Urteil
2 S 13/21
LG Heidelberg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHEIDE:2022:0726.2S13.21.00
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Leitsätze
1. Auch für das Zustandekommen eines Vertrags über die Zuschussgewährung von Baukindergeld sind die sonst für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätze zugrunde zu legen.(Rn.84)
2. Die Förderbedingung des Produktmerkblatts, nach welcher Kinder im Zeitpunkt der Antragstellung im Haushalt leben müssen und für Kinder, die nach Antragseingang geboren werden beziehungsweise in den Haushalt aufgenommen werden, kein Baukindergeld beantragt werden kann, genügt dem aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB folgenden Transparenzgebot.(Rn.102)
3. Gibt die Förderbank trotz erkennbarer Nichterfüllung der Fördervoraussetzungen dem Antrag fälschlich statt und vereitelt damit die Stellung eines neuen Antrags unter Einhaltung aller Fördervoraussetzungen, ist die Ausübung des Kündigungsrechts durch die Förderbank rechtsmissbräuchlich.(Rn.111)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wiesloch vom 08.10.2021, Az. 1 C 69/21, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld - Mahnabteilung - vom 26.02.2021, Gz. 21-5471897-0-1, wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch für das Zustandekommen eines Vertrags über die Zuschussgewährung von Baukindergeld sind die sonst für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätze zugrunde zu legen.(Rn.84) 2. Die Förderbedingung des Produktmerkblatts, nach welcher Kinder im Zeitpunkt der Antragstellung im Haushalt leben müssen und für Kinder, die nach Antragseingang geboren werden beziehungsweise in den Haushalt aufgenommen werden, kein Baukindergeld beantragt werden kann, genügt dem aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB folgenden Transparenzgebot.(Rn.102) 3. Gibt die Förderbank trotz erkennbarer Nichterfüllung der Fördervoraussetzungen dem Antrag fälschlich statt und vereitelt damit die Stellung eines neuen Antrags unter Einhaltung aller Fördervoraussetzungen, ist die Ausübung des Kündigungsrechts durch die Förderbank rechtsmissbräuchlich.(Rn.111) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wiesloch vom 08.10.2021, Az. 1 C 69/21, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld - Mahnabteilung - vom 26.02.2021, Gz. 21-5471897-0-1, wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin verlangt nach ausgesprochener Kündigung von der Beklagten die Rückerstattung der ersten Rate des Förderprogramms „Baukindergeld-Zuschuss (424)“ in Höhe von 1.200 EUR. Bei der Klägerin, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, handelt es sich um eine nationale Förderbank, die aus Steuermitteln finanzierte, vielfältige Finanzierungsprodukte anbietet, darunter auch das Förderprogramm „Baukindergeld-Zuschuss (424)“ (im Folgenden: Baukindergeld). Das Baukindergeld ist eine freiwillige staatliche Leistung aus Bundesmitteln, die von der Klägerin zum Zwecke der Erhöhung der Wohneigentumsquote von Familien im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages auf Antrag gewährt wird. Bis 31.03.2021 war die Fördersumme, die der Klägerin von der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellt wurden, nicht verbraucht. Grundlage für die Bewilligung von Baukindergeld waren im streitgegenständlichen Zeitraum die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Beantragung und Vergabe wohnwirtschaftlicher Zuschussprodukte der KfW“ (im Folgenden: AGB) vom 14. September 2018 (Anlage K 6, I 129 ff.) sowie das Merkblatt Baukindergeld „Bauen, Wohnen, Energie sparen“ (im Folgenden: Produktmerkblatt) mit Stand 17.05.2019 (Anlage K1, I 113 ff.). In den AGB ist Folgendes geregelt: § 2 Beantragung, Gewährung und Auszahlung von Zuschüssen (1) Die Beantragung eines Zuschusses erfolgt durch den Portalnutzer im KfW-Zuschussportal. (2) Bei Beantragung eines Zuschusses sind die Regelungen der jeweils gültigen Produktmerkblätter zu beachten. […] (3) Nach erfolgreicher Antragsprüfung wird der Zuschuss für das in der Zusage genannte Vorhaben gewährt. [...] (4) Die KfW zahlt den Zuschuss im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags aus. [...] § 3 Prüfungsrechte und Informationspflichten (1) Die KfW behält sich eine jederzeitige Überprüfung der förderrelevanten Unterlagen vor. Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, sämtliche von der KfW angeforderten und für die Überprüfung benötigten Nachweise und Rechnungen zur Verfügung zu stellen. Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, die KfW über alle wesentlichen Vorkommnisse zu unterrichten, die den Zuschuss oder das mit dem Zuschuss finanzierte Vorhaben betreffen […] § 4 Kündigung aus wichtigem Grund (1) Die KfW ist berechtigt, das Zuschussverhältnis jederzeit aus wichtigem Grund insgesamt oder in Höhe eines Teilbetrags zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen, insbesondere wenn a) der Zuschuss zu Unrecht erlangt oder die Förderbedingungen nicht eingehalten wurden, […] (2) Die KfW ist berechtigt, bei einer Kündigung aus wichtigem Grund nach § 4 Absatz 1 vom Zuschussempfänger Zinsen auf den zur Rückzahlung fälligen Zuschuss zu verlangen. [...] Im Produktmerkblatt (I 115 ff.) finden sich folgende Hinweise: Teil 1: Das Wichtigste in Kürze [...] Wann und wie ist der Zuschuss zu beantragen? Sie beantragen den Zuschuss im KfW-Zuschussportal (www.kfw.de/zuschussportal) innerhalb von 6 Monaten, nachdem Sie in das Wohneigentum eingezogen sind. [...] Wie geht es nach der Antragsstellung weiter? Sie erhalten eine Bestätigung über den Antragseingang. Nach dieser müssen Sie Ihre Identität nachweisen (…). Um die Einhaltung der Förderbedingungen nachzuweisen und die Auszahlungen zu erhalten, laden Sie die erforderlichen Nachweise spätestens 3 Monate nach Antragstellung im KfW-Zuschussportal hoch. Die Einhaltung der Förderbedingungen wird von der KfW anhand der im Zuschussportal hochgeladenen Nachweise geprüft. Teil 2: Details zur Förderung Antragsteller und Kind Als Antragsteller müssen Sie für das im Haushalt lebende Kind kindergeldberechtigt sein (..). [...] Ausschlaggebend für die Höhe der Förderung ist die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren, die bei Antragstellung im Haushalt leben (...). Für Kinder, die nach Antragseingang geboren werden beziehungsweise in den Haushalt aufgenommen werden, kann kein Baukindergeld beantragt werden. [...] Antragstellung Der Antrag muss spätestens 6 Monate nach dem Einzug in das selbst genutzte Wohneigentum durch den (Mit-)Eigentümer gestellt werden. Die Beklagte stellte am 04.11.2019 über das Online-Zuschussportal der Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Baukindergeld. Für die Antragstellung gab die Beklagte in das Online-Formular neben persönlichen Daten, Angaben zu dem geplanten Vorhaben und zu den Einkommensverhältnissen an, dass ihr Kind am 07.11.2019 geboren werde. Die Tochter der Beklagten wurde im Wege des geplanten Kaiserschnitts am 07.11.2019 geboren; Einzug in die Wohnimmobilie war am 17.09.2019 (vgl. Anlage K 12, I 155). Noch am 04.11.2019 teilte die Klägerin der Beklagten Folgendes mit (Anlage K 7, I 135): Zuschussantrag [...] wir freuen uns, Ihnen den Eingang Ihres Antrags bestätigen zu können. Wenn Sie die Einhaltung der Förderbedingungen nachweisen, beträgt Ihr Zuschuss 12.000,00 EUR. Der Zuschuss wird in 10 Raten in Höhe von 1.200,00 EUR pro Jahr ausgezahlt. Als Nachweis müssen Sie entsprechende Dokumente in das KfW-Zuschussportal hochladen. […] Sollten die von Ihnen hochzuladenden Dokumente die Angaben aus dem Antrag nicht bestätigen, kann sich der oben genannte Zuschussbetrag reduzieren oder ganz entfallen. Wie geht's weiter? Bitte identifizieren Sie sich jetzt. Erst wenn Sie sich erfolgreich identifiziert haben, können Sie Ihre Dokumente hochladen. Anschließend prüfen wir diese und veranlassen bei positiver Prüfung die Auszahlung Ihres Zuschussbetrages. Lassen Sie diese Frist verstreichen, ist eine Auszahlung des Vorschusses nicht mehr möglich. In der Kopfzeile der anliegenden Vertragsbedingungen (I 139 ff.) heißt es ferner u.a. „Datum Zusage: 04.11.2019.“ In den Vertragsbedingungen ist folgendes geregelt: 4. Auszahlung Nach Prüfung der Dokumente und positiver Entscheidung durch die KfW wird die erste Zuschussrate auf Ihr angegebenes Konto überwiesen. Den genauen Termin teilen wir Ihnen in der Bestätigung zur Auszahlung mit. […] Die weiteren 9 Zuschussraten werden bei der Einhaltung der Förderbedingungen in den Folgejahren analog zum Termin ausgezahlt, in dem die erste Zuschussrate ausgezahlt wurde. [...] 6. Weitere Bestimmungen Diese Vertragsbedingungen werden ergänzt durch folgende Dokumente: - Merkblatt „Baukindergeld – Zuschuss“ in der Version 05/19 - Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – wohnwirtschaftliche Zuschussprodukte in der Version 09/18. Diese Dokumente sind Bestandteil des Zuschussvertrags und daher rechtsverbindlich für Ihren Zuschuss […] In der Folge lud die Beklagte Dokumente in das Zuschussportal der Klägerin hoch. Mit Schreiben vom 06.01.2020 (Anlage K 9, I 145) teilte die Klägerin unter dem Betreff „Auszahlungsablehnung“ mit: [...] die Auszahlung des von Ihnen beantragten Zuschusses auf Baukinderheld müssen wir ablehnen. Die Entscheidung erfolgte nach Prüfung der eingereichten Unterlagen aus folgendem Grund: Uns liegen nicht alle notwendigen Informationen vor. [...] Daher haben Sie bis zum 06.04.2020 noch einmal die Möglichkeit, im KfW-Zuschussportal Ihre Nachweise hochzuladen. [...] Bitte stellen Sie keinen neuen Zuschussantrag. [...] Nachdem die Beklagte einen aktuellen Grundbuchauszug im Zuschussportal hinterlegt hatte, teilte die Klägerin in dem mit dem Betreff „Auszahlungsbestätigung“ versehenen Schreiben vom 19.02.2020 (Anlage K 10, I, 147) mit, dass auf Grundlage der von der Beklagten eingereichten Nachweise und Angaben die erste der 10 Zuschussraten zum 29.02.2020 an die Beklagte überwiesen werde. Die Klägerin überwies der Beklagten am 29.02.2020 die erste Rate in Höhe von 1.200 EUR. Mit Schreiben vom 24.06.2020 (Anlage K 11, I 151) teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie im Rahmen der Qualitätssicherung die Angaben und Nachweise der Beklagten für das Baukindergeld überprüft habe. Hierbei habe die Klägerin festgestellt, dass für das im Jahr 2019 geborene Kind der Beklagten die Förderbedingungen für das Baukindergeld nicht erfüllt seien. Eine Antragstellung durch die Beklagte hätte somit nicht erfolgen dürfen. Da das Kind der Beklagten nach der Beantragung des Baukindergelds geboren worden sei, könne das Vorhaben der Beklagten nicht gefördert werden. Aus diesem Grund kündigte die Klägerin den Zuschussvertrag und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 24.07.2020 zur Rückzahlung auf. Mit Schreiben vom 10.07.2020 legte die Klägerin „Widerspruch gegen den Bescheid Baukindergeld-Zuschuss 424 vom 24.06.2020“ ein (Anlage K 13, I 157). Mit Schreiben vom 31.08.2020 (Anlage K 14, I 159) teilte die Klägerin erneut mit, dass die Familie der Klägerin die Voraussetzungen für eine Förderung nicht erfülle und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der ersten Rate bis zum 30.09.2020 auf. Mit Schreiben vom 12.10.2020 (Anlage K 15, I 163) und 25.11.2020 (Anlage K 16, I 165) verlängerte die Klägerin die Rückzahlungsfrist bis 11.11.2020 bzw. 25.11.2020. Am 21.01.2021 beantragte die Klägerin bei dem Amtsgericht Hünfeld – Mahnabteilung – den Erlass eines Mahnbescheids über eine Forderung in Höhe von 1.200 EUR. Am 25.01.2021 wurde der Mahnbescheid erlassen und am 28.01.2021 der Beklagten zugestellt. Am 26.02.2021 beantragte die Klägerin den Erlass eines Vollstreckungsbescheids. Der Vollstreckungsbescheid wurde am 26.02.2021 erlassen und der Beklagten am 03.03.2021 zugestellt. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten legten am 01.03.2021 Widerspruch (I 23) und mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 04.03.2021 (I 31) Einspruch ein. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass kein Anspruch auf Auszahlung von Baukindergeld bestehe. Aus einer nach Abschluss der Zuschussvereinbarung durchgeführten Überprüfung der eingereichten Unterlagen habe sich ergeben, dass die Fördervoraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen hätten. Die Tochter habe im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht im Haushalt der Beklagten gelebt. Die Beklagte habe daher die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt. Außerhalb der in dem Merkblatt festgelegten Regelungen stehe dem Antragsteller kein Anspruch auf Erhalt von Baukindergeld zu. Denn bei Zuwendungen der vorliegenden Art handele es sich um eine freiwillige Maßnahme der Bundesrepublik, sodass grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf die Zuschussleistung bestehe. Die Klägerin sei daher im Ergebnis nach § 4 Abs. 1 a) AGB zur außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld – Mahnabteilung – mit der Geschäftsnummer 21-5471897-0-1 vom 26. Februar 2021 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte hat beantragt, den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Kündigung unwirksam sei. Ein Kündigungsgrund liege nicht vor. Bei der Vertragsannahme durch die Klägerin am 19.02.2020 hätten die Fördervoraussetzungen vorgelegen. Die Beklagte habe den Antrag vor der Geburt der Tochter gestellt, um den Antrag noch in Ruhe erledigen zu können und nicht Gefahr zu laufen, nach der Geburt die Antragsfrist zu verpassen. Die Klägerin hätte bereits bei der Antragstellung erkennen können, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Die Klägerin hätte den Vertragsschluss ablehnen können. Wegen der genauen Anträge und der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mit Urteil vom 08.10.2021 hat das Amtsgericht den Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten. Der Klägerin stehe nach § 4 Abs. 1 a) AGB aus dem wirksam gekündigten Zuschussvertrag gegenüber der Beklagten ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1.200 EUR zu. Die Klägerin sei berechtigt gewesen, das Zuschussverhältnis jederzeit aus wichtigem Grund insgesamt zu kündigen, insbesondere wenn der Zuschuss zu Unrecht erlangt sei oder – wie hier – die Förderbedingungen nicht eingehalten worden seien, nachdem die Tochter der Beklagten im Zeitpunkt der Antragstellung die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt habe. Bei einem Massenverfahren sei das Verfahren so effizient wie möglich zu gestalten. Hierzu zähle auch die Ausgestaltung der Verfahrensweise, dass möglichst viele Einzelfallprüfungen vermieden würden. Das Kündigungsrecht der Klägerin sei nicht verwirkt. Derjenige, der einen Antrag stelle, obwohl die Fördervoraussetzungen nicht vorlägen, könne nicht darauf vertrauen, dass die zunächst fehlerhaft erfolgte Bewilligung im weiteren Verfahren nicht überprüft werde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Die Kündigung der Klägerin sei unwirksam. Die Beklagte habe zum Zeitpunkt der Bewilligung des Baukindergelds am 19.02.2020 die materiellen Fördervoraussetzungen erfüllt; im Übrigen seien die zur Verfügung gestellten Fördermittel bis 31.03.2021 nicht vollständig abgerufen worden. Bei einem standardisierten Onlineverfahren wie hier müsse zumindest eine Überprüfung dahingehend gewährleistet sein, ob die essenziellen Fördervoraussetzungen, im konkreten Fall das Vorhandensein eines minderjährigen Kindes im Haushalt der Antragstellerin, erfüllt seien. Die Klägerin hätte bei Antragstellung ohne Weiteres erkennen können, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Sie hätte den Vertragsschluss daher bereits zu diesem Zeitpunkt ablehnen können. Das Kündigungsrecht der Klägerin sei überdies verwirkt. Die Klägerin könne sich nicht im Nachhinein auf die eigene Unzulänglichkeit bei der Überprüfung der Anträge berufen. Sinn und Zweck der außerordentlichen Kündigung sei eine schwerwiegende Vertragspflichtverletzung des Vertragspartners; auf eigenes Unvermögen könne die Kündigung nicht gestützt werden. Die Beklagte beantragt: 1. Das Urteil des Amtsgerichts Wiesloch vom 08.10.2021, Az. 1 C 69/21, wird aufgehoben. 2. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld, Az. 21-5471897-0-1, vom 26.02.2021 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen: Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt ergänzend aus, dass die Klägerin in ständiger Praxis die Förderung ausnahmslos ablehne, wenn die Antragstellung vor der Geburt des Kindes erfolge, für das die Förderung begehrt werde. Das Verhalten der Klägerin sei nicht rechtsmissbräuchlich. Die einfache Nachlässigkeit der Klägerin, dass ihr bei ihrer Prüfung entgangen sei, dass das von der Beklagten angegebene Geburtsdatum der Tochter nach dem Datum der Antragstellung gelegen habe, begründe eine Treuwidrigkeit nicht. Die leicht fahrlässige Unkenntnis der Klägerin beruhe maßgeblich auf den falschen Angaben der Klägerin im Rahmen der Antragstellung im Zuschussportal. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Zuschussvertrags durch die Klägerin vom 24.06.2020 ist unwirksam. Auf den zulässigen und begründeten Einspruch der Beklagten ist der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld – Mahnabteilung – vom 26.02.2021, Gz. 21-5471897-0-1, aufzuheben und die Klage abzuweisen. 1. Der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld – Mahnabteilung – vom 26.02.2021, Gz. 21-5471897-0-1, ist zulässig. Gegen den der Beklagten am 03.03.2021 zugestellten Vollstreckungsbescheid hat die Beklagte am 04.03.2021 – und damit rechtzeitig (vgl. §§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO) – Einspruch eingelegt. 2. Der Einspruch ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 4 Abs. 1 AGB auf Rückzahlung der ersten Rate in Höhe von 1.200 EUR. Die Kündigung der Klägerin ist unwirksam. Zwar lagen im Zeitpunkt des Zustandekommens des Zuschussvertrags (siehe sogleich a.) die Fördervoraussetzungen nicht vor. Die Kündigung der Klägerin ist aber rechtsmissbräuchlich (siehe unten b.). Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 BGB scheidet aus, da die Zahlung im Hinblick auf den wirksam zustande gekommenen und nicht wirksam gekündigten Zuschussvertrag mit Rechtsgrund erfolgt ist. a) Zwischen den Parteien ist auf Grundlage des Antrags der Beklagten vom 04.11.2019 ein Zuschussvertrag über die Gewährung von Baukindergeld zustande gekommen. Auch für das Zustandekommen eines Vertrags über die Zuschussgewährung von Baukindergeld sind die sonst für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätze zugrunde zu legen. Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen sind (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 – I ZR 32/03 –, Rn. 18 m.w.N., juris). Die Beklagte stellte am 04.11.2019 über das Online-Zuschussportal der Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Baukindergeld. Dieses Angebot – bestehend aus Antrag im Onlineportal und Hochladen der Dokumente – nahm die Klägerin durch ihre nach dem Hochladen der Nachweisdokumente erfolgende Auszahlungsbestätigung an (ebenso LG Frankfurt, Urteil vom 16. Dezember 2020 – 2-13 O 227/20 –, Rn. 51, juris, mit Hinweis auf LG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.11.2020, Az. 2-7 O 251/19, nicht veröffentlicht). aa) Weder ist die Eingangsbestätigung vom 04.11.2019 als unbedingte ((1)) oder unter der aufschiebenden Bedingung gemäß § 158 Abs.1 BGB, dass alle Fördervoraussetzungen durch den Antragsteller eingehalten und nachgewiesen werden, gestellte ((2)) Annahmeerklärung der Beklagten zu werten, noch handelt es sich bei der Eingangsbestätigung um eine invitatio ad offerendum ((3); vgl. zu dem Ganzen OLG Frankfurt, Urteil vom 2. Februar 2022 – 17 U 119/20 –, Rn. 48 f., juris sowie OLG Frankfurt, Urteil vom 6. August 2021 – 4 U 18/21 –, Rn. 11, juris). (1) In der von der Klägerin übersandten Bestätigung des Eingangs des Antrags der Beklagten vom 04.11.2019 einschließlich der „Vertragsbedingungen für Ihren Zuschuss“ (Anlage K 7, I 135 ff.) ist keine unbedingte Annahme der Klägerin zu sehen. Zunächst erklärt die Klägerin in dem mit „Zuschussantrag“ – und gerade nicht „Zuschussvertrag“ oder „Antragsannahme“ – überschriebenen Schreiben ausdrücklich nicht die Annahme des Angebots der Beklagten. Vielmehr war für die Beklagte auf Grundlage des objektiven Empfängerhorizonts eindeutig erkennbar, dass die Klägerin, welche mitteilte, dass sie sich freue, der Beklagten den Eingang ihres Antrags bestätigen zu können, durch die Übersendung des Schreibens einerseits darüber informieren wollte, dass die elektronische Übermittlung des im Online-Zuschussportal der Klägerin gestellten Antrags der Beklagten technisch erfolgreich war und andererseits das weitere Verfahren schildern wollte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Zusammenschau der weiteren Erläuterungen der Klägerin (I 135) und dem Inhalt der „Vertragsbedingungen für den Zuschuss“ (I 139 ff.). Zwar teilte die Klägerin hier mit, dass der Zuschuss 12.000 EUR „beträgt“, welcher in zehn Raten in Höhe 1.200 EUR pro Jahr „ausgezahlt [wird]“, und warnt vor einer Reduzierung bzw. einem Verlust des Zuschussbetrags, wenn die Frist zum Hochladen der Nachweise versäumt wird. Hierin ist aber nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont keine Annahme des Antrags zu sehen. Es handelt sich bei den Erläuterungen der Klägerin und den mitübersandten Vertragsbedingungen (entgegen dem Wortlaut) vielmehr um allgemeine Hinweise und bloße Darstellungen des weiteren Verfahrensablaufs. Für den verständigen Erklärungsempfänger ist ohne Weiteres erkennbar, dass sich die Klägerin die Prüfung künftig eingereichter Nachweise vorbehalten möchte und erst nach positiver Prüfung, d.h. bei Vorliegen sämtlicher Förderbedingungen, die Auszahlung des Zuschussbetrags veranlassen – und damit den Antrag der Beklagten auf Auszahlung des Vorschusses annehmen – wird. Die Ausführungen der Klägerin in ihrer Eingangsbestätigung vom 04.11.2019 sind daher im Ergebnis als Absichtsbekundungen ohne den für die Annahme des Antrags der Beklagten erforderlichen Rechtsbindungswillen zu verstehen. Hieran ändert auch die Formulierung „Datum Zusage: 04.11.2019“ nichts, nachdem damit unter Berücksichtigung der Gesamtschau der Formulierungen sowie insbesondere des Betreffs „Zuschussantrag“ mit dem Zusatz „Antragseingang: 04.11.2019“ (I 135) und der ausdrücklichen Bestätigung des Eingangs des Antrags der Beklagten offenkundig das Datum des Antrags gemeint ist und gerade nicht eine sofortige Annahme zum Ausdruck gebracht wird. Dass die Klägerin den Antrag der Beklagten vom 04.11.2019 nicht durch die Übersendung der Eingangsbestätigung annehmen wollte, kommt auch durch den Inhalt des mit „Auszahlungsablehnung“ überschriebenen Schreibens der Klägerin vom 06.01.2020 zum Ausdruck. Durch die Gewährung einer Nachfrist zum Einreichen der fehlenden Unterlagen und – vor allem – durch den Hinweis, dass kein neuer Zuschussantrag gestellt werden solle, bringt die Klägerin eindeutig zum Ausdruck, dass sie über den von der Beklagten gestellten Antrag noch nicht endgültig entschieden und diesen damit – bislang – weder abgelehnt noch angenommen hat. (2) Ferner liegt in der Eingangsbestätigung der Klägerin auch keine Annahme des Antrags der Beklagten unter der aufschiebenden Bedingung, dass alle Fördervoraussetzungen durch die Beklagte eingehalten und nachgewiesen werden. Eine aufschiebende Bedingung gemäß § 158 Abs. 1 BGB liegt dann vor, wenn der Eintritt eines Rechtsgeschäfts von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängt (vgl. nur OLG Frankfurt, Urteil vom 2. Februar 2022 – 17 U 119/20 –, Rn. 50, juris m.w.N.). Bei der Bestimmung der Frage, ob eine Bedingung vorliegt, ist zu prüfen, ob die endgültige Wirksamkeit des ganzen Geschäfts nach dem Parteiwillen, der objektiv anhand von Treu und Glauben und den Erwartungen nach der Verkehrssitte zu ermitteln ist, geregelt werden soll (vgl. MüKoBGB/Westermann, 9. Aufl. 2021, BGB § 158 Rn. 11 m.w.N.). Wie bereits dargestellt, behielt sich die Klägerin die Prüfung der Auszahlung des Vorschusses für die Zeit nach Einreichung aller erforderlichen Nachweise vor, so dass in der Eingangsbestätigung anhand der objektiven Umstände gerade nicht der Wille der Klägerin zur endgültigen Wirksamkeit des Zuschussvertrags ersichtlich ist. Sie wollte nicht, dass das aufschiebend bedingte Rechtsgeschäft tatbestandlich mit der Übersendung der Eingangsbestätigung vollendet ist und sie ab diesem Zeitpunkt gebunden wäre (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. September 1994 – VIII ZR 257/93 –, juris Rn. 15). Vielmehr wollte sie nach Einreichung aller erforderlichen Nachweise selbst noch entscheiden können, ob sämtliche Voraussetzungen für das Zustandekommen des Fördervertrags vorliegen, insbesondere auch noch ausreichend Fördermittel zur Verfügung stehen. (3) Schließlich kann die Eingangsbestätigung der Klägerin auch nicht als sog. invitatio ad offerendum angesehen werden, aus welcher sich lediglich die generelle Vertragsbereitschaft des Anbieters ergibt. Charakteristisch für eine invitatio ad offerendum ist insoweit, dass es sich lediglich um eine unverbindliche Äußerung im vorvertraglichen Bereich handelt. Ob eine bloße invitatio ad offerendum vorliegt, ist aus Sicht des Empfängerhorizonts zu beurteilen (vgl. MüKoBGB/Westermann, 9. Aufl. 2021, BGB § 145 Rn. 10). Nachdem – so auch der übereinstimmende Parteivortrag – die Beklagte am 04.11.2019 bereits einen Antrag auf Abschluss des Zuschussvertrags auf Gewährung von Baukindergeld stellte, kann in der Reaktion der Klägerin hierauf keine Aufforderung zu einem Vertragsantrag gesehen werden. bb) Nachdem die Beklagte innerhalb der von der Klägerin gesetzten Frist einen aktuellen Grundbuchauszug in das Zuschussportal hochgeladen hatte, nahm die Klägerin den Antrag der Beklagten vom 04.11.2019 durch Übersendung der Auszahlungsbestätigung vom 19.02.2020 (Anlage K 10, I 147) und Auszahlung der ersten Rate in Höhe von 1.200 EUR am 29.02.2020 an. b) Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag wurde nicht durch die Kündigung der Klägerin vom 24.06.2020 (Anlage K11, I, 151) beendet. Zwar liegen die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 4 Abs. 1 a) AGB und einer damit verbundenen Rückzahlung der ersten Rate in Höhe von 1.200 EUR vor (siehe aa)). Die Ausübung des Kündigungsrechts durch die Klägerin war allerdings rechtsmissbräuchlich und ist damit unwirksam (siehe unten bb)). aa) Nach § 4 Abs. 1 a) AGB ist die Klägerin berechtigt, das Zuschussverhältnis jederzeit aus wichtigem Grund insgesamt oder in Höhe eines Teilbetrags zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen, insbesondere wenn der Zuschuss zu Unrecht erlangt oder die Förderbedingungen nicht eingehalten wurden. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen war – unter Zugrundelegung der Regelungen des Produktmerkblatts – die Antragstellung vom 04.11.2019. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen nicht vor, weil das Kind der Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch nicht geboren war. Dass die Geburt des Kindes eine Voraussetzung für die Bewilligung von Baukindergeld ist, ergibt sich aus den Förderregelungen des Produktmerkblatts. (1) Die Förderregelungen des Produktmerkblatts sind wirksam. Bei den im Produktmerkblatt festgehaltenen, formularmäßigen Regelungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, welche von der Klägerin als Verwenderin gestellt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 – XI ZR 319/14 –, Rn. 20, juris zu den Allgemeinen Bedingungen eines öffentlichen geförderten Investitionszuschusses) und vorliegend auch in den Vertragsschluss einbezogen wurden. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 AGB sind die Förderregelungen der Produktmerkblätter im Zuge der Beantragung von Baukindergeld zu beachten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 2. Februar 2022 – 17 U 119/20 –, Rn. 55, juris). Nachdem die Förderregelungen des Produktmerkblatts leistungsbestimmenden Charakter aufweisen, unterfallen sie zwar nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, wonach Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzenden Regelungen vereinbart werden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 2. Februar 2022 – 17 U 119/20 –, Rn. 57 ff., juris). Die betroffene Förderbedingung des Produktmerkblatts, nach welcher Kinder im Zeitpunkt der Antragstellung im Haushalt leben müssen und für Kinder, die nach Antragseingang geboren werden beziehungsweise in den Haushalt aufgenommen werden, kein Baukindergeld beantragt werden kann, genügt jedoch dem aus des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB folgenden Transparenzgebot. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Der Verwender muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Die Klausel muss zudem die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Abzustellen ist dabei auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischen Vertragspartners bei Verträgen der geregelten Art (BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 – IX ZR 351/18 –, Rn. 25, juris). Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Auf Grundlage dieser höchstrichterlichen Vorgaben ist die Klausel nicht zu beanstanden. Sie enthält in ihren tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Baukindergeld keine Unklarheiten. Sie ist in einfacher Sprache formuliert und richtet sich direkt an den Antragsteller (Überschrift „Antragsteller und Kind“). Die Klausel macht deutlich, dass für die Förderung die Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder maßgeblich ist und weist darüber hinaus - klarstellend - darauf hin, dass für Kinder, die u.a. nach Antragstellung geboren werden, kein Baukindergeld beantragt werden kann. Nach den Erkenntnismöglichkeiten eines Durchschnittsverbrauchers ist für diesen somit hinreichend deutlich, dass die die tatsächliche Existenz im Haushalt lebender Kinder eine zwingende Anspruchsvoraussetzung ist, deren Nichteinhaltung die Auszahlung eines (höheren) Zuschusses hindert. (2) Die Voraussetzungen für eine Kündigung des Zuschussvertrags nach § 4 Abs. 1 a) AGB lagen am 24.06.2020 vor. Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht alle Fördervoraussetzungen erfüllt. Die Tochter der Beklagten wurde erst am 07.11.2019 geboren. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 04.11.2019 lebte sie (noch) nicht im Haushalt der Beklagten. bb) Die Ausübung des Kündigungsrechts durch die Klägerin war allerdings rechtsmissbräuchlich und ist damit unwirksam. (1) Aus § 242 BGB leitet sich der das gesamte Rechtsleben beherrschende Grundsatz ab, dass jedermann in Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 –, Rn. 16, juris). Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn das Recht durch das gesellschafts-, sitten- oder vertragswidrige Verhalten des „Berechtigten“ begründet worden ist; das Gleiche gilt für die Schaffung von günstigen Rechtslagen und deren Ausnutzung sowie umgekehrt für die Vereitelung von Rechten des Gegners und ihm günstigen Rechtslagen. Denn niemand darf aus seinem eigenen unredlichen Verhalten rechtliche Vorteile ziehen. Beim gegenseitigen Vertrag unterliegt die Rechtsausübung Schranken, wenn der Gläubiger im inneren Zusammenhang mit dem geltend gemachten Recht stehende Vertragspflichten gröblich verletzt oder den Vertragsgegner vorsätzlich geschädigt hat. In der Regel genügt die objektive Pflichtwidrigkeit (Jauernig/Mansel, 18. Aufl. 2021, BGB § 242 Rn. 44). Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 –, BGHZ 211, 123-146, Rn. 43). (2) Vorliegend beruhte die Annahme des Antrags der Beklagten – unstreitig – auf einem Prüfungsfehler der Klägerin. Die Klägerin bestätigte mit Schreiben vom 19.02.2020 die Auszahlung von Baukindergeld und zahlte im Anschluss daran die erste Rate an die Beklagte aus, obwohl – wie für die Klägerin ohne weiteres von Anfang an ersichtlich – die Fördervoraussetzungen nicht vorlagen. Dass die Tochter der Beklagten im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht geboren war, hätte die Klägerin bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung spätestens im Februar 2020 ohne Weiteres erkennen können und müssen. Denn die Beklagte gab bereits bei Antragstellung am 04.11.2019 – letztlich wahrheitsgemäß – an, dass ihre Tochter (erst) am 07.11.2019 geboren werden würde. Dass dem in der Folge tatsächlich auch so war, konnte die Klägerin unschwer der eingereichten Meldebescheinigung (I 155) entnehmen. Auch aus dieser ist ersichtlich, dass die Tochter der Beklagten am 07.11.2019 – und damit erst nach Antragstellung – geboren wurde. Hätte die Klägerin, die über staatliche Mittel verfügt und damit zu einer ordnungsgemäßen Prüfung verpflichtet ist, spätestens zu diesem Zeitpunkt korrekt geprüft, hätte die Klägerin die Auszahlung spätestens am 19.02.2020 – berechtigterweise – ablehnen müssen. Bei dem vorstehend dargestellten, korrekten Verhalten der Klägerin und einer dementsprechenden Ablehnung des Antrags mangels Vorliegen der Fördervoraussetzungen spätestens am 19.02.2020 wäre es der Beklagten aber – was der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2022 auf Nachfrage der Kammer ausdrücklich bestätigte – möglich gewesen, einen neuen Antrag zu stellen, weil die für die Bewilligung von Baukindergeld maßgebliche 6-Monatsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war (Einzug am 17.09.2019, I 155). Zu diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte sämtliche Fördervoraussetzungen erfüllt und wäre dementsprechend zuschussberechtigt gewesen. Die Klägerin hätte – was der klägerische Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2022 nicht in Abrede stellte – die Zuschussbewilligung in der Folgezeit ausgesprochen. Unstreitig waren zu diesem Zeitpunkt die der Klägerin zur Verfügung stehenden Fördermittel auch noch nicht erschöpft. Durch die fehlerhafte Prüfung und Bewilligung vereitelte die Klägerin somit, dass die Beklagte, als diese die materiellen Fördervoraussetzungen erfüllte, rechtmäßigerweise einen (neuen) Zuschussvertrag mit der Klägerin abschließen konnte. Dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass die Klägerin bereits in dem Schreiben vom 06.01.2020 – augenscheinlich nach Prüfung der eingereichten Unterlagen – zwar auf die Unvollständigkeit der hochgeladenen Dokumente hinwies, nicht aber darauf, dass die Antragstellung vor Geburt des Kindes gegen die Fördervoraussetzungen verstieß. Im Gegenteil forderte die Klägerin die Beklagte in diesem Schreiben sogar ausdrücklich auf, keinen neuen Antrag zu stellen. Eben dies hätte die Beklagte aber nach Geburt des Kindes ohne Weiteres tun können und müssen, um die Fördervoraussetzungen zu erfüllen. Gerade aufgrund dieses Schreibens durfte die Beklagte somit darauf vertrauen, dass eine Bewilligung der Förderung nach Vervollständigung der Unterlagen erfolgen würde und die Stellung eines neuen Antrages nicht erforderlich sein würde. Erst recht gilt dies, nachdem die Klägerin den Vertrag mit Schreiben vom 19.02.2020 annahm und mitteilte, dass die Förderung bewilligt sei. Unter keinen Umständen musste die Beklagte, die aufforderungsgemäß keinen neuen Antrag stellte, damit rechnen, dass die Klägerin den Vertrag zu einem Zeitpunkt kündigen würde, als die fristgerechte Stellung eines neuen Antrags nicht mehr möglich sein würde. Vor diesem Hintergrund ist die Ausübung des Kündigungsrechts der Beklagten rechtsmissbräuchlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Im Streitfall geht es lediglich um die Auslegung der Grundsätze zur Bewilligung von Baukindergeld bzw. dessen Rückforderung auf den Einzelfall.