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Urteil

1 O 122/16

LG Heidelberg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHEIDE:2019:0125.1O122.16.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.600 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent pro Jahr aus 23.000 € vom 01.03.2012 bis 24.04.2013 und aus 4.600 € seit dem 01.03.2012. 2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 493,74 € freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 234.600,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.600 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent pro Jahr aus 23.000 € vom 01.03.2012 bis 24.04.2013 und aus 4.600 € seit dem 01.03.2012. 2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 493,74 € freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 234.600,00 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von 4.600 € zuzüglich Zinsen sowie die Freistellung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus diesem Streitwert verlangen. Weitere Zahlungsansprüche bestehen nicht. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 4.600 € gem. § 80 Abs. 1 InsO in Verbindung mit der zwischen dem Insolvenzschuldner und der Beklagten abgeschlossenen Unfallversicherung. a) Dieser Zahlungsanspruch ergibt sich bereits auf der Grundlage des übereinstimmenden Parteivortrags, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten zum Zeitpunkt der Neubemessung im April 2013 infolge des Unfalls vom 21.07.2010 jedenfalls Beeinträchtigungen im Fußbereich hat, die mit 17 /20 Fußwert zu bewerten sind, und Beeinträchtigungen im Armbereich, die mit 3 / 20 zu bewerten sind. Diese Beeinträchtigungen ergeben, wie es auch die Beklagte ihrem Schreiben vom 24.04.2013 zugrunde gelegt hat, rechnerisch eine Invaliditätsquote von 74,5 %. Diese Quote war jedoch nach allgemeinen mathematischen Grundsätzen auf den nächsten vollen Invaliditätspunkt, nämlich auf 75 %, aufzurunden. Die Versicherungsbedingungen einschließlich der dort dargestellten Progressionsstaffeln sind nach den Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse auszulegen (BGH, Urteil vom 18.11.2015 - IV ZR 124/15, NJOZ 2016, 1097 Rz. 24). Auch hier kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer der dem streitgegenständlichen Vertrag zugrundzulegenden Progressionsstaffel (Anlage K 4, Seite 17) nur entnehmen, dass der Invaliditätsgrad - auch nach Progression - nur in vollen Prozentpunkten angegeben wird. Mangels anderweitiger ausdrücklicher Klarstellung durfte der Versicherungsnehmer der Beklagten daher davon ausgehen, dass eine Quote von 74,5 % auf 75 % aufgerundet wird. Daraus ergibt sich bedingungsgemäß progrediert auf 300 % der Versicherungssumme ein Zahlungsanspruch von 345.000 €, den die Beklagte durch Zahlungen in Höhe von 317.400 € und 23.000 € bereits erfüllt hat, so dass 4.600 € verbleiben. b) Weitergehende Zahlung kann der Kläger von der Beklagten nicht verlangen. Der Kläger hat nicht dargelegt und bewiesen, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten im Zeitpunkt der Neubemessung eine Invalidität von über 75 % aufwies. aa) Es oblag dem Kläger, der insofern als Insolvenzverwalter in die Rechtsposition des Versicherungsnehmers tritt, zu beweisen, dass aufgrund einer höheren Invaliditätsquote des Versicherungsnehmers ein weiterer Zahlungsanspruch besteht. Im Recht der Unfallversicherung wird zwischen der Erstbemessung der Invalidität und ihrer Neubemessung unterschieden. Die Erstfeststellung der Invalidität erfolgt durch Anerkenntniserklärung des Versicherers nach § 187 VVG. Behält sich der Versicherer bei seiner Anerkenntniserklärung das Recht auf Neubemessung vor, kann er dieses Recht bis zum Ablauf von drei Jahren nach Unfallzeitpunkt geltend machen (vgl. Kloth, Private Unfallversicherung, 2. Auflage 2014, G. Die Invaliditätsleistung, Rn. 214 ff.). Hier hat die Beklagte die Erstbemessung durch Anerkenntniserklärung vom 29.02.2012 durchgeführt. Sie hat auf der Grundlage eines Invaliditätsgrads von 72 % Leistungen an ihren Versicherungsnehmer erbracht und sich gleichzeitig eine Neubemessung zum Ablauf der 3 - Jahres - Frist vorbehalten. Gegen diese mit Schreiben vom 24.04.2013 durchgeführte Neubemessung wendet sich der Kläger, mit der Begründung, der zugrunde gelegte Armwert sei zu gering, es sei vielmehr von einem höheren Armwert und damit auch von einer höheren Invaliditätsquote auszugehen. Bereits aus allgemeinen Beweislastgrundsätzen ergibt sich, dass der Kläger für diese für ihn günstigen Umstände beweispflichtig ist (sog. Günstigkeitsprinzip). Aus dem Umstand, dass das Verfahren der Neubemessung nur dazu dient, tatsächliche Veränderungen, die nach der Erstbemessung eingetreten sind, zu berücksichtigen (OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2013 - 20 U 140712, r + s 2014, 38), ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nichts anderes. Zwar ist zutreffend, dass dann, wenn sich eine tatsächliche Verbesserung des Gesundheitszustands des Versicherungsnehmers ergibt und die Versicherung in der Folge bereits geleistete Zahlungen zurückverlangt, die Versicherung für die Verbesserung des Gesundheitszustands beweispflichtig ist. Dies hat seinen Grund jedoch darin, dass die Versicherung eine Rückforderung gem. § 812 BGB vorzunehmen hat und insofern für die Anspruchsvoraussetzungen dieser Norm - also auch das Fehlen des rechtlichen Grundes - beweispflichtig ist. Denn das oben erwähnte Günstigkeitsprinzip bezieht sich nicht nur auf die jeweilige Interessenlage der Parteien, sondern ist normativ eingebunden. Gemeint ist, dass jede Partei die Beweislast für alle Voraussetzungen einer von ihr in Anspruch genommenen, ihr günstigen Norm trägt (Bacher in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 31. Edition, § 384 ZPO Rn. 72 m.w.N.; Stein, JuS 2016, 896, 897). Hier verlangt der Kläger aufgrund des zwischen dem Versicherungsnehmer und der Beklagten geschlossenen Unfallversicherungsvertrags höhere Leistungen der Beklagten. Deren Voraussetzungen, also insbesondere den höheren Invaliditätsgrad, muss er daher beweisen (so auch OLG Hamm, Urteil vom 01.03.2006 20 U 182/05, BeckRS 2006, 5041; Jacob in BeckOK VVG, Marlow/spuhl, 4. Edition Stand 01.07.2018, § 188 Rn. 24). Auch die Tatsache, dass die Beklagte ihre Erstbemessung auf bestimmte Arm- und Beinwerte gestützt hat, ergibt keine abweichende Beweislastverteilung. Das im Rahmen der Erstbemessung gem. § 187 VVG erklärte Anerkenntnis des Versicherers hat in der Regel keine rechtliche Bindungswirkung, sondern beschränkt sich auf eine Mitteilung gegenüber dem Anspruchsteller, in welchem Umfang er Ansprüche als berechtigt sieht und eine entsprechende Regulierung vornimmt (Jacob in BeckOK VVG, a.a.O., § 187 Rn. 11). Lediglich soweit ausnahmsweise die besonderen Voraussetzungen einer Schuldbestätigung vorliegen, kommt dem Anerkenntnis entsprechende Bindungswirkung zu und kann dem Versicherer eine Berufung auf eine abweichende Bewertung des Versicherungsfalls verwehrt sein (Jacob, a.a.O.). Daran fehlt es aber hier bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des Anerkenntnisschreibens der Beklagten vom 29.02.2012. Darin hat die Beklagte ausgeführt, dass „eine endgültige Feststellung des Dauerschadens momentan nicht möglich“ sei, sie „den von Herrn Dr. S. ermittelten Bein- sowie Armwerten nur bedingt folgen“ könne, sie „jetzt auf Basis einer Beeinträchtigung des Fußes von 6 / 10 und des Arms von 3 / 10“ leiste und sie „zum Ablauf der 3 - Jahres - Frist eine abschließende Begutachtung in Auftrag geben“ werde. Bei objektiver verständiger Würdigung dieses Schreibens durfte der Versicherungsnehmer der Beklagten nicht davon ausgehen, dass sich die Beklagte an die genannten Arm- und Fußwerte binden wollte. Der von der Beklagten erklärte Vorbehalt bezog sich nach dem Gesamtverständnis des Schreibens gerade auch auf die Arm- und Fußwerte. bb) Der Kläger konnte nicht darlegen und beweisen, dass eine höhere Invaliditätsquote aufgrund einer Funktion- und Gebrauchsbeeinträchtigung des linken Arms bzw. der linken Hand, die mit einem Armwert von 4 / 10 zu bemessen ist, vorliegt. Hier hat der Sachverständige S. in seinen schriftlichen Gutachten vom 10.10.2017, 29.03.2018 und 27.09.2018 dargelegt, dass sich die unfallbedingten Beeinträchtigungen im linken Ellebogengelenk des Versicherungsnehmers auf 2 / 20 Armwert und die unfallbedingten Beeinträchtigungen im linken Handgelenk auf 1 /20 Armwert belaufen, so dass insgesamt von einer unfallbedingten Beeinträchtigung von 3 / 20 Armwert auszugehen sei. Der Sachverständige hat dargelegt, dass Vergleichsmaßstab für die Bewertung der unfallbedingten Bewegungseinschränkung nicht der statistische Normalwert, sondern die Bewegungsausmaße der gesunden Gegenseite des Patienten seien. Insofern habe sich im Ellenbogenbereich bei der Untersuchung am 10.04.2013 (Dr. K.) nur noch eine geringe Minderung des Bewegungsausmaßes gegenüber der gesunden Gegenseite gezeigt und damit eine Verbesserung im Vergleich zur Voruntersuchung durch Dr. S.. Im Bereich der Hand habe sich bei der Untersuchung durch Dr. K. nur noch eine endgradige Bewegungseinschränkung für die Bewegung nach handrückenwärts und damit ebenfalls eine deutliche Verbesserung gegenüber den Befunden des Dr. S. gezeigt (Gutachten vom 10.10.2017). Tatsächlich ergebe sich sowohl im Ellenbogen- wie auch im Handbereich eine etwa hälftige Verbesserung (Ergänzungsgutachten vom 29.03.2018). So seien im Bereich der Streckung des Ellenbogens die Einschränkungen von 20 Grad auf 10 Grad zurückgegangen, im Bereich der Beugung von 25 Grad auf 15 Grad und die Einschränkungen bei Drehbewegungen von 20 Grad / 30 Grad auf jeweils 10 Grad. Im Bereich des linken Handgelenks sei den dokumentierten Messungen zu entnehmen, dass für die Bewegung handrückenwärts die Einschränkung von 40 Grad auf 10 Grad zurückgegangen sei, die von Dr. S. gemessene Einschränkung von 30 Grad für die Bewegung handhohlwärts sei von Dr. K. gar nicht mehr festzustellen gewesen (Ergänzungsgutachten vom 29.03.2018). Diese Verbesserungen seien - anders als der Kläger meint - weder unerklärlich noch zwingend auf fehlerhafte Messungen des Dr. K. zurückzuführen. Auch nach dem Erstbefund des Dr. S. sei eine Verschlechterung nicht zwingend zu erwarten gewesen (mündliches Gutachten vom 28.11.2018). Ferner müssten die röntgenologisch festgestellten Veränderungen keineswegs regelhaft zu einer klinischen Verschlechterung führen (Ergänzungsgutachten vom 27.09.2018). Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht aufgrund eigener Überzeugungsbildung an, sie sind schlüssig und nachvollziehbar. Allerdings ist zusammenfassend festzustellen, dass der Sachverständige zum maßgeblichen Zeitpunkt der Neubemessung insgesamt nur geringfügige Beeinträchtigungen im linken Arm festgestellt hat. Diese hier durch Sachverständigenbeweis festgestellten Beeinträchtigungen rechtfertigen in der Gesamtschau nach Auffassung des Gerichts an sich nur die Annahme eines Armwerts von weniger als 3 / 20. Allerdings können entgegen der Auffassung des Sachverständigen auch subjektive Beschwerden des Versicherungsnehmers bei der Beurteilung der Invalidität berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob sie sich in objektiven ärztlichen Befunden widerspiegeln, wenn nur das Gericht aufgrund der Sach- und Beweislage von ihrem Vorhandensein überzeugt ist (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 7.6.2013 - 10 U 1035/12, r + s 2015, 413). So liegt der Fall hier hinsichtlich einer Kraftminderung im linken Arm und belastungsabhängiger Beschwerden im linken Ellenbogen. Diese Befunde hat Dr. K. in seinem Gutachten vom 10.04.2013 festgehalten. Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln, liegen nicht vor. Die Kraftminderung wurde von Dr. K. mittels eines Hand-Dynamometers ermittelt, dem nicht allein wegen des Mitwirkungserfordernisses des Patienten jeder Aussagewert abgesprochen werden kann. Belastungsabhängige Beschwerden im Ellenbogenbereich sind bereits im Gutachten des Dr. S. dokumentiert, so dass das Gericht hier eine Simulation ausschließt. Bei Berücksichtigung auch dieser Gesichtspunkte bewertet das Gericht die Beeinträchtigungen des Versicherungsnehmers der Beklagten im Bereich des linken Arms insgesamt mit 3 / 20 Armwert. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich keine höhere Einstufung daraus, dass der Sachverständige eine Beeinträchtigung des linken Schultergelenks nicht berücksichtigt hat. Der Sachverständige hat sich mit der Unfallkausalität der bei der Untersuchung von Dr. K. festgestellten Beeinträchtigungen der linken Schulter auseinandergesetzt. Er hat ausgeführt, dass sich aus den zur Akte gereichten Unterlagen kein Hinweis auf eine unfallbedingte Primärverletzung in diesem Bereich ergebe, insbesondere auch nicht aufgrund der Ganzkörperskelettszintigraphie, die vielmehr auf degenerative Veränderungen im Schulterbereich hinweise (Gutachten vom 10.10.2017, Ergänzungsgutachten vom 29.03.2018). Auch einen unfallbedingten Folgeschaden schließt der Sachverständige aus. Bei einer vermehrten Belastung der Schulter durch die langjährige Verwendung von Unterarmgehstützen sei mit einer beidseitigen Verschlechterung im Schulterbereich zu rechnen, an der es hier fehle. Ebenso sei ein Zusammenhang zwischen einer vermehrten Schonung des linken Arms und den beschriebenen Funktionseinschränkungen des linken Schultergelenks aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht nicht nachvollziehbar (Ergänzungsgutachten vom 29.03.2018). Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an. Die Beeinträchtigung im Schulterbereich ist mangels Nachweis der Unfallkausalität nicht zu berücksichtigen. Ebenso wenig führt der Einwand, der Sachverständige habe die posttraumatische Arthrose im linken Arm nicht berücksichtigt, zu einer Erhöhung des Armwerts. Insofern hat der Sachverständige ausgeführt, dass er anhand der röntgenelogischen Befunden noch keine Anzeichen für einen Arthroseumbau feststellen konnte (Ergänzungsgutachten vom 27.09.2018). Da aber aufgrund der festgestellten Beeinträchtigungen im Bereich des Ellenbogens ein Restrisiko einer Arthrose bestehe, sei dies bei der Bemessung des Armwerts für die Beeinträchtigungen des Ellenbogens mitberücksichtigt (mündliches Gutachten vom 28.11.2018). Einen Widerspruch kann das Gericht hier nicht erkennen, die Ausführungen bei der mündlichen Anhörung sind schlüssig. Der Sachverständige hatte in seinen schriftlichen Ausführungen lediglich die Berücksichtigung von belastungsabhängigen Beschwerden bei - angeblich - bestehender Arthrose ausgeschlossen (Ergänzungsgutachten vom 27.09.2018), nicht aber die Berücksichtigung des Arthroserisikos. Sofern der Klägers mit Schriftsatz vom 18.12.2018 zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung nimmt und vorträgt, dass sich aus dem Gutachten des Prof. Dr. med. W. ergebe, dass hier die Schulterverletzungen sehr wohl als unfallbedingt einzuordnen seien, ferner bei der Bemessung des Armwerts unfallbedingte Nervenschädigungen an der linken oberen Extremität zu berücksichtigen seien und der Armwert insgesamt mit 8/20 festzusetzen sei, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage. Das Gutachten des Prof. Dr. W. bezieht sich auf den 21.10.2011 als Beurteilungsstichtag. Eine belastbare Beurteilung der unfallbedingten Beeinträchtigungen zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Neubemessung im April 2013 kann ihm daher nicht entnommen werden. cc) Schließlich konnte der Kläger nicht darlegen und beweisen, dass eine höhere Invaliditätsquote aufgrund einer Funktion- und Gebrauchsbeeinträchtigung des linken Fußes, die mit einem Fußwert von 1 / 1 zu bemessen ist, vorliegt. Dass die unfallbedingte Beeinträchtigung des linken Fußes über einen Fußwert von 17 / 20 hinausgeht und mit 1 / 1 zu bewerten sei, hat der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 18.12.2018 und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Dieser Vortrag ist gem. § 296 a ZPO zurückzuweisen. In der mündlichen Verhandlung war Schriftsatznachlass nur zum Ergebnis der Beweisaufnahme und zu den gerichtlichen Hinweisen gewährt worden. Auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. §§ 296 a, 156 ZPO ist nicht geboten. Wie bereits dargelegt bezieht sich das Gutachten des Prof. Dr. W., auf das sich der Kläger zur Begründung des Fußwerts von 1 / 1 stützt, auf den 21.10.2011 als Beurteilungszeitpunkt. Für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Neubemessung im April 2013 sind ihm keine belastbaren Aussagen zu entnehmen. 2. Der Anspruch auf die Nebenforderungen ergibt sich hinsichtlich der Zinsen aus Ziffer 9.4 AUB, hinsichtlich des Freistellungsanspruch aus §§ 280, 286 BGB. Die Beklagte hat den Kläger aufgrund Verzugs von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 493,74 € (1,3 fache Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 4.600 € zuzüglich Mehrwertsteuer und 25 € Auslagenpauschale) freizustellen. II. Die Kostenentscheidung erging gem. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten um weitere Zahlungen aus einer Unfallversicherung. Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 01.01.2016 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Versicherungsnehmers der Beklagten bestellt. Der Insolvenzschuldner unterhielt bei der Beklagten als selbständiger Facharzt für Nuklearmedizin eine Unfallversicherung seit dem 01.08.2005. Dem Vertrag liegen der Versicherungsschein vom 06.07.2005, der Nachtrag Nr. 5 vom Januar 2010 sowie die Versicherungsbedingungen (AUB) einschließlich Zusatzbedingungen (AUZB) vom 01.09.2004 zu Grunde. Nach diesen Vertragsregelungen betrug die Invaliditätssumme im Jahr 2010 115.000 € unter Geltung einer Premiumgliedertaxe gemäß Nr. 1 der Zusatzbedingungen (Gliedertaxenwerten für Fuß und Bein 70 % und für Hand und Arm 100 %) bei einer Progressionsstaffel von 500 %. Der Versicherungsnehmer der Beklagten rutschte am 21.07.2010 in seinem Wohnhaus auf einer losen Teppichstange aus, stürzte rücklings und schlug mit dem Brustkorb gegen einen Fenstersims und mit dem linken Fuß gegen die Wand. Er zog sich dabei vielfältige Verletzungen zu, die letztlich zur Berufsunfähigkeit und zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen führten. Der Versicherungsnehmer der Beklagten erstattete Unfallanzeige am 31.07.2010, mit Nachträgen vom 01.09.2010 und 25.10.2010. Die Beklagte belehrte den Schuldner mit Schreiben vom 07.08.2010 über die bedingungsmäßigen Fristen und forderte mit Schreiben vom 12.10.2011 die Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung an. Die Bescheinigung wurde von dem Orthopäden Dr. Sch. am 21.10.2011 erstellt und der Beklagten am 25.10.2011 übersandt. Die Beklagte beauftragte den Facharzt für Chirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. S. mit der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens, das dieser - nach einer Untersuchung des Versicherungsnehmers am 10.01.2012 - am 01.02.2012 erstattete. Die Beklagte holte am 22.02.2012 eine Stellungnahme des Prof. Dr. T. zu diesem Gutachten ein. Mit Schreiben vom 29.02.2012 regulierte die Beklagte den Unfall auf der Grundlage eines Gesamtinvaliditätsgrads von 72 %, der sich aus einem Invaliditätsgrad von 42 % für die Beeinträchtigung des Fußes des Versicherungsnehmers und einem Invaliditätsgrad von 30 % für die Beeinträchtigung des Arms des Versicherungsnehmers zusammensetzte. Die Beklagte ging insofern von einer Beeinträchtigung des Fußes in Höhe von 6 / 10 Fußwert und einer Beeinträchtigung des Arms in Höhe von 3 / 10 Armwert aus. Sie zahlte an den Versicherungsnehmer einen Betrag von 317.400 € und kündigte eine Neubemessung zur abschließenden Begutachtung zum Ablauf des dritten Unfalljahres an. Mit Schreiben vom 24.04.2013 nahm die Beklagte eine Neubemessung der Invalidität vor. Sie stützte sich auf das von einer weiteren Unfallversicherung des Insolvenzschuldners eingeholte Gutachten des Facharztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. K. vom 10.04.2013. Auf dessen Grundlage nahm sie eine Gebrauchs- und Funktionsunfähigkeit des linken Fußes mit 17 / 20 Fußwert und eine Gebrauchs- und Funktionsunfähigkeit des linken Arms mit 3 / 20 Armwert an. Daraus errechnete sie eine Invaliditätsquote im Bereich des Fußes von 59,5 % und im Bereich des Arms von 15 %, mithin eine Gesamtinvalidität von 74,5 %. Unter Berücksichtigung der nach der Erstbemessung bereits geleisteten Zahlung zahlte die Beklagte weitere 23.0000 € an ihren Versicherungsnehmer aus. Mit Schreiben vom 26.05.2014 forderte der Versicherungsnehmer eine Neubemessung der Invalidität, was die Beklagte mit Schreiben vom 28.07.2014 und 06.08.2014 ablehnte. Der Kläger behauptet, die unfallbedingten Beeinträchtigungen des linken Arms des Versicherungsnehmers seien mit 3 / 20 Armwert zu gering bemessen, sie beliefen sich auf mindesten 4 / 10 Armwert. Er bestreitet insofern die Richtigkeit der Befunde des Dr. K.. Eine Besserung der Befunde am linken Arm und der linken Hand sei zwischen der Begutachtung des Dr. S. und des Dr. K. nicht eingetreten. Aber auch bei Zugrundelegung der Befunde des Dr. K. sei von einer Beeinträchtigung in Höhe von 4 / 10 Armwert auszugehen: 2 / 10 Armwert entfielen auf die Bewegungsstörung des linken Ellenbogens, je weitere 1 / 10 auf die Arthrose und die Bewegungsstörung im Handgelenk. Hinzu komme die Beeinträchtigung des linken Schultergelenks, die bislang nicht berücksichtigt sei. Daraus ergebe sich im Bereich des Arms eine Invaliditätsquote von 40 %. In Addition mit der auf der zutreffenden Annahme einer Beeinträchtigung im Fußbereich von 17 / 20 Fußwert errechneten Invaliditätsquote von 59,5 % ergebe dies eine Gesamtinvaliditätsquote von 99,5 %, die nach der Rechtsprechung des BGH auf volle Prozentpunkte, hier also auf 100 % aufzurunden sei. Daraus ergebe sich eine Gesamtinvaliditätssumme von 575.000 €, auf die die Beklagte - nach Abzug der bereits geleisteten 340.400 € - noch 234.600 € zu zahlen habe. Auf diesen Betrag schulde die Beklagte gem. Nr. 9.4 der Versicherungsbedingungen Zinsen seit dem Tag nach der Erstbemessung. Die Beklagte habe ihn ferner von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.509,19 € brutto freizustellen. Er habe seinen Prozessbevollmächtigten zunächst nur außergerichtlich beauftragt. Die Rechtsschutzversicherung des Insolvenzschuldners habe Deckungszusage erteilt und sei mit der gerichtlichen Geltungmachung der Forderung durch den Kläger einverstanden. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 234.600 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent pro Jahr seit dem 01.03.2012. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Kostenote seines Prozessbevollmächtigten vom 29.12.2016 über brutto 3.509,19 € zu befreien. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erwidert, bei dem Versicherungsnehmer sei keine unfallbedingte Invalidität von mehr als 3 / 20 Armwert verblieben. Der Vortrag des Klägers, es bestehe eine unfallbedingte Invalidität von 4 / 10 Armwert, sei unschlüssig. Er stütze sich lediglich auf eine Prognose des Dr. S., die dieser schon 1,5 Jahre nach dem Unfall erstellt habe. Das zum Zeitpunkt der Neubemessung aktuellere Gutachten des Dr. K. habe eine Verbesserung der Beeinträchtigungen im Armbereich festgestellt. Der Kläger repliziert, die Beklagte sei aufgrund der Herabsetzung des Armwert von 3 / 10 auf 3 / 20 von einer Verbesserung der Beeinträchtigungen um 50 % ausgegangen. Eine solche Verbesserung ergebe sich aber auch aus den Befunden des Dr. K. nicht. Den der Erstbemessung zugrundegelegten Maßstab dürfe die Beklagte nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers ändern. Die Neubemessung diene allein dazu, tatsächlichen Veränderungen Rechnung zu tragen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. med. S. vom 10.10.2017 sowie Ergänzungsgutachten vom 29.03.2018 und 27.09.2018. Der Sachverständige hat seine Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2018 erläutert. Den Parteien wurde Schriftsatznachlass zum Ergebnis der Beweisaufnahme und zu den gerichtlichen Hinweisen bis 19.12.2018 gewährt. Mit Schriftsatz vom 18.12.2018, bei Gericht am selben Tag eingegangen, trägt der Kläger erstmals vor, dass die Beeinträchtigung des linken Fußes nicht mit 17 / 20, sondern mit 1 / 1 zu bewerten sei. Zur Begründung beruft er sich auf ein in einem Parallelverfahren am 12.11.2018 erstattetes Gutachten, das ihm am 13.12.2018 zugegangen sei. Aus diesem Gutachten ergebe sich auch eine Bemessung der Beeinträchtigung des Arms mit 8 / 20 Armwert, so dass die hier im Verfahren getroffenen Ausführungen des Sachverständigen S. unzutreffend seien. In rechtlicher Hinsicht führt der Kläger aus, dass die Beklagte für die behaupteten Verbesserungen der linken Hand beweisfällig geblieben sei. Die Beklagte bleibt im nachgelassenem Schriftsatz vom 19.12.2018 dabei, dass der Kläger für die behauptete Invalidität in Höhe von 4 / 10 Armwert im Zeitpunkt der Neubemessung beweispflichtig sei. An die Invaliditätsbewertung aus der Erstbemessung sei sie nicht gebunden, sie habe bereits in ihrem Schreiben vom 29.02.2012 auf die zu erfolgende Neubessung zum Ablauf der 3-Jahres-Frist hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den gesamten Akteninhalt verwiesen.