Urteil
1 KLs 31 Js 10514/04
LG HEIDELBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nach der Privatisierung der Post sind Freistempel keine amtlichen Wertzeichen im Sinne des § 148 StGB mehr.
• Das Nachahmen von Freistempeln erfüllt stattdessen den Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB).
• Die verfassungs- und gesetzgeberische Regelung des Postwesens begründet keinen hoheitlichen Charakter der Deutschen Post AG, sodass § 148 StGB nicht anwendbar ist.
Entscheidungsgründe
Freistempel nach Postprivatisierung: Urkundenfälschung statt Wertzeichenfälschung • Nach der Privatisierung der Post sind Freistempel keine amtlichen Wertzeichen im Sinne des § 148 StGB mehr. • Das Nachahmen von Freistempeln erfüllt stattdessen den Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB). • Die verfassungs- und gesetzgeberische Regelung des Postwesens begründet keinen hoheitlichen Charakter der Deutschen Post AG, sodass § 148 StGB nicht anwendbar ist. Die Angeklagten brachten auf Serienbriefen Nachahmungen von Freistempeln der Deutschen Post AG an. Gegenstand des Verfahrens war, ob diese Nachahmungen den Tatbestand der Wertzeichenfälschung (§ 148 StGB) oder der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) erfüllen. Die Verteidigung berief sich auf die frühere Schutzwirkung für amtliche Wertzeichen. Relevante Umstände sind die Umwandlung der früheren Deutschen Bundespost in eine Aktiengesellschaft und die rechtliche Neuordnung des Postwesens durch PostUmwG und PostG. Die Kammer prüfte zudem verfassungsrechtliche und norminterpretative Aspekte zur hoheitlichen Stellung der Post und berücksichtigte einschlägige Literaturmeinungen und Rechtsprechungshinweise. • Die Freistempelaufdrucke wurden von den Angeklagten nachgeahmt; damit liegt ein tatbestandlich relevantes Urkundenmittel vor. • § 148 StGB setzt voraus, dass das Wertzeichen von Staat, Gebietskörperschaft oder einer Körperschaft/Anstalt des öffentlichen Rechts ausgegeben wird; die Deutsche Post AG ist nach Umwandlung und gesetzlicher Neuregelung ein privatrechtliches Unternehmen. • Verfassungsrechtliche Regelungen (Art. 87f GG) garantieren zwar Postdienstleistungen, übertragen die Erbringung jedoch als privatrechtliche Tätigkeit auf Unternehmen; dies spricht gegen einen hoheitlichen Charakter der Postwortdaten. • Spezialregelungen im PostG und Übergangsmonopole stellen keine Fortführung eines Verwaltungsmonopols dar, sondern betreffen die privatwirtschaftliche Erbringung von Leistungen; daher fehlen die merkmallichen Voraussetzungen des § 148 StGB. • Mangels amtlichen Charakters der Freistempel entfällt § 148 StGB; das Nachmachen der Freistempel erfüllt hingegen eindeutig die Urkundenfälschung (§ 267 StGB). Die Angeklagten wurden wegen mehrfacher Betrugs- und Urkundenfälschungsdelikte verurteilt. Entscheidungsrechtlich ist festzuhalten, dass Freistempel der Deutschen Post AG nach der Privatisierung keine amtlichen Wertzeichen im Sinne des § 148 StGB mehr darstellen; deshalb war dieser Tatbestand nicht anwendbar. Stattdessen lagen die Voraussetzungen der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) vor, weshalb Verurteilungen wegen Urkundenfälschung (teilweise in Tateinheit mit Betrug) erfolgen konnten. Die Kammer begründet dies mit der privatwirtschaftlichen Struktur der Deutschen Post AG und der Ausgestaltung des Postwesens durch Verfassungs- und Gesetzesrecht, die keinen hoheitlichen Status der Postwerte begründen.