OffeneUrteileSuche
Urteil

4 S 11/19

LG Heidelberg 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

7mal zitiert
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
§ 8a Abs. 1 AuslPflVG ist dahingehend europarechtskonform auszulegen, dass ein Kennzeichen ein vorgeschriebenes ist, wenn es ordnungsgemäß ausgegeben wurde und optisch ein gültiges Kennzeichen darstellt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass es tatsächlich noch ein gültiges Kennzeichen ist, d.h. die Versicherung nicht abgelaufen ist.(Rn.33)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Sinsheim vom 21.05.2019, Az. 3 C 129/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.598,57 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 24. März 2018 sowie weitere 687,11 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 24. Juli 2018 zu zahlen. b) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den ihr aufgrund der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung bei der A. Versicherungs-AG, Versicherungsscheinnummer: AS-... für das Fahrzeug HD-...-... wegen dem Unfall vom 03. Februar 2018 auf der BAB6 zwischen den Anschlussstellen Sinsheim und Sinsheim-Süd mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen britischen Kennzeichen CP ...-... künftig entstehenden Rückstufungsschaden zu ersetzen. c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Die Revision wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.808,57 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Sinsheim vom 21.05.2019, Az. 3 C 129/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.598,57 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 24. März 2018 sowie weitere 687,11 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 24. Juli 2018 zu zahlen. b) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den ihr aufgrund der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung bei der A. Versicherungs-AG, Versicherungsscheinnummer: AS-... für das Fahrzeug HD-...-... wegen dem Unfall vom 03. Februar 2018 auf der BAB6 zwischen den Anschlussstellen Sinsheim und Sinsheim-Süd mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen britischen Kennzeichen CP ...-... künftig entstehenden Rückstufungsschaden zu ersetzen. c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Die Revision wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.808,57 € festgesetzt. I. 1. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls am 03.02.2018. Die Einstandspflicht des Beklagten für das am Unfall beteiligte Fahrzeug mit dem britischen Kennzeichen CP ...-... ist zwischen den Parteien streitig. Erstinstanzlich beantragte die Klägerin die Zahlung von 1.598,57 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 687,11 €, jeweils zuzüglich Zinsen. 2. Das Amtsgericht Sinsheim hat die Klage abgewiesen. Es hat eine Haftung des Beklagten abgelehnt, da die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 2 S. 1, 8a AuslPflVG, nicht vorgelegen hätten, d.h. das unfallverursachende Fahrzeug habe weder eine „Grüne Versicherungskarte“ noch ein vorgeschriebenes Kennzeichen eines bestimmten Staates mitgeführt. 3. Mit der Berufung begehrt die Klägerin die Stattgabe der Klage. Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Im Rahmen des Berufungsverfahrens trug die Klägerin vor, dass das unfallverursachende Fahrzeug ein vorgeschriebenes Kennzeichen geführt habe, da dieses ursprünglich ordnungsgemäß ausgegeben worden sei und optisch ein gültiges Kennzeichen darstelle. Jedenfalls läge ein Fall der Nachhaftung des Beklagten vor. Die Klägerin beantragt: Das Urteil des Amtsgerichts Sinsheim vom 21.05.2019, Az, 3 C 129/18, der Klägerin zugestellt am 03. Juni 2019, wird im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.598,57 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 24. März 2018 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 687,11 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 24. Juli 2018 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den ihr aufgrund der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung bei der A. Versicherungs-AG, Versicherungsscheinnummer: AS-... für das Fahrzeug HD-...-... wegen dem Unfall vom 03. Februar 2018 auf der BAB6 zwischen den Anschlussstellen Sinsheim und Sinsheim-Süd mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen britischen Kennzeichen CP ...-... entstandenen und künftig entstehenden Rückstufungsschaden zu ersetzen. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das erstinstanzliche Urteil. 4. Im Übrigen wird hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen auf den Tatbestand in dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Sinsheim vom 21.05.2019. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. II. Die Berufung ist zulässig und hat ganz überwiegend Erfolg. 1. Der Antrag Ziff. 2 ist lediglich für die Zukunft zulässig. Das für die mit Ziff. 2 begehrte Feststellung erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin ist für die Zukunft gegeben. Sie kann ihren zukünftigen Anspruch im Hinblick auf den Rückstufungsschaden im Wege der Feststellungsklage geltend machen. Das hierfür erforderliche und von Amts wegen zu prüfende Feststellungsinteresse i.S. des § 256 Abs. 1 ZPO ist für den künftigen Schaden zu bejahen, weil noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, ob und inwieweit sich die Rückstufung im Vermögen der Geschädigten tatsächlich nachteilig auswirken wird (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 25.04.02006, Az.: VI ZR 36/05; BGH, Urteil vom 03.12.1991, Az.: VI ZR 140/91). Soweit der Antrag der Klägerin den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung betrifft, d.h. den Rückstufungsschaden für 2019, hat die Klägerin den Schaden jedoch beziffert und im Wege der Leistungsklage mit dem Antrag zu Ziff. 1 geltend gemacht. Diesbezüglich besteht kein Interesse an einer zusätzlichen Feststellung. 2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie begründet. a. Die Klägerin hat wegen des streitgegenständlichen Unfallereignisses gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.598,57 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 687,11 € aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 7 StVO, 18 StVG i.V.m. §§ 6, 8a AuslPflVG, § 115 VVG. aa. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der streitgegenständliche Unfall am 03.02.2018 allein durch das Fahrzeug mit dem britischen Kennzeichen CP ...-... verursacht wurde. Der Fahrer dieses Fahrzeuges hat beim Spurwechsel das klägerische Fahrzeug schuldhaft beschädigt und daher gegen § 7 Abs. 5 S. 1 StVO verstoßen. Die Klägerin gab in ihrer erstinstanzlichen informatorischen Anhörung an, dass das Fahrzeug mit dem britischen Kennzeichen bei einem Spurwechsel mit der vorderen linken Fahrzeugseite das Fahrzeug der Klägerin an der hinteren rechten Fahrzeugseite erwischt habe (S. 2 des Protokolls vom 19.03.2019). Ferner erklärte der Zeuge L., der zum Unfallzeitpunkt das klägerische Fahrzeug fuhr, nachvollziehbar, dass der Fahrer des gegnerischen Fahrzeuges unvermittelt nach links gezogen habe und dieses das klägerische Fahrzeug hinten rechts touchiert habe (S. 5 des Protokolls vom 19.03.2019). Diese Aussagen werden gestützt durch die Feststellungen in der Ermittlungsakte des Verkehrskommissariates Walldorf, Az. VUK/.../2018 (siehe Anlage K1). Die Polizei ermittelte, dass der Fahrer des Fahrzeuges mit dem britischen Kennzeichen beim Spurwechsel das klägerische Fahrzeug übersah, so dass es zu einer leichten seitlichen Kollision kam. Dieser Fahrer gab seinen Verstoß beim Spurwechsel noch vor Ort zu und erklärte sich mit einem Verwarngeld einverstanden. Des Weiteren ergibt sich der Anstoßbereich des klägerischen Fahrzeuges aus dem Privatgutachten vom 08.02.2018 (Anlage K 3). Dieser befindet sich laut Gutachten hinten rechts. Belegt wird dies durch entsprechende Lichtbilder des Fahrzeuges. Bei dieser Sachlage ist eine (Mit)Haftung der Klägerin im Wege der Gefährdungshaftung nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 StVG mangels höherer Gewalt zwar nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. Die bei Beteiligung mehrerer Fahrzeuge an einem Unfallgeschehen nach §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 2 StVG durchzuführende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt vorliegend jedoch dazu, dass eine etwaige Mitverursachung durch die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Fahrzeughalterin bzw. durch den Fahrer des klägerischen Fahrzeuges als Haftungs-, Zurechnungseinheit gegenüber dem erheblichen Verschulden des den Unfall verursachenden Fahrers vollständig zurücktritt. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche die Bedeutung des Verkehrsverstoßes im vorliegenden Fall relativieren könnten. bb. Für den durch das Fahrzeug mit britischem Kennzeichen entstandenen Schaden ist der Beklagte einstandspflichtig. Der Beklagte kann für Ansprüche der Klägerin im Rahmen des sog. Grüne-Karte-Systems bei Verursachung eines Schadens durch den Kfz-Führer des Fahrzeuges mit britischem Kennzeichen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Verweises in § 6 Abs.1 AuslPflVG direkt in Anspruch genommen werden. Zwar steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die ausländische Versicherung des unfallverursachenden Fahrzeuges am 27.01.2018 abgelaufen ist. Diesbezüglich hat das erstinstanzliche Gericht zutreffend ausgeführt, dass sich dies aus der von der Klägerin vorgelegten Übersicht zu den Versicherungsdaten ergibt. Ferner wurde dies durch das Schreiben der A. Versicherung vom 07.03.2018 belegt, wonach die A. Großbritannien diese informiert hat, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen CP ...-... dort nicht versichert sei. Des Weiteren deckt sich dies mit den Aussagen des unfallverursachenden Fahrers, über welche die Klägerin und der Zeuge L. übereinstimmend berichteten (S. 6 des Urteils). Der Beklagte ist jedoch nicht nur für die Fälle passivlegitimiert, in denen das unfallverursachende Fahrzeug noch bei einem ausländischen Versicherer versichert ist. Vorliegend ist der Beklagte aufgrund der sog. Nachhaftung einstandspflichtig. Diese ist grundsätzlich in § 6 Abs. 2 AuslPflVG geregelt. Diese Norm begründet die Nachhaftung für die Fälle, in denen Deckung über die Grüne Karte gegeben war (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, 26. Aufl. 2020, AuslPflVG § 6 Rn. 21). Vorliegend ist die Nachhaftung jedoch abweichend von § 6 Abs. 2 AuslPflVG in § 8a Abs. 2 AuslPflVG geregelt, da diese Nachhaftungsregelung für Fälle einschlägig ist, in denen auf den Nachweis einer Versicherungsbescheinigung verzichtet wird (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, 26. Aufl. 2020, AuslPflVG § 6 Rn. 32). Dies ist vorliegend der Fall. (1) Zunächst ist der Anwendungsbereich des § 8a AuslPflVG eröffnet, da das unfallverursachende Fahrzeug bei seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein vorgeschriebenes Kennzeichen eines bestimmten ausländischen Gebietes, vorliegend des Vereinigten Königreichs, geführt hat. § 8a Abs. 1 AuslPflVG ist dahingehend europarechtskonform auszulegen, dass ein Kennzeichen ein vorgeschriebenes ist, wenn es ordnungsgemäß ausgegeben wurde und optisch ein gültiges Kennzeichen darstellt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass es tatsächlich noch ein gültiges Kennzeichen ist, d.h. die Versicherung nicht abgelaufen ist. (a) Hierfür sprechen zunächst die Erwägungsgründe zur 1. KH-Richtlinie (RL 72/166/EWG). Dort heißt es: „Die Kontrolle der grünen Karte kann bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort in einem Mitgliedstaat haben und die in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats einreisen, auf der Grundlage eines Übereinkommens zwischen den sechs nationalen Versicherungsbüros aufgehoben werden, kraft deren jedes nationale Büro nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Deckung der zu Ersatzansprüchen führenden Schäden garantiert, die in seinem Gebiet von einem solchen versicherten oder nichtversicherten Fahrzeug verursacht worden sind.“ Mit dieser Richtlinie hat sich bereits der EuGH in seinem Urteil vom 12.11.1992, Az.: C-73/89, befasst. In dem zu entscheidenden Fall ging es um ein Fahrzeug, das ein amtliches Kennzeichen trug, welches sich jedoch in Wirklichkeit auf die Zulassung eines anderen Fahrzeuges bezog, mithin für das streitgegenständliche Fahrzeug falsch war. Dort hat der EuGH Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie dahingehend ausgelegt, dass ein Fahrzeug, das bei Überschreiten der Grenze ein amtliches Kennzeichen trägt, welches zwar von den Behörden eines Mitgliedstaates ordnungsgemäß vergeben wurde, das aber falsch ist, weil es in Wahrheit einem anderen Fahrzeug zugeteilt wurde, so zu behandeln ist, als ob es seinen gewöhnlichen Standort im Gebiet des Staates hätte, der das fragliche Kennzeichen vergeben hat. Das Ziel der Richtlinie könne nur erreicht werden, wenn sich die bei Überschreitung der Grenze vorgenommene Kontrolle nur auf die Feststellung richtet, ob das Fahrzeug ein Kennzeichen trägt, das einem von den Behörden eines Mitgliedstaates ordnungsgemäß verliehenen Kennzeichen gleicht, und wenn ein Beweis für die Zulassung nur dann verlangt werden darf, wenn ein Kennzeichen sichtlich gefälscht ist. Wenn daher nach den Vorgaben des EuGH sogar ein falsches Kennzeichen ein vorgeschriebenes Kennzeichen darstellt, dann muss dies erst recht für ein Kennzeichen gelten, das ursprünglich rechtmäßig für das unfallverursachende Fahrzeug ausgegeben wurde, ihm daher zugewiesen wurde. Nicht maßgeblich ist hingegen, ob für das Fahrzeug eine entsprechende Versicherung (noch) besteht. In dem vom EuGH zu entscheidenden Fall verfügte das streitgegenständliche Fahrzeug sogar niemals über die Versicherung, aufgrund derer das Kennzeichen ausgestellt wurde. (b) Als weiteres Argument ist der Opferschutzgedanke anzuführen. Der BGH führt diesbezüglich in seinem Urteil vom 1.7.2008, Az.: VI ZR 188/07, zum Grundgedanken des Systems der Grünen Karte aus, dass dieses den Schutz von Verkehrsopfern bezweckt, die nicht gezwungen sein sollen, wegen des Schadensfalls Schädiger bzw. Versicherer außerhalb des Landes in Anspruch zu nehmen, in dem sich der Unfall ereignet. Außerdem sollen ihnen Ansprüche gegen den Versicherer des Unfallfahrzeugs zumindest in dem Umfang zukommen, wie sie sich ergäben, wäre das Fahrzeug im Besuchsland haftpflichtversichert. (c) Zudem ist die Kammer der Auffassung, dass es im Rahmen der Auslegung des § 8a AuslPflVG irrelevant ist, ob im Vereinigten Königreich eine Nachhaftung geregelt ist oder nicht. Nach Art. 3 Abs. 2 der RL 72/166/EWG hat jeder Mitgliedstaat alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass der Versicherungsvertrag die im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten gemäß den Rechtsvorschriften dieser Staaten verursachten Schäden deckt. Hieraus wird ersichtlich, dass nach europarechtlichen Erwägungen hinsichtlich der Haftungsfolgen auf die Vorschriften desjenigen Mitgliedstaates abzustellen ist, in welchem sich der Unfall ereignet. Dies wird weiter durch Art. 8 Abs. 3 der RL 88/357/EWG präzisiert. Dort ist geregelt, dass, wenn sich im Falle einer Pflichtversicherung das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, und dasjenige des Mitgliedstaats, der die Versicherungspflicht vorschreibt, widersprechen, das letztere Vorrang hat. Ferner gilt nach Art. 8 Abs. 4 lit. d dieser Richtlinie, dass, wenn in einem Mitgliedstaat, der eine Versicherungspflicht vorschreibt, das Versicherungsunternehmen den Fortfall des Versicherungsschutzes den zuständigen Behörden anzuzeigen hat, das Nichtbestehen des Versicherungsschutzes einem Dritten nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats entgegengehalten werden kann. Das deutsche Recht sieht in §§ 117 Abs. 2 VVG, 6 Abs. 2, 8a Abs. 2 AuslPflVG eine Nachhaftung ausdrücklich vor. (d) Ferner ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar mit dem Fall, über den das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 27.08.1997, Az.: 14 W 16/97, zu entscheiden hatte. Dort war das Kennzeichen des unfallverursachenden Fahrzeuges entstempelt und damit äußerlich erkennbar ungültig. (e) Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass sich sowohl aus europarechtlichen Erwägungen als auch aus Opferschutzgesichtspunkten eine Passivlegitimation der Beklagten ergibt. (2) Des Weiteren muss die Grüne Karte seit dem Inkrafttreten des „Kennzeichenabkommens“ (offiziell: Multilaterales Garantieabkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros) innerhalb der EU von EU-Bürgern nicht mehr mitgeführt werden. Seit Inkrafttreten des Abkommens kann bei Fahrten in die Unterzeichnerländer auf eine Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr („Grüne Karte“) verzichtet werden. Als Nachweis für eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung gilt das Autokennzeichen des Herkunftslandes. Das Abkommen basiert auf der bereits erwähnten Ersten Kfz-Richtlinie (Richtlinie 72/166/EWG). Ferner wurde eine Mitführpflicht durch die zwischenzeitlich ergangenen aktuelleren europäischen Regelungen nicht wiedereingeführt. (3) Zudem liegen die Voraussetzungen der Nachhaftung i.S.d. § 8a Abs. 2 AuslPflVG vor, da die Versicherung des unfallverursachenden Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt beendet war und dieses ein vorgeschriebenes Kennzeichen i.S.d. § 8a Abs. 2 AuslPflVG geführt hat. (a) Die ausländische Versicherung des unfallverursachenden Fahrzeuges ist am 27.01.2018 abgelaufen (s.o.). (b) Das Kennzeichen „CP ...-...“ wurde von den britischen Behörden ordnungsgemäß ausgegeben und stellte zum Unfallzeitpunkt optisch ein gültiges Kennzeichen dar. Dass das Kennzeichen ursprünglich ordnungsgemäß ausgegeben wurde, ist zwischen den Parteien unstreitig. Außerdem wurde nicht vorgetragen, dass dieses im Zeitrahmen nach Ablauf der Versicherung bis zum Unfall durch einen äußerlich erkennbaren Rechtsakt einer Behörde, z.B. Entstempelung oder Einziehung, entwertet bzw. entsprechend gekennzeichnet wurde. cc. Der nach §§ 249 ff. BGB ersatzfähige Schaden der Klägerin beläuft sich auf 1.598,57 €. Dieser setzt sich zusammen aus den folgenden, der Höhe nach unbestrittenen Positionen: - Selbstbeteiligung: 300,00 € - Wertminderung: 300,00 € - Sachverständigenkosten: 608,57 € - Nutzungsausfall: 295,00 € - Rückstufungsschaden für 2019: 70,00 € - Unkostenpauschale: 25,00 € dd. Die in der Höhe nicht angegriffenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 687,11 € sind ebenfalls nach den §§ 249 ff. BGB zu ersetzen. b. Des Weiteren hat die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, den ihr durch den Verkehrsunfall künftig entstehenden Rückstufungsschaden zu ersetzen. Ein solcher Rückstufungsschaden ist gleichermaßen nach den §§ 249 ff. BGB ersatzfähig. Nimmt der Geschädigte aufgrund des Verkehrsunfalls seine Vollkaskoversicherung in Anspruch und wird er infolgedessen in seiner Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft und mit höheren Prämien belastet, stellt dies für ihn einen unfallbedingten Fahrzeugschaden dar (BGH NJW 2007, 66 = VersR 2007, 81). c. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2, 187 BGB. Mit Schreiben vom 23.03.2018 (Anlage K 9) lehnte der Beklagte seine Einstandspflicht für die Abwicklung des Schadenfalles endgültig und ernsthaft ab, wodurch er nach Maßgabe von § 286 Abs. 1, 2 Nr. 3 BGB in Verzug geraten ist. Hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ließ die Beklagte die im Schriftsatz vom 09.07.2018 (Anlage K 20) gesetzte Frist fruchtlos verstreichen. III. Der Beklagte hat gem. §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision gegen das Urteil war von Amts wegen zuzulassen. Soweit ersichtlich existiert zu der vorliegenden Fallgestaltung bislang keine obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Entscheidung. Gleichwohl kommt der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zu. Streitgegenständlich sind vorliegend Rechtsfragen zum Verständnis und der Auslegung des § 8a Abs. 1 AuslPflVG und der sich daraus ergebenen Haftung des Beklagten gegenüber einem Dritten. Der Streitwert bemisst sich nach § 3 ZPO wie folgt: Z. 1: 1.598,57 € Z. 2: 210,00 €