Urteil
Ve 6 O 176/15, 6 O 176/15
LG Heilbronn 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHEILB:2016:0113.VE6O176.15.0A
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Leitsätze
1. Kann eine Widerrufsbelehrung bei dem Verbraucher den unzutreffende Eindruck erwecken, bereits die Zurverfügungstellung eines schriftlichen Vertragsangebots des Vertragspartners und nicht erst die Zurverfügungstellung der eigenen Vertragserklärung setze den Lauf der Widerrufsfrist in Gang, so widerspricht die Belehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. (BGH, 10. März 2009, XI ZR 33/08) und setzt daher den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang.(Rn.27)
2. Die vom Bundesgerichtshof für die Rückabwicklung infolge des Widerrufs von Darlehensverträgen vor Geltung des § 357 a BGB aufgestellten Grundsätze (vgl. BGH, 22. September 2015, XI ZR 116/15) gelten unabhängig davon, ob es sich um einen Fall eines sog. verbundenen Vertrages im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB a.F. handelt oder nicht.(Rn.35)
(Rn.36)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass sich die zwischen den Klägern und der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge Nr. … durch den Widerruf vom 29.11.2014 jeweils in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt haben.
2. Es wird festgestellt, dass die Kläger als Gesamtschuldner aus diesen Darlehensverträgen aufgrund des Widerrufs nur verpflichtet sind, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von € 337.410,95 zu zahlen, abzüglich aller weiterer monatlicher Zahlungen zum 30. eines jeden Monats ab 29.11.2014 bis 04.08.2015 in Höhe von monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen von 1.305,00 € pro Monat und Quartalszahlungen auf Zins und Tilgung von 1.860,83 € pro Quartal, jeweils zuzüglich 2,5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz auf die von den Kläger ab 29.11.2014 bis 04.08.2015 geleisteten Zahlungen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Löschungsbewilligung für ihre im Grundbuch von …. eingetragene Grundschuld zu erteilen, ferner die Löschungsbewilligung für ihre im Grundbuch von … eingetragene Grundschuld zu erteilen und die Rechte aus der Lebensversicherung Nr. … zurück abzutreten, Zug um Zug gegen Zahlung in Höhe von 348.222,28 €.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.150,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 16.01.2015 zu bezahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.811,33 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kann eine Widerrufsbelehrung bei dem Verbraucher den unzutreffende Eindruck erwecken, bereits die Zurverfügungstellung eines schriftlichen Vertragsangebots des Vertragspartners und nicht erst die Zurverfügungstellung der eigenen Vertragserklärung setze den Lauf der Widerrufsfrist in Gang, so widerspricht die Belehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. (BGH, 10. März 2009, XI ZR 33/08) und setzt daher den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang.(Rn.27) 2. Die vom Bundesgerichtshof für die Rückabwicklung infolge des Widerrufs von Darlehensverträgen vor Geltung des § 357 a BGB aufgestellten Grundsätze (vgl. BGH, 22. September 2015, XI ZR 116/15) gelten unabhängig davon, ob es sich um einen Fall eines sog. verbundenen Vertrages im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB a.F. handelt oder nicht.(Rn.35) (Rn.36) 1. Es wird festgestellt, dass sich die zwischen den Klägern und der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge Nr. … durch den Widerruf vom 29.11.2014 jeweils in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt haben. 2. Es wird festgestellt, dass die Kläger als Gesamtschuldner aus diesen Darlehensverträgen aufgrund des Widerrufs nur verpflichtet sind, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von € 337.410,95 zu zahlen, abzüglich aller weiterer monatlicher Zahlungen zum 30. eines jeden Monats ab 29.11.2014 bis 04.08.2015 in Höhe von monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen von 1.305,00 € pro Monat und Quartalszahlungen auf Zins und Tilgung von 1.860,83 € pro Quartal, jeweils zuzüglich 2,5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz auf die von den Kläger ab 29.11.2014 bis 04.08.2015 geleisteten Zahlungen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Löschungsbewilligung für ihre im Grundbuch von …. eingetragene Grundschuld zu erteilen, ferner die Löschungsbewilligung für ihre im Grundbuch von … eingetragene Grundschuld zu erteilen und die Rechte aus der Lebensversicherung Nr. … zurück abzutreten, Zug um Zug gegen Zahlung in Höhe von 348.222,28 €. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.150,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 16.01.2015 zu bezahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.811,33 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. I. Das für den Feststellungsantrag Ziff. 1a) gemäß § 256 ZPO erforderliche Interesse der Kläger an der Feststellung, dass sich das Vertragsverhältnis der Parteien nach der Widerrufserklärung der Kläger in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass den Klägern die an sich vorrangige Leistungsklage nicht möglich ist. Eine bessere Rechtsschutzmöglichkeit für die Kläger war nicht gegeben. Insbesondere war keine Leistungsklage möglich (vgl. allg. OLG Stuttgart v. 16.07.2015, 6 U 197/14). Die Verrechnung der jeweiligen Ansprüche der Parteien ergibt keinen Saldo zugunsten der Kläger. Für den Klageantrag Ziff. 1b) ergibt sich das Feststellungsinteresse aus dem Umstand, dass insbesondere in Kombination mit dem als zulässig erachteten Feststellungsantrag Ziff. 1 a) zu erwarten ist, dass die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Bank bereits auf ein Feststellungsurteil hin leisten wird (vgl. allg. BGH NJW 1995, 2219). II. 1. Die Klage ist mit dem Klageantrag Ziff. 1 a) begründet. Die insgesamt sechs zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge sind durch den von den Klägern mit Schreiben vom 29.11.2014 erklärten Widerruf ihrer Vertragserklärungen in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt worden. a. Auf die zwischen den Parteien am 20.06.2007 bzw. am 21.02.2008 geschlossenen Darlehensverträge finden das BGB, das Einführungsgesetz zum BGB und die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung Anwendung, Art. 229, § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2 EGBGB. b. Die Kläger haben ihre auf den Abschluss der zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen. Die von den Klägern abgegebenen Widerrufserklärungen waren insbesondere nicht verfristet, da die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich des Fristbeginns nicht genügt hat und daher die Widerrufsfrist des § 355 BGB a.F. nicht zu laufen begonnen hat. aa. Gemäß § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. sah die gesetzliche Regelung über den Beginn der Widerrufsfrist vor, dass im Fall eines schriftlichen Vertragsabschlusses die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. In der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung wurden die Klägern hingegen darüber belehrt, der Lauf der Frist für den Widerruf beginne einen Tag nachdem ihnen ein Exemplar der Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden (Anlage K 1, Bl. 19 d.A.). Durch den fehlenden Zusatz „des Verbrauchers“ hinter der Formulierung „der schriftliche Vertragsantrag“ konnte bei den Klägern der unzutreffende Eindruck erweckt werden, bereits die Zurverfügungstellung eines schriftlichen Vertragsangebots der Beklagten, nicht erst die Zurverfügungstellung der eigenen Vertragserklärung der Kläger setze den Lauf der Widerrufsfrist in Gang. Eine solche Belehrung widerspricht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. (BGH NZM 2009, 918) und setzt daher den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang. Auf die Kausalität dieses Belehrungsfehlers für die Nichtausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger kommt es nicht an. Das Widerrufsrecht besteht aufgrund seiner vom Gesetzgeber bezweckten generalpräventiven Wirkung als Folge einer fehlerhaften Belehrung auch dann, wenn feststeht, dass der Widerruf auch bei ordnungsgemäßer Belehrung nicht rechtzeitig ausgesprochen worden wäre. bb. Die Beklagte kann sich hinsichtlich der von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung auch nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, weil die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung inhaltlich nicht dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB InfoV entspricht. Die Musterwiderrufsbelehrung sah die von der Beklagten gewählte Formulierung über den Beginn der Widerrufsfrist nicht vor. cc. Entgegen der Auffassung der Beklagten war der von den Klägern erklärte Widerruf ihrer Vertragserklärungen auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Kläger hatten ihr Widerrufsrecht nicht verwirkt. Weder der Umstand, dass die Kläger durch die ihnen von der Beklagten zur Verfügung gestellte Belehrung zwar unzutreffend, aber inhaltlich dahin gehend informiert worden sind, dass sie ihr Widerrufsrecht nur zeitlich befristet ausüben können, noch die Tatsache, dass die Kläger bis zur Abgabe ihrer Widerrufserklärung über einen Zeitraum von acht bzw. sieben Jahren anstandslos ihre geschuldeten Ratenzahlungen erbracht haben, führt dazu, dass die Berufung auf das Widerrufsrecht durch die Kläger als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Kläger den Darlehensvertrag mit der Nummer … nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagtenseite jederzeit hätten zurückzahlen können. Wie oben bereits ausgeführt wurde, wird die Widerrufsfrist durch eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt und zwar unabhängig davon, ob sich der Fehler der Widerrufsbelehrung auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts ausgewirkt hat oder nicht (vgl. oben aa.). Wenn der Gesetzgeber entscheidet, dass es auf die Motive des Verbrauchers für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht ankommt und an eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung die Rechtsfolge eines zeitlich unbefristeten Widerrufsrechts knüpft, so kann die Ausübung des Widerrufsrechts weder mit der Begründung, dass die Kläger ihre Darlehensraten über einen Zeitraum von acht bzw. sieben Jahren anstandslos gezahlt haben noch mit der Begründung, dass sie einen Darlehensvertrag alternativ - ohne Vorfälligkeitsentschädigung - hätten zurückbezahlen können, rechtsmissbräuchlich sein. Auch die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Widerrufsrechts als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB liegen nicht vor, da keine Umstände ersichtlich sind, aus denen die Beklagten begründetes Vertrauen in die Nichtausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger setzen durfte. Die Kläger haben – von der Beklagten unbestritten – vorgetragen, sie hätten erst im Jahr 2014 von ihrem noch bestehenden Widerrufsrecht erfahren. Die bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Unkenntnis über das Bestehen des Widerrufsrechts fällt in den Verantwortungsbereich der Beklagten, da diese selbst den Schwebezustand durch ihre fehlerhafte Belehrung hervorgerufen hat. Der Unternehmer, der dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen hat, darf nicht darauf vertrauen, er habe durch seine Belehrung die Widerrufsfrist in Gang gesetzt. Er muss erkennen, dass dem Verbraucher nach dem Gesetz ein zeitlich nicht befristetes Widerrufsrecht zusteht und darf folglich allein aus dem Umstand, dass der Darlehensvertrag über lange Zeit erfüllt wird, nicht schließen, der Verbraucher werde sein Widerrufsrecht nicht ausüben (OLG Stuttgart v. 29.05.2015, 6 U 110/14). Gegen die Schutzwürdigkeit des Unternehmers spricht zudem der Umstand, dass dieser den Schwebezustand durch eine Nachbelehrung beenden kann (OLG Stuttgart v. 24.11.2015, 6 U 140/14). c. Durch das von den Klägern wirksam ausgeübte Widerrufsrecht verwandeln sich die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge gemäß §§ 357, 346 BGB a.F. jeweils in Rückabwicklungsschuldverhältnisse. 2. Entsprechend dem Klageantrag Ziff. 1b war festzustellen, dass die Kläger als Gesamtschuldner aus den zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträgen nur verpflichtet sind, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von € 337.410,95 zu zahlen, abzüglich aller weiterer monatlicher Zahlungen zum 30. eines jeden Monats ab 29.11.2014 bis 04.08.2015 in Höhe von monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen von 1.305,00 € pro Monat und Quartalszahlungen auf Zins und Tilgung von 1.860,83 € pro Quartal, jeweils zuzüglich 2,5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz auf die von den Kläger ab 29.11.2014 bis 04.08.2015 geleisteten Zahlungen. a. Der Widerruf einer auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung in Fällen, in denen § 357 a BGB noch keine Anwendung findet, hat zur Folge, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB die Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Nr. 1 und S. 2 BGB die Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet. Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs verbrauchten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH v. 22.09.2015 NJW 2015, 3441) in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (OLG Stuttgart v. 24.11.2015, Az. 6 U 140/14). Diese vom Bundesgerichtshof für die Rückabwicklung infolge des Widerrufs von Darlehensverträgen vor Geltung des § 357 a BGB aufgestellten Grundsätze gelten nach Überzeugung des Gerichts unabhängig davon, ob es sich um einen Fall eines sog. verbundenen Vertrages im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB a.F. handelt oder nicht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in seiner o.g Entscheidung vom 22.09.2015 auf seine Entscheidung vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/09 Bezug genommen hat, welcher ein verbundenes Geschäft zugrunde lag. Der einschränkungslose Hinweis des BGH in seiner Entscheidung vom 22.09.2015, dass die Rechtsfolgen des Widerrufs einer auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in Altfällen geklärt sei, spricht dagegen, dass die in der zitierten Entscheidung für die Rückabwicklung aufgestellten Grundsätze nur in den Fällen Geltung haben sollen, in welchen ein verbundenes Geschäft zugrunde liegt. Anders als das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil v. 24.11.2015, Az. 6 U 140/14) vermag das Gericht hier auch keinen grundsätzlichen Widerspruch darin zu erkennen, dass der Darlehensgeber zwar einen Anspruch gegen den Darlehensnehmer auf Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine Teiltilgung hat, jedoch Wertersatz für Gebrauchsvorteile nur am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet. Das Oberlandesgericht Stuttgart vertritt die Auffassung, der Darlehensnehmer könne mit der Verpflichtung zur Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta nicht einerseits so behandelt werden, als habe er die gesamte Darlehensvaluta noch und auf der anderen Seite bei der Frage des Wertersatzes nicht auch zur Herausgabe des Wertersatzes für Gebrauchsvorteile an der gesamten Darlehensvaluta verpflichtet sein. Diese Rechtsfolgen ergeben sich jedoch nach Überzeugung des Gericht aus dem Verweis des § 357 BGB a.F. auf § 346 BGB. Mit dem Widerruf der Vertragserklärung wird das Vertragsverhältnis in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt. Beide Vertragspartner haben die empfangenen Leistungen sowie die von ihnen gezogenen Nutzungen herauszugeben. Es ist also für die Frage des Umfangs der Herausgabepflicht auf die Perspektive des Rückabwicklungsschuldners abzustellen und kommt darauf an, was dieser empfangen hat. Im Fall des Darlehensnehmers bedeutet dies nach der hier vertretenen Auffassung, dass er die Darlehensvaluta als von dem Darlehensgeber empfangene Leistung herauszugeben hat und zwar - anders als das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden hat - in voller Höhe ohne Abzug des Tilgungsanteils, da er die Darlehensvaluta in voller Höhe erhalten und damit auch wieder herauszugeben hat. Er wird entgegen der Formulierung des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht so gestellt, als habe er „die gesamte Darlehensvaluta noch“, sondern so, als habe er die gesamte Darlehensvaluta erhalten, was ja auch zutrifft, weshalb er hierfür Wertersatz leisten muss. Nicht relevant in dieser Zusammenhang ist dagegen der Umstand, dass die vom Darlehensnehmer bis zum Widerruf geleisteten Tilgungszahlungen bei „planmäßigem“ Verlauf des Darlehensvertrages zu einer Reduzierung der Darlehensvaluta geführt haben und damit als dem Vermögen des Darlehensgebers zugehörig betrachtet werden können. Nach der Umwandlung des Vertragsverhältnisses in ein Rückabwicklungsverhältnis kommt es gerade nicht mehr darauf an, wie die Verrechnung der Zahlungen des Darlehensnehmers bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung vorgenommen würde, sondern nach dem Zweck des Rücktrittsrechts auf die Rückgewähr der empfangenen Leistungen und die Herausgabe der gezogenen Nutzungen. Hinsichtlich der gezogenen Nutzungen besteht eine Herausgabepflicht des Darlehensnehmers hingegen nur in Höhe der jeweils noch offenen Restvaluta, da der Darlehensnehmer nur aus dem Teil der Darlehensvaluta Nutzungen ziehen konnte, der ihm jeweils noch zur Verfügung stand. Dass der Darlehensnehmer – wie das OLG kritisiert – Wertersatz nur hinsichtlich der noch offenen Restvaluta leisten muss, ergibt sich aus den Rechtsfolgen des Rückabwicklungsschuldverhältnisses. Hinsichtlich der gezogenen Nutzungen kommt es darauf an, in welcher Höhe die Restvaluta dem Darlehensnehmer jeweils tatsächlich noch zur Nutzung zur Verfügung stand. Der Darlehensnehmer wird damit nicht wertungswidersprüchlich zugleich so behandelt, als habe er die volle Darlehensvaluta erhalten und andererseits so behandelt, als habe er nicht die volle Darlehensvaluta zur Verfügung gehabt, sondern er ist zur Herausgabe der empfangenen Leistung und der gezogenen Nutzung verpflichtet. Beide Ansprüche beziehen sich zwar auf die überlassene Darlehensvaluta, allerdings ist die Herausgabepflicht der gezogenen Nutzungen anders als die Herausgabepflicht der Darlehensvaluta abschnittsweise hinsichtlich der noch offenen Restvaluta zu betrachten. Die vom OLG Stuttgart aufgeworfene Frage, warum der Darlehensnehmer dann nicht auch umgekehrt Wertersatz für Gebrauchsvorteile an der gesamten Darlehensvaluta sollte leisten müssen, lässt sich eingeschränkt bejahen und zwar für den Zeitraum, in welchen dem Darlehensnehmer die gesamte Darlehensvaluta zur Nutzung zur Verfügung stand. Sobald dieser jedoch erste Tilgungsleistungen erbracht hat, steht ihm gerade nicht mehr die gesamte Darlehensvaluta zur Verfügung, weshalb sich die Verpflichtung zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen nur noch auf die reduzierte Höhe bezieht. Angesichts der Tatsache, dass das Gericht die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart hinsichtlich des grundsätzlichen Widerspruchs in der Darstellung der Rückabwicklungsfolgen durch den Bundesgerichtshof nicht teilt, besteht auch keine Veranlassung zur Auflösung dieses angeblichen Widerspruchs mit der vom Oberlandesgericht Stuttgart vertretenen Auffassung, wonach die Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers sowohl im Rahmen des Rückzahlungsanspruchs des Darlehensgebers als auch im Rahmen des Wertersatzanspruchs des Darlehensgebers mindernd zu berücksichtigen seien. Diese Lösung widerspricht dem Zweck des vertraglichen Rücktrittsrechts, wonach der erfolgte Leistungsaustausch der Parteien rückgängig gemacht werden soll. Da aber nicht nur die vom Darlehensnehmer gezahlten Zinsen dem Vermögen des Darlehensnehmers zuzuordnen sind - wie das Oberlandesgericht Stuttgart in der oben genannten Entscheidung ausführt - sondern auch die vom Darlehensnehmer zur Tilgung der Darlehensvaluta gezahlten Leistungen seinem Vermögen entstammen, sind auch diese Zahlungen konsequenterweise als Gegenstand des bis zum Widerruf erfolgten Leistungsaustauschs nach § 346 BGB rückabzuwickeln. Dem steht auch nicht entgegen, dass die vom Oberlandesgericht Stuttgart vertretene Auffassung der Rechtslage bei Gebrauchsüberlassungsverträgen auf Zeit entspricht (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.). Die Unterschiede in der Anwendung des Rückabwicklungsrechts zwischen Darlehens- und Gebrauchsüberlassungsverträgen nach der hier vertretenen Auffassung lassen sich schon damit erklären, dass der vom Oberlandgericht Stuttgart als Beispiel zitierte Leasingvertrag anders als der Darlehensvertrag gerade keine Rückgewähr von Teilen des Leasinggegenstandes noch während der Dauer der Gebrauchsüberlassung des Leasinggegenstands vorsieht. Hierbei kommt es nach Überzeugung des Gerichts auch nicht darauf an, ob der Zweck des Rücktrittsrechts, der darin besteht, den erfolgten Leistungsaustausch rückgängig zu machen, bereits (teilweise) im Rahmen des vertraglichen Pflichtenprogramms erreicht ist. Diesem Gesichtspunkt dürfte bei der Rückabwicklung in Anwendung der Rücktrittsregeln nach § 346 BGB keine Bedeutung zukommen. Denn nach § 348 BGB werden die wechselseitigen Verpflichtungen gerade nicht automatisch saldiert, sondern stehen sich grundsätzlich selbständig gegenüber (BGH a.a.O.), so dass sich die Frage, welche Rücktrittsfolgen bereits im Rahmen des vertraglichen Pflichtenprogramms erreicht sind, nicht stellt. Ebenso wenig kommt es im Rahmen der Anwendung der Rücktrittsregelungen darauf an, ob die Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehensvaluta ohnehin nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB besteht (vgl. hierzu Schnauder NJW 2015, 2689; Piekenbrock/Rodi, WM 2015, 1085). Denn die Tatsache, dass auch ohne Ausübung des Widerrufsrechts ein Rückzahlungsanspruch besteht, schließt nicht aus, dass die Herausgabe der erlangten Leistung nach Ausübung des Widerrufsrechts mit den Rechtsfolgen des § 346 BGB einer abweichenden rechtlichen Regelung unterfällt, wenn der Gesetzgeber dies so vorgesehen hat. b. Die Klägerseite hat ihre Rückzahlungsverpflichtung nach den vom erkennenden Gericht zuvor dargelegten Kriterien auf insgesamt € 337.410,95 beziffert, nachdem von Klägerseite bereits in der Klageschrift die Aufrechnung der jeweiligen Zahlungsansprüche erklärt worden war. Einwendungen gegen die Berechnung hat die Beklagte nicht erhoben, so dass diese Rückzahlungssumme zwischen den Parteien als unstreitig anzusehen ist. Abzuziehen sind hiervon - wie von Klägerseite beantragt - die von Klägerseite ab dem Widerruf bis zum 04.08.2015 erfolgten Zins- und Tilgungszahlungen an die Beklagte. Entsprechend den oben darstellten Grundsätzen ist die Beklagte jedoch verpflichtet, auf die von Klägerseite an die Beklagte ab dem Widerruf erfolgten Zins- und Tilgungszahlungen die Herausgabe vermuteter Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen, wie von Klägerseite im Klageantrag Ziff. 1b) aufgeführt ist. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.12.2015 behauptet hat, die für das Darlehen Nr. … angefallene Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1.200 € habe unberechtigterweise Niederschlag in der Berechnung gefunden, vermag das Gericht dies nicht nachzuvollziehen. Der von den Klägern bezifferte Rückforderungsanspruch der Beklagten in Höhe von 337.410,95 € ergibt sich aus der Summe der nach den Berechnungen der Anlage K 6 ermittelten Rückzahlungsansprüche der Beklagten für die einzelnen Darlehensverträge. Die von den Kläger geleistete Bearbeitungsgebühr ist hierin nicht berücksichtigt, sondern in der als Anlage K 7 ( Bl. 90 d.A.) vorgelegten Berechnung gesondert aufgeführt und nicht in die Rückzahlungssumme aufgenommen worden. Lediglich im Feststellungsantrag bezüglich des Zinsanspruchs (Klageantrag Ziff. 3) findet sich der Zinsanspruch der Kläger auf das geleistete Bearbeitungsgeld. 3. Auch der von den Klägern mit Klageantrag Ziff. 3 geltend gemachte Antrag auf Erteilung der Löschungsbewilligung für die zur Sicherung der streitgegenständlichen Darlehensverträge bestellten Grundschulden und Rückabtretung der ebenfalls als Sicherheit abgetretenen Lebensversicherung Zug um Zug gegen Zahlung der Restvaluta der streitgegenständlichen Darlehen ist begründet. Der Rückforderungsanspruch des Darlehensnehmers gegenüber dem Darlehensgeber erfasst nach Widerruf der Darlehensvertragserklärung auch die Rückabtretung gewährter Sicherheiten (BGH NJW 2007, 2401). Die Befriedigung des Gläubigers begründet ein Zurückbehaltungsrecht, das gemäß § 274 BGB zur Zug-um-Zug-Verurteilung führt. Die Kläger können daher von der Beklagten die Löschungsbewilligung der Sicherungsgrundschulden und die Rückabtretung der abgetretenen Lebensversicherung verlangen Zug um Zug gegen Zahlung der nach Aufrechnung zugunsten der Beklagten verbleibenden Forderung. Diese ist geringer als die im Klageantrag Ziff. 3 als Zug-um-Zug-Einschränkung genannte Restvaluta aus den streitgegenständlichen Darlehen in Höhe von 348.222,28 € (vgl. hierzu Anlage K 6 und s.u. Ziff. 5), weshalb der Klageantrag insgesamt begründet ist. 4. Der mit Klageantrag Ziff. 3 geltend gemachte Feststellungsantrag bezüglich der Prozesszinsen auf die von der Beklagten nach Rechtshängigkeit erhaltenen Beträge ist unzulässig. Ein Feststellungsinteresse hierfür ist nicht ersichtlich. Zudem begründet nur eine Leistungsklage, nicht aber eine Feststellungsklage den Zinsanspruch aus § 291 BGB (Palandt/Grüneberg, 74. Auflage 2015, § 291 Rn 4). 5. Den Klägerin steht zudem unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB ein Anspruch auf Zahlung der ihnen entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Streitwert in Höhe von € 10.811,33 zu. Der Streitwert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Kläger. Hierbei geht das erkennende Gericht angesichts des im Klageantrag Ziff. 1b) von den Klägern bezifferten Rückzahlungsanspruchs davon aus, dass der Streitwert sich im vorliegenden Fall aus der Differenz der Summe der zum Zeitpunkt des Widerrufs noch offenen Restvaluta der streitgegenständlichen Darlehen in Höhe von insgesamt 348.222,28 € (67.392,98 € + 102.987,36 € + 71.339,65 € + 28.755,68 € + 29.408,89 € + 48.337,72 € vgl. Anlage K 6) und des von den Klägern bezifferten Rückzahlungsanspruchs in Höhe von 337.410,95 € ergibt, denn hierin sieht das Gericht das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Feststellung, dass sich die Vertragsverhältnisse in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt haben und sich damit die Rückzahlungsverpflichtung der Kläger entsprechend reduziert. Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten hieraus beläuft sich einschließlich Post- und Telekommunikationspauschale auf brutto € 1.150,49. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709, 711 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt (vgl. oben Ziff. 5). Die Kläger verlangen von der Beklagten die Rückabwicklung von sechs Darlehensverträgen, die zwischen den Parteien am 20.06.2007 bzw. am 21.02.2008 geschlossen wurden und deren Vertragserklärungen von den Klägern mit Schreiben vom 29.11.2014 widerrufen worden sind. Am 20.06.2007 schlossen die Parteien die Darlehensverträge Nr. über 77.000 €, Nr. über 108.000 und Nr. über 75.000 €, jeweils zu einem effektiven Jahreszinssatz von 4,79% mit Zinsbindung bis 30.05.2017. Außerdem schlossen die Parteien am 20.06.2007 die Darlehensverträge Nr. und Nr. über je 30.000 € zu einem effektiven Jahreszinssatz von 4,99% bzw. 4,62% und einer Zinsbindung bis jeweils 30.06.2017. Am 21.02.2008 schlossen die Parteien zudem den Darlehensvertrag Nr. über 55.000 € zu einem effektiven Jahreszins von 1,76% mit einer Zinsbindung bis 30.03.2018. Als Sicherheiten bestellten die Kläger der Beklagten eine Buchgrundschuld in Höhe von 300.000 € an dem Objekt ….und eine Grundschuld über 81.806,70 € ... Außerdem wurden der Beklagten die Rechte aus der Lebensversicherung des Klägers Ziff. 1 Nr. …. abgetreten. Sämtlichen Verträgen waren gleichlautende Widerrufsbelehrungen der Beklagten beigefügt. Hinsichtlich des Inhalts der Verträge und der Widerrufsbelehrungen wird auf die Anlage K 1, Bl. 14ff. d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 15.01.2015 (Anlage K 1, Bl. 43 d. A.) wies die Beklagte den Widerruf der Vertragserklärungen durch die Kläger vom 29.11.2014 als verspätet zurück, woraufhin der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 21.04.2015 (Anlage K 4, Bl. 49 d. A.) die Beklagte erneut erfolglos zur Rückabwicklung der Darlehensverträge aufforderte. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.11.2015 haben die Kläger ihre Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Beklagten mit € 337.410,95 beziffert und die Anlage K 6 als Berechnungsgrundlage vorgelegt. Diese Berechnung der Rückzahlungsforderung in Höhe von € 337.410,95 hat die Beklagte ebenso wenig in Frage gestellt, wie die von den Klägern angegebene Höhe der seit Ausübung des Widerrufsrechts geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen. Die Kläger sind der Ansicht, die von der Beklagten verwendeten Widerrufserklärungen seien fehlerhaft gewesen, weshalb die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Insbesondere fehlerhaft sei die Belehrung, dass der Fristbeginn nach Erhalt „eines Exemplars“ der Widerrufsbelehrung erfolge. Hieraus sei der Fristbeginn für den Darlehensnehmer nicht erkennbar. Die Formulierung lasse den mit dem Gesetz nicht zu vereinbarenden Schluss zu, dass die Aushändigung der Belehrung nach Vertragsschluss erfolgen könne, gleichwohl aber die Zweiwochenfrist gelten solle. Zudem könne der Verbraucher den Schluss ziehen, dass die Frist bereits mit Übersendung des Antrags durch die Bank zu laufen beginne. Hinsichtlich der Dauer der Widerrufsfrist werde dem Verbraucher die Einschätzung überlassen, ob es sich um eine Widerrufsfrist von einem Monat handele oder ob er innerhalb von zwei Wochen widerrufen müsse. Außerdem würden zwei Personen zusammen in einer Widerrufsbelehrung im Singular belehrt und die Belehrung enthalte fälschlicherweise eine Belehrung zur Finanzierung einer Sache, wodurch der Kunde vom Widerruf abgehalten werde. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 BGB-InfoV könne die Beklagte sich nicht berufen. Die Musterbelehrung sei in mehreren Punkten von der Beklagten verändert worden. Als Rechtsfolge ergäben sich durch die Zug-um-Zug-Einrede verknüpfte Ansprüche der Parteien auf Rückgewähr der jeweils empfangenen Leistungen und Herausgabe der in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen, d.h. die Kläger hätten der Beklagte die ausbezahlte Darlehensvaluta zu erstatten, während die Beklagte zur Rückerstattung aller von den Klägern bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen verpflichtet sei, wobei die Kläger ihrerseits eine Aufrechnungserklärung mit der Klageschrift abgegeben haben. Außerdem schuldeten die Kläger der Beklagten die Verzinsung des überlassenen Darlehenskapitals zu dem vertraglichen Sollzinssatz. Im Gegenzug sei die Beklagte verpflichtet, den Klägern als Wertersatz für die gezogene Kapitalnutzung aus den der Beklagten zugeflossenen Zins- und Tilgungsleistungen Zinsen zu zahlen. Schließlich schulde die Beklagte den Klägern noch die Rückzahlung der ohne Rechtsgrund belasteten 1.200 € Bearbeitungsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 306,28€ per 25.11.2015, d.h. in Höhe von insgesamt 1.506,28 €. Außerdem schulde die Beklagte Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die weiteren nach Rechtshängigkeit erhaltenen Beträge in Höhe von 7.080,83 und aus 1.200 € Bearbeitungsgebühr, d.h. in Höhe von insgesamt 8.280,83 €. Zudem sei die Beklagte verpflichtet, den Klägern die gewährten Sicherheiten zurückabzutreten und die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Kläger in Höhe von 5.620,85 € aus einem Gegenstandswert von 328.000 € nebst Zinsen zu erstatten. Das Widerrufsrecht der Kläger sei angesichts der fehlerhaften Widerrufsbelehrung der Beklagten weder verwirkt noch hätten die Kläger treuwidrig gehandelt. Der Beklagten sei die Fehlerhaftigkeit ihrer Belehrungen bewusst gewesen und habe daher - entgegen ihrer Behauptung im Prozess - nicht darauf vertrauen können, dass die Kläger von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen. Sie habe auf die Vornahme einer Nachbelehrung verzichtet, um zu vermeiden, dass ein erheblicher Teil der Kunden vom Widerrufsrecht Gebrauch mache. Die Kläger hingegen hätten von ihrem Widerrufsrecht erst 2014 erfahren. Die Motive der Kläger für die Ausübung des Widerrufsrechts seien von Gesetzes wegen außer Betracht zu lassen. Ein Kausalzusammenhang zwischen der fehlerhaften Belehrung und einem später erfolgten Widerruf sei zudem nicht erforderlich. Die Kläger beantragen, 1. a) Es wird festgestellt, dass die zwischen der klägerischen und der beklagten Partei geschlossenen Darlehensverträge Nr. …durch den Widerruf vom 29.11.2014 jeweils in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurden. b) Ferner wird festgestellt, dass die Kläger als Gesamtschuldner aus diesen Darlehensverträgen aufgrund des Widerrufs nur verpflichtet sind, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von € 337.410,95 zu zahlen, abzüglich aller weiterer monatlicher Zahlungen zum 30. eines jeden Monats ab 29.11.2014 bis 04.08.2015 in Höhe von monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen von 1.305,00 € p.M. und Quartalszahlungen auf Zins und Tilgung von 1.860,83 € p.Q., je zzgl. 2,5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Löschungsbewilligung für ihre im Grundbuch von …eingetragene Grundschuld zu erteilen, ferner die Löschungsbewilligung für ihre im Grundbuch von …eingetragene Grundschuld zu erteilen und die Rechte aus der Lebensversicherung Nr. …zurück abzutreten, Zug um Zug gegen Zahlung der Restvaluta der in Ziffer 1 genannten Darlehen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte ab Rechtshängigkeit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus € 8.280,83 sowie jeder weiteren monatlichen Zins- und Tilgungsleistung von 1.305,00 € p.M. und jeder Quartalszahlung auf Zins und Tilgung von 1.860,83 € p.Q. auf die Darlehen Nr. schuldet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die vorgerichtlichen Anwaltskosten iHv 5.620,85 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 16.01.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger sei rechtsmissbräuchlich. Die Kläger hätten auf die in den Jahren 2007 und 2008 geschlossenen Darlehensverträge über viele Jahre anstandslos Zinsen und Tilgung bezahlt und daher jetzt kein schutzwürdiges Interesse mehr an einem Widerruf ihrer Willenserklärungen. Die Ausnutzung der formalen Rechtsposition der Kläger stelle sich als rechtsmissbräuchlich dar. Der Argumentation eines „ewigen Widerrufsrechts“ könne nicht gefolgt werden. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung genüge den gesetzlichen Anforderungen bzw. sei insoweit ausreichend, als hierdurch jedenfalls einen Vertrauensschutz der Beklagten begründet werde. Zudem hätten die die Kläger ihr Widerrufsrecht verwirkt, weil sie mehr als 8 bzw. 7 Jahren verstreichen ließen, nachdem ihnen die Widerrufsbelehrung vorlag, bevor sie den Widerruf erklärt haben. Die Beklagte vertritt zudem die Auffassung, die Kläger hätten in ihrer Berechnung zu Unrecht das Darlehen Nr. berücksichtigt. Dieses Darlehen hätten die Kläger unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 20 Bankarbeitstagen jederzeit zurückzahlen können Zudem sei die für dieses Darlehen gezahlte Bearbeitungsgebühr auch aus dem Grund nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen, weil dieser Betrag von der Beklagten direkt an die darlehensausreichende Kreditanstalt für Wiederaufbau weitergereicht worden sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.