Beschluss
1 T 105/18
LG Heidelberg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Anordnung der Fixierung der Betroffenen erfolgt verfahrensfehlerfrei, sofern dem Antrag ein ärztliches Attest zugrunde liegt, der Betroffenen eine Verfahrenspflegerin bestellt und die Betroffene durch das Amtsgericht angehört worden ist. Der Anhörung steht es nicht entgegen, wenn sich die Betroffene nicht geäußert, sondern schlafend gestellt hat, da die vorgeschriebene persönliche Anhörung nur verlangt, dass sich der Richter einen persönlichen Eindruck von der Betroffenen verschafft und dieser die Gelegenheit zur Äußerung gibt.(Rn.7)
2. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Fixierung liegen vor, wenn diese Sicherungsmaßnahme zur Abwendung der Gefährdung bedeutender Rechtsgüter Dritter erforderlich und angemessen ist, indem das Verhalten der Betroffenen zu einer Verschmutzung auch von den von Mitpatienten zu benutzenden Gegenständen führt hat und diese verbal weder erreicht noch dazu motiviert werden kann, sich bei Hygienemaßnahmen durch das Pflegepersonal unterstützen zu lassen.(Rn.14)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts W. vom 21.09.2018, Az. XIV 436/18 L, wird zurückgewiesen.
2. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anordnung der Fixierung der Betroffenen erfolgt verfahrensfehlerfrei, sofern dem Antrag ein ärztliches Attest zugrunde liegt, der Betroffenen eine Verfahrenspflegerin bestellt und die Betroffene durch das Amtsgericht angehört worden ist. Der Anhörung steht es nicht entgegen, wenn sich die Betroffene nicht geäußert, sondern schlafend gestellt hat, da die vorgeschriebene persönliche Anhörung nur verlangt, dass sich der Richter einen persönlichen Eindruck von der Betroffenen verschafft und dieser die Gelegenheit zur Äußerung gibt.(Rn.7) 2. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Fixierung liegen vor, wenn diese Sicherungsmaßnahme zur Abwendung der Gefährdung bedeutender Rechtsgüter Dritter erforderlich und angemessen ist, indem das Verhalten der Betroffenen zu einer Verschmutzung auch von den von Mitpatienten zu benutzenden Gegenständen führt hat und diese verbal weder erreicht noch dazu motiviert werden kann, sich bei Hygienemaßnahmen durch das Pflegepersonal unterstützen zu lassen.(Rn.14) 1. Die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts W. vom 21.09.2018, Az. XIV 436/18 L, wird zurückgewiesen. 2. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen. I. Die Betroffene befand sich seit dem 17.09.2018 im PZN W., zunächst auf einer offen geführten Therapiestation, ab dem 18.09.2018 auf einer beschützenden Station. Am 21.09.2018 erfolgte die fürsorgliche Zurückhaltung durch das PZN W.. Mit Beschluss vom 21.09.2018, AZ. 4029 XIV 123/18 L, ordnete das Amtsgericht H. als zentrales Bereitschaftsdienstgericht die Fixierung der Extremitäten der Betroffenen bis längstens 24.09.2018, 10 Uhr, an. Der Beschluss wurde der Betroffenen am 27.09.2018 zugestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts W. vom 24.09.2018 wurde die vorläufige Unterbringung der Betroffenen im PZN W. bis längstens 4.11.2018 genehmigt. Mit Schreiben vom 07.10.2018 legte die Betroffene Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts H., Az. 4029 XIV 123/18, ein. Sie begehrt die Feststellung, dass der Beschluss von Anfang an rechtswidrig war. Zur Begründung führt sie aus, dass es auf der Station üblich sei, nachts herumzulaufen. Auch habe sie nicht Blut auf Tischen und Stühlen verteilt, sie habe lediglich „ihre Tage“ gehabt. Geeignete Hygieneartikel seien nicht vorhanden gewesen. Rechtliches Gehör sei ihr nicht gewährt worden, sie könne sich an eine Anhörung nicht erinnern und sei weder vernehmungs- noch anhörungsfähig gewesen. Es treffe zu, dass sie an einer seelischen Störung leide, sie sei im August 2018 vergewaltigt worden. Mit Beschluss vom 10.10.2018 gab das Amtsgericht H. das Verfahren über die Fixierung der Betroffenen an das Amtsgericht W. ab. Das Amtsgericht W. hat mit Beschluss vom 26.10.2018 der Beschwerde der Betroffenen nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde ist zulässig gem. § 58 ff. FamFG. Ihre Statthaftigkeit ergibt sich aus § 62 FamFG. Dessen Voraussetzungen liegen vor. Die Fixierung der Betroffenen hatte sich im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung bereits durch Zeitablauf erledigt. Die Betroffene hat die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme beantragt. Hieran hat sie ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, da die Fixierung die Betroffene in ihrem grundrechtlich geschützten Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) berührt hat. 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts H., Az. 4029 XIV 123/18, vom 21.09.2018 hat die Betroffene nicht in ihren Rechten verletzt. a) Die vom Amtsgericht H. angeordnete Fixierung der Extremitäten der Betroffenen erfolgte verfahrensfehlerfrei gem. §§ 312 Nr. 4, 317, 319, 331 FamFG. Dem Antrag lag ein ärztliches Zeugnis des PZN W. vom 21.09.2018 zugrunde. Der Betroffenen wurde eine Verfahrenspflegerin bestellt. Schließlich wurde die Betroffene auch durch das Amtsgericht angehört. Dass die Betroffene sich während der Anhörung nicht geäußert, sondern schlafend gestellt hat, steht dem nicht entgegen. Die in §§ 331, 319 FamFG vorgeschriebene persönliche Anhörung verlangt, dass sich der Richter einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft und diesem die Gelegenheit zur Äußerung gibt. Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Betroffene von seinem Äußerungsrecht Gebrauch macht oder – aufgrund seiner psychischen Verfassung – Gebrauch machen kann. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 34 Abs. 2 FamFG, wonach die Anhörung unterbleiben kann, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun. b) Auch in der Sache stehen der angeordneten Fixierung keine rechtlichen Bedenken entgegen. Bei der Fixierung der Extremitäten handelt es sich um eine besondere Sicherungsmaßnahme gem. § 25 Abs. 2 Nr. 4 PsychKHG, die im Rahmen der Unterbringung psychisch erkrankter Personen (§ 13 PsychKHG) oder während deren fürsorglicher Zurückhaltung (§ 16 PsychKHG) unter den Voraussetzungen des § 25 PsychKHG zulässig ist. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. aa) Die Betroffene leidet an einer psychischen Störung gem. § 1 PsychKHG, nämlich einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig manisch (F 25.0) (ärztliche Atteste vom 21.09.2018 und 24.09.2018). bb) Sie wurde ab 21.09.2018 gem. § 16 PsychKHG im PZN W. fürsorglich zurückgehalten. cc) Gem. § 25 Abs. 1 PsychKHG sind besondere Sicherungsmaßnahmen nur zulässig, wenn und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die Sicherheit in der anerkannten Einrichtung besteht, insbesondere bei erheblicher Selbstgefährdung, der Gefährdung bedeutender Rechtsgüter Dritter oder wenn die untergebrachte Person die Einrichtung ohne Erlaubnis verlassen will, und dieser Gefahr nicht mit weniger eingreifenden Mitteln begegnet werden kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das anordnende Gericht auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden sowie solcher Erkenntnisquellen, die es in zumutbarer Weise kurzfristig noch erlangen kann, summarisch zu prüfen. Eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts kann bei dringlich zu treffenden Entscheidungen des Amtsgerichts über Maßnahmen der Krisenintervention nicht erwartet werden (Keidel, FamFG, 19. Auflage, 2017, § 331 FamFG Rn. 12). Im Wege der einstweiligen Anordnung getroffene vorläufige Unterbringungsmaßnahmen oder besondere Sicherungsmaßnahmen sind daher bereits dann rechtmäßig, wenn zum Zeitpunkt ihres Erlasses deren Voraussetzungen bei summarischer Prüfung gegeben waren, was vom Beschwerdegericht im Wege einer ex-post-Betrachtung festzustellen ist (Keidel, FamFG, a.a.O., § 62 Rn. 25; MüKoFamFG § 62 Rn. 48). Hier war die Fixierung der Extremitäten der Betroffenen zur Abwendung der Gefährdung bedeutender Rechtsgüter Dritter erforderlich und angemessen. Die Betroffene hatte sich während ihrer fürsorglichen Zurückhaltung zunehmend desorganisiert und desorientiert gezeigt. Sie hatte sowohl in der Dusche wie auch im Bad Stuhlgang abgesetzt und diesen herumgeschmiert (ärztliches Zeugnis vom 24.09.2018). Im Vorfeld der Fixierung war sie immer wieder nackt über die Station gelaufen und hatte sich trotz Menstruationsblutung mit nacktem Unterkörper auf Stühle und Tische gesetzt. Sie war verbal nicht erreichbar und konnte weder dazu motiviert werden, sich zu bekleiden noch sich bei Hygienemaßnahmen durch das Pflegepersonal unterstützen zu lassen (ärztliche Zeugnisse vom 21.09.2018 und 24.09.2018). Das Verhalten der Betroffenen führte zu einer Verschmutzung auch von den Mitpatienten zu benutzender Gegenstände (Tische und Stühle) mit Menstruationsblut. Insofern war im Zeitpunkt der erforderlich gewordenen Krisenintervention nicht auszuschließen, dass eine Infektionsgefahr für die Mitpatienten bestand. Sichere Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffene an keinerlei Infektionskrankheiten litt, lagen im Zeitpunkt der Anordnung der Fixierung nicht vor und konnten - aufgrund der erforderlichen klinischen Untersuchungen - auch nicht kurzfristig erlangt werden. Eine Isolierung der Betroffenen in einem abschließbaren Einzelraum war wegen dessen anderweitigerer Belegung nicht möglich (vgl. Beschluss des Amtsgerichts H. vom 21.09.2018). Die Fixierung ihrer Extremitäten war daher das mildestes Mittel, um ein weiteres Verteilen von Menstruationsblut in den für alle Patienten zugänglichen Stationsbereichen zu verhindern. Auch gegen die Dauer der angeordneten Fixierung bestehen keine Bedenken. Das Amtsgericht durfte im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung davon ausgehen, dass es innerhalb von drei Tagen zu einer Beruhigung der Situation im Sinne einer verbalen Erreichbarkeit der Betroffenen oder einem Ausbleiben der Menstruationsblutung kommen würde. Anhaltspunkte dafür, dass eine kürzere Fixierungsdauer ausgereicht hätte, waren weder zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung erkennbar noch wurden sie im Beschwerdeverfahren vorgetragen. Demnach war die Beschwerde zurückzuweisen. III. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.