Urteil
Rt 6 O 381/23
LG Heilbronn, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Heilbronn ist sachlich nach §§ 71, 23 Nr. 1 GVG, international nach Art. 79 Abs, 2 S. 2, 82 Abs. 6 DSGVO und § 32 ZPO sowie entsprechend örtlich nach § 44 Abs. 1 S. 2 BDSG zuständig. II. Der mit Klageantrag Ziffer 1 geltend gemachte Auskunftsanspruch ist unbegründet. Der Anspruch der Klägerin auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO ist erloschen, da die Beklagte mit dem in Anlage B 8 vorgelegten Schreiben vom 15.05.2024 diesen erfüllt hat, § 362 Abs. 1 BGB. 1. Erfüllt im Sinne des § 362 Abs.1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die - gegebenenfalls konkludente - Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. März 2023 - I-16 U 154/21 -, juris Rn. 29; OLG Hamm, Urteil vom 21. Juni 2024 - 7 U 154/23 -, juris Rn. 67). 2. Die Beklagte hat in dem in Anlage B 8 vorgelegten Anwaltsschreiben vom 15.05.2024 ausdrücklich mitgeteilt, dass die Klägerin nicht in die „Information über Aktivitäten von Werbepartnern“ eingewilligt habe, weshalb keine personenbezogenen Daten verarbeitet worden seien und mithin keine Auskunft über solche erteilt werden kann. Damit erklärt die Beklagte ausdrücklich betreffend der Klägerin keine streitgegenständliche Datenverarbeitung (hier über Drittwebsites / -apps Daten zu speichern und zu verarbeiten) vorzunehmen und in dem Zusammenhang über keine personenbezogenen Daten zu verfügen. Damit hat die Beklagte bereits ausdrücklich die Vollständigkeit vorgerichtlich - sowie gemessen an der prozessualen Wahrheitspflicht auch in hiesigem Verfahren - ihrer Auskunft erklärt. Der Auskunftsanspruch der Klägerin ist bereits ausreichend erfüllt. Dass keine Einwilligung erteilt wurde, ist auch unstreitig. Die Klägerin behauptet nur darüber hinaus seien trotzdem Daten von der Beklagten aufgrund der (ebenso unstreitig) bestehenden „Buisness-Tools“ gesammelt worden. Damit wendet sich die Klägerin gegen die inhaltliche Unrichtigkeit - deren Beweislast sie trägt -, die der Erfüllung jedoch nach obigen Maßstäben nicht entgegensteht. 3. Überdies genügt auch der weitere, hier aber gerade mangels Einwilligung ohnehin nicht notwendige Verweis auf die Einstellungen im Profil der Klägerin, wonach sie dort ihre eigenen Aktivitäten - für den Fall, dass eingewilligt ist - einsehen kann. Die Beklagte verweist damit für einen solchen Fall in ein von ihr zur Verfügung gestellte Selbstauskunftsmöglichkeit und hinsichtlich der Verarbeitungszwecke auf eine bestimmte Seite im Hilfebereich, worin ebenfalls ausreichende Auskunftserteilung i.s.d. § 362 Abs. 1 BGB gegeben ist (vgl. LG Traunstein, Urteil vom 8. Juli 2024 - 9 O 173/24 -, juris Rn. 59) 4. Der Einwand der Klägerin, der Anspruch sei durch das Schreiben deshalb nicht erfüllt, weil der Klägerin höchstpersönlich und nicht ihrem Anwalt die Auskunft zu erteilen sei, schlägt nicht durch. Die Klägerin wird in hiesiger Sache von ihrer Klägerkanzlei vertreten. Diese Vertretungsanzeige hat sie der Beklagten auch gegenüber mitgeteilt, siehe Schreiben vom 12.10.2023 (Anlage K 3). Damit hat die Klägerin die Klägerkanzlei auch bereits zur Entgegennahme des Auskunftsausschreibens - und damit einer Willenserklärung - entsprechend der §§ 164ff. BGB bevollmächtigt. Bei dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO handelt es sich auch anders als etwa bei der Eheschließung nicht um ein höchstpersönliches Recht, in welchem Vertretungsregeln ausgeschlossen wären. III. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Löschung aus Art. 17 DSGVO (Klageantrag Ziff. 2) oder auf ein angemessenes Schmerzensgeld (Klageantrag Ziff. 3), weder aus Art. 82 DSGVO noch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 1, 2 Abs. 1 GG. Ein Verstoß der Beklagten gegen die DSGVO ist bereits nicht hinreichend substantiiert dargetan. 1. Der Klägerin obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die haftungsbegründenden Voraussetzungen des mit der Klageforderung geltend gemachten Löschungsanspruch aus Art. 17 DSGVO und des Schadensersatzanspruchs, sowohl nach Art. 82 DSGVO wie auch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Dies bezieht sich folglich zunächst auf einen Verstoß gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten aus Art. 5,6 DSGVO bzw. für den deliktischen Schadensersatzanspruch der nötigen Rechtsverletzung auf diesem Vorbringen (Handlung der Beklagten). Dieser Grundsatz bedarf der Einschränkung für die primär darlegungsbelastete Partei dann, wenn Umstände vorliegen, die außerhalb ihres maßgeblichen Geschehensablaufs stehen und sie deshalb keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzen kann und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann, während dem Prozessgegner die erforderliche tatsächliche Aufklärung ohne weiteres möglich und auch zuzumuten ist. Dabei obliegt es dem Bestreitenden im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 05.10.2023, III ZR 216/22 Rn. 31; BGH, Urteil vom 04.02.2021, III ZR 7/20 Rn. 19, NJW 2021, 1759; BGH BeckRS 2020, 36575 Rn. 26; BGH NJW 2016, 3244 [3245 Rn. 18]; vergleiche auch BGH NJW 1997, 128 [129]; BGH NJW 1996, 315 [317]). 2. Unstreitig hat die Klägerin keine Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO in die streitgegenständliche Datenverarbeitung erteilt. Die Beklagte hat deshalb vorgebracht, dass eine Datenverarbeitung nicht stattfinden würde - insoweit bereits auch zum Auskunftsanspruch, s.o.. Damit obliegt es aber der Klägerin konkret dazu vorzutragen, durch welche Handlung die Beklagte im Sinne der DSGVO welche personenbezogene Daten der Klägerin in rechtswidriger Weise verarbeite oder auf welchen Internetseiten überhaupt von der Klägerin Daten (durch die Beklagte) übermittelt werden. Die Klage verhält sich lediglich darauf bzgl. vergleichbarer Fälle und Nutzer mitzuteilen, in welchem Umfange die von der Beklagten entwickelten „Buisness-Tools“ Daten bei Drittwebsites /-apps speichern würden und sodann von der Beklagten weiterverarbeitet würden. Dies genügt vorliegend gemessen obigen Maßstabs nicht. Nicht ausreichend ist insoweit der Vortrag der Klägerin, sie fühle sich nur beobachtet oder habe das Gefühl, dass mitgelesen würde. Gleiches gilt soweit sie angibt, dass sie verschiedene SMS erhalte mit den (gefälschten) Paketnachrichten oder Werbeanrufen. Denn nach deren persönlichen Angaben in der mündlichen Verhandlung nutzt die Klägerin selbst weitere (auch nicht der Beklagten zugehörige) Medien und Apps mit ihrem Iphone, die ihrerseits auch Daten so sammeln könnten. Überdies ist bereits aus der Klageschrift selbst nicht hinreichend vorgetragen worden, welche personenbezogenen Daten der Klägerin denn verarbeitet werden sollten (Name, Adresse, Handynumme?). Die Klägerin hatte so bspws. in der mündlichen Verhandlung angegeben, ihre Handynummer gar nicht mehr im Account hinterlegt zu haben. Alleine in der - bestrittenen - Behauptung, sie erhalte Werbesms oder ähnliches kann kein der Beklagten aufgrund derer eingeschalteter ... zurechenbares Verhalten angenommen werden. Denn das Gericht schließt sich insoweit auch den Ausführungen des Oberlandesgerichts Stuttgart, Urteil vom 26. Juni 2024 - 4 U 114/23 -, juris Rn. 57f. An. Im dortigen Fall hatte die Beklagte wie auch hier einen entsprechenden Ursachenzusammenhang der Klägerin mit behaupteten Datenabgriff - hier vergleichbar zum ob der Datenverarbeitung - bestritten, weshalb die Klägerin diesen nun beweisen muss. Nach dem Oberlandesgericht Stuttgart genügt aber alleine das Vorbringen der Werbe-Sms oder -Anrufe dem nicht. Das Oberlandesgericht hat in zitierter Entscheidung darauf abgestellt: „Es ist schon allgemeinkundig und auch den Senatsmitgliedern bekannt, dass auch Nutzer von Mobiltelefonen, die keinen F...-Account besitzen, von Fake-Anrufen sowie von Spam- Nachrichten (per SMS, E-Mail und oder WhatsApp) betroffen sind.“ Gleiches lässt sich auf hiesige Konstellation übertragen. Denn auch andere Nutzer, welche kein Instagram haben oder nutzen, sind von Werbemails, - Sms oder Fake-(Paket)nachrichten betroffen. So kann auch durch die Nutzung anderer Medien, Apps, Webseiten (insbesondere auch die großen allgemein bekannten Internetsuchmaschinen) - wie es die Klägerin hier nach eigenem Vortrag auch tut - diese Datenverarbeitung, auf welche die Klägerin ihr Klagevorbringen stützt, erfolgen. Der erforderliche Zusammenhang zwischen dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geschilderten Beeinträchtigungen und dem hier zum Gegenstand des Verfahrens vorgebrachten, aber bestrittenen Datenmissbrauchs vermag diese nicht hinreichend substantiiert dargetan zu haben. Es kommt deshalb auf den weiteren Vortrag der Beklagte, die überdies bestritten hat, dass die Buisness Tools nicht so eingesetzt werden wie es die Klägerin vorträgt, nämlich gerade so, als der Drittanbieter diese einsetze und dann die Daten an die Beklagte weitergebe unabhängig davon, dass der Vortrag auch deshalb nicht relevant ist weil die Beklagte dann trotzdem Verantwortliche ist, nicht an. 3. Angesichts dessen kommt es bereits in der Sache nicht darauf an, dass der Klägerin unabhängig von dem Vorliegen eines Datenverstoßes nach Art. 82 DSGVO auch in der Sache selbst kein Schadensersatzanspruch - hier ein angemessenes Schmerzensgeld - danach zu steht. Denn es fehlt hier bereits an einem ersatzfähigen Schaden der Klägerin im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO. a) Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 04.05.2023 vorgegeben, dass die Worte „materieller oder immaterieller Schaden“ nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, weshalb sie als autonome Begriffe des Unionsrechts anzusehen und in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen sind, eine einheitliche unionsrechtliche Definition erhalten müssen (EuGH GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 30, 44; ebenso OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 136; OLG Hamm GRUR-RS 2023, 1263 Rn. 98; OLG Koblenz BeckRS 2022, 11126 Rn. 59, Aliprandi, Datenschutzrechtlicher Schadensersatz nach Art. 82 DSG-VO, 2023, Seite 134, 261 f.). Da ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO nicht ausreicht, muss konkret festgestellt werden, dass die (vom Anspruchssteller zu beweisenden) Folgen einen Schaden darstellen (EuGH GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 32, 50). Da der Schaden ausdrücklich „erlitten“ werden muss (Erwägungsgrund 146), nach dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO verlangt wird, dass der Schaden „entstanden ist“, ist erforderlich, dass dieser tatsächlich entstanden sein muss und nicht lediglich befürchtet wird (OLG Frankfurt GRUR 2022, 1252 [1255 Rn. 62]; OLG Hamm GRURRS 2023, 22505 Rn. 140, 142; OLG Hamm BeckRS 2023, 1263 Rn. 99; OLG Koblenz BeckRS 2022, 11126 Rn. 61). Ein bloß abstrakter Kontrollverlust genügt danach nicht. Das OLG Hamm hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass mit der Realisierung der generellen Risiken im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zwangsläufig ein Kontrollverlust verbunden ist, weil dieser bei jedem Verstoß in der Form einer Offenlegung oder Zugänglichmachung von Daten eintritt, weshalb eine tatsächliche materielle oder immaterielle Beeinträchtigung festzustellen ist (OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 143 - 144; weitergehend Bergt in Kühling/Buchner, DSGVO, 3. Aufl. 2020, § 82 Rn. 18b; Korch NJW 2021, 978 [980]). Auch wenn keine Erheblichkeitsschwelle gilt, muss eine über das allgemeine Lebensrisiko, alltägliche Lästigkeiten, ausgelöste negative Gefühle wie Ärger, subjektiv empfundene Unannehmlichkeiten, unspezifische Unlustgefühle, Sorgen und Ängste hinausgehende spürbare Beeinträchtigung vorliegen, muss ein tatsächlich entstandener immaterieller Nachteil festgestellt werden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 13.12.2023 - 4 U 51/23). b) Gemessen hieran ist ein immaterieller Schaden der Klägerin bereits nicht feststellbar. Der behauptete Kontrollverlust bezüglich der Daten stellt keinen Schaden im o. g. Sinne dar. Dasselbe gilt für einen behaupteten Zustand von Unwohlsein und Sorge über möglichen Missbrauch der Daten. Derartiges gehört in unserer digitalisierten Welt mittlerweile zum allgemeinen Lebensrisiko. Die Anhörung der Klägerin führte ebenfalls nicht zu einer Überzeugungsbildung dahingehend, dass diese tatsächlich eine immaterielle Beeinträchtigungen erlitten hat. Angstgefühle (ständiges Überwachtsein) oder ein irgendwie geartetes Unwohlsein oder eine andere, irgendwie spürbare seelische Beeinträchtigung genügen dem nicht, auch wenn nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs eine Erheblichkeits- oder Bagatellschwelle nicht angenommen werden darf. Es handelt sich um (negative) Gefühle, die noch keine Beeinträchtigung des Seelenlebens oder der Lebensqualität darstellen, die einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO begründen können. 4. Auch gegen ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG bestehen aus der Sicht des Gerichts Bedenken - selbst bei Annahme eines Datenverstoßes. a) Zunächst ist bereits fraglich, ob und inwieweit die Vorschriften der DSGVO - und hier konkret Art. 82 DSGVO, der gerade als solches auch einen Anspruch auf immateriellen Schaden abdecken will - nicht eine Sperrwirkung der Anwendbarkeit für hier nationales, deutsches Recht begründen (vgl. Sprau in Grüneberg, § 823 Rn. 85a m.w.N.). b) Darüber hinaus sind bereits in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht nur für die Bemessung des Schmerzensgeldes die Erwägungen (Schwere des Eingriffs, Verhalten des Verletzten usw.) mit einzubeziehen. Ein auf Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gestützter Anspruch in entsprechender Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB setzt die positive Feststellung der Rechtswidrigkeit des Handelns voraus. Diese und damit letztlich die Reichweite des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind in jedem Einzelfall unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände, insbesondere der Verhältnismäßigkeit nach einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung festzustellen. Hierbei dürfte wohl auch eine Rolle spielen, dass die Nutzung des Mediums als solches bereits freiwillig erfolgt. Das Vorbringen ohne Instagram sei eine gleichwertige Teilhabe am sozialen Leben nicht möglich, überzeugt das Gericht nicht. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung in Bezug auf Klageantrag Ziff. 1 und 2 jeweils in Höhe von 500 € hat das Gericht eine Schätzung entsprechend der Klageschrift vorgenommen, weshalb dieser gem. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO insgesamt auf bis zu 6.000 € festgesetzt wird. Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang der Verarbeitung von personenbezogenen Daten aufgrund der Nutzung der Socialmedia-Plattform „Instagram“ durch die Klägerin. Die Klägerin nutzt seit dem 25.12.2019 unentgeltlich und ausschließlich zu privaten Zwecken das Netzwerk Instagram unter dem Benutzernamen „-.... Betreiberin dieses Netzwerks, bei dem es sich um Sozialmedia-Plattform handelt, ist die Beklagte, die bis zum 27.10.2021 noch als “...” firmierte. Die Beklagte ist auch Betreiberin des hier nicht streitgegenständlichen Netzwerks „Facebook“. Der Klägerin wird bei Nutzung des Netzwerks Instagram auf dieser Plattform Werbung angezeigt, die auf ihren Interessen basiert, wobei die Klägerin dies selbst als rechtmäßig erachtet und hierauf stützt sich ausdrücklich nicht deren Klagebegehren. Die Beklagte ist ferner die Entwicklerin sog. ...“ und ... sowie “...” (nachfolgend genannt: „...s“). Die genaue Funktionsweise dieser technischen Werkzeuge ist streitig. Das Klagebegehren stützt sich auf die Behauptung, die Beklagte würde ihre Technologien einsetzten um Daten der Klägerin auf Dritt-Websites und Apps zu erlangen und diese dann weiterzuverarbeiten. Die Klägerin hat in den Einstellungen auf Instagram einer solchen Datenverarbeitung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO nicht zugestimmt. Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 12.10.2022 (Anlage K 3) forderte die Klägerin die Beklagte u.a. zur Auskunft über personenbezogene Daten unter Mitteilung des mit der Klage streitgegenständlichen Sachverhalts auf. Die Beklagte erwiderte auf dieses Anwaltsschreiben mit Schreiben vom 15.05.2024 (Anlage B 8). Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf die beiden Schreiben vollumfänglich Bezug genommen. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, ihr stünde die mit der Klage geltend gemachte Auskunft, ein Anspruch auf Löschung und auf Schmerzensgeld zu, da die Beklagte illegale Datenverarbeitung betreibe. Die Beklagte spioniere das Privatleben sämtlicher Nutzer von ... aus, indem deren digitalen Bewegungen, die diese auf Dritt-Webseiten oder mobilen Apps, nämlich im gesamten Internet unternehmen, rechtswidrig aufgezeichnet würden gegen den ausdrücklichen Willen der Nutzer. Die Beklagte würde illegale Datenverarbeitung betreiben, in dem sie durch Verwendung der o.g. ... das Verhalten der Nutzer nicht nur auf ihrem Produkt, sondern auch auf Dritt-Websites analysiere, und dadurch Informationen illegal erlange und weiterverarbeite, bzgl. der klägerseits vorgebrachten technischen Beschreibung dieser Tools wird u.a. auf Seite 8 der Klageschrift verwiesen. Diese ... seien von Dritt- Webseitenbetreiber und App-Entwicklern auf deren Netzwerken eingebunden um für diese Werbeeinnahmen zu verschaffen. Um die Nutzer bzw. deren „Internetverhalten“ identifizieren zu können habe die Beklagte weitere Techniken entwickelt („technischer Fingerabdruck“), zu den im Detail vorgebrachten technischen Ablauf wird auf Seite 15-16 der Klageschrift sowie der Replik Bl. 170ff. d.A. verwiesen. So würden auf zahlreichen Websites (eine Auswahl wurde mit der Klage vorgelegt in Anlage K2) diese „...“ der Beklagten im Hintergrund laufen. Dadurch würde das Nutzerverhalten jedes einzelnen Nutzers, so auch der Klägerin, sehr detailliert aufgezeichnet. Diese angefallenen Daten würden von der Beklagten dann weltweit in unsichere Drittstaaten, insbesondere die USA, und an Dritte sowie Behörden weitergegeben. Anders als die Beklagte behaupte würden die Daten nicht nur für „passende Werbung“ weitergegeben. Die AGB der Beklagten seien hierfür besonders schwammig formuliert, damit unklar bleibe, wohin die Daten gehen. Die Klägerin würde seit 25.12.2019 unter grober und vorsätzlicher Missachtung des europäischen Datenschutzrechts von der Beklagten überwacht, indem deren (höchst-)persönlichen Daten massenweise rechtswidrig erhoben würden. Die Behauptung der Beklagten, keine personenbezogenen Daten der Klägerin über die „Buisness Tools“ zu generieren, sei gerade durch die Klage widerlegt worden. Der Verweis der Verantwortung auf Drittunternehmer greife nicht, da gerade von der Beklagten verwandte Technologie zum Einsatz komme. Hierauf stützt die Klägerin zunächst ihren Auskunftsanspruch (Klageantrag Ziffer 1). Die Beklagte habe nicht hinreichend informiert gem. Art. 15 DSGVO, weshalb die Klägerin nach wie vor einen Auskunftsanspruch habe. Das vorgerichtliche Schreiben der Beklagten genüge nicht, der Anspruch sei nicht erfüllt. Die Beklagte habe auch der Klägerin persönlich und nicht der Kanzlei (Klägervertreter) oder einem sonstigen Dritten Auskunft zu erteilen. Die Auskunft sei bisher noch nicht voll erteilt, da auch ein Verweis auf das Tool „Informationen zu Aktivitäten von Werbepartnern“ nicht ausreiche. Die Beklagte sei auch darlegungs- und beweisbelastet (sekundäre Darlegungslast), da klägerseits ausreichend substantiiert vorgetragen sei, überdies bestünde eine Beweislastumkehr aufgrund fehlerhafter Auskunft. Die Tätigkeit der Beklagten sei nicht nur illegal, sondern auch strafbar nach § 42 Abs. 2 BDSG. Daten aus den sozialen Netzwerken der Beklagten würden zur Manipulation der Betroffenen geheimdienstlich genutzt. In Deutschland habe das Bundeskartellamt die Tätigkeit der Beklagten bzgl. „Facebook“ auch bereits mit Beschluss vom 06.02.2019 für rechtswidrig erklärt. Auch der Bundesgerichtshof habe mit Beschluss vom 27.05.2020 dies angenommen. Die irische Datenschutzbehörde habe Anfang 2023 dieses Vorgehen der Beklagten mit Strafzahlungen von 1,2 Milliarden Euro sanktioniert. Auch der EuGH befürchte, dass die Beklagte auf Anfrage von US-Geheimdiensten sämtliche personenbezogenen Daten weitergebe (vgl. EuGH C-311/18). Nach erfolgter Auskunft habe die Klägerin einen Anspruch auf Löschung und Anonymisierung aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO (Klageantrag Ziff. 2). Die massive Datenerhebung der Beklagten über den gesamten Internetverkehr sei durch keine der in Art. 6 bis 9 DSGVO normierten Rechtsgrundlage gedeckt. Eine wirksame Einwilligung gem. Art. 6. Abs. 1 lit. a, b DSGVO läge nicht vor, die Beklagte sei auch nicht nach Art. 6 Abs. 1 lit. c-f DSGVO gerechtfertigt. Die Klägerin habe nie eine wirksame Einwilligung zur Verarbeitung ihrer persönlichen Daten auf Dritt-Webseiten und Dritt-Apps erteilt, denn eine Auslagerung der Verantwortung an Drittwebsiteanbieter, wie es die Beklagte durchführe, sei unzulässig. Die von der Beklagten als „Einwilligung“ bezeichneten Schaltflächen würden auch den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO nicht genügen. Der Klägerin stünde auch der mit Klageantrag Ziff. 3 geltend gemachte Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000,00 € zu. Der Anspruch wird auf Art. 82 DSGVO zunächst, jedenfalls aber aufgrund der rechtswidrigen und schuldhaften Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 1 GG, gestützt. Ein schwerer Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Klägerin läge vor. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Daten selbst ausspioniere und auf fremden Websites und Apps anbiete, dies sei gewichtiger als bei den „Datenleck“-Fällen, in denen Dritte (Hacker) die Daten abgegriffen haben. Die Klägerin habe das Gefühl dauernd im Privatleben durch die Beklagte überwacht zu werden und sei der Marktmacht der Beklagten ausgeliefert, da keine andere Möglichkeit bestünde, denn durch Löschung der Apps würde sie einen großen Teil ihrer sozialen Kontakte. Überdies habe die Klägerin die Befürchtung oder Angst, durch die Kl basierte Analyse zu ihrem Internetverlauf manipuliert zu werden, die Kontrolle über ihre Daten nicht zurückzuerlangen usw. Mit Klageantrag Ziff. 4 macht die Klägerin ferner einen Freistellungsantrag von vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten geltend. Die Klägerin kündigte mit Klageschrift vom 20.12.2023 wörtlich identische Anträge wie im Schriftsatz vom 21.08.2024 an und stellte diese Anträge sodann in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2024. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 lit. a., c., g. und h. DSGVO darüber zu erteilen, welche personenbezogenen Daten die Beklagte seit dem 25.12.2019 verarbeitet und im Zuge dessen mit dem Nutzeraccount des Netzwerks "..." unter dem Benutzernamen „It.s_me__c“ der Klagepartei verknüpft hat, dies insbesondere, aber nicht ausschließlich durch die ..., a. auf Dritt-Webseiten und -Apps die personenbezogenen Daten, die der Identifizierung der Klagepartei dienen, ob direkt oder in gehashter Form übertragen, d.h. ■ E-Mail der Klagepartei ■ Telefonnummer der Klagepartei ■ Vorname der Klagepartei ■ Nachname der Klagepartei ■ Geburtsdatum der Klagepartei ■ Geschlecht der Klagepartei ■ Ort der Klagepartei ■ Externe IDs anderer Werbetreibender (von der Meta Ltd. “external_ID” genannt) ■ IP-Adresse des Clients ■ User-Agent des Clients (d.h. gesammelte Browserinformationen) ■ interne Klick-ID der Meta Ltd. ■ interne Browser-ID der Meta Ltd. ■ Abonnement -ID ■ Lead-ID ■ anon_id sowie bezogen auf sämtliche so verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klagepartei b. auf Dritt-Webseiten ■ die URLs der Webseiten samt ihrer Unterseiten ■ der Zeitpunkt des Besuchs ■ der Referrer (die Webseite, über die der Benutzer zur aktuellen Webseite gekommen ist), ■ die auf der Webseite angeklickten Buttons sowie ■ weitere von der Meta „Events“ genannte Daten, die die Interaktionen auf der jeweiligen Webseite dokumentieren c. in mobilen Dritt-Apps ■ der Name der App sowie ■ der Zeitpunkt des Besuchs ■ die in der App angeklickten Buttons sowie ■ die von der Meta „Events“ genannte Daten, die die Interaktionen in der jeweiligen App dokumentieren außerdem für jedes erhobene Datum, ob, und wenn ja welche konkreten personenbezogenen Daten der Klagepartei die Beklagte seit dem 25.12.2019 zu welchem Zeitpunkt an Dritte (Werbepartner, sonstige Partner, im Konzern verbundene Unternehmen oder sonstige Dritte) weitergegeben hat, unter Benennung dieser Dritten, ob, und wenn ja welche konkreten Daten der Klagepartei die Beklagte seit dem 25.12.2019 zu welchem Zeitpunkt (Beginn, Dauer, Ende) in welchem Drittstaat gespeichert hat; inwieweit die Daten der Klagepartei für eine automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling verwendet wurden und werden. Die Beklagte hat hierfür aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und angestrebte Auswirkung einer solchen Verarbeitung für die betroffene Person zu erteilen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, nach vollständiger Auskunftserteilung gem. des Antrags zu 1. sämtliche gem. des Antrags zu 1 a. seit dem 25.12.2019 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten vollständig zu löschen sowie sämtliche gem. des Antrags zu 1 b. sowie c. seit dem 25.12.2019 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten vollständig zu anonymisieren. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der aber mindestens 5.000,00 Euro beträgt, nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2023, zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 627,13 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, die Klage sei vollumfänglich unbegründet, weil die behauptete illegale Datenverarbeitung nicht vorläge. Die Beklagte würde die streitgegenständliche Datenverarbeitung nur vornehmen, wenn der Nutzer ausdrücklich über die Einstellungen auf Instagram in die streitgegenständliche Datenverarbeitung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO eingewilligt habe, was die Klägerin hier nicht getan habe. Mangels Einwilligung läge keine Datenverarbeitung der Beklagten vor. Falsch und bestritten wird, dass die Beklagte die Klägerin oder weitere Nutzer „ausspioniere“. Klägerseits würde die Funktion bzw. Arbeitsweise der Buisness Tools verkannt. So sei das Drittunternehmen richtiger Verantwortlicher, da diese die Daten erheben und an die Beklagte übermitteln würden. Die von der Beklagten verwandten „Buisness Tools“ seien nicht rechtswidrig oder „anrüchig“, viele andere Unternehmen nutzen vergleichbare Tools. Das Vorbringen der Klage sei auch falsch, weil die Drittunternehmen die „Buisness Tools“ integrieren würden und Kundendaten mit der Beklagten teilen. Dies seien sog. „event data“, also Kundendaten zur Aktivität auf der Webseite oder der App des Drittunternehmens, abhängig davon, welches der streitgegenständlichen Business Tools das Drittunternehmen integriert habe. Die Drittunternehmen seien folglich verantwortlich für die Belehrung bzgl. der Erhebung und Übermittlung von Daten an Meta über die streitgegenständlichen Buisness Tools sowie die Einholung der notwendigen Daten. Ferner seien die Informationen enthalten, die Drittunternehmen entschieden haben mit Meta zu teilen, um bessere und interaktivere Inhalte und Werbeanzeigen zu erstellen und ein Publikum für Werbekampagnen aufzubauen. Dadurch würde deutlich, dass nicht die Beklagte die Daten erhebe. Nachdem diese Daten von dem Drittunternehmen erhoben und mittels des streitgegenständlichen Buisness Tools übermittelt seien, würde die Frage der Nutzung der streitgegenständlichen Datenverarbeitung von den vom Nutzer getroffenen Einstellungen abhängen. Der Vortrag der Klägerin zu Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO sei überdies falsch, es wäre wenn gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO einschlägig, hier jedoch gerade nicht mangels Einwilligung der Klägerin. Klageantrag Ziff. 2 sei mangels Datenverarbeitung (weil keine Einwilligung der Klägerin vorläge) bereits abzuweisen, hilfsweise würde eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung bestehen. Die Datenverarbeitung verstoße nicht gegen Art. 6 oder 9 DSGVO. Die Klägerin habe auch schon nicht nachgewiesen, dass sie Webseiten oder Apps Dritter genutzt habe. Sie könne dies, da sie selbst Zugang zu derartigen Informationen über eine Einstellung „Deine Aktivitäten außerhalb der Meta-Technologien“ abrufen könnte. Der Vortrag der Klage sei überdies unsubstantiiert, weil die Klägerin nicht vortrage, welche Internetseiten sie konkret benutzen würde. Überdies sei gerade nicht konkret dargelegt von der Klägerseite, dass die Datenverarbeitung spezifische Merkmale offenlegt. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung sei so nicht anzuwenden, vielmehr seien die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Der Anspruch aus Art. 17 DSGVO verleihe überdies kein Recht auf Anonymisierung. Der Auskunftsanspruch sei unbegründet, weil die Beklagte ausreichend Auskunft mit dem vorgerichtlichen Schreiben in Anlage B 8 erteilt habe. Die Beklagte habe überdies noch weitergehend auf die Funktionen hingewiesen, aus deren Einstellungen die Klägerin ihre (vermeintlichen verarbeitenden) Daten einsehen könne, wenn sie die Einwilligung erteilt. Die Beklagte habe jedenfalls festgestellt, dass keine Verarbeitung personenbezogener Daten der Klägerin festgestellt sind. Bestritten wird überdies die Weiterverarbeitung derjenigen Daten, welche im Klageantrag der Auskunft aufgeführt sind. Der mit Klageantrag Ziffer 3 geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch aus Art. 82 DSGVO sei mangels Datenverstoß ebenfalls unbegründet. Überdies habe die Klägerin nach der Rechtsprechung des EuGH nicht nachgewiesen, dass ihr ein tatsächlicher Schaden kausal auf dem Datenverstoß entstanden ist. Die Abschreckungswirkung genüge nicht für einen Anspruch aus Art. 82 DSGVO. Die vorgebrachten und bestrittenen psychischen Auswirkungen genügen nicht. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten bestehe nicht. Auch ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten bestehe deshalb nicht. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2024 die Klägerin persönlich gehört. Auf das Sitzungsprotokoll vom 20.09.2024, sowie hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen, Bezug genommen.