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Urteil

5 O 307/09

LG HEIDELBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klage eines Spielervermittlers auf Zahlung einer Vermittlungsprovision ist unbegründet, wenn die vereinbarte Vergütung die im Sozialrecht für Arbeitsvermittler geltende Höchstgrenze übersteigt. • Ein Berufsethikkodex oder ähnliches Reglement begründet nur dann eine prozessleitende Ausschlussvereinbarung, wenn dessen Inhalt und Rechtsbindungswillen vom Kläger substantiiert bewiesen werden; bloße Behauptungen genügen nicht. • Übersteigt die vereinbarte Vermittlervergütung die nach der Vermittler-Vergütungsverordnung bzw. § 296 Abs. 3 SGB III zulässige Grenze, ist die Vereinbarung nach § 297 Nr.1 SGB III insgesamt unwirksam und nicht lediglich auf ein zulässiges Maß zu reduzieren.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Vermittlungsvergütung bei Überschreitung sozialrechtlicher Höchstgrenzen • Die Klage eines Spielervermittlers auf Zahlung einer Vermittlungsprovision ist unbegründet, wenn die vereinbarte Vergütung die im Sozialrecht für Arbeitsvermittler geltende Höchstgrenze übersteigt. • Ein Berufsethikkodex oder ähnliches Reglement begründet nur dann eine prozessleitende Ausschlussvereinbarung, wenn dessen Inhalt und Rechtsbindungswillen vom Kläger substantiiert bewiesen werden; bloße Behauptungen genügen nicht. • Übersteigt die vereinbarte Vermittlervergütung die nach der Vermittler-Vergütungsverordnung bzw. § 296 Abs. 3 SGB III zulässige Grenze, ist die Vereinbarung nach § 297 Nr.1 SGB III insgesamt unwirksam und nicht lediglich auf ein zulässiges Maß zu reduzieren. Der Kläger, lizenzierter Spielervermittler, forderte vom Beklagten, einem Fußballtorwart, Zahlung einer Vermittlungsprovision aus einem am 17.1.2006 unterzeichneten Standard-Vermittlungsvertrag (FIFA). In der Vertragsurkunde war eine Provision von 12% des jährlichen Brutto-Grundgehaltes vereinbart; das Formular bot sowohl eine einmalige als auch eine jährliche Abrechnung an. Der Beklagte schloss am 19.4.2006 einen bis 30.6.2008 befristeten Amateurarbeitsvertrag mit dem SV S., mit unterschiedlichen Monatsgehältern für verschiedene Liga-Stufen. Der Kläger behauptete, er habe die Vermittlung bewirkt und verlangte zuletzt 3.168 Euro; der Beklagte bestritt teils die Wirksamkeit und berief sich zudem auf Verweisregelungen des Berufsethikkodex und auf Sittenwidrigkeit bzw. Scheincharakter des Vermittlungsvertrags. Der Kläger nahm schließlich einen Teil seiner Klage zurück. • Zulässigkeit: Das Gericht verneinte eine prozessuale Unzulässigkeit. Eine behauptete Klausel des Berufsethikkodex, die Gerichtsstände oder Schiedsverfahren zwingend vorsehe, war nicht substantiiert nachgewiesen; der Kläger sei nicht an einen solchen Ausschluss gebunden. • Vertragsauslegung: Nach Wortlaut des Formulars und den Umständen war die Vergütungsregelung als jährliche wiederkehrende Provision zu verstehen, sodass für zwei Vertragsjahre jeweils 12% geschuldet sein sollten. • Anwendbare Rechtsnormen: Für die Höchstgrenze der Vermittlervergütung ist nicht § 138 BGB oder § 655 BGB maßgeblich, sondern das Spezialrecht des SGB III und die Vermittler-Vergütungsverordnung (VermVergVO), insbesondere § 296 Abs.3 SGB III und § 2 Abs.1 VermVergVO; ferner § 297 Nr.1 SGB III regelt die Rechtsfolgen bei Überschreitung der Höchstgrenze. • Unzulässige Höhe der Vergütung: Die behauptete Vereinbarung ergab eine Gesamthöhe der Vergütung, die 14% des Arbeitsentgelts für zwölf Monate überstieg, weil 12% für das erste und nochmals 12% für das zweite Jahr verlangt worden wären; damit wurde die sozialrechtliche Höchstgrenze überschritten. • Rechtsfolge der Überschreitung: Nach § 297 Nr.1 SGB III ist eine überhöhte Vergütungsvereinbarung in ihrer Gesamtheit unwirksam und nicht nur teilweise nichtig oder auf ein zulässiges Maß herabsetzbar; daher besteht kein Zahlungsanspruch des Klägers. • Zinsen und Nebenansprüche: Mangels durchsetzbarem Hauptanspruch sind Verzugszinsen nicht geschuldet. • Kosten und Vollstreckung: Die Klage wurde abgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 711 ZPO und § 91 ZPO. Die Klage des Spielervermittlers wurde abgewiesen, weil die vereinbarte Vermittlungsvergütung die nach dem SGB III und der Vermittler-Vergütungsverordnung geltende Höchstgrenze überschritt. Die behauptete Verweisung auf einen Berufsethikkodex, der gerichtliche Durchsetzung ausschließen könnte, war nicht ausreichend bewiesen und änderte nichts an der Unwirksamkeit der Vergütungsabrede. Nach § 297 Nr.1 SGB III ist eine solche überhöhte Vergütungsvereinbarung insgesamt unwirksam, sodass dem Kläger kein Zahlungsanspruch zusteht. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Insgesamt hat der Beklagte die Auseinandersetzung gewonnen, weil der gesetzliche Sonderschutz für Arbeitssuchende die streitige Honorarvereinbarung beseitigt hat.