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Urteil

1 S 15/13

LG Heidelberg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHEIDE:2014:0925.1S15.13.0A
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Leitsätze
1. Eine Widerspruchsbelehrung am Ende des Versicherungsantrags zu einer Lebensversicherung ist drucktechnisch nicht hinreichend deutlich hervorgehoben, wenn sie sich zwar unmittelbar vor den Unterschriften des Versicherungsantrags befindet und in Fettdruck erfolgt, jedoch im Fließtext des Versicherungsantrags untergeht, weil sie weder vom übrigen Text abgesetzt ist, noch eine Überschrift enthält oder eine besondere Schriftgröße.(Rn.19) 2. Das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers erlischt nicht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie, da § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass er jedenfalls auf Lebensversicherungsverträge keine Anwendung findet (Anschluss BGH, 7. Mai 2014, IV ZR 76/11, NJW 2014, 2646).(Rn.21) 3. Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages bleiben die Abschluss- und Verwaltungskosten des Versicherers bei der Saldierung anzurechnender Vermögensvorteile unberücksichtigt.(Rn.37)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Wiesloch vom 01.02.2013, Az. 1 C 377/11, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 698,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.01.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung wird - soweit sie sich auf Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzungen bezüglich Kick-Back-Zahlungen stützt - als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger 44,26 %, die Beklagte 55,74 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Widerspruchsbelehrung am Ende des Versicherungsantrags zu einer Lebensversicherung ist drucktechnisch nicht hinreichend deutlich hervorgehoben, wenn sie sich zwar unmittelbar vor den Unterschriften des Versicherungsantrags befindet und in Fettdruck erfolgt, jedoch im Fließtext des Versicherungsantrags untergeht, weil sie weder vom übrigen Text abgesetzt ist, noch eine Überschrift enthält oder eine besondere Schriftgröße.(Rn.19) 2. Das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers erlischt nicht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie, da § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass er jedenfalls auf Lebensversicherungsverträge keine Anwendung findet (Anschluss BGH, 7. Mai 2014, IV ZR 76/11, NJW 2014, 2646).(Rn.21) 3. Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages bleiben die Abschluss- und Verwaltungskosten des Versicherers bei der Saldierung anzurechnender Vermögensvorteile unberücksichtigt.(Rn.37) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Wiesloch vom 01.02.2013, Az. 1 C 377/11, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 698,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.01.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung wird - soweit sie sich auf Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzungen bezüglich Kick-Back-Zahlungen stützt - als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger 44,26 %, die Beklagte 55,74 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen und Schadensersatz wegen fehlender Aufklärung über Kick-Back-Zahlungen in Anspruch. Der Kläger hatte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten im November 2004 unter der Versicherungsnummer ... nach dem sog. Policenmodell einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, den er am 19.08.2009 kündigte, woraufhin die Beklagte ihm den Rückkaufswert auszahlte. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 02.02.2011 widersprach er dem Vertrag und verlangt nun die Rückzahlung aller eingezahlten Prämien abzüglich des bereits ausgezahlten Rückkaufswerts sowie Schadensersatz wegen entgangenem Gewinn. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Widerspruchsrecht des Klägers sei jedenfalls verwirkt, da der Kläger über einen Zeitraum von mehreren Jahren die Beiträge bezahlt und wiederholt mit der Beklagten über die inhaltliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses korrespondiert habe. Wegen des Parteivortrags erster Instanz sowie wegen Inhalt und Begründung dieses Urteils, einschließlich der erstinstanzlichen Feststellungen, wird auf Entscheidungsformel, Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 ZPO). Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Er hält seinen erstinstanzlichen Vortrag aufrecht und rügt das Urteil des Amtsgerichts als rechtsfehlerhaft. Eine Verwirkung des Widerspruchsrechts komme nicht in Betracht, da er bei Prämienzahlung keine Kenntnis von der Europarechtswidrigkeit des Vertrags gehabt habe. Das Amtsgericht habe verkannt, dass das in § 5 a VVG a.F. normierte Policenmodell europarechtswidrig sei bzw. ihm im Wege der teleologischen Reduktion des § 5 a VVG a.F. ein zeitlich unbefristetes Widerspruchsrecht einzuräumen sei. Das Amtsgericht hätte daher den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof vorlegen müssen. Die Kammer hat zunächst mündlich verhandelt am 24.06.2013. Sie hat sodann das Verfahren durch Beschluss vom 24.07.2013 bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshof über eine Vorlage des BGH zur Europarechtswidrigkeit von § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ausgesetzt. Mit Beschluss vom 23.05.2014 hat die Kammer das Verfahren wieder aufgenommen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Wiesloch, Az. 1 C 377/11, vom 01.02.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 1.253,26 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung der Klage zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte erwidert, der Widerspruch des Klägers sei verfristet. Das sog. Policenmodell sei europarechtskonform. Der Kläger sei ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Nach erfolgter Kündigung komme zudem ein Widerspruch nicht mehr in Betracht. Ferner habe das Amtsgericht zu Recht eine Verwirkung des Widerspruchsrechts angenommen, da die Beklagte dem Kläger über Jahre hinweg Versicherungsschutz gewährt habe. Schließlich seien etwaige Bereicherungsansprüche verjährt. Die Verjährungsfrist beginne für jede Prämienzahlung mit Ablauf des Jahres, in dem sie erfolgt sei. Insofern sei auch zu berücksichtigen, dass eine Kondiktionslage schon während der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrags vorliege. Die erforderliche Kenntnis des Versicherungsnehmers von den anspruchsbegründenden Umständen sei ab Erhalt der Vertragsunterlagen gegeben, da diese Kenntnis keine zutreffende rechtliche Würdigung - mithin keine Kenntnis von der Rechtsunwirksamkeit des Vertrags oder der Verfristung des Widerspruchsrechts - voraussetze. Eine Verschiebung des Verjährungsbeginns wegen unsicherer oder zweifelhafter Rechtslage sei nur im Rahmen der Notar- und Amtshaftung anzuerkennen. Unter Bezugnahme auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des BGH vom 07.05.2014 (IV ZR 76/11) erwidern die Beklagten weiter, dass selbst bei Bestehen eines Bereicherungsanspruchs dem Grunde nach der Kläger auf der Rechtsfolgenseite nicht mehr verlangen könne, als ihm bereits gezahlt worden sei. Im Rahmen der gem. § 818 BGB zu erfolgenden Saldierung müsse sich der Kläger den Wert des faktischen Versicherungsschutzes während der Vertragslaufzeit anrechnen lassen. Dieser setze sich aus den Risikokosten sowie den Verwaltungs- und Abschlusskosten zusammen. Hilfsweise seien diese Kosten als Entreicherung der Beklagten zu berücksichtigen. Die in den Prämien enthaltenen Risikobeiträge betrügen vorliegend 48,92 €. Abschlusskosten, die Vermittlerkosten sowie Kosten für die Antragsbearbeitung und die Policierung beinhalteten, seien in Höhe von 624 € entstanden und allein vertragsbezogen. Verwaltungskosten seien für den konkreten Vertrag, insbesondere für die Einziehung der Beiträge, die Übermittlung der jährlichen Wertmitteilungen, die Beantwortung von Rückfragen zum Vertrag etc., in Höhe von 685,40 € entstanden. Schließlich habe die Beklagte für den streitgegenständlichen Vertrag Kapitalertragssteuer in Höhe von 95,36 € und Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,24 € abgeführt und sei in dieser Höhe ebenfalls entreichert. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze beider Instanzen nebst Anlagen sowie den gesamten Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die Berufung ist nur zum Teil zulässig. Der Kläger hat gegen das amtsgerichtliche Urteil umfassend Berufung eingelegt. Soweit das Amtsgericht Ansprüche des Klägers wegen angeblicher Aufklärungspflichtverletzungen über Kick-Back-Zahlungen abgewiesen hat, hat der Kläger seine Berufung nicht gem. § 520 Abs. 1 ZPO begründet. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, da die Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzungen einen anderen prozessualen Streitgegenstand darstellen als die Rückzahlungsansprüche nach Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag. Die Berufung war daher hinsichtlich der behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen als unzulässig zu verwerfen. 2. Soweit die Berufung zulässig ist, ist sie nur zum Teil begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung eingezahlter Prämien in Höhe von 698,53 € gem. §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., 818 BGB zu. a) Die Zahlung von Prämien durch den Kläger im Zeitraum von November 2004 bis einschließlich September 2009 in Höhe von insgesamt 5.603,36 € erfolgte ohne Rechtsgrund, da der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag aufgrund des Widerspruchs des Klägers als von Anfang an nicht zustande gekommen anzusehen ist. aa) Bei dem abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag handelt es sich um einen Altvertrag gem. Art. 1 Abs. 1 EGVVG, auf den das Versicherungsvertragsgesetz in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden ist. bb) Der Versicherungsvertrag kam vorliegend nach dem Policenmodell gem. § 5 a Abs. 1 VVG a.F. zustande. Mit Antragstellung kam damit zunächst ein schwebend unwirksamer Vertrag zustande, dessen rückwirkende Geltung unter Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, auf die im Versicherungsschein Bezug genommen wird, vom Ablauf der Widerspruchsfrist abhing (OLG Frankfurt VersR 2005, 631; Prölls/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, § 5 a Rn. 9). Auf die Frage, ob das Policenmodell als solches mit den einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Richtlinien 2002/83 EG, 90/619 EWG und 92/96 EWG, vereinbar ist (so jetzt BGH, Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13, BeckRS 2014, 15662, Rz. 17 ff.) bzw. ob Verträge, die nach dem Policenmodell zustande gekommen sind, wegen Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben von vorneherein unwirksam sind, kam es hier nicht an. Denn der Kläger konnte den Vertrag noch durch seinen erstmals am 02.02.2011 erklärten Widerspruch zu Fall bringen. cc) Die 14-tägige Widerspruchsfrist des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. wurde dem Kläger gegenüber nicht in Lauf gesetzt. Weder die im Versicherungsvertrag noch die im Versicherungsschein enthaltene Belehrung entspricht den gesetzlichen Anforderungen. (1) Die am Ende des Versicherungsantrags abgedruckte Widerspruchsbelehrung ist drucktechnisch nicht hinreichend deutlich hervorgehoben (§ 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.). Grundsätzlich muss die Belehrung schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form erfolgen. Dies setzt voraus, dass die Belehrung räumlich getrennt und in nicht zu übersehender Weise hervorgehoben wird. Die Belehrung muss sich aus dem Text des Vertrags deutlich herausheben und so die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringen (BGH NJW-RR 1990, 368). Daran fehlt es hier. Zwar befindet sich die Belehrung unmittelbar vor den Unterschriften des Versicherungsantrags und erfolgt in Fettdruck. Sie geht jedoch im Fließtext des Versicherungsantrags unter. Sie ist weder vom übrigen Text abgesetzt, noch enthält sie eine Überschrift oder eine besondere Schriftgröße. Auch andere Absätze des Versicherungsantrags sind wie die Widerspruchsbelehrung in Fettdruck gehalten. Zudem erschwert der gewählte geringe Zeilenabstand die Lesbarkeit der Belehrung. Damit wird der Zweck des § 5 a Abs. 2 Satz 2 VVG a.F., durch eine entsprechende Ausgestaltung den Versicherungsnehmer unübersehbar auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen und auch denjenigen Versicherungsnehmer zu erreichen, der nicht nach einer Widerspruchsbelehrung sucht, nicht erreicht. (2) Auch die im Versicherungsschein enthaltene Widerspruchsbelehrung erfolgte nicht ordnungsgemäß. Sie ist zum einen inhaltlich unzureichend. Ein Hinweis auf den erforderlichen Widerspruch in Textform (§ 5 a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 a Abs. 1 Satz 1, letzter HS VVG a.F.) fehlt. Insofern wird lediglich auf § 6 der AVB verwiesen. Weder diese Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherungen noch die Belehrung im Versicherungsschein genügen jedoch den Anforderungen an eine hinreichende drucktechnische Hervorhebung. Beide Klauseln gehen im übrigen Fließtext unter. § 6 AVB spricht in seiner Überschrift vom Zustandekommen des Vertrags und verschleiert damit das Widerspruchsrecht eher, als dass er darauf hinweist. Die Belehrung im Versicherungsschein ist zwar im Fettdruck gehalten, dies gilt jedoch auch für eine Vielzahl anderer Absätze im Versicherungsschein. Zudem fehlt es auch hier an einer prägnanten Überschrift bzw. Absetzung der Belehrung vom übrigen Text, so dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht unübersehbar auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen wird. dd) Das Recht des Klägers zum Widerspruch ist auch nicht gem. § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. erloschen. Nach dieser Vorschrift erlischt das Widerspruchsrecht abweichend von § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. - also auch bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung - ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist aber auf der Grundlage der Vorabentscheidung des EuGH vom 19.12.2013 (NJW 2014, 452) richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass er jedenfalls auf Lebensversicherungsverträge keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, NJW 2014, 2646, Tz. 18 ff.). (1) Der EuGH hat entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unter Berücksichtigung des Art. 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. entgegensteht, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist (EuGH, a.a.O.). An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Sie sind zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts verpflichtet, was auch eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung erfordern kann, wo dies nötig und nach der nationalen Methodenlehre möglich ist (BGH, a.a.O., Tz. 20). (2) Einer Auslegung im engeren Sinne ist § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nicht zugänglich. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen. Die Regelung ist aber richtlinienkonform teleologisch dergestalt zu reduzieren, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet. Hingegen ist § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. - innerhalb seiner zeitlichen Geltungsdauer - für alle Versicherungsarten außerhalb des Bereichs der Richtlinien unverändert anwendbar (BGH, a.a.O., Tz. 21 f.). (a) Die Vorschrift weist die für eine teleologische Reduktion erforderliche planwidrige Regelungslücke auf. Eine solche liegt vor, wenn das ausdrücklich angestrebte Ziel einer richtlinienkonformen Umsetzung durch die Regelung nicht erreicht worden ist und ausgeschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber die Regelung in gleicher Weise erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass sie nicht richtlinienkonform ist. § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. steht in Widerspruch zu dem mit dem Gesetz verfolgten Grundanliegen, die Dritte Richtlinie Lebensversicherung ordnungsgemäß umzusetzen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte - neben der Sicherung des Rechtsfriedens durch Einführung einer Ausschlussfrist - insbesondere die in Art. 31 i.V.m. Anhang II a der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie statuierte Verbraucherinformation vor Abschluss und während der Laufzeit des Versicherungsvertrags in nationales Recht umgesetzt werden (BT-Drs. 12/6959,55; Begr. Ausschussempfehlung, BT-Drs.12/7595, 102; BGH a.a.O., Tz. 24). Dies ist jedoch, wie sich aus der Vorabentscheidung des EuGH vom 19.12.2013 ergibt, jedenfalls zum Teil misslungen. (b) Die Regelungslücke des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist richtlinienkonform dergestalt zu schließen, dass die Vorschrift auf die von der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie erfassten Vertragsarten keine Anwendung findet. Da das Gebot richtlinienkonformer Auslegung des nationalen Rechts nur so weit reicht wie der in Art. 288 Abs. 3 AEUV verankerte Umsetzungsbefehl der entsprechenden Richtlinie, ist eine gespaltene Auslegung dergestalt zulässig, dass eine nationale Norm nur insoweit korrigiert wird, als sie mit den Anforderungen der Richtlinie nicht übereinstimmt und im überschießenden - nicht europarechtlich determinierten - Teil unverändert bleibt (BGH, a.a.O. T. 28). Dadurch, dass § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nur auf Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung keine Anwendung mehr findet, auf alle anderen Versicherungen aber schon, wird sowohl dem Willen des Gesetzgebers zur Umsetzung der Richtlinie Rechnung getragen als auch für die übrigen, nicht erfassten Versicherungsarten die Ausschlussfrist des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. im Interesse der Rechtssicherheit beibehalten (BGH a.a.O., Tz. 29). (c) Soweit zum Teil vertreten wird, die richtlinienkonforme Rechtsfortbildung laufe auf eine - in ständiger Rechtsprechung des EuGH abgelehnte (EuGH NJW 1994, 2473 Rn. 20 - Dori/Recreb; NJW 1986, 2178 Rn. 48 - Marshall) horizontale Drittwirkung der Richtlinie hinaus, folgt dem die Kammer nicht. Zur Anwendung kommt vielmehr im Rahmen des national methodologisch Zulässigen fortgebildetes nationales Recht (BGH, a.a.O., Tz. 34). ee) Schließlich ist das Widerspruchsrecht des Klägers nicht aus anderen Gründen entfallen. (1) Dem am 02.02.2011 erfolgten Widerruf des Vertrags steht nicht entgegen, dass der Kläger den Vertrag am 19.08.2009 gekündigt hatte und der Vertrag von der Beklagten daraufhin bereits rückabgewickelt worden war. Zwar vertreten Teile der Rechtsprechung und des Schrifttums die Auffassung, dass die Kündigung eines Vertrags einem späteren Widerruf generell entgegenstehe (so OLG Karlsruhe, r + s 2013, Seite 483; OLG Celle, Urt. v. 2. 2. 2012 – 8 U 125/11, BeckRS 2012, 04142; OLG Hamm, Beschl. v. 31. 8. 2011 - 20 U 81/11, BeckRS 2011, 22831; OLG Koblenz, Beschl. v. 6. 6. 2011 - 10 U 162/11, BeckRS 2013, 20828; OLG Stuttgart, VersR 2011, Seite 786 Rdnr. 4 = BeckRS 2011, 16423). Dies ist jedenfalls für den hier zu beurteilenden Fall abzulehnen, in dem der Versicherungsnehmer sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf bereits mangels ausreichender Belehrung über sein Widerrufsrecht nicht sachgerecht ausüben konnte. Bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht ist nicht sichergestellt, dass dem Versicherungsnehmer zur Zeit der Kündigung bewusst ist, neben dem Kündigungsrecht ein Recht zum Widerruf zu haben, um so die Vor- und Nachteile einer Kündigung gegen die eines Widerrufs abwägen zu können (so auch BGH NJW 2013, 3776, Tz. 24; BGH a.a.O, Tz. 36). (2) Auch eine Verwirkung des Widerspruchsrechts kommt nicht in Betracht, § 242 BGB. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss der Verpflichtete im schutzwürdigen Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten Vermögensdispositionen getroffen haben, so dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH NJW 2014, 1230 Rn. 13 m.w.N.). Hier sind beide Aspekte des Umstandsmoments nicht gegeben. Die Beklagte durfte aus dem Verhalten des Klägers nicht schließen, dass er sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben würde. Weder die Prämienzahlung noch die Ablehnung der Beitragsdynamik oder die Inanspruchnahme der Sparoption des Vertrags durch den Kläger stellen sich als konkludente Genehmigung des schwebend unwirksamen Vertrags dar, da der Kläger zu diesen Zeitpunkten keine Kenntnis davon hatte, dass der Versicherungsvertrag nicht wirksam geworden ist. Eine Zustimmung durch konkludentes Verhalten setzt aber voraus, dass der Zustimmungsberechtigte von der Zustimmungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts wusste oder zumindest mit ihr rechnete (OLG, Karlsruhe, Beschluss vom 02.10.2012, Az. 12 U 54/12, Seite 7). Dass der Kläger während der Vertragslaufzeit mit der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrags rechnete, hat die Beklagte nicht vorgetragen und ist auch nicht aus dem Umständen zu entnehmen. Ferner kann die Beklagte kein schutzwürdiges Vertrauen für sich in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. BGH a.a.O., Tz. 39). (3) Aus demselben Grund ist die Ausübung des Widerspruchs keine unzulässige Rechtsausübung. Widersprüchliches Verhalten kann nur rechtsmissbräuchlich sein, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder sonstige Umstände hinzutreten, die die Interessen der Gegenseite als vorrangig schutzwürdig erscheinen lassen. Die Beklagte kann hier aber keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, den Kläger ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht zu belehren (vgl. BGH a.a.O., Tz. 40). Damit steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Prämien aus Bereicherungsrecht zu. b) Der Höhe nach hat der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Prämien zuzüglich gezogener Nutzungen, muss sich im Gegenzug jedoch die Vermögensvorteile anrechnen lassen, die ihm aufgrund des konkret in Rede stehenden Bereicherungsvorgangs zugeflossen sind, § 818 BGB (Saldotheorie). aa) Der Kläger hat während der faktischen Laufzeit des Vertrags Prämien in Höhe von insgesamt 5.603,36 € eingezahlt. bb) Von der Beklagten gezogene Nutzungen, § 818 Abs. 1, 1. Alt. BGB, verlangt der Kläger nicht heraus. Soweit der Kläger Schadensersatz wegen entgangenem Gewinn in Höhe von 405,21 € geltend macht, handelt es sich seinem Vortrag nach um Erträge, die er bei entsprechender eigener Anlage des Geldes hätte erzielen können und damit um einen anderen Streitgegenstand. Eine Auslegung seines Vortrags als Geltendmachung von Zinsen, die die Beklagte mit den eingezahlten Prämien erzielt hat, kommt daher nicht in Betracht. cc) Im Wege der Saldierung anzurechnender Vermögensvorteil ist der faktische Versicherungsschutz, den der Versicherungsnehmer jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrags genossen hat. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert nach §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen sein kann (BGH NJW 1983, 2692, Ziffer III 3; BGH NJW 1983, 1420, Ziffer IV 1b). Eine solche Einordnung als Vermögensvorteil ist hier geboten, da die uneingeschränkte Pflicht des Versicherers zur Rückzahlung aller Prämien das Risiko der Europarechtswidrigkeit des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. einseitig den Versicherungen aufbürden würde, obwohl der Versicherer während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen hat und auch davon ausgegangen werden kann, dass er hiervon bei Eintritt des Versicherungsfalls Gebrauch gemacht hätte (BGH a.a.O., Tz. 45). Darlegungs- und beweisbelastet für den Wert des Versicherungsschutzes ist die Beklagte. Sie trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Bereicherungsschuldnerin die Darlegungs- und Beweislast für die Minderung des Saldos (BGH, Urteil vom 10.02.1999 - VIII ZR 314-97, NJW 1999, 1181). Dabei kann der Wert des Versicherungsschutzes unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (BGH a.a.O., Tz. 45). Hier trägt die Beklagte vor, sie habe bei dem streitgegenständlichen Vertrag Risikobeiträge in Höhe von 48,92 € erhoben. Dieser Risikoanteil ist zwischen den Parteien unstreitig. Soweit die Beklagte darüber hinaus vorträgt, der Wert des Versicherungsschutzes, den der Kläger genossen habe, erhöhe sich um Abschlusskosten von 624 € und Verwaltungskosten von 685,40 €, die daher ebenfalls zu saldieren seien, kann dem nicht gefolgt werden. Durch die Saldotheorie in ihren materiell-rechtlichen Ausprägungen soll dem Synallagma des gegenseitigen Vertrags auch bei dessen Rückabwicklung Rechnung getragen werden. Sie stellt daher eine aus Billigkeitsgründen vorgenommene Gesetzeskorrektur dar. Aus diesem Grund kann sie keine Geltung mehr beanspruchen, wenn die mit der Saldierung verbundene Bevorzugung des Bereicherungsschuldners übergeordneten allgemeinen Gesichtspunkten der Billigkeit widerspricht (BGH, Urteil vom 19.01.2001- V ZR 437/99, NJW 2011, 1127). Hier ist der bereicherungsrechtliche Anspruch Folge der Europarechtswidrigkeit einer nationalen Norm und deren richtlinienkonformer Auslegung. Die europarechtlichen Vorgaben dürfen nicht nur auf der Rechtsgrundseite des Anspruchs, sondern auch auf dessen Rechtsfolgenseite Berücksichtigung finden (vgl. BGH, a.a.O. Tz. 45). Nach der Wertung des Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung in Verbindung mit Art. 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung, die auch zur richtlinienkonformen Auslegung des §5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. geführt haben, müssen die Abschluss- und Verwaltungskosten bei der Saldierung außen vor bleiben. Denn wenn diese Richtlinienbestimmungen eine vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers vor ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerspruchsrecht verhindern sollen, so muss ein Versicherungsnehmer, der - wie hier der Kläger - nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist und deshalb sein Widerspruchsrecht auch noch nach Jahren ausüben kann, davor bewahrt werden, mit Abschluss- und Verwaltungskosten belastet zu werden. Denn anderenfalls würde diese Abzugsmöglichkeit das fortbestehende Widerspruchsrecht und den mit den Richtlinien verfolgten Verbraucherschutz entwerten und deshalb zu einer - vom Richtliniengeber mißbilligten - faktischen Vertragsbindung führen. Der Vertrag würde de facto durchgeführt werden und das Widerspruchsrecht würde letztlich leerlaufen. Dem Ausschluss der Saldierung der Abschluss- und Verwaltungskosten kann nicht entgegen gehalten werden, dass dies zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung der Versicherung führe, die jetzt die finanziellen Folgen der vom Versicherungsnehmer getroffenen Vermögensdisposition, nämlich dem Abschluss des Versicherungsvertrags, zu tragen habe. Denn mit der Wahl des Policenmodells, dem das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers immanent ist, hat die Versicherung dieses Risiko bewusst übernommen. Danach war hier als Vermögensvorteil des Klägers ein Wert des Versicherungsschutzes in Höhe von 48,92 € unstreitigen Risikokosten zu berücksichtigen. dd) Darüber hinaus ist die Beklagte in Höhe von insgesamt 100,60 € entreichert, § 818 Abs. 3 BGB. Die Beklagte hat für den streitgegenständlichen Vertrag 95,36 € Kapitalertragssteuer und 5,24 € Solidaritätszuschlag abgeführt. Eine Entreicherung in Höhe der geltend gemachten Abschluss- und Verwaltungskosten liegt hingegen nicht vor. Im Rahmen der Entreicherung sind nur die Vor- und Nachteile zu verrechnen, die mit dem konkreten Bereicherungsvorgang in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (Palandt, BGB, 73. Auflage, §818 Rn. 29, 48 m.w.N.). Bei den Abschluss- und Verwaltungskosten handelt es sich jedoch um Kosten, die im Betrieb der Beklagten aufgrund deren Struktur, der angestellten Mitarbeiter etc. allgemein entstehen und die dann - um eine betriebswirtschaftliche sinnvolle Ausgestaltung der Verträge zu erreichen - auf die einzelnen Verträge umgelegt werden. Solche kalkulatorischen Kosten sind jedoch nicht im bereicherungsrechtlichen Sinn den einzelnen Verträgen unmittelbar zuzurechnen. Dass der Beklagten hier konkret, z.B. durch den Einsatz eines externen Vermittlers bei Abschluss des streitgegenständlichen Vertrags oder durch das Outsourcen der laufenden Betreuung des streitgegenständlichen Vertrags, Kosten entstanden sind, hat sie nicht vorgetragen. Auch aus der Formulierung des BGH, der Wert des Versicherungsschutzes könne unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden (BGH, a.a.O. Tz 45 a.E.), kann nicht geschlossen werden, dass der BGH eine Berücksichtigung kalkulatorischer Kosten zulassen will. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 07.05.2014 nur vorgegeben, unter Zuhilfenahme welcher Parameter der Wert des Versicherungsschutzes bemessen werden kann, woraus sich also - sollte der Wert des erlangten Versicherungsschutzes zwischen den Parteien streitig bleiben - Anhaltspunkte für eine Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO ergeben können. Dies ändert jedoch nichts daran, dass gem. § 818 Abs. 3 BGB nur die Vermögensnachteile als Entreicherung zu berücksichtigen sind, die dem Bereicherungsschuldner unmittelbar aufgrund der rechtsgrundlos erbrachten Leistung entstandenen sind. Damit ergibt sich ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers in Höhe von 5.453,84 €. c) Der Anspruch ist aufgrund der Auszahlung des Rückkaufswerts durch die Beklagte gem. § 362 Abs. 1 BGB in Höhe von 4.755,31 € erloschen, so dass ein Bereicherungsanspruch in Höhe von 698,53 € verbleibt. d) Der Bereicherungsanspruch des Klägers ist auch durchsetzbar. Er ist insbesondere nicht verjährt. Der Kläger hat seine Ansprüche mit Zustellung der Klageschrift am 25.01.2012 rechtshängig gemacht. Zu diesem Zeitpunkt hatte die dreijährige Verjährungsfrist, der der Bereicherungsanspruch gem. §195 BGB unterliegt, noch nicht begonnen. Gem. § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. aa) Der Bereicherungsanspruch entstand hier jeweils mit Einzahlung der vereinbarten Prämie und nicht erst mit Ausübung des Widerspruchsrecht. Denn anders als bei schwebend wirksamen Verträgen wird der Vertrag nicht erst durch die Ausübung des Gestaltungsrechts unwirksam (so z.B. beim Widerruf gem. §355 BGB), vielmehr hat der schwebend unwirksame Vertrag bei Ausübung des Gestaltungsrechts zu keinem Zeitpunkt als wirksamer Vertrag bestanden. Konsequenz ist, dass bei Leistungen auf einen schwebend unwirksamen Vertrag der Bereicherungsanspruch unmittelbar im Zeitpunkt der Zahlung entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.1975 - VIII ZR 115/74, NJW 1976, 104 zum nicht-genehmigten Vertretergeschäft; Armbrüster, VersR 2012, 513, 522 m.w.N.). bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten hatte der Kläger jedoch bei Vertragsschluss noch nicht die gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt es, wenn der Gläubiger die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich für einen rechtskundigen Dritten der Anspruch ergibt. Bei einem Anspruch aus ungerechtfertigter Leistung liegt die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis des Gläubigers vor, wenn er von der Leistung und vom Fehlen des Rechtsgrundes weiß, das heißt von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt. Eine zutreffende rechtliche Würdigung setzt §199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hingegen nicht voraus (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26; BGH, Urteil vom 15.06.2010 - XI ZR 309/09, NJW -RR 2010, 1574 Rn. 12). Eine Ausnahme wird lediglich für die Fälle in Betracht gezogen, in denen es sich um eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, Beschluss vom 19.03.2008 - III ZR 220/07, NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7). Der Verjährungsbeginn wird dann auf den Zeitpunkt der objektiven Klärung der Rechtsfrage hinausgeschoben, da es bis dahin an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt (BGH, Urteil vom25.02.1999 - IX ZR 30/98, NJW 1999, 2041; BGH, Urteil vom 18.12.2008 - III ZR 132/08, BeckRS 2009, 04355). Hier hatte zwar der Kläger ab Erhalt der Vertragsunterlagen bereits Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Denn er wusste nach Erhalt der Unterlagen, dass er einen Vertrag im Policenmodell abschließt. Fraglich konnte allerdings sein, ob die Ausschlussfrist des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. für den Fall einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung greifen würde. Insofern lag hier nach Auffassung der Kammer eine unübersichtliche bzw. zweifelhafte Rechtslage vor, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermochte. Dass es sich um eine äußerst zweifelhafte Rechtslage handelte, ist bereits durch die Vorlageentscheidung des BGH (Beschluss vom 28.03.2012 - IV ZR 76/11, VersR 2012, 608 ff.) und das nachfolgende Urteil des EuGH vom 19.12.2013 (VersR 2014, 225) belegt. Die sich hierin zeigende Rechtsunsicherheit bestand bereits bei Vertragsschluss im Jahr 2004. Bereits zu diesem Zeitpunkt wurde die Europarechtskonformität des §5 a VVG a.F. diskutiert, die schließlich zur Aufhebung der Vorschrift zum 01.01.2008 führte. Auch ein rechtskundiger Dritter hätte daher bei Vertragsabschluss nicht wissen können, ob der Versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen bzw. ob ihm auch noch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des §5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. widersprochen werden konnte. Erst mit der Entscheidung des BGH vom 07.05.2014 zur richtlinienkonformen Auslegung des §5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist diese hier relevante Rechtsfrage objektiv geklärt, so dass erst ab diesen Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen. Die Kammer folgt insbesondere nicht der Auffassung der Beklagten, dass der Verjährungsbeginn nur im Rahmen der Notar- und Amtshaftung wegen unklarer Rechtslage nach hinten verschoben werden kann. Der BGH hat dies ausdrücklich auch in anderen Konstellation anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2008 - IX ZR 262/07, NJW-Rr 2009, 547 zur Unwirksamkeit von Treuhändervollmachten; BGH, Urteil vom 18.12.2008 - III ZR 132/08, BeckRS 2009, 04355 zu Zuwendungen im Rahmen eines "Schenkkreises"). Demnach kann der Kläger von der Beklagten gem. §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., 818 BGB die Zahlung von 698,53 € verlangen. 3. Über einen möglichen Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe eines entgangenen Gewinns von 405,21 € hatte die Kammer nicht zu entscheiden. Schadensersatzansprüche ergeben sich nicht bereits aus der Unwirksamkeit des Versicherungsvertrags nach Widerspruch, sondern setzen eine Pflichtverletzung der Beklagten voraus. Hier hatte der Kläger erstinstanzlich lediglich Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten bezüglich Kick-Back-Zahlungen gerügt. Mangels Zulässigkeit der Berufung insofern war hierüber jedoch inhaltlich nicht zu entscheiden. 4. Der Anspruch auf die Nebenforderungen ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1, 92 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erging gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 3. Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Das Verfahren hat grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung liegt dann vor, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH NJW 2003, 2319, Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 543 Rn. 11 m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (BVerfG NJW 2011, 1277; Zöller, a.a.O., § 543 Rn. 11). Verfahrensgegenstand sind hier Rückzahlungsansprüche nach Widerspruch gegen einen nach dem Policenmodell geschlossenen Lebensversicherungsvertrag. Diese Verträge wurden in der Vergangenheit von der Versicherungswirtschaft in großer Zahl policiert und zwischenzeitlich von einer Vielzahl von Kunden widerrufen, so dass die hier vorliegenden Rechtsfragen in einer Vielzahl von weiteren Fällen auftauchen können. Klärungsbedürftig ist insbesondere noch die Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche verjährt sind bzw. ob auf Rechtsfolgenseite neben den Risikokosten auch Abschluss-und Verwaltungskosten im Rahmen der Saldierung gem. §§ 812, 818 BGB zu berücksichtigen sind. Die bereits vorliegenden Entscheidungen des Bundesgerichtshof zu § 5 a VVG befassen sich hiermit nicht.