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Urteil

11 O 3/21 KfH

LG Heidelberg 11. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHEIDE:2021:0609.11O3.21KFH.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. A. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die deutschen Gerichte gemäß Art. 4 Abs. 1 EuGVVO international zuständig. B. In der Sache ist die Klage jedoch unbegründet. I. Nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt haben, dass der zwischen Ihnen bestehende Rechtsstreit nach deutschem Recht beurteilt werden solle, ist gemäß Art. 3 RomIVO aufgrund einer Rechtswahl der Parteien deutsches Recht anwendbar. II. Danach hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrags zwischen dem Profifußballspieler S. und der Beklagten. 1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 652 Abs. 1 BGB. Zwischen den Parteien ist kein Maklervertrag zustande gekommen, jedenfalls kein Nachweismaklervertrag. Für einen Provisionsanspruch aus einem eventuellen Vermittlungsmaklervertrag fehlt es an einer Vermittlungsleistung. a) Ein Maklervertrag kann sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend geschlossen werden. Nachdem hier keine beiderseitigen ausdrücklichen Willenserklärungen vorliegen, die auf den Abschluss eines Maklervertrags gerichtet sind, kommt nur ein konkludenter Vertragsschluss in Betracht. Erforderlich für den konkludenten Abschluss eines Maklervertrags ist, dass der Interessent Maklerdienste entgegennimmt und dabei weiß oder wissen muss, dass der Makler hierfür von ihm bei Abschluss des beabsichtigen Hauptvertrags eine Vergütung verlangen wird (OLG Hamburg, Urteil vom 17.05.2014 – 5 U 173/10 – BeckRS 2014, 8084). Zu beachten ist jedoch, dass die Rechtsprechung an einen Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten strenge Anforderungen stellt und Unklarheiten zu Lasten des die Provision begehrenden Maklers gehen (OLG Schleswig, Urteil vom 25.09.2009 – 14 U 66/09 – BeckRS 2010, 9066). b) In der Kontaktaufnahme der Beklagten mit der Klägerin im Januar 2019 liegt noch kein Angebot zum Abschluss eines Maklervertrags. Ebenso wenig, wie ein Antrag auf Abschluss eines Maklervertrags im Grundstücksrecht darin gesehen werden kann, dass ein Interessent das Geschäftslokal des Maklers aufsucht und sich dort nach Angeboten erkundigt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.11.2009 – 15 U 15/09 – BeckRS 2010, 5349), muss ein Fußballverein (oder dessen Betriebsgesellschaft), der sich bei einem Spielervermittler nach im Angebot befindlichen Spielern erkundigt, damit rechnen, dass die daraufhin entfaltete Tätigkeit des Spielervermittlers zu einer Provisionspflicht des Vereins führt. Denn ebenso wie ein Grundstücksinteressent damit rechnen darf, dass der Makler das Objekt von dem Verkäufer an die Hand bekommen hat und deshalb seine Leistungen allein für den Anbieter erbringen will (OLG Karlsruhe, aaO), darf auch ein Verein davon ausgehen, dass er den Spielervermittler, der seinerseits über Beraterverträge mit „seinen Spielern“ verbunden ist, als Interessenvertreter des Spielers kontaktiert und nicht zum Zwecke des Abschlusses eines eigenen Vertrags mit dem Spielervermittler. Die Bindung des Spielervermittlers an die Spieler aufgrund von Beratungsverträgen ist sogar enger und im Grundsatz längerfristiger angelegt als die Bindung eines Maklers an einen Verkäufer. Ein Verein, der mit einem Spielervermittler in Kontakt tritt, darf diesen daher zunächst als ausschließlichen Vertreter der Spieler ansehen, der für diese die besten persönlichen und finanziellen Entwicklungsmöglichkeiten sucht. Dies gilt umso mehr, weil – was zwischen den Parteien unstreitig ist – die meisten Profifußballspieler sich durch Spielervertreter vertreten lassen und eine direkte Kontaktaufnahme durch den Verein mit ihnen gar nicht möglich ist. Dieser Umstand zieht es nach sich, dass ein Verein, der auf der Suche nach Spielern ist, in der Regel mehrere Spielervermittler kontaktieren muss, um einen Überblick über die Marktsituation zu erhalten. Umgekehrt werden die Vereine, wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt haben, von zahlreichen Beratern angesprochen. Würde man in jeder Kontaktaufnahme mit einem Spielervermittler zum Zweck der Spielersuche bereits ein Angebot zum Abschluss eines Maklervertrags sehen, an dessen Annahme geringe Anforderungen zu stellen wären, wäre ein Verein bereits im Anfangsstadium der Suche durch eine Vielzahl von Maklerverträgen gebunden, was erkennbar nicht seiner Interessenlage entspricht, weil es im Fall eines Beraterwechsels oder der Vertretung eines Spielers durch mehrere Spielervermittler zu mehreren Provisionsansprüchen gegen den Verein oder zu einem Streit darüber führen könnte. Im für den Spielervermittler erkennbaren Interesse des Vereins liegt es daher, sich frühestens dann über einen Maklervertrag zu binden, wenn sich die Auswahl so stark auf einen Spieler konkretisiert hat, dass mit diesem über den Spielervermittler in Verhandlungen eingetreten werden kann. Will der Spielervermittler bei jeder Anfrage eines Vereins bereits einen Maklervertrag mit diesem abschließen, liegt es an ihm, für klare Verhältnisse zu sorgen, z. B. indem, wie Art. 19 Abs. 1 des FIFA-Spielervermittlerreglements es vorsieht, ein schriftlicher Maklervertrag geschlossen wird. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte wusste, dass die Klägerin bei Abschluss eines Arbeitsvertrags zwischen dem Verein und dem Spieler für ihre Tätigkeit eine Vergütung erwartete. Denn diese Kenntnis besagt nichts darüber, wann ein Maklervertrag geschlossen und für welche Leistungen des Maklers eine Vergütung vereinbart werden sollte. Dass die Klägerin zunächst im Interesse des Spielers tätig wurde und diesen vertrat, wird durch ihr eigenes Verhalten bestätigt. Unstreitig haben die Parteien zwischen ca. Anfang April 2019 und Anfang Juli 2019 keinen Kontakt mehr bezüglich der von der Klägerin vorgeschlagenen Spieler gehabt. Die erneute Kontaktaufnahme am 07.07.2019 und 10.07.2019 erfolgte durch die Klägerin und zwar nach ihrem eigenen Vortrag aufgrund eines Ultimatums des Bruders des Spielers D. S. zur Beschaffung eines Angebots eines Vereins für diesen. Die erneute Kontaktaufnahme erfolgte daher aus der Sicht eines objektiven Dritten im Interesse und in Vertretung des Spielers. Würde man die Kontaktaufnahme eines Vereins mit einem Spielervermittler zwecks Spielersuche als Vertragsangebot zum Abschluss eines Maklervertrags werten, wäre das Angebot aus den genannten Gründen jedenfalls nur auf den Abschluss eines Vermittlungsmaklervertrags, nicht auf den Abschluss eines Nachweismaklervertrags gerichtet. Denn der Markt für Profifußballspieler ist kein freier Markt mit freiem Zugang zu den Spielern, sondern der Zugang erfolgt in der Regel über Spielervermittler. Der faktische Zwang zur Einschaltung von Spielervermittlern bringt es mit sich, dass bei einem Beraterwechsel nicht mit einem bereits nachgewiesenen Spieler persönlich verhandelt werden kann, sondern nur mit dessen neuem Spielervermittler. Dies würde zu dem für einen Verein erkennbar unerwünschten und auch finanziell untragbaren Ergebnis führen, dass bei jedem – vom Verein nicht beeinflussbaren - Wechsel des Spielerberaters im Verlauf einer Vertragsanbahnung mehrfach Provision gezahlt werden müsste. Ein konkludent erklärter Wille des Vereins zum Abschluss von Nachweismaklerverträgen mit von diesem kontaktierten Spielervermittlern kann daher nach dem objektiven Empfängerhorizont ohne weitere Anhaltspunkte nicht angenommen werden. Es ist Aufgabe des Spielervermittlers, hier vor der Erbringung von Nachweisleistungen für klare Verhältnisse zu sorgen. c) Ein Maklervertrag ist auch nicht durch spätere Äußerungen des Sportdirektors der Beklagten im Zusammenhang mit der zu erwartenden Vergütung der Klägerin geschlossen worden. In einer WhatsApp-Nachricht vom 10.07.2019 teilt dieser zunächst ausdrücklich mit, dass ihm die finanziellen Erwartungen der Agentur zu hoch seien. Damit erklärt die Beklagte gerade, eine zu erwartende Provision nicht zahlen zu wollen. Eine Provision in bestimmter Höhe stellt die Beklagte dagegen in der E-Mail vom 14.07.2019 in Aussicht. In dieser Nachricht teilt sie die von ihr angebotenen Eckdaten für einen Arbeitsvertrag mit dem Spieler S. sowie die damit verbundene Provision der Klägerin mit. Dies ist als Angebot sowohl auf Abschluss eines Hauptvertrags als auch auf Abschluss eines Maklervertrags zu werten. Es ist von der Klägerin jedoch nicht angenommen worden. Vielmehr teilte die Klägerin mit WhatsApp vom 17.07.2019 mit, dass sie den Spieler nicht mehr vertrete, d. h. keine Leistungen für die Beklagte erbringen zu können. Soweit ein Maklervertrag zustande gekommen sein sollte, wäre dies nach den obigen Ausführungen zudem ein Vermittlungsmaklervertrag, was u. a. dadurch bestätigt wird, dass eine konkrete Provision von der Beklagten erst in dem Moment genannt wurde, in dem in konkrete Vertragsverhandlungen über einen Arbeitsvertrag eingetreten werden sollte. Eine Vermittlungsleistung hat die Klägerin jedoch nicht erbracht. Zur Erbringung einer Vermittlungsleistung muss der Makler bewusst und aktiv unmittelbar oder mittelbar auf die Willensentschließung des Vertragspartners des Auftraggebers einwirken, um dessen Bereitschaft zum Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrags zu fördern (BGH, Urteil vom 21.11.2018 – I ZR 10/18 - NJW 2019, 1803). Das hat die Klägerin hier nicht getan. Sie hat vielmehr auf Aufforderung des Bruders des Spielers S., also ohne auf diesen einzuwirken, die Beklagte gebeten, ein Vertragsangebot vorzulegen. Auf den Abschluss des von der Beklagten angebotenen Hauptvertrags hat sie in der Folge bei dem Spieler jedoch nicht mehr hingewirkt, weil dieser sich fortan von einem anderen Spielervermittler vertreten ließ. d) Ein Indiz dafür, dass kein Nachweismaklervertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist, ist zudem die vorliegende Korrespondenz, insbesondere der WhatsApp-Verkehr vom 17.07.2019. Darin teilt der Zeuge I. dem Zeugen R. mit, dass der Spieler S. den Agenten gewechselt habe und er in den nächsten Tagen eine Diskussion mit dem neuen Berater R. haben werde, um eine Einigung mit ihm zu erzielen. Er habe viel für den Spieler gearbeitet und nun, im besten Moment auf dem Markt, habe dieser sich entschieden zu wechseln. Er hoffe, die Parteien würden in der Zukunft etwas zusammen machen. Der Zeuge R. antwortet, dass er ihn bedauere, aber sicher sei, dass er in Zukunft weiter erfolgreich arbeiten werde. In dieser Korrespondenz gehen beide Parteien davon aus, dass kein Vergütungsanspruch begründet wurde. Insbesondere bringt der Zeuge I. zum Ausdruck, dass er nicht davon ausgeht, einen Honoraranspruch gegen die Beklagte zu haben, sondern sich mit dem neuen Berater R. einigen zu müssen. Er spricht auch nicht von einem mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrag, sondern von möglichen Geschäften mit ihr in der Zukunft. Er zeigt sich erkennbar enttäuscht über den Wechsel und damit auch über ein entgangenes Geschäft. 2. Der Klägerin steht auch kein Vergütungsanspruch aus § 354 HGB zu. Danach kann derjenige auch ohne Verabredung Provision verlangen, der in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet. Die Klägerin hat aber nicht einem anderen Geschäfte besorgt, denn sie hat bis zum Beraterwechsel des Spielers weder erkennbar die Interessen der Beklagten verfolgt noch war sie ihr gegenüber, was § 354 HGB ungeschrieben voraussetzt, zur Leistungserbringung befugt (vgl. Paulus in Ebenroth/Boujong/Jost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 4. Auflage 2020, § 354 Rn. 16). Die Befugnis ergibt sich in der Regel aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, z. B. einem Maklervertrag. Ein solcher ist jedoch allenfalls als Vermittlungsmaklervertrag geschlossen worden, was auch für einen Vergütungsanspruch nach § 354 HGB einen Vermittlungserfolg voraussetzt (Lehmann-Richter, BeckOK HGB, 32. Edition Stand 15.04.2021, § 354 Rn. 16). An einem solchen fehlt es jedoch. Auch eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag, die nach h. L. eine Befugnis begründen kann (Paulus, aaO, Rn. 16), liegt nicht vor (s. u.). 3. Auch ein Anspruch der Klägerin aus §§ 677, 683, 670 BGB kommt nicht in Betracht. Die Klägerin hat kein objektiv fremdes Geschäft geführt, sondern wurde bis zum Angebot der Beklagten vom 14.07.2019 im Interesse des von ihr vertretenen Spielers S. tätig. Sie wollte diesem einen Vertrag bei einem Profifußballverein zu möglichst guten Konditionen verschaffen. Es liegt auch kein auch-fremdes Geschäft vor. Ein solches hätte entstehen können, wenn es zu Vertragsverhandlungen über den Arbeitsvertrag des Spielers S. gekommen wäre und die Klägerin auf den Spieler eingewirkt hätte, damit er auf die Konditionen der Beklagten eingeht oder sich diesen annähert. Dazu ist es jedoch nicht gekommen. Zudem ist ein Anspruch auf GoA nur auf Aufwendungsersatz, nicht auf eine Vergütung gerichtet. Zu den Aufwendungen der Klägerin ist aber keinerlei Vortrag erfolgt. 4. Schließlich besteht auch kein Anspruch der Klägerin aus Bereicherungsrecht. a) Die Klägerin hat keine Leistung an die Beklagte erbracht (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB). Nach dem objektiven Empfängerhorizont hat sie vielmehr diejenigen Leistungen, die sie bis zum Beraterwechsel des Spielers S. erbracht hat, für diesen erbracht, um diesem einen möglichst attraktiven Vertrag bei einem Profifußballverein zu verschaffen. b) Ein Bereicherungsanspruch aufgrund einer Vermögensverschiebung in sonstiger Weise (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB) kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin als Zuwendende den behaupteten Bereicherungserfolg durch eine Leistung an den Spieler S. herbeigeführt hat. Die Nichtleistungskondiktion ist insoweit subsidiär und kommt nicht zur Anwendung (Sprau in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 80. Auflage 2021, § 812 Rn. 7). 5. Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Zinsanspruch. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Parteien streiten über einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten der Klägerin vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrags eines Profifußballspielers mit der Beklagten. Die Klägerin ist eine Gesellschaft französischen Rechts, die sich als Spielervermittlerin im Bereich des Profifußballs betätigt. Die meisten Profifußballspieler lassen sich bei Vereinswechseln und dem Abschluss der dazu erforderlichen Verträge durch Spielervermittler vertreten. Die Beklagte ist eine deutsche Gesellschaft zur Förderung und Weiterentwicklung des Fußballsports, insbesondere des Betreibens des Profifußballs. Im Januar 2019 wandte sich der Sportdirektor der Beklagten, der Zeuge A. R., an die Klägerin, für die der Zeuge H. I. auftrat. Die Klägerin stellte der Beklagten daraufhin diverse Profifußballspieler vor, unter anderem D. S., der zu diesem Zeitpunkt beim […] unter Vertrag stand und über den es zu einem Austausch kam. Zwischen Anfang April und Anfang Juli 2019 gab es keine Kommunikation der Parteien über den Spieler. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Spieler S. am 06.07.2019 seinen Spielevermittlervertrag mit der Beklagten kündigte und zu dem Spielervermittler M. R. wechselte. Am 07.07.2019 wandte sich H. I. über WhatsApp an A. R. und kündigte an, etwas Wichtiges über den Spieler S. zu berichten zu haben. Weiterhin fragte er an, ob noch Interesse bestehe. Am 10.07.2019 fragte der Zeuge I. erneut beim Zeugen R. an, ob noch Interesse an dem Spieler bestehe und ob von Seiten der Beklagten ein Angebot erfolgen werde. Der Zeuge R. antwortete am selben Tag, dass er denke, […] und S. könnten eine perfekte Kombination sein, aber er könne die finanziellen Erwartungen des Spielers und der klägerischen Agentur nicht erfüllen. Der Zeuge I. schrieb am 10.07.2019 abends zurück, dass er in einer Stunde ein Gespräch mit dem Spieler S. und dessen Bruder habe und ihnen sagen müsse, wann das Angebot abgeschickt werde. Der Zeuge R. antwortete am selben Abend, dass er versuche, das Angebot in den nächsten 48 Stunden zu übersenden. Am 14.07.2019 übersandte der Zeuge R. eine E-Mail (Anlage K 1), in der zeitliche und finanzielle Eckdaten für einen Arbeitsvertrag mit dem Spieler S. enthalten waren. Zur Tätigkeit der Klägerin enthält die E-Mail folgenden Passus: „Agency Fee: Each season: € 250,000,00, payable in September“ („Agenturgebühr: Jede Saison: € 250.000,00, zahlbar im September“). Am 17.07.2019 teilte die Klägerin durch H. I. der Beklagten mit, dass der Spieler die Agentur gewechselt habe, er sei zu ungeduldig gewesen. H. I. werde in den nächsten Tagen eine Diskussion mit R. führen, um eine Regelung mit ihm zu finden. Er brachte seine Hoffnung zum Ausdruck, dass man in der Zukunft etwas zusammen machen werde. Am 15.08.2019 teilte die Beklagte der Öffentlichkeit mit, dass sie mit dem Spieler S. einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 30.06.2024 geschlossen habe. Am 07.09.2020 stellte die Klägerin eine Rechnung über die erste Rate der von ihr beanspruchten Provision über 250.000,00 €, deren Begleichung die Beklagte verweigerte. Die Klägerin behauptet, dass bei der Beklagten im Januar 2019 das sportliche Erfordernis der Verstärkung ihrer Mittelfeldspieler bestanden habe und sie deshalb an die Beklagte herangetreten sei. Die Klägerin bestreitet, dass der Spieler S. den Beratervertrag mit der Klägerin am 06.07.2019 gekündigt habe. Richtig sei lediglich, dass er unentschieden gewesen sei, mit welcher Beraterfirma er künftig zusammenarbeiten wolle. Trotz dieser Unentschiedenheit habe der Bruder des Spielers, der den Spieler vertreten habe, die Klägerin am 07.07.2019 aufgefordert, ihm binnen 10 Tagen ein Angebot eines Fußballvereins zu verschaffen. Allein aufgrund dieser Vorgabe sei es zu einer weiteren Kontaktaufnahme mit der Beklagten gekommen. Tatsächlich seien der Zeuge I. und der Spieler nach dem 06.07.2019 nahezu täglich in Kontakt gestanden. Die Klägerin ist der Ansicht, zwischen den Parteien sei ein Nachweismaklervertrag zustande gekommen, und zwar dadurch, dass die Beklagte sich im Januar 2019 zwecks Verstärkung ihrer Mittelfeldspieler an sie gewandt habe und sie ihr daraufhin die Gelegenheit geboten habe, mit dem Spieler S. einen Arbeitsvertrag zu schließen. Schriftform sei gesetzlich nicht vorgesehen, dass sie aufgrund einer Regelung in Art. 19 Nr. 1 des FIFA-Spielervermittlerreglements branchenüblich sei, werde bestritten. Das Gegenteil sei, auch bei der Beklagten, gängige Praxis. Der Hauptvertrag sei zustande gekommen. Die Kausalität zur Tätigkeit der Klägerin sei bei dem engen zeitlichen Zusammenhang von einem Monat zwischen dem Ende des Kontakts zwischen den Parteien und dem Vertragsschluss gegeben. Eine Provision sei branchenüblich. Die Einschaltung eines weiteren Spielerberaters sei unschädlich, man könne ohne Weiteres mehrere Makler beauftragen und ggfls. mehrfach Provision schulden. Der Beklagte sei auch bewusst gewesen, dass sie provisionspflichtig sei, denn sie habe selbst in der E-Mail vom 14.07.2019 einen Agenturgebühr von 250.000,00 € pro Jahr genannt. Jedenfalls bestehe ein Provisionsanspruch aus § 354 Abs. 1 HGB. Bezüglich der Höhe der Provision sei ein Satz von 8 bis 12 % des Jahresbruttogehalts üblich. Nachdem die Beklagte das Jahresgehalt des Spielers S. mit 2.700.000,00 € angegeben habe, lägen die 250.000,00 € innerhalb dieses Rahmens. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 250.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.10.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, es sei kein Nachweismaklervertrag mit der Klägerin zustande gekommen, sondern allenfalls ein Vermittlungsmaklervertrag. In der Anfangsphase im Januar 2019 sei es lediglich zu einem unverbindlichen Informationsaustausch über freie Spieler gekommen. Die Klägerin habe auch nicht klar gemacht, dass sie eine Vergütung von der Beklagten verlange. Dies müsse aber zum Abschluss eines Maklervertrags gesondert zum Ausdruck gebracht werden. Die Klägerin sei in der Anfangsphase ausschließlich als Interessenvertreterin des Spielers aufgetreten. Die Haupttätigkeit des Spielervermittlers bestehe darin, für den Spieler ein möglichst hohes Gehalt und eine möglichst attraktive Prämiengestaltung auszuhandeln. In der Praxis könnten Vereine gar nicht direkt mit einem Spieler Kontakt aufnehmen, sondern müssten dies über Spielervermittler tun, was bei einem Beraterwechsel die Gefahr mehrerer Provisionsansprüche nach sich ziehe. Auch durch die E-Mail der Beklagten vom 14.07.2019 sei kein Maklervertrag zustande gekommen, weil zu diesem Zeitpunkt der Beratervertrag zwischen dem Spieler S. und der Beklagten bereits beendet gewesen sei. Der Zeuge R. habe am 16.09.2019 bei M. R. eine Bestätigung des Spielers angefordert, dass dieser den Berater gewechselt habe. Der Spieler S. habe am selben Tag bestätigt, dass M. R. jetzt sein Berater sei. Zudem sei es üblich, dass erst im Falle der vertraglichen Einigung nachträglich ein schriftlicher Maklervertrag mit dem Spielervermittler geschlossen und dieser bezahlt werde. Es komme regelmäßig ein Vermittlungsmaklervertrag, kein Nachweismaklervertrag zustande. Dass die Schriftlichkeit üblich sei, ergebe sich auch aus Art. 19 Nr. 1 des Spielervermittlerreglements der FIFA, in dem es heiße, dass ein Vertrag zwischen einem Verein und einem Spielervermittler schriftlich abzuschließen sei. Der Zeuge I. sei in seiner WhatsApp-Nachricht vom 17.07.2019 auch selbst davon ausgegangen, dass er sich nach dem Beraterwechsel mit dem neuen Berater R. über die Provision einigen müsse. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens, insbesondere wegen des genauen Wortlauts der von den Parteien zitierten WhatsApp und E-Mail-Nachrichten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.