Urteil
Bm 6 O 358/17
LG HEILBRONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Widerrufsfrist begann zu laufen, weil die Darlehensnehmerin eine abschriftähnliche Vertragsausfertigung erhielt; eine Unterschrift war hierfür nicht erforderlich.
• Pflichtangaben nach Art. 247 EGBGB können durch separate, dem Verbraucher vorgelegte Unterlagen (ESM) wirksam Bestandteil des Kreditvertrags werden, wenn im Vertragsformular klar und prägnant darauf verwiesen wird.
• Fehlende Angabe zur Provisionshöhe des Vermittlers ist nicht zu beanstanden, wenn kein entgeltlicher Darlehensvermittlungsvertrag vorliegt.
• Angaben zur Art des Darlehens, zur Zahl und Fälligkeit der Teilzahlungen, zum Verzugszinssatz, zur Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und zum Kündigungsverfahren genügten den gesetzlichen Anforderungen; die Widerrufsinformation war insgesamt ordnungsgemäß.
• Die Klage auf Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehens wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung ist unbegründet, weil die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war.
Entscheidungsgründe
Widerruf bei Verbraucherdarlehen: Widerrufsfrist beginnt trotz fehlender Unterschrift der Vertragsabschrift • Die Widerrufsfrist begann zu laufen, weil die Darlehensnehmerin eine abschriftähnliche Vertragsausfertigung erhielt; eine Unterschrift war hierfür nicht erforderlich. • Pflichtangaben nach Art. 247 EGBGB können durch separate, dem Verbraucher vorgelegte Unterlagen (ESM) wirksam Bestandteil des Kreditvertrags werden, wenn im Vertragsformular klar und prägnant darauf verwiesen wird. • Fehlende Angabe zur Provisionshöhe des Vermittlers ist nicht zu beanstanden, wenn kein entgeltlicher Darlehensvermittlungsvertrag vorliegt. • Angaben zur Art des Darlehens, zur Zahl und Fälligkeit der Teilzahlungen, zum Verzugszinssatz, zur Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und zum Kündigungsverfahren genügten den gesetzlichen Anforderungen; die Widerrufsinformation war insgesamt ordnungsgemäß. • Die Klage auf Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehens wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung ist unbegründet, weil die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war. Die Klägerin schloss im April/Juni 2016 mit der Beklagten ein Darlehen über netto 23.714,55 EUR zur Finanzierung eines gebrauchten Pkw; zugleich beantragte sie eine Restschuldgruppenversicherung (Prämie 824,55 EUR) und finanzierte diese mit. Die Darlehenslaufzeit war 36 Monate mit monatlichen Raten von 253,25 EUR und einer hohen Schlussrate; die Auszahlung erfolgte an den Verkäufer (Autohaus), das die Vertragsformulare bereitstellte. Am 18.09.2017 erklärte die Klägerin den Widerruf und bot Zahlung von 7.893,16 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs an. Die Klägerin rügte zahlreiche formale und inhaltliche Mängel der Widerrufsbelehrung und der Pflichtangaben nach Art. 247 EGBGB (u.a. fehlende Angaben zum Vermittler, Darlehensart, Fälligkeiten, Verzugszins, Vorfälligkeitsberechnung, Wertersatz). Die Beklagte hielt die Belehrungen und Pflichtangaben für ordnungsgemäß und trug vor, die Klägerin habe eine Abschrift des Antrags/Vertrags erhalten. Das Gericht prüfte, ob die Widerrufsfrist begann und ob die Informationspflichten erfüllt waren. • Anwendbare Rechtslage: Auf den Vertrag findet die ab 21.03.2016 geltende Fassung von BGB und EGBGB Anwendung; maßgeblich waren §§ 355, 356b, 492 BGB a.F. und Art. 247 EGBGB in Verbindung mit der Verbraucherkreditrichtlinie. • Erhalt einer Abschrift (§ 356b Abs.1 BGB): Die Klägerin erhielt eine Kopie des Vertrages/Antrags (ESM/K1); eine Unterzeichnung war nicht erforderlich, da die Richtlinie und EuGH-Rechtsprechung eine Ausfertigung auf Papier oder dauerhaftem Datenträger bereits als ausreichend ansehen. • Pflichtangaben und Widerrufsinformation (§ 356b Abs.2, § 492 Abs.2 BGB a.F., Art.247 EGBGB): Die Widerrufsfrist beginnt erst, wenn die Pflichtangaben nach Art.247 enthalten sind. Das Gericht prüfte die einzelnen Angaben: • - Vermittlerangaben/Provision (Art.247 §13 EGBGB): Keine Pflicht zur Angabe der Provisionshöhe, weil kein entgeltlicher Darlehensvermittlungsvertrag nach §655a BGB feststellbar war; Name/Anschrift des Autohauses waren in den ESM bzw. nachgelagert in der Annahmeerklärung enthalten. • - Art des Darlehens (Art.247 §6 i.V.m. §3 EGBGB): Die Vertragsunterlagen bezeichneten das Darlehen als befristetes Darlehen mit 36 Monatsraten und Schlussrate; damit war die Pflichtangabe erfüllt; eine zusätzliche Schlagwortbezeichnung (z.B. ‚Annuitätendarlehen‘) war nicht erforderlich. • - Laufzeit, Zahl und Fälligkeit der Teilzahlungen (Art.247 §6): Aus den Angaben waren Zahl und Höhe der Raten sowie Fälligkeit ersichtlich und für einen verständigen Verbraucher klar. • - Verzugszinssatz (Art.247 §6): Die Angabe ‚5 Prozentpunkte über Basiszinssatz‘ genügt; keine Verpflichtung zur Nennung einer absoluten Zahl zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. • - Vorfälligkeitsentschädigung (Art.247 §7): Angaben zur Berechnungsmethode in den Darlehensbedingungen (Verweis auf BGH-Rahmenbedingungen, maßgebliche Faktoren, Obergrenze) genügen; es ist nicht erforderlich, eine vollständige mathematische Formel anzugeben. • - Kündigungsverfahren (Art.247 §6 Nr.5): Hinweise in den Darlehensbedingungen zu Kündigungsfolgen und das Bekenntnis, dass das Recht zur fristlosen Kündigung unberührt bleibt, genügen; ein Hinweis auf die Formvorschrift des §492 Abs.5 BGB führt nicht zu einem relevanten Mangel. • - Belehrung über Wertersatz und verbundene Verträge: Die Widerrufsinformation entsprach den gesetzlichen Gestaltungshinweisen; die Nennung der Gruppenversicherung als ‚Besonderheit bei weiteren Verträgen‘ war zulässig und nicht irreführend. • Rechtsfolgen: Da die Widerrufsfrist bereits zu laufen begonnen hatte und die Pflichtangaben inhaltlich bzw. durch ESM/Annahmenachreichung vorlagen, war der Widerrufserklärung der Klägerin kein Erfolg beschieden. • Nebenentscheidungen: Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruhen auf §§ 91, 709 ZPO; Streitwertfestsetzung erfolgte gem. §3 ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Widerrufsfrist bereits lief, weil die Klägerin eine abschriftähnliche Ausfertigung des Vertrags erhielt und die Pflichtangaben nach Art.247 EGBGB entweder im Vertrag oder in den ausgehändigten ESM enthalten bzw. ordnungsgemäß nachgereicht wurden. Insbesondere waren Angaben zur Art des Darlehens, zur Zahl und Fälligkeit der Raten, zum Verzugszinssatz, zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung sowie zum Kündigungsverfahren ausreichend. Eine Angabe der Provisionshöhe war nicht erforderlich, weil kein entgeltlicher Vermittlervertrag vorlag. Damit war der geltend gemachte Widerruf nicht wirksam und die Rückabwicklung des Darlehensanspruchs der Klägerin ist nicht gerechtfertigt; die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.