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Urteil

11 O 48/17 KfH

LG Heidelberg 11. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Als branchenübliche Allgemeine Geschäftsbedingungen werden die Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen (ADSp) selbst ohne besonderen Hinweis zum Vertragsinhalt.(Rn.19) 2. Nach Nr. 19 ADSp ist die Aufrechnung mit einwendungsfreien Gegenforderungen zulässig. Nr. 19 ADSp ist nach dem Gesetzeszweck so auszulegen, dass zusätzlich zur Fälligkeit der Gegenforderungen, mit denen aufgerechnet werden soll, diese entweder unbestritten oder entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt worden sein müssen.(Rn.19)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 9.695,79 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.01.2018, Zinsen in Höhe von EUR 323,73 sowie weitere EUR 40,00 zu bezahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als branchenübliche Allgemeine Geschäftsbedingungen werden die Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen (ADSp) selbst ohne besonderen Hinweis zum Vertragsinhalt.(Rn.19) 2. Nach Nr. 19 ADSp ist die Aufrechnung mit einwendungsfreien Gegenforderungen zulässig. Nr. 19 ADSp ist nach dem Gesetzeszweck so auszulegen, dass zusätzlich zur Fälligkeit der Gegenforderungen, mit denen aufgerechnet werden soll, diese entweder unbestritten oder entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt worden sein müssen.(Rn.19) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 9.695,79 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.01.2018, Zinsen in Höhe von EUR 323,73 sowie weitere EUR 40,00 zu bezahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von EUR 9.695,79 beruht auf § 407 Abs. 2 HGB und ist zwischen den Parteien nicht streitig. Der Anspruch ist nicht infolge Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen. Dahingestellt bleiben mag, ob eine Aufrechnungslage i.S.v. § 387 BGB vorliegt und die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach herleiten kann. Jedenfalls wäre die Aufrechnung auf Grund des wirksam zwischen den Parteien vereinbarten Aufrechnungsverbots nach Ziffer 19 ADSp (2017) ausgeschlossen. Ziffer 19 ADSp gilt als Allgemeine Geschäftsbedingung, der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Frachtverträge. Als branchenübliche Allgemeine Geschäftsbedingungen werden die ADSp selbst ohne besonderen Hinweis zum Vertragsinhalt (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1985, I ZR 124/83). Nach Ziffer 19 ADSp ist die Aufrechnung mit einwendungsfreien Gegenforderungen zulässig. Vorliegend sind die Gegenforderungen der Beklagten nicht einwendungsfrei. Ziffer 19 ADSp ist nach dem Gesetzeszweck so auszulegen, dass zusätzlich zur Fälligkeit der Gegenforderungen, mit denen aufgerechnet werden soll, diese entweder unbestritten oder entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt worden sein müssen. Die rein grammatikalische Auslegung der Beklagten greift nicht. Nach dem gesetzlichen Normalfall tritt die Fälligkeit gemäß § 271 BGB unmittelbar ein, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, § 271 BGB. Damit hätte der Verwender keinen hinreichenden Schutz vor unberechtigten Aufrechnungen. Zwar lautet vorliegend die Verknüpfung der jeweiligen Adjektive fällig, unbestritten, entscheidungsreif, rechtskräftig festgestellt „oder“. Im Gegensatz zur Fälligkeit ist aber bei den weiter genannten Aufrechnungsvoraussetzungen die Berechtigung der Forderung weitestgehend sichergestellt. Würde lediglich auf die Fälligkeit abgestellt, obläge es dem Verwender nahezu in jedem Fall, seine Forderung klageweise durchzusetzen. Das ist aber eindeutig und erkennbar nicht das Ziel der Ziffer 19 der ADSp (vgl. LG Cottbus, 11 O 37/07; BGH, Urteil vom 20.09.2018 - I ZR 146/17 zu Ziffer 19 ADSp 2003). An der Bedeutung der auslegungsfähigen Klausel bestehen danach keine Zweifel, welche nach Maßgabe des § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders gingen. Die ADSp wurde trotz eines möglichen Verstoßes der Klägerin gegen ihre Pflichten aus § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien einbezogen. Die Voraussetzungen für die Einbeziehung und die sonstige Wirksamkeit von Vertragsvertragsbestimmungen werden durch § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB nicht unmittelbar modifiziert. Die in Absatz 1 geregelte Informationspflicht als vertragliche Nebenpflicht führt bei einer Verletzung nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages (BGH, Urteil vom 03.04.2008 - III ZR 190/07; Münchner Kommentar-Wendehorst, BGB, 8. Aufl., § 312 Randz. 101 m.w.N.; BeckOK-Maume, Stand 01.02.2019, § 312i BGB, Randz. 34; Palandt-Grüneberg, BGB, Kommentar, § 312i Randz. 8, 11 unter Verweis auf BGH NJW 2008, 2026). Die Entscheidung über die Nebenforderungen ergibt sich für die Verzugszinsen und die Verzugspauschale aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 288 Abs. 5 Satz 1 BGB sowie für die Prozesszinsen aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91,101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung offener Frachtforderungen in Anspruch. Zwischen den Parteien bestehen laufenden Geschäftsbeziehungen. Die Klägerin hat für die Beklagte verschiedene Transporte durchgeführt, dabei im Zeitraum Mai bis Juli 2017 acht Transporte, für die sie Rechnungen (K1) ausstellte, welche bislang zum Teil unbeglichen geblieben sind. Im Rahmen des E-Mail-Verkehrs, der zum jeweiligen Abschluss der Verträge führte, wies der Disponent der Klägerin bei seiner E-Mail-Signatur auf Folgendes hin: „Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen (ADSp) jeweils neueste Fassung“. Die Frachtforderungen beliefen sich auf insgesamt Euro 20.045,50 (vergleiche Aktenkonvolut K1) und sind zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte beglich die Rechnungsforderungen mit Ausnahme eines Restbetrages in Höhe von Euro 9695,79. In dieser Höhe rechnet sie mit zwei Gegenforderungen auf. Zum einen nimmt sie einen Abzug vor wegen eines behaupteten Transportschadens am 27.3.2017, zum anderen macht sie geltend, die Klägerin habe eine falsche Anlieferung am 3.5.2017 vorgenommen. Die Restforderung ist Gegenstand der Klage. Die beiden Transporte wurden von der Streithelferin als Subunternehmerin der Klägerin durchgeführt, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten ist. Die Klägerin trägt vor, sie habe, wie stets, auf der Grundlage der ADSp gearbeitet. Gemäß Ziffer § 19 ADSp 2017 sei die Aufrechnung gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag nur mit unstreitigen Forderungen möglich, die Aufrechnung mit streitigen Forderungen unzulässig. Beide Forderungen, die zur Aufrechnung gestellt würden, seien streitig. Aufgabe der Beklagten sei es gewesen, die zu befördernde Ware beanspruchungsgerecht zu verpacken bzw. beförderungssicher zu verladen. Mitarbeiter der Beklagten hätten die Verladung vorgenommen, der Fahrer des Transportunternehmens habe sich nicht in den Pflichtenkreis der Beklagten eingemischt. Tatsächlich seien je Palette lediglich zwei Zurrgurte verwendet worden, möglicherweise sei nicht formschlüssig verladen worden. Weder sei es am 27.3.2017 zu einem Fahrfehler gekommen, noch sei am 3.5.2017 eine falsche Auslieferung erfolgt. Im Übrigen werde die Höhe der geltend gemachten Schadenersatzbeträge bestritten. Die Streitverkündete ergänzt: Besondere Vorkommnisse habe es bei der Durchführung des Transportes am 27.3.2017 nicht gegeben. Die Fahrstrecke sei lediglich 5 km lang gewesen. Die befahrene B sei eine gut ausgebaute Landstraße. Zu Fahrfehlern sei es nicht gekommen. Weisungen des Fahrers der Streitverkündeten hinsichtlich Verladung oder Verpackung seien mit Ausnahme zu Gewichtsverteilungen nicht erfolgt. Bei dem Auftrag 2.5.2017 auf 3.5.2017 habe es sich um eine einzige Entladestelle in D. gehandelt, es sei ein Transportauftrag erteilt worden (vergleiche Frachtbrief S 1, Aktenseite 143). Einen Auftrag, vom Messegelände in M. Ware an verschiedene Abladestellen zu verbringen sei nicht erteilt worden. Die Höhe der beklagtenseits behaupteten Aufwendungen werde bestritten. Die Klägerin und Streithelferin beantragen: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 9.695,79 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit, Zinsen in Höhe von € 323,73 sowie weitere € 40,00 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Die Beklagte trägt vor, der Vertragsschluss sei per E-Mail erfolgt, die Einbeziehung der ADSp sei dabei nicht wirksam Vertragsgegenstand geworden. Im Übrigen sei Ziffer 19 ADSp unklar, dies gehe zulasten des Verwenders. Am 27.3.2017 sei es auf dem Transportweg zwischen D. und der Messe in K. zu einem Transportschaden gekommen. Die ordnungsgemäß verpackten und gesicherten Stellwände seien nach Anweisung des Mitarbeiters der Klägerin mit dem Stapler auf den Sattelzug geladen worden. Bei Ankunft seien sie verrutscht und beschädigt gewesen (Fotos B2). Es hätten insgesamt 67 Wände ersetzt und neu verpackt werden müssen, damit seien zwei Mitarbeiter 54 Stunden lang zu je Euro 42 beschäftigt gewesen, dies sei ortsüblich und angemessen gewesen und errechne einen Arbeitslohn in Höhe von Euro 2268. An Materialkosten seien 67 Stück zu je 80 € insgesamt Euro 5360 entstanden. Der Gesamtschaden belaufe sich daher auf Euro 7628. Ein weiterer Abzugsbetrag beruhe auf der falschen Anlieferung von Ware am 3.5.2017. Der Klägerin sei der Auftrag erteilt worden, vom Messegelände in M. verschiedene Abladestellen in K. anzufahren. Fälschlicherweise habe der Fahrer den Sattelzug auf dem Gelände der Neuen Messe K. komplett entladen, was zur Folge gehabt habe, dass mit einem Aufwand von acht Arbeitsstunden zu je Euro 42 ein Stapler habe angemietet werden müssen und das Messegut in das Lager D. habe verbracht und dort entladen werden müssen. Es errechne sich ein Gesamtschaden in Höhe von Euro 482,50 netto. Insgesamt werde daher mit Bruttobeträgen in Höhe von Euro 9651,50 aufgerechnet (K2). Wegen des Parteivortrags im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.