, so kann dieser Umstand als erfreulich gewertet werden, ändert aber nichts daran, dass die Beklagte Ziff. 2 ein solches Risiko negativer Entwicklungen mit volkswirtschaftlich messbaren Auswirkungen jedenfalls ihrem mit missbräuchlichen Mitteln verfolgten eigenen Gewinnstreben untergeordnet hat und damit verwerflich handelte. Schon dieses Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden gibt dem Handeln der Beklagten Ziff. 2 das Gepräge der Sittenwidrigkeit. Hierbei kann die Beklagte Ziff. 2 sich nicht damit entlasten, dass die Klägerin letztlich nicht getäuscht worden sei, da das Fahrzeug technisch einwandfrei funktioniere, die gesetzlich vorgesehenen Grenzwerte für die EG-Typgenehmigung einhalte und ein Widerruf der Genehmigung nicht drohe. Irrelevant ist nach Überzeugung des Gerichts auch an dieser Stelle die Frage, ob das Fahrzeug tatsächlich keinen höheren Schadstoffausstoß hat bzw. die Frage, ob tatsächlich ein wirtschaftlicher Minderwert des Fahrzeugs vorhanden ist. Die Sittenwidrigkeit folgt vor allem daraus, dass die Manipulation heimlich vorgenommen wurde mit dem Ziel, eine Zulassung durch Täuschung zu erwirken. Wenn die Beklagte Ziff. 2 hier argumentiert, dass das Ziel der Gewinnmaximierung nicht zu beanstanden sei, so kann dies auch aus eigenen wirtschaftlichen Interessen der Beklagten Ziff. 2 nicht für denjenigen gelten, der dieses Ziel mit illegalen Mitteln, Manipulation und Täuschung verfolgt, um sich Sondervorteile zu verschaffen. Insofern unterscheidet sich der streitgegenständliche Fall deutlich von dem Sachverhalt, welcher der von der Beklagten Ziff. 2 zitierten Entscheidung des BGH vom 28.06.2016 (NJW 2017, 250) zugrunde lag. Dort hatte der BGH die Voraussetzungen für ein sittenwidriges Verhalten im Fall einer unterlassenen Information über Umstände, die für eine Anlageentscheidung erheblich waren, als nicht hinreichend begründet angesehen und ausgeführt, alleine aus der Verletzung der Rechtspflicht zur vollständigen und richtigen Aufklärung könne nicht auf die Sittenwidrigkeit der unterlassenen Aufklärung geschlossen werden. Im streitgegenständlichen Fall liegt jedoch nicht nur eine unvollständige oder unrichtige Aufklärung vor, sondern eine gezielte Manipulation zum Zweck der Täuschung, die als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB einzuordnen ist. 3. Die schädigende Handlung ist der Beklagten Ziff. 2 auch zuzurechnen. Zwar setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i. S. d. § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15). Davon ist aber für die hier zu treffende Entscheidung auszugehen. Denn die Beklagte Ziff. 2 ist ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat, trotz Hinweises der Klägerseite hierauf nicht nachgekommen. Die Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast der Beklagten Ziff. 2 hat zur Folge, dass davon auszugehen ist, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter alle Elemente des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 826 BGB verwirklicht hat. Insofern unterscheidet sich der streitgegenständliche Fall auch in diesem Punkt deutlich von dem von Beklagtenseite zitierten Urteil des BGH vom 28.06.2016. Dort hatte der BGH entschieden, dass sich die „Wissens- und Wollenszurechnung“ nicht alleine durch Zusammenrechnung der im Hause der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse herstellen lässt. Die Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast führt hier jedoch dazu, dass von der Verwirklichung aller Elemente in der Person eines verfassungsmäßigen Vertreters auszugehen ist. a. Entgegen der Auffassung der Beklagten Ziff. 2 trifft sie eine entsprechende sekundäre Darlegungslast. Die Beklagte Ziff. 2 selbst weist zutreffend darauf hin, dass eine solche sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Der Gegner der darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat keinerlei Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten Ziff. 2 und ist auf Veröffentlichungen der Medien und auf Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen. Die Beklagte Ziff. 2 hingegen hat jede Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse darzulegen, um es so der Klägerin zu ermöglichen, ihrerseits die ihr obliegende weitergehende Darlegung und den erforderlichen Beweisantritt vornehmen zu können. Hinzu kommt, dass es vorliegend um die Zurechnung einer objektiv feststehenden gezielten Manipulationsstrategie in einem Weltkonzern geht. Einer solchen Manipulationsstrategie immanent ist die Verschleierung der Verantwortlichkeit für den Fall, dass die Manipulation entdeckt wird. Wenn aber eine objektiv sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB in einem Weltkonzern vorgenommen und hierbei zugleich naturgemäß dafür Sorge getragen wird, dass die Zurechnung einer solchen sittenwidrigen Schädigung zu einzelnen verantwortlichen Personen verschleiert wird, kann es nicht Aufgabe des Geschädigten sein, der nicht einmal bei unterbliebener Verschleierung hinreichenden Einblick in die Entscheidungsvorgänge und Verantwortlichkeiten hat, die Zurechnung zu verantwortlichen Entscheidungsträgen darzulegen. Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte Ziff. 2 im streitgegenständlichen Fall gegen die ihr obliegende sekundäre Darlegungslast nicht mit Erfolg argumentieren, dass diese angesichts der von ihr bestrittenen Kenntnis der Vorstandmitglieder letztlich zu einer gänzlichen Umkehrung der Regelungen zur Darlegungslast führt, weil die Beklagte Ziff. 2 im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nunmehr zu einer negativen Tatsache - nämlich der nicht vorhandenen Kenntnis von Vorstandsmitgliedern - vortragen müsse, obwohl selbst im Rahmen der primären Darlegungslast für den Vortrag zu negativen Tatsachen Erleichterungen gelten. Wenn die Beklagte Ziff. 2 sich darauf beruft, Erleichterungen müssten erst recht greifen, wenn sie nur im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu negativen Tatsachen vortragen müsse, vergisst sie, dass Anknüpfungspunkt für die sekundäre Darlegungslast konzerninterne Vorgänge sind, die von ihr bewusst verschleiert wurden mit dem Ziel, sich im Wege der Manipulation Sondervorteile zu verschaffen. In dieser Konstellation kommen Erleichterungen der sekundären Darlegungslast unter dem rechtlichen Anknüpfungspunkt des Vortrags zu negativen Tatschen nicht in Betracht, weil dem Geschädigten die Aufdeckung der bewusst verschleierten internen Zurechnung nicht zugemutet werden kann und die Beklagte Ziff. 2 andernfalls von ihrer erfolgreichen Verschleierungstaktik noch prozessual profitieren würde. b. Ihrer bestehenden sekundären Darlegungslast ist die Beklagte Ziff. 2 nicht hinreichend nachgekommen. Angesichts des Zeitablaufs seit Entdeckung der Softwaremanipulation ist der Vortrag, die Beklagte Ziff. 2 habe das ihr Mögliche unternommen, um den Behauptungen der Klägerin entgegenzutreten, unzureichend. Damit dass die Beklagte Ziff. 2 sich darauf beschränkt zu behaupten, die Ermittlungen hätten keine Erkenntnisse ergeben, dass ein Vorstand (im aktienrechtlichen Sinn) Kenntnis von der Manipulation gehabt hat, kann sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügen. Dieser Vortrag ist inhaltleer und nicht nachprüfbar für die Klägerseite. Der Sinn der sekundären Darlegungslast besteht jedoch darin, der beweisbelasteten Partei weiteren Vortrag zu ermöglichen. Wenn die Beklagte Ziff. 2 aber nicht darlegt, welche Erkenntnisse im Hinblick auf die interne Verantwortlichkeit die Ermittlungen ergeben haben, kann die Klägerseite keinen weiteren Vortrag im Hinblick auf die Kenntnisse der entscheidenden Personen bringen. 4. Die Beklagte Ziff. 2 handelte auch vorsätzlich. Erforderlich hierfür ist im Rahmen von § 826 BGB die Kenntnis von dem Eintritt eines Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände. Eine genaue Vorstellung von dem zu erwartenden Kausalverlauf ist nicht erforderlich. Auf die Kenntnis von der Person des Geschädigten verzichtet die Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2004, 2971). Da hier die streitgegenständliche Motorsteuerungssoftware alleine mit dem Ziel eingebaut wurde, das Genehmigungsverfahren zum Vorteil der Beklagten Ziff. 2 unzulässig zu beeinflussen und potentielle Käufer hierüber in Unkenntnis zu lassen, ist der Vorsatz der Beklagten Ziff. 2 hinsichtlich der für den Tatbestand des § 826 BGB relevanten objektiven Tatsachen zu bejahen. 5. Der unter den Voraussetzungen des § 826 BGB verursachte Vermögensschaden ist wie im allgemeinen Deliktsrecht üblich nach den Voraussetzungen des § 249 ff. BGB zu ersetzen (BeckOK/Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Stand 1.11.2017 § 826 Rn 41) und erfasst in der Fallkonstellation der Verleitung zum Abschluss eines nachteiligen Vertrages auch den mangelbedingten Minderwert des Vertragsgegenstands (MüKo/Wagner, 7. Auflage 2017 § 826 Rn 69). Diesen hat das Gericht auf 10% des Kaufpreises des streitgegenständlichen Fahrzeugs geschätzt (vgl. oben I. 3.). III. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB. IV. 1. Dem Grunde nach steht der Klägerin auch der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagte Ziff. 2 aus §§ 826, 249 Abs. 1 BGB zu. Auch vorgerichtliche Anwaltskosten gehören zum erstattungsfähigen Aufwand, da die Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig und zweckmäßig war. Der Höhe nach beschränkt sich der Anspruch jedoch auf den ausgeurteilten Betrag in Höhe 392,66 €, da für die Berechnung lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr ausgehend vom Wert der erfolgreichen Klage zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zu Grunde zu legen war. Es handelt sich vorliegend sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch hinsichtlich des rechtlichen Schwierigkeitsgrads nicht um einen überdurchschnittlichen Rechtsstreit. Die diskutierten Rechtsfragen sind Gegenstand unzähliger Rechtsstreitigkeiten und Gerichtsentscheidungen, so dass standardisierte Schreiben und Textbausteine formularmäßig in einer Vielzahl von Fällen verwendet werden können. 2. Gegen die Beklagte Ziff. 1 steht der Klägerin hingegen kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Rechtsgrundlage eines solchen Anspruchs könnte allein §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB sein. Dass die Beklagte Ziff. 1 sich zum Zeitpunkt des anwaltlichen Tätigwerdens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits im Verzug befunden hat, hat die Klägerin nicht vorgetragen. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt anhand des klägerischen Interesses, welches auf die Feststellung der Möglichkeit der Rückabwicklung des Vertrages (Klageantrag Ziff. 2) gerichtet ist, so dass der Kaufpreis abzüglich eines Abschlags von 20% für die Feststellungsklage anzusetzen war. Die Klägerin verlangt von den Beklagten den Ersatz des Minderwertes für ihr vom sog. Abgasskandal“ betroffenes Fahrzeug sowie die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr weiteren Schadensersatz zu bezahlen, der über den Minderwert hinausgeht. Hintergrund der Klage ist, dass das streitgegenständliche Fahrzeug, welches die Klägerin mit Kaufvertrag 26.02.2012 von der Beklagten Ziff. 1 zu einem Kaufpreis von 35.112,20 € erworben hat (Anlage K 1, Bl. 66 d.A.) von dem sog. „Abgasskandal“ erfasst ist. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut. Die Motorsteuerung sieht hinsichtlich der Abgasrückführung zwei Betriebsmodi vor. Der eine Betriebsmodus ist hinsichtlich des Stickstoffausstoßes optimiert und sieht eine vergleichsweise hohe Abgasrückführungsrate vor. Der andere Betriebsmodus führt bei einer geringeren Abgasrückführungsrate zu einem höheren Stickstoffausstoß. Weiter ist das Fahrzeug mit einer Software versehen, die dazu führt, dass der erstgenannte Betriebsmodus nur dann gewählt wird, wenn das Fahrzeug sich auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befindet, während der zweitgenannte Betriebsmodus eingeschaltet wird, wenn das Fahrzeug im Straßenverkehr eingesetzt wird. Diese Software wurde von der Beklagten Ziff. 2 in dem Fahrzeug gezielt eingesetzt, damit das Fahrzeug bei der Prüfung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte der Euro-5-Abgasnorm geringere Stickoxydemissionen aufweist. Das Kraftfahrtbundesamt verlangte nach dem Bekanntwerden der genannten Manipulation die Entfernung der Software aus den Fahrzeugen, woraufhin die Beklagte Ziff. 2 ein Softwareupdate für die betroffenen Fahrzeuge entwickelte und öffentlich versicherte, sie werde an der Aufklärung des Abgasskandals und der dafür verantwortlichen Personen mitwirken. Die Klägerin hat die ihr vorgeschlagene Umrüstung des streitgegenständlichen Fahrzeugs aus Sorge vor nachteiligen Auswirkungen auf die Fahreigenschaften abgelehnt. Mit Anwaltsschreiben vom 20.10.2016 (Anlage K 1a, Bl. 73ff. d. A.) verlangte die Klägerin mit Fristsetzung zum 01.12.2016 gegenüber der Beklagte Ziff. 2 die Lieferung eines neuen gleichwertigen Fahrzeugs. Die Klägerin behauptet, die Umweltfreundlichkeit und Wertstabilität des Fahrzeugs sei für sie tragender Beweggrund für den Kauf gewesen und trägt vor, das streitgegenständliche Fahrzeug sei mangelhaft im Sinne des § 434 BGB, weil in der Motorsteuerung eine illegale Abschalteinrichtung eingebaut worden sei und damit eine negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge vorliege. Ohne Durchführung des von der Beklagten Ziff. 2 entwickelten Software-Updates bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, den Verlust der allgemeinen Betriebserlaubnis wegen Überschreitens der Stickoxid-Grenzwerte zu riskieren. Einer vorherigen Fristsetzung bedürfe es nicht, denn eine Nacherfüllung sei der Klägerin unzumutbar, weil sie die begründete Befürchtung haben dürfe, dass das beabsichtigte Software-Update entweder nicht erfolgreich sein werde oder zu Folgemängeln führen würde. Die von der Beklagten Ziff. 2 angebotene Nachbesserung habe - selbst wenn es gelingen sollte, keinen höheren Verbrauch oder eine Minderleistung zu verursachen - negative Auswirkungen auf Verschleißteile. Zudem sei das klägerische Fahrzeug wegen seines ganz erheblichen merkantilen Minderwertes nahezu unverkäuflich. Es liege damit auch eine Unmöglichkeit der Nachbesserung gemäß § 326 Abs. 5 BGB vor. Weiter behauptet die Klägerin, die Vorstände der Beklagten Ziff. 2, insbesondere Herr ... und Herr ..., hätten Kenntnis von der Verwendung der unzulässigen Software gehabt. Der damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten sei als Qualitätsfanatiker bekannt gewesen. Es sei unrealistisch anzunehmen, dass jemandem wie Herrn ... der Einbau der gezielt zu Manipulationszwecken eingesetzten Abschaltvorrichtung verborgen geblieben sein soll. Die persönliche Kenntnis von ... sei der Beklagten Ziff. 2 zuzurechnen. Weiter behauptet die Klägerin, sie hätte das streitgegenständliche Fahrzeug nicht gekauft, wenn sie gewusst hätte, dass es mit einer Abschaltsoftware ausgestattet ist. Das Fahrzeug habe hierdurch einen erheblichen Wertverlust erlitten. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte Ziff. 2 habe sie vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und sei daher zum Ersatz des Minderwertes des Fahrzeugs und ggf. zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verpflichtet. Zudem hafte die Beklagte Ziff. 2 der Klägerin auch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB und i.V.m. § 16 UWG sowie aus §§ 311, 241 Abs. 2 BGB. Die Beklagte Ziff. 2 habe als Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch das Ausstellen der Übereinstimmungsbescheinigung besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen. Die EG-Typengenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug sei erloschen bzw. könne jedenfalls jederzeit von der zuständigen Behörde entzogen werden. Ursprünglich hat die Klägerin die Feststellung des Bestehens von Minderungs- und Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagten beantragt, jedoch mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06.03.2018 den Klageantrag Ziff. 1 auf Zahlung eines Minderungsbetrages und den Klageantrag Ziff. 2 auf Feststellung der Ersatzpflicht für den über den Minderungsbetrag hinausgehenden Schadensersatz geändert. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. die Beklagtenparteien zu verurteilen, der Klägerpartei einen Betrag bezüglich des Fahrzeugs ... dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens € 8.665,52 betragen muss, zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit 2. festzustellen, dass die Beklagtenparteien verpflichtet sind, der Klägerpartei weiteren Schadensersatz, der über den Minderungsbetrag hinausgeht, zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs ... durch die Beklagtenpartei zu 2) resultieren 3. die Beklagtenparteien jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 2.256,24 freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Beide Beklagte tragen vor, die Klägerin sei weder arglistig getäuscht worden noch sei das streitgegenständliche Fahrzeug mangelbehaftet. An einem Sachmangel fehle es unter anderem deshalb, weil das Fahrzeug der Klägerin technisch sicher und uneingeschränkt gebrauchstauglich sei. Das klägerische Fahrzeug verfüge nicht über eine unzulässige Abschaltvorrichtung, sondern über eine „Umschaltlogik“. Da es keine gesetzliche Vorgabe gebe, die die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte im normalen Straßenbetrieb regele, sondern für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zur Erlangung der EG-Typengenehmigung nach den gesetzlichen Vorgaben nur der Fahrzyklus unter Laborbedingungen (der sog. NEFZ) maßgeblich sei, komme es auf die Emissionswerte im normalen Straßenbetrieb gerade nicht an. Die für das Fahrzeug erteilte EG-Typgenehmigung sei zudem unverändert wirksam und nicht vom Kraftfahrt-Bundesamt aufgehoben worden. Dementsprechend sei das Fahrzeug nach wie vor als Fahrzeug der Abgasnorm „EU 5“ klassifiziert. Im Übrigen würden sämtliche Fahrzeuge mit dem Dieselmotor EA 189 auf Kosten des Herstellers technisch überarbeitet. Dieses Software-Update habe keine negativen Auswirkungen und die Kosten beliefen sich auf deutlich weniger als 100,00 €. Ein durch die streitgegenständliche Software bedingter Wertverlust des Fahrzeugs lasse sich nicht feststellen. Unrichtig sei, dass das streitgegenständliche Fahrzeug durch die verwendete Software einen Wertverlust erlitten habe. Die erteilte EG-Übereinstimmungsbescheinigung sei nicht ungültig im Sinne von § 27 EG-FGV, die EG-Typengenehmigung bestehe fort und es drohe auch nicht der Widerruf durch das Kraftfahrtbundesamt. Durch die Freigabebestätigungen des Kraftfahrtbundesamtes für die Softwareupdates stehe fest, dass es nach Durchführung des Softwareupdates zu keinerlei negativen Auswirkungen komme. Die Beklagte Ziff. 2 trägt vor, sie habe sich gegenüber der Klägerin auch nicht sittenwidrig verhalten. Insbesondere habe sie der Klägerin gegenüber keine unzutreffenden Angaben über die Emissionswerte des streitgegenständlichen Fahrzeugs gemacht. Es sei allgemein bekannt, dass die in den Herstellerangaben angegebenen Werte unter Laborbedingungen gemessen werden und nicht den Emissionswerten im normalen Straßenverkehr entsprechen können. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, dass es für die Typengenehmigung auf die Laborwerte ankomme. Zudem sei das streitgegenständliche Fahrzeug verglichen mit vergleichbaren Modellen anderer Hersteller tatsächlich emissionsarm sowie kraftstoffsparend, so dass durch die verwendete Software kein unzutreffendes Vorstellungsbild über die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs bei der Klägerin erzeugt worden sei. Zudem ist die Beklagte Ziff. 2 der Ansicht, die Klägerin habe nicht substantiiert vorgetragen, dass Personen, deren Kenntnisse der Beklagten Ziff. 2 zuzurechnen wären, mit Vorsatz hinsichtlich eines angeblichen Schadens der Klägerin gehandelt haben. Die diesbezüglichen Behauptungen der Klägerin seien ins Blaue hinein erfolgt. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt waren. Die Klägerin habe keine konkreten Angaben gemacht, wer zu welchem Zeitpunkt von dem Einbau der Software überhaupt Kenntnis gehabt habe. Der Klägerin sei durch den Vertragsschluss zum Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs auch kein Schaden entstanden. Dieser ergebe sich weder aus der Differenzhypothese, da der Marktwert des betroffenen Fahrzeugs aufgrund der Software nicht negativ beeinträchtigt sei, noch unter normativen Gesichtspunkten, weil das Fahrzeug für die Nutzungszwecke der Klägerin uneingeschränkt gebrauchstauglich sei. Weiter ist die Beklagte Ziff. 2 der Ansicht, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltende Maßstab für die Sittenwidrigkeit sei nicht erfüllt. Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.03.2018 darauf hingewiesen, dass angesichts der Kombination von gefordertem Minderwert im Klageantrag Ziff. 1 und Feststellung weiterer Schäden im Klageantrag Ziff. 2 mit dem Vorbehalt der Rückabwicklung des Vertrages Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Klageantrags Ziff. 2 bestehen (Bl. 510 d.A.). Innerhalb des gewährten Schriftsatznachlasses ist von Klägerseite keine Stellungnahme (hierzu) eingegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 20.03.2018 (Bl. 509f. der Akten) Bezug genommen.