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Urteil

3 O 496/19

LG Heidelberg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHEIDE:2020:0507.3O496.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 13.281,55 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 13.281,55 EUR festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Klägerin hinsichtlich der von ihr behaupteten Betroffenheit von einer schädigenden Handlung der Beklagten beweisfällig geblieben ist (Ziff. 1) und ein ersatzfähiger Schaden bereits nicht hinreichend dargelegt wurde (Ziff. 2). 1. Die Klägerin ist beweisfällig für die von ihr aufgestellte Behauptung geblieben, in dem von ihr erworbenen Fahrzeug sei ein Motor des Typs EA 897 verbaut gewesen. Auch auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung wurde erklärt, dass Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht angeboten wird - auch, da unbekannt ist, wo sich das Fahrzeug derzeit befindet. Sofern in der Klageschrift Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Betroffenheit durch Einbau eines Motors des Typs EA189, 3.0 V6 TDI oder 4.2. V8 TDI angeboten wurde (AS 29 ff., 57), ist dies unbeachtlich, da nach aktuellem Vortrag der Klägerin keiner dieser Motortypen verbaut ist und zudem in der mündlichen Verhandlung klargestellt wurde, dass gerade kein Gutachten eingeholt werden soll. 2. Es fehlt auch an der Darlegung eines ersatzfähigen Schadens nach §§ 249 ff. BGB. Die Klägerin hat das von ihr erworbene Fahrzeug unstreitig zu exakt dem Preis weiterveräußert, den sie sich bei Vertragsschluss hat zusichern lassen. Ein Mindererlös liegt demnach bereits nach eigenem Klägervortrag nicht vor. Vielmehr steht die Klägerin bei Anwendung der Differenzhypothese exakt so, wie sie ohne eine - hier bereits nicht nachgewiesene - Schädigung stünde. Da der insofern neue Vortrag der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2020 lediglich zu Gunsten der Beklagten zu verwerten war, bedurfte es keines Schriftsatzrechtes für diese hinsichtlich der Rückkaufgarantie. Zudem fehlt es sowohl an einer Darlegung als auch - erst recht - an einer Feststellung, dass bei Kenntnis einer Abschalteinrichtung ein Kaufvertrag zu einem geringeren Preis zustande gekommen wäre (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Urt. V. 18.12.2019 - 13 U 670/19). Vielmehr trägt die Klägerin selbst vor, das Fahrzeug bei Kenntnis von einer Manipulation niemals erworben zu haben. 3. In Ermangelung eines Hauptanspruchs fehlt es auch an einem Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen. II. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem so genannten „Dieselskandal“. Die Klägerin erwarb am 25. Juni 2014 einen Audi A5 Sportback 3.0 TDI zu einem Kaufpreis von 66.407,75 EUR. Bei Kauf wurde durch die Verkäuferin ein Rückkaufpreis von 35.647,20 EUR vertraglich vereinbart. Zu diesem Preis wurde das Fahrzeug zu einem nicht näher bekannten späteren Zeitpunkt an die ursprüngliche Verkäuferin zurückverkauft. Die Klägerin behauptet zuletzt, in dem von ihr erworbenen Fahrzeug sei ein Dieselmotor des Typs EA 897 verbaut. Dessen Motorsoftware sei unter anderem so gestaltet, dass die schadstoffmindernde „Aufheizstrategie“ lediglich im Prüfstand und nicht im Straßenbetrieb funktioniere. Auch der SCR-Katalysator werde lediglich im Prüfstand und nicht im Straßenbetrieb so rasch aktiviert, dass er den Schadstoffausstoß deutlich reduziere. Insgesamt sei die Software des Motors so konzipiert worden, dass die einzuhaltenden Schadstoffgrenzwerte nur im Test-, nicht aber im Straßenbetrieb erreicht würden. Eine derartige systematische Manipulation habe nicht ohne Kenntnis des Vorstands oder leitender Angestellter erfolgen können (AS 321 ff.). Dem Fahrzeug hätte in dieser Form eine Typenzulassung niemals erteilt werden dürften (AS 59). Die Manipulation sei aus unsittlichem Gewinnstreben erfolgt. Die Klägerin hätte bei Kenntnis von dieser Manipulation das Fahrzeug nicht gekauft (AS 59). Das Fahrzeug wäre bei Hinweis auf die Steuersoftware von keinem verständigen Kunden gekauft worden (AS 113). Bei Kenntnis der wahren Sachlage hätte die Klägerin das Fahrzeug 20 % günstiger kaufen können (AS 141 f.). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte zur Erfüllung der Ansprüche der Klägerin auf. Vor diesem Hintergrund beantragt die Klägerin, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 13.281,55 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % seit dem 25.06.2014 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.184,05 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, in dem von der Klägerin erworbenen Fahrzeug sei ein Motor des Typs EA896 Gen2 Vorerfüller verbaut, der die von der Klägerin dargestellte Software nicht aufweise (AS 385, 191, 201). Im Übrigen bestreitet die Beklagte generell jegliche Form von bewusster Manipulation, Schädigung, unsittlichem Gewinnstreben oder Organkenntnis. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.