Urteil
Bm 6 O 128/15
LG HEILBRONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine zwischen Bank und Kunde getroffene Vereinbarung, wonach per Telefax übermittelte Aufträge als rechtsverbindlich anzusehen sind, kann die Art der Autorisierung i.S.v. § 675j BGB konkret regeln.
• Wird eine Telefaxvereinbarung wirksam vereinbart und eingehalten, begründet die Übermittlung der telefaxierten Unterschrift danach eine Autorisierung gegenüber dem Zahlungsdienstleister; eine darauf gestützte Erstattungsforderung nach § 675u BGB entfällt.
• Sollte keine Autorisierung vorliegen, steht dem Zahlungsdienstleister ein gleich hoher Schadensersatzanspruch nach § 675v Abs. 2 Nr. 2 BGB zu, wenn der Zahler die vereinbarten Prüfpflichten grob fahrlässig verletzt hat, sodass ein Erstattungsanspruch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) scheitert.
Entscheidungsgründe
Telefaxvereinbarung als Autorisierung; Haftung bei Verstoß gegen Prüfpflichten (§§ 675j, 675u, 675v BGB) • Eine zwischen Bank und Kunde getroffene Vereinbarung, wonach per Telefax übermittelte Aufträge als rechtsverbindlich anzusehen sind, kann die Art der Autorisierung i.S.v. § 675j BGB konkret regeln. • Wird eine Telefaxvereinbarung wirksam vereinbart und eingehalten, begründet die Übermittlung der telefaxierten Unterschrift danach eine Autorisierung gegenüber dem Zahlungsdienstleister; eine darauf gestützte Erstattungsforderung nach § 675u BGB entfällt. • Sollte keine Autorisierung vorliegen, steht dem Zahlungsdienstleister ein gleich hoher Schadensersatzanspruch nach § 675v Abs. 2 Nr. 2 BGB zu, wenn der Zahler die vereinbarten Prüfpflichten grob fahrlässig verletzt hat, sodass ein Erstattungsanspruch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) scheitert. Die Klägerin ist Kontoinhaberin bei der Beklagten und schloss 2006 eine Vereinbarung, wonach Überweisungen auch per Telefax ausgeführt werden, wobei der Kunde versicherte, Originalunterschriften vor Faxversand vorzuhalten. Zwischen 26.11. und 08.12.2014 veranlasste eine Buchhaltungsmitarbeiterin der Klägerin per Telefax fünf Überweisungen an ausländische Konten; die Unterschriften des Geschäftsführers waren gefälscht bzw. eingescannt. Die Beklagte führte die Aufträge aus, teilweise konnten Zahlungen noch gestoppt oder durch Dritte sichergestellt werden. Die Klägerin forderte von der Beklagten Erstattung von 2.170.000 EUR; die Beklagte hielt die Faxvereinbarung für verbindlich und machte Gegenvorwürfe wegen Pflichtverletzungen der Klägerin geltend. • Anwendbarkeit der Vorschriften über Zahlungsdienste (§§ 675c ff. BGB) auf den Girovertrag; Erstattungsanspruch des Zahlers bei nicht autorisierten Zahlungen nach § 675u BGB. • Die Kammer geht davon aus, dass die Parteien die Art der Autorisierung für Telefaxaufträge wirksam nach § 675j Abs. 3,4 BGB geregelt haben: Die Vereinbarung verpflichtet den Kunden, Originalunterschriften vor Faxversand vorzuhalten; danach begründet die Eingangsfaxunterschrift bei Einhaltung der Vereinbarung eine Autorisierung gegenüber der Bank. • Selbst bei einer fehlenden Autorisierung wäre die Klage abzuweisen, weil die Beklagte einen mindestens gleich hohen Schadensersatzanspruch nach § 675v Abs. 2 Nr. 2 BGB hat. Ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument (ZAI) kommt auch für das Faxverfahren in Betracht; die Verletzung der in der Faxvereinbarung geregelten Prüfpflichten durch die Buchhaltungsmitarbeiterin der Klägerin ist mindestens grob fahrlässig. • Die Prüfungspflicht lag beim Kunden: Die Mitarbeiterin hat bewusst keine Originalunterschriften eingeholt, somit die vertraglich geregelten Sicherungen verletzt; eine Mitverantwortung oder grobe Fahrlässigkeit der Beklagten ist nicht feststellbar, weil die Beklagte nicht erkennen konnte, dass die gefaxte Unterschrift nicht im Original vorlag. • Rechtsgeschäftliche Inhaltskontrolle ergab keine Unwirksamkeit der Faxvereinbarung nach § 675e BGB oder §§ 305 ff. BGB; eine gegenüber dem Kunden nachteilige Zuweisung von Risiken liegt nicht vor, weil die Art der Zustimmung nach § 675j BGB zulässig vereinbart wurde. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 91 ZPO bzw. § 709 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kammer nimmt an, dass die bestehenden Faxvereinbarungen die Art der Autorisierung nach § 675j BGB regeln und dass durch die telefaxierte Unterschrift bei Einhaltung der Vereinbarung eine Autorisierung gegenüber der Bank vorliegt, wodurch ein Erstattungsanspruch nach § 675u BGB entfällt. Für den Fall, dass keine Autorisierung angenommen würde, steht der Beklagten wegen der grob fahrlässigen Verletzung der Prüfpflichten durch Mitarbeiter der Klägerin ein Schadensersatzanspruch nach § 675v Abs. 2 Nr. 2 BGB in gleicher Höhe zu; daher ist die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs realiter gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht durchsetzbar. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.