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Urteil

3 S 26/13

LG Heidelberg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHEIDE:2014:0123.3S26.13.0A
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Leitsätze
Eine besonders schwerwiegende vorsätzliche Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 6 Abs. 3 der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung) bzw. entsprechend formulierter Versicherungsbedingungen begeht in der Regel, wer sich von der Unfallstelle unerlaubt entfernt, obwohl er weiß oder zumindest damit rechnen muss, dass er einen Menschen verletzt hat. Damit ist der Regress des Haftpflichtversicherers bis zu dem Höchstbetrag von 5.000 Euro eröffnet.(Rn.3)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesloch vom 15.08.2013, Az. 2 C 67/13, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Wiesloch ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine besonders schwerwiegende vorsätzliche Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 6 Abs. 3 der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung) bzw. entsprechend formulierter Versicherungsbedingungen begeht in der Regel, wer sich von der Unfallstelle unerlaubt entfernt, obwohl er weiß oder zumindest damit rechnen muss, dass er einen Menschen verletzt hat. Damit ist der Regress des Haftpflichtversicherers bis zu dem Höchstbetrag von 5.000 Euro eröffnet.(Rn.3) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesloch vom 15.08.2013, Az. 2 C 67/13, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Wiesloch ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das amtsgerichtliche Urteil, mit welchem der Beklagte zur Zahlung von 5.000 Euro an die Klägerin nebst Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids verurteilt worden ist, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden (§ 513 ZPO). Dies gilt auch insoweit, als der Beklagte mit der Berufung lediglich seine Verurteilung über den Betrag von 2.500 Euro hinaus beanstandet. Richtig ist allerdings, dass es gemäß Ziff. E. 7.4 der vertragsgegenständlichen AKB bzw. § 6 Abs. 3 KfzPflVV nur dann zu einer Erhöhung der Haftungsbeschränkung von 2.500 Euro bis zu einem Betrag von 5.000 Euro und einer damit einhergehenden Leistungsfreiheit des Versicherers kommt, wenn der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich und besonders schwerwiegend verletzt hat. Auch stellt nicht jede Unfallflucht eine besonders schwerwiegende Verletzung der Aufklärungspflicht dar, weil die vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes der Unfallflucht (§ 142 StGB) bereits Voraussetzung für das Bestehen der Obliegenheitsverletzung ist, deshalb also nicht erneut als Grund für eine besonders schwerwiegende Verletzung herangezogen werden kann. Das Verhalten des Versicherungsnehmers muss sich also vom "Normalfall" einer Unfallflucht, die bloß in der Entfernung des Versicherungsnehmers und des Fahrzeugs vom Unfallort liegt, abheben und es müssen erschwerende Umstände hinzutreten (vgl. schon BGH VersR 1982, 742 und 1983, 333; OLG Celle - 8 U 79/09 - Schaden-Praxis 2010, 118 Rn. 38 m.w.N.). Solche erschwerenden Umstände, die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Beklagten bis zu dem Betrag von 5.000 Euro begründen, liegen im Streitfall allerdings vor. Soweit der Beklagte mit der Berufung vorträgt, er habe entgegen den Feststellungen des Amtsgerichts nicht aus Sorge um seinen Führerschein die Unfallstelle verlassen, sondern weil er fälschlicherweise davon ausgegangen sei, nicht Unfallbeteiligter zu sein, ist dies bereits schwer in Einklang zu bringen mit der von ihm - unstreitig - (vorsätzlich) verwirklichten Unfallflucht, wegen der er ebenso rechtskräftig durch Strafbefehl bestraft worden ist wie wegen der vorausgegangenen fahrlässigen Körperverletzung der Geschädigten Zeugin D.. Dass das Amtsgericht beide Straftatbestände nach Einvernahme der beiden Zeuginnen auch aufgrund eigener Beweiswürdigung als verwirklicht angesehen hat, lässt insoweit keinen Fehler erkennen. Danach steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte unmittelbar nach dem Unfall und bevor er weggefahren ist, in seinem Auto sitzen geblieben ist, obwohl er von der Zeugin S. sowohl auf seine mögliche Unfallbeteiligung als auch die mögliche Gefahr, dass ihm sein Führerschein weggenommen werden könnte, angesprochen worden ist. Ist demnach zugrunde zu legen, dass der Kläger unmittelbar nach dem Unfall sowohl die Tatsache seiner Unfallbeteiligung kannte als auch aufgrund der Gesamtumstände zumindest damit rechnen musste, dass die Zeugin D. hierbei auch körperlichen Schaden genommen hat, so muss er sich ein besonders schwerwiegendes Verschulden im Sinne der Versicherungsbedingungen jedenfalls auch unter diesem Gesichtspunkt vorwerfen lassen. Denn nach ständiger Rechtsprechung begeht in der Regel eine besonders schwerwiegende vorsätzliche Obliegenheitsverletzung, wer sich von der Unfallstelle unerlaubt entfernt, obwohl er weiß, dass er einen Menschen verletzt hat (OLG Brandenburg VersR 2005, 112 Tz. 13 in juris m.w.N.; OLG Karlsruhe VersR 1983, 429). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.