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Urteil

II 3 O 291/23

LG Heilbronn 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Die Klage hat keinen Erfolg I. Das Landgericht Heilbronn ist sachlich nach §§ 71, 23 Nr. 1 GVG, international nach Art. 79 Abs. 2 Satz 2, 82 Abs. 6 DSGVO und § 32 ZPO sowie entsprechend örtlich nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BDSG zuständig. II. Ziffer 1 der Klage ist bereits unzulässig, weil der Klageseite das für den Feststellungsantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt. Zudem liegen die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO nicht vor. 1. Es fehlt am Rechtsschutzinteresse für die Feststellungsklage. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage liegt nur dann vor, wenn dasselbe Ziel nicht durch einen "einfacheren und billigeren Weg" erreicht werden kann, wie z.B. durch eine Leistungsklage (BGH, Urteil vom 1. Juli 1974, VIII ZR 68/73; Rn. 8, BGH, Urteil vom 22. Juni 1977, VIII ZR 5/76; Rn. 12). Ist eine Leistungsklage möglich, dann fehlt der Klageseite das Rechtsschutzinteresse an der Erhebung einer Feststellungsklage. Im vorliegenden Fall ist eine Leistungsklage möglich, so dass wegen des Vorrangs der Leistungsklage das für die Verfolgung einer Feststellungsklage erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt. Denn bei dem mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten Unterlassungsanspruch handelt es sich um einen solchen Leistungsantrag, gestützt auf genau die gleiche Behauptung einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung. Auch für den Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ist die unrechtmäßige Datenverarbeitung eine Vorfrage, die im Rahmen dieses Klageantrags zu prüfen ist. Ein Interesse des Klägers, eine Klärung genau derselben Rechtsfrage durch den Klageantrag Ziffer 1 herbeizuführen, ist nicht ersichtlich. 2. Ferner ist der Klageantrag zu 1. auch deshalb unzulässig, weil er nicht die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO erfüllt. § 256 Abs. 1 ZPO normiert, dass eine Feststellungsklage nur hinsichtlich der "Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses" erhoben werden kann und nur dann, "wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis […] durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde." Vorliegend beantragt der Kläger, festzustellen, dass die streitgegenständliche Datenverarbeitung seit dem 11.09.2020 rechtswidrig war. Der BGH hat jedoch ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei Frage, ob ein bestimmtes Verhalten rechtmäßig ist, um eine abstrakte Rechtsfrage ohne Bezug zu einem konkreten Rechtsverhältnis handelt und eine diesbezügliche Feststellung mithin nicht von § 256 Abs. 1 ZPO umfasst ist (BGH, Urteil vom 20. April 2018 – V ZR 106/17, Rn. 13). III. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Datenverarbeitung bzw. der weiteren Datenverarbeitung (Ziffer 2 und 3 der Klage). Ein Verstoß der Beklagten gegen die DSGVO ist bereits nicht hinreichend substantiiert dargetan. 1. Dem Kläger obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die haftungsbegründenden Voraussetzungen der mit den Klageanträgen Ziffer 2 und 3 geltend gemachten Unterlassungsansprüchen. Dies bezieht sich zunächst auf einen Verstoß gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten aus Art. 5, 6 DSGVO. Dieser Grundsatz bedarf der Einschränkung für die primär darlegungsbelastete Partei nur dann, wenn Umstände vorliegen, die außerhalb ihres maßgeblichen Geschehensablaufs stehen und sie deshalb keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzen kann und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann, während dem Prozessgegner die erforderliche tatsächliche Aufklärung ohne weiteres möglich und auch zuzumuten ist. Dabei obliegt es dem Bestreitenden im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 05.10.2023, III ZR 216/22 Rn. 31; BGH, Urteil vom 04.02.2021, III ZR 7/20 Rn. 19, NJW 2021, 1759; BGH BeckRS 2020, 36575 Rn. 26; BGH NJW 2016, 3244). 2. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Unstreitig hat der Kläger keine Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO in die streitgegenständliche Datenverarbeitung erteilt. Die Beklagte hat vorgebracht, dass aufgrund der nicht erteilten Einwilligung eine Datenverarbeitung auch nicht stattgefunden habe bzw. stattfinden würde. Damit obliegt es aber dem Kläger, konkret dazu vorzutragen, durch welche Handlung die Beklagte im Sinne der DSGVO welche personenbezogene Daten des Klägers in rechtswidriger Weise verarbeitet oder auf welchen Internetseiten überhaupt vom Kläger Daten (durch die Beklagte) übermittelt werden. Die Klage beschränkt sich lediglich darauf, in vergleichbaren Fällen und Nutzer mitzuteilen, in welchem Umfang die von der Beklagten entwickelten "B…-T…" Daten bei Drittwebsites /-apps speichern, an die Beklagte weitergeleitet und von dieser weiterverarbeitet würden. Dies genügt den Anforderungen gemessen am obigen Maßstab nicht. Der Kläger legt noch nicht einmal dar, welche Webseiten er besucht oder welche Apps Dritter er verwendet hat, die die B... T... der Beklagten verwenden, geschweige denn, dass bzw. welche personenbezogenen Daten des Klägers die angeblichen Webseiten über die streitgegenständlichen B... T... an die Beklagte übermittelt haben sollen. Darüber hinaus nennt der Kläger keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte entgegen der nicht erteilten Einwilligung Daten des Klägers verarbeitet hat. IV. Aus den unter III. genannten Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Löschung bzw. Anonymisierung der bereits gespeicherten personenbezogenen Daten der Klagepartei (Klageantrag Ziff. 4). Die Frage, ob sich aus Art. 17 DSGVO überhaupt ein Anspruch auf Anonymisierung der Daten ergibt, kann daher offen bleiben. V. Auch ein Anspruch auf eine angemessene Geldentschädigung (Klageantrag Ziff. 5) besteht nicht, weder aus Art. 82 DSGVO noch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 1, 2 Abs. 1 GG. Ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung ergibt sich nicht aus Art. 82 DSGVO. Unabhängig davon, dass bereits eine Rechtswidrigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 5, 6 DSGVO nicht nachgewiesen ist (s.o.), fehlt es an einem ersatzfähigen Schaden des Klägers im Sinn des Art. 82 Abs. 1 DSGVO. a) Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 04.05.2023 vorgegeben, dass die Worte "materieller oder immaterieller Schaden" nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, weshalb sie als autonome Begriffe des Unionsrechts anzusehen und in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen sind, eine einheitliche unionsrechtliche Definition erhalten müssen (EuGH GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 30, 44; ebenso OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 136; OLG Hamm GRUR-RS 2023, 1263 Rn. 98; OLG Koblenz BeckRS 2022, 11126 Rn. 59, Aliprandi, Datenschutzrechtlicher Schadensersatz nach Art. 82 DSG-VO, 2023, Seite 134, 261 f.). Da ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO nicht ausreicht, muss konkret festgestellt werden, dass die (vom Anspruchssteller zu beweisenden) Folgen einen Schaden darstellen (EuGH GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 32, 50). Da der Schaden ausdrücklich "erlitten" werden muss (Erwägungsgrund 146), nach dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO der Schaden "entstanden" sein muss, ist erforderlich, genügt es nicht, wenn der Eintritt eines Schadens lediglich befürchtet wird (OLG Frankfurt GRUR 2022, 1252 [1255 Rn. 62]; OLG Hamm GRUR RS 2023, 22505 Rn. 140, 142; OLG Hamm BeckRS 2023, 1263 Rn. 99; OLG Koblenz BeckRS 2022, 11126 Rn. 61). Ein bloß abstrakter Kontrollverlust genügt danach nicht. Das OLG Hamm hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass mit der Realisierung der generellen Risiken im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zwangsläufig ein Kontrollverlust verbunden ist, weil dieser bei jedem Verstoß in der Form einer Offenlegung oder Zugänglichmachung von Daten eintritt, weshalb eine tatsächliche materielle oder immaterielle Beeinträchtigung festzustellen ist (OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 143 – 144; weitergehend Bergt in Kühling/Buchner, DSGVO, 3. Aufl. 2020, § 82 Rn. 18b; Korch NJW 2021, 978 [980]). Auch wenn keine Erheblichkeitsschwelle gilt, "muss eine über das allgemeine Lebensrisiko, alltägliche Lästigkeiten, ausgelöste negative Gefühle wie Ärger, subjektiv empfundene Unannehmlichkeiten, unspezifische Unlustgefühle, Sorgen und Ängste hinausgehende spürbare Beeinträchtigung vorliegen, muss ein tatsächlich entstandener immaterieller Nachteil festgestellt werden" (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2023 - 4 U 20/23). b) Gemessen hieran ist ein immaterieller Schaden des Klägers bereits nicht feststellbar. Der behauptete Kontrollverlust bezüglich der Daten stellt keinen Schaden im o. g. Sinne dar. Dasselbe gilt für einen behaupteten Zustand von Unwohlsein und Sorge über möglichen Missbrauch der Daten. Derartiges gehört in unserer digitalisierten Welt mittlerweile zum allgemeinen Lebensrisiko. Angstgefühle (ständiges Überwachtsein) oder ein irgendwie geartetes Unwohlsein oder eine andere, irgendwie spürbare seelische Beeinträchtigung genügen dem nicht, auch wenn nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs eine Erheblichkeits- oder Bagatellschwelle nicht angenommen werden darf. Es handelt sich um (negative) Gefühle, die noch keine Beeinträchtigung des Seelenlebens oder der Lebensqualität darstellen, die einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO begründen können. Eine Anhörung des Klägers konnte nicht erfolgen, weil der Kläger trotz der Ladung zum persönlichen Erscheinen der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fernblieb. Eine Überzeugungsbildung dahingehend, dass der Kläger tatsächlich eine immaterielle Beeinträchtigungen erlitten hat, war daher nicht möglich. Auch gegen einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG bestehen aus der Sicht des Gerichts Bedenken. c) Zunächst ist bereits fraglich, ob und inwieweit die Vorschriften der DSGVO – und hier konkret Art. 82 DSGVO, der gerade auch einen Anspruch auf immateriellen Schaden abdecken will - nicht eine Sperrwirkung der Anwendbarkeit für nationales, deutsches Recht begründen (vgl. Sprau in Grüneberg, § 823 Rn. 85a m.w.N.). d) Darüber hinaus setzt ein auf Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gestützter Anspruch in entsprechender Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB die positive Feststellung der Rechtswidrigkeit des Handelns voraus. Diese und damit letztlich die Reichweite des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind in jedem Einzelfall unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände, insbesondere der Verhältnismäßigkeit, nach einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung festzustellen. Hierbei dürfte wohl auch eine Rolle spielen, dass die Nutzung des Mediums als solches bereits freiwillig erfolgt. Das Vorbringen des Klägers, ohne I... sei eine gleichwertige Teilhabe am sozialen Leben nicht möglich, überzeugt das Gericht nicht. VI. Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang der Verarbeitung von personenbezogenen Daten aufgrund der Nutzung der Socialmedia-Plattform "I…" durch den Kläger. Der Kläger nutzt seit dem 11.09.2020 unentgeltlich und ausschließlich zu privaten Zwecken das Netzwerk I... unter dem Benutzernamen "i………". Betreiberin dieses Netzwerks, bei dem es sich um Sozialmedia-Plattform handelt, ist die Beklagte, die bis zum 27.10.2021 noch als "F….. Ltd.” firmierte. Die Beklagte ist auch Betreiberin des hier nicht streitgegenständlichen Netzwerks "F". Dem Kläger wird bei Nutzung des Netzwerks I auf dieser Plattform Werbung angezeigt, die auf seinen Interessen basiert, wobei der Kläger dies selbst als rechtmäßig erachtet und hierauf stützt sich ausdrücklich nicht deren Klagebegehren. Die Beklagte ist ferner die Entwicklerin sog. "M… B… T…", namentlich "M… P…", "A… E… über F…. -S…" und "C… A…” sowie "A… E… A…” (nachfolgend genannt: "B… T…"). Die genaue Funktionsweise dieser technischen Werkzeuge ist streitig. Das Klagebegehren stützt sich auf die Behauptung, die Beklagte würde ihre Technologien einsetzen um Daten des Klägers auf Dritt-Websites und Apps zu erlangen und diese dann weiterzuverarbeiten. Der Kläger hat in den Einstellungen auf I einer solchen Datenverarbeitung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO nicht zugestimmt. Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 14.09.2023 forderte der Kläger die Beklagte u.a. zur Unterlassung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers und Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 € auf. Der Zugang dieses Schreibens wird von Beklagtenseite bestritten. Der Kläger trägt vor, ihm stünden die mit der Klage geltend gemachten Feststellungs- und Unterlassungsansprüche sowie Ansprüche auf Löschung und auf Schmerzensgeld zu, da die Beklagte illegale Datenverarbeitung betreibe. Die Beklagte spioniere das Privatleben sämtlicher Nutzer von "F..." oder "I..." aus, indem deren digitalen Bewegungen, die diese auf Dritt-Webseiten oder mobilen Apps, nämlich im gesamten Internet unternehmen, gegen den ausdrücklichen Willen der Nutzer rechtswidrig aufgezeichnet würden. Die Beklagte würde illegale Datenverarbeitung betreiben, in dem sie durch Verwendung der o.g. "B... T..." das Verhalten der Nutzer nicht nur auf ihrem Produkt, sondern auch auf Dritt-Websites analysiere, und dadurch Informationen illegal erlange und weiterverarbeite. Diese "B... T..." seien von Dritt-Webseitenbetreiber und App-Entwicklern auf deren Netzwerken eingebunden um für diese Werbeeinnahmen zu verschaffen. Um die Nutzer bzw. deren "Internetverhalten" identifizieren zu können habe die Beklagte weitere Techniken entwickelt ("technischer Fingerabdruck"). So würden auf zahlreichen Websites (eine Auswahl wurde mit der Klage vorgelegt in Anlage K2) diese "B... T..." der Beklagten im Hintergrund laufen. Dadurch würde das Nutzerverhalten jedes einzelnen Nutzers, so auch des Klägers, sehr detailliert aufgezeichnet. Diese angefallenen Daten würden von der Beklagten dann weltweit in unsichere Drittstaaten, insbesondere die USA, und an Dritte sowie Behörden weitergegeben. Anders als die Beklagte behaupte würden die Daten nicht nur für "passende Werbung" weitergegeben. Die AGB der Beklagten seien hierfür besonders schwammig formuliert, damit unklar bleibe, wohin die Daten gehen. Der Kläger würde seit 11.09.2020 unter grober und vorsätzlicher Missachtung des europäischen Datenschutzrechts von der Beklagten überwacht, indem deren (höchst-)persönlichen Daten massenweise rechtswidrig erhoben würden. Der Verweis der Verantwortung auf Drittunternehmer greife nicht, da gerade von der Beklagten entwickelte Technologie zum Einsatz komme. Die massive Datenerhebung der Beklagten über den gesamten Internetverkehr sei durch keine der in Art. 6 bis 9 DSGVO normierten Rechtsgrundlage gedeckt. Eine wirksame Einwilligung gem. Art. 6. Abs. 1 lit. a, b DSGVO läge nicht vor, die Beklagte sei auch nicht nach Art. 6 Abs. 1 lit. c-f DSGVO gerechtfertigt. Der Kläger stünde neben Feststellungs- und Unterlassungsansprüchen auch der mit Klageantrag Ziff. 5 geltend gemachte Anspruch auf Geldentschädigung in Höhe von mindestens 5.000,00 € zu. Bei der Bemessung der Geldentschädigung sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Daten selbst ausspioniere und auf fremden Websites und Apps anbiete. Dies sei gewichtiger als bei den "Datenleck"-Fällen, in denen Dritte (Hacker) die Daten abgegriffen haben. Der Kläger habe das Gefühl, im Privatleben ständig durch die Beklagte überwacht zu werden und sei der Marktmacht der Beklagten ausgeliefert, denn durch Löschung der Apps würde er einen großen Teil seiner sozialen Kontakte verlieren. Überdies habe der Kläger die Befürchtung oder Angst, durch die KI-basierte Analyse zu seinem Internetverlauf manipuliert zu werden und die Kontrolle über seine Daten zu verlieren. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. Es wird festgestellt, dass der Nutzungsvertrag der Parteien zur Nutzung des Netzwerks ”I...” unter dem Benutzernamen "i………" die Verarbeitung von folgenden personenbezogenen Daten in folgendem Umfang seit dem 11.09.2020 nicht gestattet: a) auf Dritt-Webseiten und -Apps entstehende personenbezogene Daten der Klagepartei, ob direkt oder in gehashter Form übertragen, d. h. - E-Mail der Klagepartei - Telefonnummer der Klagepartei - Vorname der Klagepartei - Nachname der Klagepartei - Geburtsdatum der Klagepartei - Geschlecht der Klagepartei - Ort der Klagepartei - Externe IDs anderer Werbetreibender (von der M... Ltd. "external_ID” genannt) - IP-Adresse des Clients - User-Agent des Clients (d. h. gesammelte Browserinformationen) - interne Klick-ID der M... Ltd. - interne Browser-ID der M... Ltd. - Abonnement-ID - Lead-ID - anon_id - die Advertising ID des Betriebssystems Android (von der M... Ltd. "ma…" genannt) sowie folgende personenbezogene Daten der Klagepartei b) auf Webseiten - die URLs der Webseiten samt ihrer Unterseiten - der Zeitpunkt des Besuchs - der "Referrer" (die Webseite, über die der Benutzer zur aktuellen Webseite gekommen ist) - die von der Klagepartei auf der Webseite angeklickten Buttons sowie - weitere von der M... "E..." genannte Daten, die die Interaktionen der Klagepartei auf der jeweiligen Webseite dokumentieren c) in mobilen Dritt-Apps - der Name der App sowie - der Zeitpunkt des Besuchs - die von der Klagepartei in der App angeklickten Buttons sowie - die von der M... "E..." genannte Daten, die die Interaktionen der Klagepartei in der jeweiligen App dokumentieren. 2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, auf Drittseiten und -Apps außerhalb der Netzwerke der Beklagten personenbezogene Daten gem. des Antrags zu 1. zu verarbeiten. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die weitere Verarbeitung i. S. d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO sämtlicher unter dem Antrag zu 1 a., b. und c. aufgeführten, seit dem 11.09.2020 bereits von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, insbesondere diese nicht an Dritte weiterzugeben. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, sämtliche gemäß dem Antrag zu 1 a) seit dem 11.09.2020 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten der Klagepartei mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vollständig zu löschen und der Klagepartei die Löschung zu bestätigen sowie sämtliche gemäß dem Antrag Ziffer 1 b) sowie c) seit dem 11.09.2020 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten vollständig zu anonymisieren oder wahlweise nach Wahl der Beklagten zu löschen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der aber mindestens 5.000,00 Euro beträgt, nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2023, zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.295,43 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der Feststellungsantrag sei mangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig. Im Übrigen sei die Klage vollumfänglich unbegründet, weil die behauptete illegale Datenverarbeitung nicht vorläge. Die Beklagte würde die streitgegenständliche Datenverarbeitung nur vornehmen, wenn der Nutzer ausdrücklich über die Einstellungen auf I... in die streitgegenständliche Datenverarbeitung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO eingewilligt habe, was der Kläger hier nicht getan habe. Klägerseits würde die Funktion bzw. Arbeitsweise der von der Beklagten verwendeten "B... T..." verkannt. Diese seien weder rechtswidrig noch anrüchig. Viele andere Unternehmen nutzten vergleichbare Tools. Zudem sei das Drittunternehmen der richtige Verantwortliche, da dieses die "B... T..." integriere, die Daten erhebe und an die Beklagte übermittele. Die Drittunternehmen seien folglich verantwortlich für die Belehrung bzgl. der Erhebung und Übermittlung von Daten an M… über die streitgegenständlichen B… T… sowie die Einholung der notwendigen Daten. Klageantrag Ziff. 4 sei mangels Datenverarbeitung bereits abzuweisen, hilfsweise bestünde eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung. Die Datenverarbeitung verstoße nicht gegen Art. 6 oder 9 DSGVO. Der Kläger habe bereits nicht nachgewiesen, dass er Webseiten oder Apps Dritter genutzt und welche Internetseiten er konkret besucht habe. Der Anspruch aus Art. 17 DSGVO verleihe überdies kein Recht auf Anonymisierung. Der mit Klageantrag Ziffer 5 geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch aus Art. 82 DSGVO sei mangels Datenverstoßes ebenfalls unbegründet. Überdies habe der Kläger nach der Rechtsprechung des EuGH nicht nachgewiesen, dass ihr ein tatsächlicher Schaden kausal auf dem Datenverstoß entstanden ist. Die Abschreckungswirkung genüge nicht für einen Anspruch aus Art. 82 DSGVO. Die vorgebrachten und bestrittenen psychischen Auswirkungen genügen nicht. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten bestehe nicht. Eine Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2024 war nicht möglich, weil der Kläger trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens der Hauptverhandlung unentschuldigt fernblieb. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.09.2024 Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.