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Beschluss

6 T 51/05 II

Landgericht Heidelberg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wiesloch vom 20. Mai 2005 - AZ.: 1 M 472/05 - wird zurückgewiesen. 2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig, jedoch unbegründet. 2 Die Gläubigerin hat nicht einmal durch Vorlage der Auskunft aus dem Melderegister glaubhaft gemacht, dass der Schuldner nunmehr in Wiesloch wohnt, worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat. 3 Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Umstand, dass der Schuldner eine neue Wohnung bezieht, noch nicht genügt, um eine wiederholte eidesstattliche Versicherung nach § 903 ZPO zu rechtfertigen. Dies entspricht der überwiegenden Auffassung in der Kommentarliteratur (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Auflage, § 903, Rnr. 22; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Auflage, § 903 Rnr. 17). Es ist nicht dargetan, dass der Schuldner für die Wohnung, in die er gezogen sein soll, eine höhere Miete zahlen muss. Der Schuldner kann ebenso gut zu einem Lebenspartner oder einem Verwandten oder in eine andere vom Sozialamt finanzierte Wohnung gezogen sein. Deshalb bedürfte es zumindest weiterer von der Gläubigerin glaubhaft zu machender Anhaltspunkte, dass mit dem Wohnungswechsel auch ein Vermögenserwerb einhergegangen ist (Landgericht Frankfurt DGVZ, 2004, Seite 44). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die pauschale Behauptung, dass der Umstand des Umzuges des Schuldners von einem Bundesland mit einer sehr hohen Arbeitslosenquote in ein besser gestelltes vermuten lasse, dass eventuell eine Arbeitsaufnahme bzw. ein Vermögenserwerb erfolgt sei, reicht für eine Glaubhaftmachung nach § 903 ZPO nicht aus. 4 Denn dies ist nur um eine allgemeine abstrakte Vermutung. 5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 6 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.