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Urteil

6 S 1/22

LG Heidelberg 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHEIDE:2023:0331.6S1.22.00
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Leitsätze
1. Google LLC und eine Gesellschaft irischen Rechts, die nach den Google-Nutzungsbedingungen im Europäischen Wirtschaftsraum Google-Dienste anbieten, sind jeweils Verantwortliche i.S.d. Art. 17 Abs. 1 DSGVO und passivlegitimiert in einem Unterlassungs- und Löschungsprozess.(Rn.32) 2. Die Tätigkeit einer Suchmaschine, die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten, ist als "Verarbeitung personenbezogener Daten" einzustufen und der Betreiber dieser Suchmaschine ist als für diese Verarbeitung als "Verantwortlicher" anzusehen.(Rn.32) 3. Ein Suchmaschinenbetreiber, der selbst nicht für die von ihm gelisteten Inhalte verantwortlich ist, aber durch die Verbreitung von Ergebnislisten dazu beiträgt, dass Nutzer ein mehr oder weniger detailliertes Profil einer Person erstellen können, ist seinerseits verpflichtet, einem Auslistungsantrag stattzugeben, wenn die betroffene Person Nachweise vorlegt, aus denen sich offensichtlich ergibt, dass die in dem aufgelisteten Inhalt enthaltenen Informationen unrichtig sind oder zumindest ein für diesen gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil dieser Informationen offensichtlich unrichtig ist.(Rn.35) 4. Der Suchmaschinenbetreiber ist aber nicht verpflichtet, bei der Suche nach Tatsachen, die von dem Auslistungsantrag nicht gestützt werden, aktiv mitzuwirken und den relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Der Person, die wegen der Unrichtigkeit eines aufgelisteten Inhalts die Auslistung begehrt, obliegt vielmehr der Nachweis, dass die in diesem Inhalt enthaltenen Informationen unrichtig sind oder zumindest ein für diesen gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil dieser Informationen offensichtlich unrichtig ist.(Rn.35) 5. Wenn der Suchmaschinenbetreiber einem Auslistungsantrag nicht stattgibt, muss sich die betroffene Person an eine Kontrollstelle oder das Gericht wenden können. Denn es ist insbesondere Sache der Justizbehörden, die Abwägung der widerstreitenden Interessen zu gewährleisten, da sie am besten in der Lage sind, eine komplexe und eingehende Abwägung vorzunehmen, die alle in der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aufgestellten Kriterien und Gesichtspunkte berücksichtigt (vergleiche EuGH, Urteil vom 8. Oktober 2022 - C-460/20, WRP 2023, 174).(Rn.36) 6. Bei der Aussage, ein Mitglied einer Burschenschaft habe sich am Telefon mit "Heil Hitler" gemeldet, handelt es sich um eine dem Beweis zugängliche Tatsache. Die Aussage, sie habe auf anderen Burschenhäusern "rumgehitlert", enthält dagegen die Bewertung eines Verhaltens. Ein nicht näher dargelegtes Verhalten wird als den Vorgaben "Hitlers" entsprechend gewertet. Diese Aussagen greifen in den Schutzbereich der Art. 8 Abs. 1 und Art. 7 GrCh, 8 Abs. 1 EMRK ein.(Rn.41) 7. Allerdings überwiegt das Informationsinteresse der Allgemeinheit i.S.d. Art. 11 GrCh das Recht der Person auf Schutz seiner Privatsphäre und seiner persönlichen Daten. Dies gilt umso mehr, wenn der betroffenen Burschenschaftler selbst im Verbindungshaus gewohnt und nicht bewiesen hat, dass der gegen ihn erhobene Vorwurf, sich am Telefon mit "Heil Hitler" gemeldet zu haben, unzutreffend ist. Dies führt dazu, dass der Betroffene nicht die Auslistung der Artikel verlangen kann, und zwar weder wegen der "Heil-Hitler"-Behauptung noch wegen der Aussage, er habe auf anderen Burschenhäusern "rumgehitlert".(Rn.43)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 22.03.2022 - Az. 21 C 185/21 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Google LLC und eine Gesellschaft irischen Rechts, die nach den Google-Nutzungsbedingungen im Europäischen Wirtschaftsraum Google-Dienste anbieten, sind jeweils Verantwortliche i.S.d. Art. 17 Abs. 1 DSGVO und passivlegitimiert in einem Unterlassungs- und Löschungsprozess.(Rn.32) 2. Die Tätigkeit einer Suchmaschine, die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten, ist als "Verarbeitung personenbezogener Daten" einzustufen und der Betreiber dieser Suchmaschine ist als für diese Verarbeitung als "Verantwortlicher" anzusehen.(Rn.32) 3. Ein Suchmaschinenbetreiber, der selbst nicht für die von ihm gelisteten Inhalte verantwortlich ist, aber durch die Verbreitung von Ergebnislisten dazu beiträgt, dass Nutzer ein mehr oder weniger detailliertes Profil einer Person erstellen können, ist seinerseits verpflichtet, einem Auslistungsantrag stattzugeben, wenn die betroffene Person Nachweise vorlegt, aus denen sich offensichtlich ergibt, dass die in dem aufgelisteten Inhalt enthaltenen Informationen unrichtig sind oder zumindest ein für diesen gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil dieser Informationen offensichtlich unrichtig ist.(Rn.35) 4. Der Suchmaschinenbetreiber ist aber nicht verpflichtet, bei der Suche nach Tatsachen, die von dem Auslistungsantrag nicht gestützt werden, aktiv mitzuwirken und den relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Der Person, die wegen der Unrichtigkeit eines aufgelisteten Inhalts die Auslistung begehrt, obliegt vielmehr der Nachweis, dass die in diesem Inhalt enthaltenen Informationen unrichtig sind oder zumindest ein für diesen gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil dieser Informationen offensichtlich unrichtig ist.(Rn.35) 5. Wenn der Suchmaschinenbetreiber einem Auslistungsantrag nicht stattgibt, muss sich die betroffene Person an eine Kontrollstelle oder das Gericht wenden können. Denn es ist insbesondere Sache der Justizbehörden, die Abwägung der widerstreitenden Interessen zu gewährleisten, da sie am besten in der Lage sind, eine komplexe und eingehende Abwägung vorzunehmen, die alle in der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aufgestellten Kriterien und Gesichtspunkte berücksichtigt (vergleiche EuGH, Urteil vom 8. Oktober 2022 - C-460/20, WRP 2023, 174).(Rn.36) 6. Bei der Aussage, ein Mitglied einer Burschenschaft habe sich am Telefon mit "Heil Hitler" gemeldet, handelt es sich um eine dem Beweis zugängliche Tatsache. Die Aussage, sie habe auf anderen Burschenhäusern "rumgehitlert", enthält dagegen die Bewertung eines Verhaltens. Ein nicht näher dargelegtes Verhalten wird als den Vorgaben "Hitlers" entsprechend gewertet. Diese Aussagen greifen in den Schutzbereich der Art. 8 Abs. 1 und Art. 7 GrCh, 8 Abs. 1 EMRK ein.(Rn.41) 7. Allerdings überwiegt das Informationsinteresse der Allgemeinheit i.S.d. Art. 11 GrCh das Recht der Person auf Schutz seiner Privatsphäre und seiner persönlichen Daten. Dies gilt umso mehr, wenn der betroffenen Burschenschaftler selbst im Verbindungshaus gewohnt und nicht bewiesen hat, dass der gegen ihn erhobene Vorwurf, sich am Telefon mit "Heil Hitler" gemeldet zu haben, unzutreffend ist. Dies führt dazu, dass der Betroffene nicht die Auslistung der Artikel verlangen kann, und zwar weder wegen der "Heil-Hitler"-Behauptung noch wegen der Aussage, er habe auf anderen Burschenhäusern "rumgehitlert".(Rn.43) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 22.03.2022 - Az. 21 C 185/21 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Anzeige von Suchergebnissen bei Nutzung der Google-Suchmaschine. Die Beklagte ist eine Gesellschaft irischen Rechts, die nach den Google-Nutzungsbedingungen im Europäischen Wirtschaftsraum Google-Dienste anbietet, u. a. die Google-Suchmaschine. In einem Antragsformular der Beklagten zur Entfernung personenbezogener Daten heißt es: „Google LLC ist verantwortlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die bei der Ermittlung von Suchergebnissen in der Google Suche durchgeführt wird. Ferner ist Google LLC verantwortlich für die Bearbeitung von Anträgen zur Entfernung von Inhalten aus den Suchergebnissen, die über dieses Formular gesendet werden.“ Der Kläger war seit (…) Mitglied der Burschenschaft „N.“ in H. und zu Beginn des Wintersemesters (…) deren Aktivensprecher. Im Januar (…) trat er aus der Burschenschaft aus. Am (…) erschien auf der Internetseite www.(...).org folgender Artikel: „Hitlergruß zum Schnäppchenpreis Sonnabend, (…) Die „Burschenschaft N. in H.“ war an dem Überfall auf das linke Zentrum „Ewwe Longt’s“ am (…) beteiligt. L. S. befand sich unter den „identitären“ Nazis, die das Zentrum angegriffen haben (…) A. H. R., Aktiver der „N“, ist wie sein älterer Bruder S. E. R. AfD und Ja-Mitglied. Der derzeitige Aktivensprecher der „N.", K. D., hat sich am Telefon mit „Heil Hitler" gemeldet und auf anderen Burschenhäusern „rumgehitlert", was intern für moderaten Stress sorgte. Die „N. H." hat die Idee eines Ausschlusses aber recht schnell wieder verworfen und eine pragmatische Lösung für das Problem und die klamme Burschenkasse gefunden: Ein Hitlergruß kostet jetzt 50 Euro." Derselbe Artikel war auch auf einer Unterseite dieser Website abrufbar. Bei einer Internetrecherche mit Eingabe des Namens des Klägers in die Google Suchmaschine wurden am (…) auf den Plätzen 2 und 3 der Ergebnisliste Links zu diesem Artikel unter der URL https://(...) und der URL https://(...) angezeigt, wobei bei den Suchergebnissen jeweils folgender Text eingeblendet war: „Der derzeitige Aktivensprecher der „N.“ K. D. hat sich am Telefon mit „Heil Hitler“ gemeldet und auf anderen“. Am (…) erschien auf der Internetseite de.(…).org ein weiterer Artikel mit der Überschrift „Die Burschenschaft N. zu H. – Knotenpunkt der rechten Szene“, der am (…) abrufbar war und folgende Passage enthielt: „Nach Informationen der A. habe sich der ehemalige Aktivensprecher der N., K. D., am Telefon mit „Heil Hitler“ gemeldet. Zudem habe dieser bei Besuchen bei anderen Studentenverbindungen rumgehitlert“. Der Kläger behauptet, dass dieser Artikel ebenfalls als Suchergebnis bei Google bei Eingabe seines Namens angezeigt werde und zwar unter der URL (https://(...). Keine der genannten Internetseiten hat ein Impressum. Der Vater des Klägers beantragte am (…) über das Google-Support-Portal den Ausschluss des Inhalts „Der derzeitige Aktivensprecher der „N.", K. D., hat sich am Telefon mit „Heil Hitler" gemeldet und auf anderen Burschenhäusern „rumgehitlert", was intern für moderaten Stress sorgte. Die „N. H." hat die Idee eines Ausschlusses aber recht schnell wieder verworfen und eine pragmatische Lösung für das Problem und die klamme Burschenkasse gefunden: Ein Hitlergruß kostet jetzt 50 Euro“ bei einer Google-Suche mit dem Namen des Klägers. Dies wurde von Google am (…) unter Hinweis darauf, dass Google keinen Einfluss auf den Inhalt von Webseiten habe und man sich mit den Betreibern der Webseiten auseinandersetzen solle, abgelehnt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die beanstandeten Artikel enthielten zwei Tatsachenbehauptungen, nämlich dass der Kläger sich am Telefon mit „Heil Hitler“ gemeldet und dass er den Hitlergruß gezeigt habe. Die Beweislast für deren Wahrheit liege gemäß § 186 StGB bei der Beklagten. Der Kläger hat behauptet, beide Aussagen seien unwahr. Er hat weiter die Ansicht vertreten, die Beklagte habe eine Prüfungspflicht und müsse die Beschwerde an den Betreiber der Internetseite weiterleiten. Da die Beklagte ihren diesbezüglichen Pflichten nicht nachgekommen sei, habe der Kläger einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Diese Anspruchsgrundlagen würden nicht durch die DSGVO verdrängt. Die Beklagte ist dem Unterlassungsanspruch entgegengetreten. Sie hat ihre Passivlegitimation bestritten. Verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung im Rahmen des Index‘ der Suchmaschine sei Google LLC mit Sitz in Mountain View, USA. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB seien wegen des Vorrangs von Art. 17 DSGVO nicht anwendbar. Zudem seien auch die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nicht gegeben. Eine Suchmaschine, die aus einem zuvor zusammengestellten Index Suchergebnisse anzeige, sei nur mittelbare Störerin, wenn sie durch konkrete Hinweise Kenntnis von einer offensichtlichen, auf den ersten Blick erkennbaren Rechtsverletzung erlangt habe, was hier nicht der Fall sei. Die in anderen Konstellationen ins Zivilrecht transformierte Beweislastregel des § 186 StGB sei auf den Suchmaschinenbetreiber nicht anwendbar. Der Kläger sei darlegungs- und beweisbelastet für die Unwahrheit von Tatsachenbehauptungen und könne sich nicht auf ein schlichtes Bestreiten zurückziehen. Bei der Aussage, der Kläger habe auf anderen Burschenhäusern „rumgehitlert“, handle es sich ohnehin um eine Meinungsäußerung. Die Beklagte hat zudem auf einen Artikel in der Online-Ausgabe der R.-Zeitung vom (…) verwiesen, in dem berichtet wird, dass der ehemalige Vorsitzende der N., E. M., gegenüber der Zeitung erklärt hat, wenige Wochen nach der Schilderung rechtsradikalen Verhaltens in der Burschenschaft in einer E-Mail vom (…) habe es einen weiteren Vorfall gegeben. „Ein Mitglied der Aktivitas habe sich am Telefon mit „Heil Hitler“ gemeldet – auch dieser Mann habe daraufhin die N. verlassen müssen.“ Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.03.2022, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe verwiesen wird, unter zwei Aspekten abgewiesen. Einerseits fehle der Beklagten die Passivlegitimation, weil sie nicht verantwortliche Stelle für die Verarbeitung von Daten in dem Index des Internet-Suchdienstes i. S. v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO sei. Aus den vorgelegten Google-Nutzungsbedingungen ergebe sich zwar, dass die Beklagte Datenanbieterin für Nutzer der Google-Dienste im Europäischen Wirtschaftsraum sei. Jedoch könne der Datenschutzerklärung entnommen werden, dass für die Verarbeitung von Informationen, die in Diensten wie der Google Suche indexiert und angezeigt werden, standortunabhängig die Google LLC zuständig sei. Die Beklagte verarbeite selbst ebenfalls personenbezogene Daten beispielsweise in Form von Suchanfragen. Letztlich leite sie diese aber nur an die Google LLC weiter, welche die angezeigten Suchergebnisse vorgebe. Auf der anderen Seite seien die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 DSGVO aber auch nicht erfüllt. Das Recht aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO bestehe nicht, soweit die Datenverarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich sei. Es müsse eine Abwägung zwischen den Unionsgrundrechten des Art. 7 GrCh (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), 8 GrCh (Recht auf Schutz personenbezogener Daten) und entsprechend Art. 8 EMRK auf der einen Seite und Art. 16 GrCh (Recht auf unternehmerische Freiheit) und Art. 11 GrCh (Recht auf freie Meinungsäußerung und Information) vorgenommen werden. Zu berücksichtigen sei, dass das Internet ohne die Hilfe von Suchmaschinen nicht sinnvoll nutzbar sei. Die Beklagte könne den Wahrheitsgehalt der beanstandeten Inhalte nicht beurteilen, im Falle von deren Wahrheit bestehe jedoch ein Informationsinteresse der Allgemeinheit. Bei ungeklärtem Wahrheitsgehalt würde eine schematische Löschungsverpflichtung der Bedeutung von Internetsuchdiensten nicht gerecht. Überzeugend sei letztlich nur, dem Betroffenen selbst aufzuerlegen, den Wahrheitsgehalt von Inhalten durch Inanspruchnahme des Inhalteanbieters zu klären. Zwar könne der Betroffene dieselben Schwierigkeiten der Kontaktaufnahme zu diesem haben wie der Suchmaschinenbetreiber. Er kenne jedoch die Wahrheit oder Unwahrheit der beanstandeten Inhalte und könne diese besser beurteilen. Dies gelte jedenfalls, wenn der Inhalteanbieter in der Europäischen Union unproblematisch in Anspruch genommen werden könne. Dies sei hier zwar zweifelhaft, es müsse jedoch gesehen werden, dass die Beklagte für die Indexierung und Verarbeitung der Informationen nicht zuständig sei, sondern standortunabhängig Google LLC, die trotz ihres Firmensitzes in den USA für den Kläger auch rechtlich greifbar sei. Gegen dieses ihm am 06.04.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.04.2022 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er mit Schriftsatz vom 27.06.2022 – nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.06.2022 verlängert worden war - ausgeführt, die nationalen Vorschriften der §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB seien neben der DSGVO anwendbar, weil nur so ein lückenloser Schutz personenbezogener Daten gewährleistet sei. Das Abwägungsergebnis des Amtsgerichts sei nicht nachvollziehbar. Zutreffend sei es davon ausgegangen, dass die Frage entscheidend sei, ob die Betreiber der Internetseiten gegenüber dem Kläger zur Verbreitung der Informationen berechtigt sei und dass es dafür auf deren Wahrheitsgehalt ankomme. Nicht nachvollziehbar sei eine Berufung auf die Pressefreiheit. Die Betreiber der verlinkten Internetseiten übten keine Pressetätigkeit aus, sondern seien Aktivisten aus dem linksextremen Spektrum, die ohne Vorhaltung eines Impressums unter Verschleierung ihrer Identität ohne jeglichen Nachweis massiv in die Grundrechte des Klägers eingriffen. Die über den Kläger gemachten Äußerungen seien unzutreffend. Einen Vorfall, dass sich ein Mitglied der N. am Telefon mit „Heil Hitler“ gemeldet habe, habe es nicht gegeben. Jedenfalls sei dies nicht er gewesen. Ihm sei Derartiges nicht bekannt gewesen und es seien auch keine Vorwürfe diesbezüglich erhoben worden. Unter diesen Umständen müsse das Recht auf freie Meinungsäußerung hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers zurücktreten. Der Kläger beantragt, das am 22.03.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Heidelberg zu ändern und wie folgt zu erkennen: Der Beklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) untersagt, die Ergebnislinks https://(...), https://(...) sowie https://(...) der Suchmaschine www.google.de weiterzuverbreiten, wenn dies wie in Anlage K 1 geschieht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verweist auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts. Gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO sei nicht sie passiv legitimiert, sondern Google LLC. Dass die Beklagte mit der Übermittlung des Suchbegriffs und der Anzeige der Suchergebnisse in deren Verarbeitungstätigkeit eingebunden sei, mache sie nicht selbst zur Verantwortlichen. Zu Recht habe das Amtsgericht auch die materiellen Voraussetzungen des Art. 17 DSGVO verneint. Da es der Beklagten unmöglich sei, den Wahrheitsgehalt der beanstandeten Äußerungen von sich aus zu beurteilen, sei sie auf Informationen durch den Kläger angewiesen. Dieser habe aber weder vorgerichtlich noch gerichtlich Informationen geliefert, die einen Auslistungsanspruch rechtfertigten. Er habe sich auf ein schlichtes Bestreiten beschränkt, was angesichts der Tatsache, dass es sich um Umstände aus seiner Sphäre handle, nicht ausreichend sei. Zu einer weiteren Sachaufklärung sei das Amtsgericht mangels Beweisangeboten nicht berufen gewesen. Zudem sei der Klageantrag auch inhaltlich zu weitgehend. Art. 17 DSGVO sehe einen Löschungsanspruch, keinen Unterlassungsanspruch vor. Der Antrag sei weder auf eine namensbezogene Suche noch auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt und nenne nicht die Inhalte, deren Verbreitung verboten werden solle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M. und S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2023 verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung, ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Anzeige der von ihm beanstandeten Suchergebnisse aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO. 1. Die Klage ist zulässig. a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DSGVO. b) Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (BGH, Urteil vom 06.10.2011 – I ZR 54/10 – juris Tz. 9). Vorliegend hat der Kläger im Klageantrag drei konkrete URLs genannt, gegen deren Weiterverbreitung er sich wendet, und hat dafür auf eine konkrete Verletzungsform (Anlage K 1) verwiesen. Daraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Kläger von der Beklagten das Unterlassen der Anzeige dieser drei Links in Suchergebnislisten begehrt. 2. Die Klage ist aber unbegründet. a) Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ausschließlich Art. 17 Abs. 1 DSGVO in Betracht. Danach hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der sodann unter Buchstaben a bis f genannten Gründe vorliegt. Dies gilt gemäß Art. 17 Abs. 3 DSGVO nicht, wenn die Verarbeitung zu einem der dort genannten Zwecke erforderlich ist, insbesondere gemäß Buchstabe a zur Ausübung des Rechts auf freie Information. Im zeitlichen, örtlichen und sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO können Abwehransprüche nicht mehr auf Vorschriften des nationalen Rechts, insbesondere nicht auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, gestützt werden (BGH, Urteil vom 03.05.2022 – VI ZR 832/20 – NJW 2022, 2476, 2477). Der Anwendungsbereich der DSGVO ist hier eröffnet. Sie gilt zeitlich seit dem 15.05.2018, örtlich werden die beanstandeten Suchergebnisse im Gebiet der Europäischen Union angezeigt und sachlich ist ein auf dauerhafte Auslistung gerichtetes Rechtsschutzbegehren von Art. 17 Abs. 1 DSGVO erfasst (vgl. BGH, aaO). b) Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts hält die Kammer die Beklagte allerdings für passivlegitimiert. Die Beklagte ist Verantwortliche im Sinne des Art. 17 Abs. 1 DSGVO. Gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. „Verarbeitung“ ist gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Die Tätigkeit einer Suchmaschine, die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten, ist als „Verarbeitung personenbezogener Daten“ einzustufen und der Betreiber dieser Suchmaschine ist als für diese Verarbeitung „Verantwortlicher“ anzusehen (EuGH, Urteil vom 13.05.2014 – C 131/12 – Google Spain – juris Tz. 41). Hier sind sowohl Google LLC als auch die Beklagte als Verantwortliche zu betrachten. Art. 26 DSGVO setzt voraus, dass es mehrere Verantwortliche geben kann, wobei gemäß Art. 26 Abs. 3 DSGVO bei einer Aufteilung von Verantwortlichkeiten die betroffene Person unabhängig von dieser Aufteilung ihre Rechte gegenüber jedem einzelnen Verantwortlichen geltend machen kann. Die Tätigkeiten einer Suchmaschine, die der EuGH aufzählt und als Verarbeitung personenbezogener Daten einstuft, sind zwischen Google LLC und der Beklagten aufgeteilt. Google LLC findet, indexiert und speichert Daten und legt eine Rangfolge fest, die Beklagte stellt nach den Google-Nutzungsbedingungen die Informationen den Nutzern im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz zur Verfügung. Nach dem weiten Verarbeitungsbegriff des Art. 4 Nr. 2 DSGVO stellt bereits die Anzeige einer Seite mit Suchergebnissen eine Verarbeitung von Daten dar (EuGH, Urteil vom 13.05.2014 – C 131/12 - Google Spain – juris Tz. 57), über deren Zweck und Mittel im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz die Beklagte als Diensteanbieterin entscheidet. Sie ist daher als Mitbetreiberin der Suchmaschine und (Mit-)Verantwortliche im Sinne des Art. 17 Abs. 1 DSGVO anzusehen (so auch LG Köln, Beschluss vom 04.07.2022 – 28 O 168/22 - ZD 2022, 564). c) Die inhaltlichen Voraussetzungen des Art. 17 DSGVO für die Löschung von Ergebnislinks einer Suchmaschine liegen jedoch nicht vor. Dazu hat der Europäische Gerichtshof folgende Grundsätze aufgestellt (EuGH, Urteil vom 08.12.2022 – C 460/20 – juris): aa) Das Recht auf Schutz personenbezogener Daten ist kein uneingeschränktes Recht, sondern muss, wie im vierten Erwägungsgrund der DSGVO ausgeführt, im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (EuGH, aaO – juris Tz. 56; so auch BGH, Urteil vom 03.05.2022 – VI ZR 832/20 – NJW 2022, 2476, Tz. 16). Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union lässt insoweit die Einschränkung von Rechten wie derjenigen zu, die in Art. 7 und 8 verankert sind, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Die DSGVO und insbesondere Art. 17 Abs. 3 Buchstabe a verlangen somit ausdrücklich eine Abwägung zwischen den in Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten und dem durch Art. 11 der Charta gewährleisteten Grundrecht auf freie Information (EuGH, aaO, Tz. 57, 58). Dabei entspricht das Schutzniveau, das Art. 7 der Charta bietet, demjenigen von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EuGH, aaO, Tz. 59). Danach sind für die Zwecke der Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Information eine Reihe relevanter Kriterien zu berücksichtigen, wie der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, der Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, der Gegenstand der Berichterstattung, das vorangegangene Verhalten der betroffenen Person, Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung, die Art und Weise sowie die Umstände, unter denen die Informationen erlangt worden sind, und deren Richtigkeit. Die durch Art. 7 und 8 der Charta geschützten Rechte der betroffenen Person überwiegen zwar im Allgemeinen gegenüber dem berechtigten Interesse der Internetnutzer, die potenziell Interesse an einem Zugang zu der fraglichen Information haben; der Ausgleich kann aber von den relevanten Umständen des Einzelfalls abhängen, insbesondere von der Art dieser Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information, das je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann. Insbesondere muss die betroffene Person dann, wenn sie im öffentlichen Leben eine Rolle spielt, ein höheres Maß an Toleranz aufbringen, da sie zwangsläufig und bewusst im Blick der Öffentlichkeit steht. Die Frage der Richtigkeit des aufgelisteten Inhalts ist auch ein relevanter Gesichtspunkt bei der Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 3 Buchstabe a der DSGVO im Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob das Recht der Internetnutzer auf Information und die Meinungsäußerungsfreiheit des Inhalteanbieters Vorrang vor den Rechten desjenigen haben können, der eine Auslistung begehrt. Unter diesem Aspekt kann das Recht auf freie Meinungsäußerung und Information zwar unter bestimmten Umständen Vorrang vor den Rechten auf Schutz der Privatsphäre und auf Schutz personenbezogener Daten haben, insbesondere wenn die betroffene Person im öffentlichen Leben eine Rolle spielt, doch kehrt sich dieses Verhältnis jedenfalls dann um, wenn zumindest ein für den gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil der Informationen, um die es in dem Auslistungsantrag geht, unrichtig ist. Denn in einem solchen Fall können das Recht, Informationen weiterzugeben, und das Recht, Informationen zu erhalten, nicht berücksichtigt werden, da sie nicht das Recht einschließen können, derartige Informationen zu verbreiten und Zugang zu ihnen zu erhalten. bb) Ein Suchmaschinenbetreiber, der selbst nicht für die von ihm gelisteten Inhalte verantwortlich ist, aber durch die Verbreitung von Ergebnislisten dazu beiträgt, dass Nutzer ein mehr oder weniger detailliertes Profil einer Person erstellen können, ist seinerseits verpflichtet, einem Auslistungsantrag stattzugeben, wenn die betroffene Person Nachweise vorlegt, aus denen sich offensichtlich ergibt, dass die in dem aufgelisteten Inhalt enthaltenen Informationen unrichtig sind oder zumindest ein für diesen gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil dieser Informationen offensichtlich unrichtig ist. Dabei ist der Suchmaschinenbetreiber nicht verpflichtet, bei der Suche nach Tatsachen, die von dem Auslistungsantrag nicht gestützt werden, aktiv mitzuwirken und den relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Der Person, die wegen der Unrichtigkeit eines aufgelisteten Inhalts die Auslistung begehrt, obliegt vielmehr der Nachweis, dass die in diesem Inhalt enthaltenen Informationen unrichtig sind oder zumindest ein für diesen gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil dieser Informationen offensichtlich unrichtig ist. Dabei hat sie diejenigen Nachweise beizubringen, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von ihr vernünftigerweise verlangt werden können, um diese offensichtliche Unrichtigkeit festzustellen (EuGH, aaO, Tz. 68 bis 72). Fehlt der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der beanstandeten Inhalte, besteht keine Verpflichtung des Suchmaschinenbetreibers zur Auslistung. Wenn die fraglichen Informationen zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitragen können, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Information besondere Bedeutung beizumessen (EuGH, aaO, Tz. 74). cc) Wenn der Suchmaschinenbetreiber einem Auslistungsantrag nicht stattgibt, muss sich die betroffene Person an eine Kontrollstelle oder das Gericht wenden können. Denn es ist insbesondere Sache der Justizbehörden, die Abwägung der widerstreitenden Interessen zu gewährleisten, da sie am besten in der Lage sind, eine komplexe und eingehende Abwägung vorzunehmen, die alle in der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aufgestellten Kriterien und Gesichtspunkte berücksichtigt (EuGH, aaO, Tz. 75). dd) Nach diesen Maßstäben ist die Beklagte hier nicht zur Auslistung verpflichtet. (1) Die Kammer geht davon aus, dass in einem Fall wie diesem, in dem vorgerichtlich vom Kläger keine Nachweise für die offensichtliche Unrichtigkeit der von ihm beanstandeten Inhalte vorgelegt wurden, eine Abwägung der widerstreitenden Interessen in einem gerichtlichen Verfahren zu erfolgen hat. Das Gericht prüft nicht nur, ob vorgerichtlich derartige Nachweise vorgelegt wurden, sondern nimmt aufgrund der beiderseitigen Parteivorträge und einer eventuellen Beweisaufnahme eine umfassende Abwägung vor. Dieser gerichtlichen Abwägung misst der EuGH besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, aaO, Tz. 75). Ohne diese Abwägung mit möglicher Beweisaufnahme wäre der Schutz der Privatsphäre und der persönlichen Daten der betroffenen Person nicht ausreichend gewährleistet, denn insbesondere in Fällen, in denen keine vorlegbaren Nachweise zur Verfügung stehen, sondern z. B. nur Zeugenaussagen, oder die vorgelegten Unterlagen schwer zu beurteilen sind, ist der außergerichtliche Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit von Inhalten kaum möglich. (2) Die Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ergibt hier, dass das Informationsinteresse der Allgemeinheit das Recht des Klägers auf Schutz seiner Privatsphäre und seiner persönlichen Daten überwiegt. (a) Der Kläger wendet sich gegen eine Tatsachenbehauptung und gegen ein Werturteil, dem ein – nicht näher dargelegter - Tatsachenkern zugrunde liegt. Bei der Aussage, der Kläger habe sich am Telefon mit „Heil Hitler“ gemeldet, handelt es sich um eine dem Beweis zugängliche Tatsache. Die Aussage, er habe auf anderen Burschenhäusern „rumgehitlert“, enthält dagegen die Bewertung eines Verhaltens. Ein nicht näher dargelegtes Verhalten wird als den Vorgaben Hitlers entsprechend gewertet. (b) Diese Aussagen greifen in den Schutzbereich der Art. 8 Abs. 1, 7 GrCh und 8 Abs. 1 EMRK ein. Art. 8 Abs. 1 GrCh schützt personenbezogene Daten vor einer Verarbeitung. Art. 7 GrCh schützt u. a. die personale Selbstdarstellung, die Ehre und den guten Ruf (Jarass in Charta der Grundrechte der EU, 4. Auflage 2021, Art. 7 Rn. 16). Das Recht auf Schutz des guten Rufs ist als Teil des Rechts auf Achtung des Privatlebens auch von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt. Um Art. 8 Abs. 1 EMRK ins Spiel zu bringen, muss der Angriff auf den guten Ruf einer Person aber eine bestimmte Schwere erreichen und die Ausübung ihres Rechts auf Achtung des Privatlebens beeinträchtigen (EGMR, Urteil vom 16.6.2015 - 64569/09Delfi AS/Estonia – ZD 2015, 469). Diese Schwere ist hier erreicht. Durch die Aussagen, der Kläger habe sich am Telefon mit „Heil Hitler“ gemeldet und auf anderen Burschenhäusern „rumgehitlert“, wird der Vorwurf erhoben, er habe sich aktiv rechtsradikal verhalten. Eine derartige Aussage kann sich gerade in einer Gesellschaft, in der aufgrund geschichtlicher Ereignisse rechtsradikales Verhalten besonders geächtet ist, sehr negativ auf die Stellung des Betroffenen sowohl im privaten und sozialen als auch im beruflichen Umfeld auswirken. Der Kläger hat daher ein großes Interesse daran, in der Öffentlichkeit nicht als undemokratisch und rechtsradikal dargestellt zu werden. (c) Demgegenüber besteht auf Seiten der Allgemeinheit ein durch Art. 11 GrCh geschütztes Informationsinteresse. Als Informationsfreiheit schützt Art. 11 GrCh den Empfang von Informationen und Meinungen. Erfasst wird insbesondere die Aufnahme von Informationen über das Internet und in der Werbung (Jarass, aaO, Art. 11 Rn. 15). Die Informationsfreiheit hat hier deshalb ein besonderes Gewicht, weil sich die angegriffene Berichterstattung in eine Debatte von allgemeinem Interesse einfügt. Zahlreiche Presseartikel beschäftigten sich mit rechtsextremen und/oder antisemitischen Handlungen von Mitgliedern der Burschenschaft N. in den Jahren (…) bis (…), z. B. dem Zeigen des Hitlergrußes oder einem körperlichen Übergriff auf ein Mitglied einer anderen Studentenverbindung mit jüdischen Wurzeln (vgl. Anlage B 2 und B 3). In der lokalen R.-Zeitung gab es darüber und über die Folgen für die Burschenschaft N. in der Online-Berichterstattung im September und Oktober (…) regelmäßige Updates. Nicht nur der Oberbürgermeister von H., sondern auch Mitglieder des baden-württembergischen Landtags und der baden-württembergische Innenminister meldeten sich zu Wort. In diese breite politische Diskussion von allgemeinem Interesse für die Stadt H. und landesweit fügt sich die angegriffene Berichterstattung über den Kläger ein. Der Kläger war unstreitig in der relevanten Zeit von (…) bis Januar (…) Mitglied der Burschenschaft N. und zu Beginn des Wintersemesters (…) deren Aktivensprecher, so dass grundsätzlich ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an seinem Auftreten im Zusammenhang mit der Burschenschaft besteht. Als früheres Mitglied und Aktivensprecher einer im Fokus der Öffentlichkeit stehenden Burschenschaft muss der Kläger ein höheres Maß an Toleranz gegenüber einer diesbezüglichen Berichterstattung aufbringen, zumal er auch im Mai (…) an einem körperlichen Angriff auf ein Mitglied einer anderen Verbindung beteiligt war. (d) Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Kläger auch im gerichtlichen Verfahren nicht bewiesen hat, dass der gegen ihn erhobene Vorwurf, sich am Telefon mit „Heil Hitler“ gemeldet zu haben, unzutreffend ist. Der insoweit nach der oben dargestellten Rechtsprechung des EuGH darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat weder schlüssig dargelegt, dass er sich nicht mit „Heil Hitler“ am Telefon gemeldet haben könne, noch haben die von ihm benannten Beweismittel zu einem solchen Ergebnis geführt. Der Kläger, der selbst auf dem Verbindungshaus gewohnt hat und daher aus eigener Wahrnehmung Angaben machen kann, hat seine schriftsätzlichen Ausführungen in seiner informatorischen Anhörung nicht bestätigt. Er hat schriftsätzlich angegeben, nichts von dem Vorwurf einer „Heil Hitler“-Meldung am Telefon gehört zu haben, weder gegen sich selbst noch gegen eine andere Person. Nachdem die Zeugen M. und S. von den diesbezüglichen Vorwürfen gegen den Kläger berichtet haben, hat der Kläger dann in der mündlichen Verhandlung angeben, er könne sich an die Vorwürfe gegen sich selbst erinnern. Auch bezüglich der Frage, ob anderweitig in der Burschenschaft die Begrüßung „Heil Hitler“ verwendet worden sei, hat der Kläger seiner schriftsätzlichen Darstellung widersprochen. Er hat schriftsätzlich vorgetragen, man habe sich mit „Heil“ (ohne Hitler) begrüßt. Mündlich hat er angegeben, wenn man morgens aufgestanden sei, sei man mit „Heil Hitler“ oder „Sieg Heil“ begrüßt worden. Bereits vor dem Hintergrund dieser Widersprüche bestehen Zweifel daran, dass der Kläger alles Zumutbare getan hat, um das tatsächlich Vorgefallene aufzuklären. Auch soweit er in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, er habe schon zum Zeitpunkt der Vorwürfe nicht nachvollziehen können, woher sie gekommen seien, müssten ihm als Mitglied der Aktivitas Möglichkeiten zur Verfügung gestanden haben, den Ursprung der Vorwürfe schon damals zu ergründen und sie gegebenenfalls zu entkräften. Die Vernehmung der von dem Kläger benannten Zeugen hat ihrerseits nicht ergeben, dass der Kläger sich am Telefon nicht mit „Heil Hitler“ gemeldet hat. Der Zeuge M. hat ausgeführt, dass er als Vorsitzender der Altherrenschaft von anderen alten Herren darüber informiert worden sei, dass der Kläger ein Telefonat mit „Heil Hitler“ begonnen habe. Er habe daraufhin ein Gespräch mit dem Kläger geführt, ihn darauf hingewiesen, welchen Reputationsschaden das für ihn selbst und die gesamte Burschenschaft haben könnte und habe die Forderung erhoben, dass er das Band niederlegen solle. Er habe auch mitverfolgt, dass das Band tatsächlich niedergelegt worden sei, allerdings mit zeitlichem Abstand. Sein Gesprächspartner habe damals die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nach seiner Erinnerung nicht dementiert, er sei vielmehr betreten gewesen. Der Zeuge konnte sich zwar an das äußere Erscheinungsbild des im Sitzungssaal anwesenden Klägers nicht erinnern, hatte aber in Erinnerung, dass sein Gesprächspartner etwas fülliger gewesen sei. Der Kläger hat bestätigt, früher etwas fülliger gewesen zu sein. Der Zeuge S. hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es den streitgegenständlichen Vorwurf gegen den Kläger gegeben habe und dieser Gesprächsthema im Haus gewesen sei. Der Kläger habe den Vorwurf zurückgewiesen und es habe mehrere Theorien gegeben, wie der Vorwurf zustande gekommen sein könnte, z. B. dass jemand anders im Hintergrund „Heil Hitler“ gerufen haben könnte oder nur „Heil“ ohne Hitler gesagt worden sei. Die Theorie, dass es sich um eine Personenverwechslung gehandelt haben könne (d.h., dass sich nicht der Kläger, sondern eine andere Person am Telefon mit „Heil Hitler“ gemeldet habe), habe es nicht gegeben. Nachdem somit nach der überzeugenden Aussage des Zeugen S. nur gegen den Kläger ein derartiger Vorwurf erhoben worden ist, kann der Gesprächspartner des Zeugen M. in diesem Zusammenhang auch nur der Kläger gewesen sein. Dem steht nicht entgegen, dass die Vorwürfe nach den Ausführungen des Zeugen S. vor dessen Austritt Ende (…) entstanden sind, also zu einer Zeit, zu der der Kläger noch nicht Aktivensprecher war. Denn dies schließt nicht aus, dass das Gespräch mit dem Zeugen M. erst zu einem Zeitpunkt stattgefunden hat, zu dem er schon Aktivensprecher geworden war. Der Kläger selbst hat ein solches Gespräch auch nicht bestritten, sondern nur angegeben, er könne sich daran nicht erinnern, was nicht heiße, dass es das Gespräch nicht gegeben habe. Angesichts der Schwere des gegen den Kläger erhobenen Vorwurfs, erscheint diese Einlassung unglaubwürdig. Auch soweit er auf eine Verwechslung mit Herrn R. verweist, überzeugt dies nicht. Es stellt sich vielmehr die Frage, warum er dies nicht schon früher vorgebracht hat. Nach der überzeugenden Aussage des Zeugen S. ist früher nie über eine Personenverwechslung diskutiert worden. Der Zeuge S. hat bei der Frage nach fülligeren Personen in der Burschenschaft Herrn R. auch nicht genannt. Insgesamt haben die Zeugenvernehmung und ergänzend die informatorische Anhörung des Klägers die Verdachtsmomente gegen den Kläger eher bestätigt als ausgeräumt. Auch wenn keiner der benannten Zeugen direkter Zeuge des Vorfalls war, so haben doch beide bestätigt, dass ein entsprechender Vorwurf gegen den Kläger erhoben wurde, und der Zeuge M. hat dessen Konsequenzen dargelegt. Beide Zeugen waren persönlich glaubwürdig. Sie haben ruhig und sachlich ohne jegliche Belastungstendenzen ihre Wahrnehmungen geschildert. Der Kläger hat sich seinerseits nicht um die Benennung eines direkten Zeugen (z.B. des Zeugen H., der nach Angaben des Zeugen S. den streitgegenständlichen Vorwurf gegen den Kläger erhoben haben soll) oder eine detaillierte und widerspruchsfreie Schilderung der damaligen Vorgänge bemüht. (e) Ebenfalls in die Abwägung einzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger mangels Greifbarkeit der Inhalteanbieter gegen diese nicht gerichtlich vorgehen kann. Dass dem Kläger insoweit Verteidigungsmittel abgeschnitten sind, kann zwar in der Abwägung nicht unberücksichtigt bleiben. Der Kläger sieht sich aber andererseits keiner völlig aus der Luft gegriffenen Behauptung ausgesetzt, für deren Wahrheit keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Der Zeuge M. hat sich öffentlich zu dem behaupteten Vorfall geäußert und der Kläger kannte die damals burschenschaftsintern erhobenen Vorwürfe und kann selbst zur Aufklärung beitragen. Er ist daher nicht jeglicher Möglichkeiten beraubt, sondern kann in angemessenem Umfang vortragen und Beweismittel beibringen. (f) In Abwägung des Interesses des Klägers am Schutz seiner Privatsphäre und persönlichen Daten mit dem Interesse der Öffentlichkeit, über die Vorgänge in der Burschenschaft N. informiert zu werden, überwiegt unter Berücksichtigung all dieser Umstände auch unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Vorrangs der in Art. 7, 8 GrCh geschützten Rechte das Interesse der Allgemeinheit am Zugang zu den streitgegenständlichen Informationen. Denn diese Informationen tragen, wie oben dargelegt, zu einer Debatte von allgemeinem Interesse bei, in der dem Kläger als damaligem Aktivensprecher der im Zentrum der Debatte stehenden Burschenschaft N. eine nicht unbedeutende Rolle zukommt. Dass die Behauptung, der Kläger habe sich am Telefon mit „Heil Hitler“ gemeldet, unzutreffend ist, hat der Kläger weder bewiesen noch hat er sich im Rahmen seiner Möglichkeiten ausreichend um Aufklärung dieses gegen ihn erhobenen Vorwurfs, der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zutreffend sein könnte, bemüht. Dies führt dazu, dass er nicht die Auslistung der in seinem Klageantrag genannten Artikel verlangen kann, und zwar weder wegen der „Heil-Hitler“-Behauptung noch wegen der Aussage, er habe auf anderen Burschenhäusern „rumgehitlert“. Denn letztere Wertung, ein nicht näher dargelegtes Verhalten des Klägers sei den Vorgaben Hitlers ähnlich, steht im Zusammenhang mit der vorherigen Behauptung, der Kläger habe sich am Telefon mit „Heil Hitler“ gemeldet. Diese Behauptung ist in diesem Zusammenhang auch eine Ausprägung eines Verhaltens nach den Vorgaben Hitlers. Nachdem nicht entkräftete Anhaltspunkte für die Wahrheit dieser Behauptung bestehen, kann nicht allein wegen des weiterhin benutzten Begriffs des „Rumhitlerns“ die Auslistung des gesamten Artikels, der Teil einer öffentlichen Debatte ist, von der Suchmaschinenbetreiberin verlangt werden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Zwar wird die in zahlreichen Verfahren zu erwartende Frage, ob die Beklagte als Anbieterin der Google-Suchmaschine Verantwortliche im Sinne des Art. 17 DSGVO ist, von den Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt (vgl. Anlagen BE 2 und 3) und ist höchstrichterlich noch ungeklärt. Auf der Bejahung dieser Frage durch die Kammer beruht jedoch nicht die Entscheidung. Bezüglich der inhaltlichen Voraussetzungen des Art. 17 DSGVO liegt höchstrichterliche Rechtsprechung vor, deren Vorgaben auf den hiesigen Einzelfall angewandt wurden.