Beschluss
2 S 1/25
LG Heidelberg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHEIDE:2025:0606.2S1.25.00
6Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Umsatzsteuer kann unabhängig davon im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB anfallen, ob eine Rechnung gestellt wurde, die den Umsatzsteuerbetrag ausweist. Es kommt auch nicht darauf an, ob nachgewiesen worden ist, dass die Umsatzsteuer tatsächlich abgeführt wurde.(Rn.17)
(Rn.20)
Tenor
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Sinsheim vom 10. Januar 2025 - 1 C 37/24 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Umsatzsteuer kann unabhängig davon im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB anfallen, ob eine Rechnung gestellt wurde, die den Umsatzsteuerbetrag ausweist. Es kommt auch nicht darauf an, ob nachgewiesen worden ist, dass die Umsatzsteuer tatsächlich abgeführt wurde.(Rn.17) (Rn.20) Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Sinsheim vom 10. Januar 2025 - 1 C 37/24 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz aufgrund eines Unfalls vom 25. September 2020 auf der Bundesautobahn A6, Höhe Kilometer (...), Gemarkung Sinsheim. Die Haftung des Beklagten für die aus diesem Unfallgeschehen entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der V.W. GmbH & Co. KG besteht ein Projektvertrag über den Betrieb und die Erhaltung eines Teils der Bundesautobahn A6 (Anlage K 11), in dessen Bereich sich der streitgegenständliche Unfall ereignet hat. § 27 des Projektvertrages lautet auszugsweise wie folgt: Entsprechend der in § 27 des Projektvertrages genannten Verpflichtung hat die Bundesrepublik Deutschland die ihr gegen Schädiger zustehenden Schadensersatzansprüche an die V.W. GmbH & Co. KG abgetreten. Die V.W. GmbH & Co. KG setzt zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland die Klägerin ein und hat dieser die ihr von der Bundesrepublik Deutschland abgetretenen Schadensersatzansprüche gegen Schädiger abgetreten. Als Folge des streitgegenständlichen Unfalls wurde das Unfallfahrzeug durch die Klägerin abgesichert und eine Richtungsfahrbahn gesperrt. Hierdurch entstand bei der Klägerin ein unternehmerischer Aufwand in Höhe von 940,46 EUR netto. Der Beklagte hat den vorgenannten Nettobetrag mit Abrechnungsschreiben im November 2020 beglichen. Mit an die obersten Finanzbehörden der Länder gerichtetem Schreiben vom 30. März 2022 (Anlage K 4) teilte das Bundesministerium der Finanzen mit, dass es sich entgegen der bisher vertretenen Rechtsansicht bei Zahlungen, die ein Nachunternehmer von den Schädigern im Zusammenhang mit abgetretenen Schadensersatzansprüchen der Bundesrepublik Deutschland erhalte, um zusätzliches Entgelt für seine steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen an den Konzessionsnehmer handele, weshalb die Schadensbeseitigungsbeträge nicht netto abzurechnen seien. Daraufhin hat die Klägerin den Beklagten zur Zahlung eines Umsatzsteuerbetrages in Höhe von 150,47 EUR auf den erfolgten Regulierungsbetrag von 940,46 EUR aufgefordert. Diesen von dem Beklagten nicht bezahlten Umsatzsteuerbetrag von 150,47 EUR macht die Klägerin im hiesigen Rechtsstreit geltend. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Anträge wird auf die in dem amtsgerichtlichen Urteil getroffenen Feststellungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen. Wegen der Einzelheiten der Ausführungen des Amtsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der damit seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens wendet er gegen das amtsgerichtliche Urteil ein, das Amtsgericht habe schadensrechtliche Grundlagen verkannt. Vorliegend sei keine Rechnung vorgelegt worden, die eine Mehrwertsteuer (gemein: Umsatzsteuer) ausweise. Für die Frage der schadenersatzrechtlichen Ersatzfähigkeit der Steuer sei aber gemäß § 249 BGB auf deren tatsächliches Anfallen, mithin auf eine spürbare Belastung des Geschädigten, abzustellen. Dieses Anfallen werde in der Regel durch Ausweisung in einer Rechnung als gegeben angesehen. Sofern das Anfallen nicht mittels Rechnung nachgewiesen werden kann, wäre die Abfuhr der Steuer anderweitig nachzuweisen, was die Klägerin nicht getan habe. Die Klägerin beantragt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Zurückweisung der Berufung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch bedarf es zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Entscheidung des Berufungsgerichts. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Daher erwägt die Kammer nach vorläufiger Beratung, über das Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 ZPO zu entscheiden. Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Unstreitig steht der Bundesrepublik Deutschland als geschädigter Eigentümerin und Verkehrssicherungspflichtigen des Autobahnstreckenabschnitts, auf dem sich der streitgegenständliche Unfall ereignete, ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 940,46 EUR zu, der an die Klägerin abgetreten wurde und den der Beklagte bereits beglichen hat. Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass der Beklagte insoweit auch einen Umsatzsteuerbetrag von 150,47 EUR schuldet (ebenso LG Memmingen, Beschluss vom 8. Dezember 2023 - 14 S 1127/23 -; LG Augsburg, Beschluss vom 10. November 2023 - 42 S 2008/23 -; LG Braunschweig, Beschluss vom 27. November 2023 - 8 S 194/23 -; LG Erfurt, Beschluss vom 11. Oktober 2023 - 1 S 106/23 -, jeweils von der Klägerin vorgelegt, vgl. I 14 ff.). Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ist der zum Schadensersatz verpflichtete Schädiger zum Ersatz von Umsatzsteuer nur verpflichtet, „wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist“. Dies ist vorliegend der Fall. Die Umsatzsteuer ist unabhängig davon tatsächlich angefallen, dass die Klägerin keine Rechnung gestellt hat, die den Umsatzsteuerbetrag ausweist (1.), und die Klägerin nicht sonst nachgewiesen hat, die Umsatzsteuer abgeführt zu haben (2.). Bei dieser Sachlage ist die geschädigte Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet. Dass die Bundesrepublik Deutschland die Umsatzsteuer bisher nicht beglichen hat, steht dem Ersatzanspruch nicht entgegen, da bereits mit der Leistung des Unternehmers feststeht, dass die Umsatzsteuer tatsächlich angefallen ist und auf Grund der vertraglichen Verpflichtung bei dem Geschädigten in dieser Höhe eine negative Vermögensdifferenz entstanden ist (MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 474). Der Umstand, dass der Bundesrepublik Deutschland ein Teil des Umsatzsteueraufkommens zufließt, ändert hieran nichts (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13 -, juris Rn. 16). 1. Die Umsatzsteuer ist unabhängig davon tatsächlich angefallen im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, dass die Klägerin keine Rechnung gestellt hat, die den Umsatzsteuerbetrag ausweist. Umsatzsteuer fällt für den Geschädigten stets an, wenn die von ihm gewählte Naturalrestitution zu einem steuerbaren Umsatz im Sinne des § 1 UStG führt (vgl. nur MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 471). Mit der erbrachten Leistung hat die Klägerin eine sonstige Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG im Rahmen des von ihr betriebenen Unternehmens ausgeführt. Die Leistung stellt - was der Beklagte mit der Berufung auch nicht in Frage stellt - einen steuerbaren Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG dar (so auch Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 30. März 2022). Mit der Leistungserbringung ist damit die Umsatzsteuer angefallen (vgl. Grüneberg, BGB, 81. Auflage, § 249 BGB, Rn. 27 m.w..N.). Weitere Voraussetzungen für das Anfallen der Umsatzsteuer sieht das Umsatzsteuergesetz nicht vor. Damit ist die Umsatzsteuer bei der Klägerin aus Rechtsgründen mit der Erbringung der Leistung angefallen und sie ist verpflichtet, diese abzuführen. Der Umstand, dass sie die Umsatzsteuer in der Rechnung nicht ausgewiesen hat, ändert an dem Anfall der Umsatzsteuer und an der Verpflichtung, diese abzuführen, nichts. Besteuert wird stets der Lebenssachverhalt und nicht eine Rechnungsstellung. 2. Die Umsatzsteuer ist unabhängig davon tatsächlich angefallen im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, diese abgeführt zu haben. Insoweit ist - was der Beklagte verkennt - zwischen dem tatsächlichen Anfall einerseits und der tatsächlichen Abführung andererseits zu unterscheiden. Ist der Geschädigte - wie hier die Bundesrepublik Deutschland - zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet, muss der Schädiger diese Umsatzsteuer ersetzen, selbst wenn der Unternehmer (hier die Klägerin) diese nicht abführen (und sich durch die Nichtabführung strafbar machen) sollte. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil Rückstellungen betreffend die Umsatzsteuerbeträge gebildet hat. Unabhängig von dem Umstand, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin unter Beachtung ihres eigenen Rechtsstandpunktes die Umsatzsteuer nach der Zahlung abführt, ist der Zeitraum der Möglichkeit der Festsetzung der Umsatzsteuer auch noch nicht abgelaufen, wobei die Festsetzungsfrist vorliegend frühestens am 31. Dezember 2025 endet. III. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss die gleichen Kosten entstehen wie bei einem Urteil mit Begründung (4,0 Gerichtsgebühren nach § 3 GKG, KV Nr. 1220). Wird jedoch die Berufung zurückgenommen, bevor ein Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO ergeht, fallen lediglich 2,0 Verfahrensgebühren für die Berufungsinstanz an (KV Nr. 1222).