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Urteil

1 KLs 11 Js 105/23

LG Hechingen 1. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHECHI:2023:1221.1KLS11JS105.23.00
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Leitsätze
1. Der vorliegend verwendete E-Scooter Telefunken Synergie S950 stellt ein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 eKFV dar, welches auch ein Fahrzeug im Sinne des § 316 StGB ist.(Rn.18) 2. Die Leistungsfähigkeit ist auch bei E-Scooter-Fahrern ab einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,1 Promille unwiderleglich so eingeschränkt, dass von absoluter Fahruntüchtigkeit auszugehen ist.(Rn.27) 3. Auch im Rahmen des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ist für den Begriff "Kraftfahrzeug" die verkehrsrechtliche Legaldefinition des § 1 Abs. 2 StVG maßgeblich.(Rn.56)
Tenor
1. Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je neun € verurteilt. 2. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von sechs Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen. 3. Dem Angeklagten wird für die Dauer von drei Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. 4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 316 Abs. 1, Abs. 2, 44, 69, 69a StGB.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der vorliegend verwendete E-Scooter Telefunken Synergie S950 stellt ein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 eKFV dar, welches auch ein Fahrzeug im Sinne des § 316 StGB ist.(Rn.18) 2. Die Leistungsfähigkeit ist auch bei E-Scooter-Fahrern ab einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,1 Promille unwiderleglich so eingeschränkt, dass von absoluter Fahruntüchtigkeit auszugehen ist.(Rn.27) 3. Auch im Rahmen des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ist für den Begriff "Kraftfahrzeug" die verkehrsrechtliche Legaldefinition des § 1 Abs. 2 StVG maßgeblich.(Rn.56) 1. Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je neun € verurteilt. 2. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von sechs Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen. 3. Dem Angeklagten wird für die Dauer von drei Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. 4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 316 Abs. 1, Abs. 2, 44, 69, 69a StGB. Dem Urteil liegt keine Verständigung zugrunde. I. Der 24-jährige, ledige und kinderlose Angeklagte ist am ### in ### geboren und aufgewachsen. Er hat zunächst die Grundschule und im Anschluss die weiterführende Schule in ### besucht, bis er letztlich auf eine Schule für geistig behinderte Menschen in ### wechselte, da er unter anderem beim Lesen und Schreiben beeinträchtigt ist. Dort war er bis zu seinem 17. Lebensjahr, bis er die Schule sodann ohne Abschluss verließ. Seit dem Abgang ist der Angeklagte weder einer Ausbildung noch einer Arbeit nachgegangen, was auch auf seine geistige Beeinträchtigung in Gestalt einer Lernbehinderung zurückzuführen ist. Vor etwa zwei Jahren ist der Angeklagte zu Hause ausgezogen und wohnt seither alleine in einer Mietwohnung, die vom Jobcenter bezahlt wird. Er ist arbeitssuchend und erhält Leistungen vom Jobcenter zum Lebensunterhalt in Höhe von etwa 280 EUR im Monat. Die Miete, die vom Jobcenter übernommen wird, beträgt 435 EUR zuzüglich der Heizkosten. Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von etwa 600 EUR, die aus dem Kauf des tatgegenständlichen E-Scooters herrühren und die er in monatlichen Raten von jeweils 40 EUR abbezahlt. Zudem bezahlt er die Versicherung für den E-Scooter in Höhe von 34 EUR pro Jahr. Der Angeklagte ist nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Nach eigenen Angaben konsumiert er hin und wieder Alkohol, allerdings nicht regelmäßig oder übermäßig. Die Auskünfte aus dem Bundeszentralregister und Fahreignungsregister weisen keine Eintragungen auf. II. Der Angeklagte fuhr am 23. Dezember 2022 gegen 02:30 Uhr mit dem Elektrokleinstfahrzeug Telefunken Synergie S950 mit dem Versicherungskennzeichen 379 WOF (2022) auf dem neben der Landesstraße ### befindlichen Radweg von ### in Fahrtrichtung ### in ### mit einer maximalen Geschwindigkeit von 20 km/h, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Hierbei legte er eine Fahrtstrecke von etwa zwei bis drei Kilometer zurück. Er wurde sodann von vorbeifahrenden Polizeibeamten bemerkt, die ihn anhielten und kontrollierten. Eine bei dem Angeklagten am 23. Dezember 2022 um 03:15 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,12 Promille. Angesichts dessen, dass der Angeklagte vor Fahrtantritt mithin doch eine nicht ganz geringe Menge Alkohols konsumiert haben muss, hätte er seine Fahruntüchtigkeit bei Fahrtantritt bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen. Bei dem Elektrokleinstfahrzeug Telefunken Synergie S950 handelt es sich um ein Fahrzeug ohne Sitz, dessen Elektromotor eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h ermöglicht, es hat einen einstellbaren Lenk- und Haltestand im Bereich zwischen 70 - 87 cm, eine Gesamtbreite von 59 cm, eine Gesamthöhe von 119 cm, eine Gesamtlänge von 121 cm und ein Gesamtgewicht von 21,5 kg. Zudem bedarf es gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eKFV, § 29a Abs. 1 FZV, § 1 Satz 1 PflichtVG eines Versicherungskennzeichens. Es wurde am 20. Januar 2023 aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Hechingen vom 13. Januar 2023 - 4 Gs 36/23 - beschlagnahmt. Die Beschlagnahme wurde mit Urteilsverkündung aufgehoben. III. 1. Der Angeklagte hat seinen Werdegang nachvollziehbar geschildert. Die Feststellungen zum straffreien Vorleben des Angeklagten beruhen auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 11. Dezember 2023, das Nichtvorliegen von Verkehrsverstößen beruht auf dem Fahreignungsregisterauszug vom 19. Dezember 2023. 2. Der Angeklagte hat die Tat vollumfänglich eingeräumt. Er hat angegeben, bei seinem Schwager gewesen zu sein. Dort habe er etwa sechs bis acht Gläser Jacky-Cola getrunken. Im Anschluss sei er mit dem E-Scooter nach Hause gefahren, da die Strecke zum Laufen zu weit gewesen sei. Die Strecke betrage etwa zwei bis drei Kilometer. Als er losgefahren sei, habe er nicht damit gerechnet, dass es so ausgehen könnte. Er sei nicht auf der Fahrbahn, sondern auf dem neben der Straße befindlichen Radweg gefahren. Es seien auch keinerlei Personen oder Fahrzeuge unterwegs gewesen, lediglich die Polizei sei ihm begegnet, die ihn sodann kontrolliert habe. Es handele sich um seinen E-Scooter, den er für 800 EUR erworben habe und den er aktuell noch in monatlichen Raten abbezahle. 600 EUR müsse er dafür noch bezahlen. Der E-Scooter sei aber mittlerweile beschädigt, da der Gashebel zu einem späteren Zeitpunkt abgebrochen sei und der hintere Reifen habe keine Luft mehr. An der Glaubhaftigkeit der Einlassung des anwaltlich beratenen Angeklagten bestehen keine Zweifel, zumal er Ergänzungsfragen freimütig beantwortet hat. 3. Die Blutalkoholkonzentration ergibt sich aus dem Blutalkoholgutachten des Prof. Dr. T vom 28. Dezember 2022. Daneben hat die Kammer das Blutentnahmeprotokoll ebenfalls eingeführt. Da keine nennenswerten alkoholbedingten Ausfallerscheinungen bekannt wurden und die Blutalkoholkonzentration selbst ebenfalls nicht zwingend nahelegt, dass dem Angeklagten vor Fahrtantritt seine Fahruntüchtigkeit positiv bewusst war, hat die Kammer zu seinen Gunsten angenommen, dass er seine Fahruntüchtigkeit nicht erkannt hatte, sie aber bei kritischer Hinterfragung hätte erkennen müssen. Das Blutentnahmeprotokoll weist lediglich ein verlangsamtes Verhalten des Angeklagten auf, ansonsten sind keine Auffälligkeiten vermerkt. Zudem schien der Angeklagte demnach äußerlich nur leicht unter Alkoholeinfluss zu stehen. Andererseits ist eine Blutalkoholkonzentration von 1,12 Promille Ausfluss von nicht unbeträchtlichen Mengen zuvor konsumierten Alkohols. Bei gehöriger Anstrengung seines Gewissens und Gedächtnisses hätte der Angeklagte mithin erkennen können, dass seine Fahrtüchtigkeit wegen des genossenen Alkohols nicht mehr gegeben war. 4. Die Feststellungen bezüglich des vorliegenden E-Scooters beruhen auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern und dem Sachverständigengutachten des Sachverständigen F vom 15. März 2023 und dessen Ergänzung durch E-Mail vom 26. Juni 2023. Die Lichtbilder belegen das Erscheinungsbild des E-Scooters, sowie die Tatörtlichkeit wie jeweils unter II. (S. 3) beschrieben. Wegen der Einzelheiten der Lichtbilder wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf Bl. 37- 47 d.A. verwiesen. IV. Der Angeklagte ist aufgrund des unter II. festgestellten Sachverhalts der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß §§ 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB schuldig. 1. Kraftfahrzeug Der hier vorliegende E-Scooter Telefunken Synergie S950 stellt ein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 eKFV dar, welches ein Fahrzeug im Sinne des § 316 StGB ist. Unter § 1 Abs. 1 eKFV fallen Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, die die folgenden Merkmale aufweisen: a) Fahrzeug ohne Sitz, b) eine Lenk- oder Haltestande von mindestens 700 mm für Kraftfahrzeuge ohne Sitz, c) eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt, d) eine Gesamtbreite von nicht mehr als 700 mm, eine Gesamthöhe von nicht mehr als 1400 mm und eine Gesamtlänge von nicht mehr als 2000 mm, e) eine maximale Fahrzeugmasse ohne Fahrer von nicht mehr als 55 kg. All diese Voraussetzungen liegen bei dem Elektrokleinstfahrzug E-Scooter Telefunken vor. Er hat keinen Sitz, einen Lenk- und Haltestand von 70 - 87 cm, eine Gesamtbreite von 59 cm, eine Gesamthöhe von 119 cm, eine Gesamtlänge von 121 cm und Gesamtgewicht von 21,5 kg. Zudem bedarf es gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eKFV, § 29a Abs. 1 FZV, § 1 Satz 1 PflichtVG eines Versicherungskennzeichens und hat eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h. 2. Maßgebliche Promillegrenze Die Bewertung der Frage der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit hat die Kammer unter Anwendung der für Kraftfahrer geltenden Promillegrenze von 1,1 Promille vorgenommen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass ein Kraftfahrzeugführer ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,10 Promille unwiderleglich absolut fahruntauglich ist (vgl. BVerfG NJW 1990, 3140; BGHSt 10, 265; 31, 42; 37, 89; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 316 Rn. 13). a) Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28. Juni 1990 den Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers unter Berücksichtigung medizinisch-naturwissenschaftlicher Erfahrungswerte mit 1,1 Promille festgelegt und dabei zugleich ausdrücklich ausgesprochen, dass dieser Wert für alle Kraftfahrzeugführer gelten soll (BGH NJW 1990, 2393, 2395). Auch wenn der Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine Trunkenheitsfahrt eines Autofahrers zugrunde lag, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass dieser Grenzwert generell für alle Führer von Kraftfahrzeugen gilt und dies zusätzlich durch Bezugnahme auf vorausgegangene Entscheidungen zu Kraftradfahrern (BGHSt 22, 352) sowie Fahrrädern mit Hilfsmotor, sog. Mofa 25 (BGH NJW 1982, 588) und auch zum Führen eines abgeschleppten betriebsunfähigen PKW (BGHSt 36, 341) zum Ausdruck gebracht. Dem ist die Rechtsprechung (vgl. KG Berlin, Urteil vom 10. Mai 2022 – (3) 121 Ss 67/21 (27/21) –, juris Rn. 17; OLG Nürnberg Beschluss vom 13.12.2010 – 2 St OLG Ss 230/10 – juris Rn. 10 zum motorisierten Krankenfahrstuhl sowie OLG Hamburg Beschluss vom 19.12.2016 -1 Rev 76/16 - Rn. 7 bei juris für den sog. „Segway“; Schifffahrtsobergericht Brandenburg Urteil vom 11.6.2008 - 1 Ss 33/08 - Rn. 12 bei juris für die motorisierte Schifffahrt, LG München I Beschluss vom 29.11.2019 - 26 Qs 51/19 - in VRS 138/20 S. 18, 19; LG München I Beschluss vom 30.10.2019, - 1 J Qs 24/19 jug - in VRS Bd. 138/20 S. 29, 31, inzident LG Dortmund Beschluss vom 8.11.2019 in SVR 2020, 194; LG Münster Beschluss vom 19.12.2019 - 3 Qs 62 Js 773/19–61/19 - Beck-RS 2019, 35480, Rn. 8; AG Dresden Urteil vom 11.2.2020 - 219 Cs 634 Js 55394/19 - Blutalkohol 2020,188) sowie die herrschende Meinung in der Literatur (Fischer, StGB, 70. Aufl., § 316 Rn. 25; Pegel in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl., § 316 Rn. 37 ff.; Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 316 Rn. 8; Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl., § 316 Rn. 22; speziell zu E-Scootern: Kerkmann Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter, NZV 2020, 161; Heß/Figgener Straßenverkehr unter Strom: Der E-Scooter ist überall, NJW-Spezial 2019, 585; Engel Promillegrenze bei E-Scootern - Wo ist das Problem, DAR 2020, 16, 17; a.A. Schefer Kritische Anmerkungen zur absoluten Fahruntüchtigkeit beim Führen eines Escooters, NZV 2020, 239) gefolgt. b) Die Kammer sieht keinerlei Veranlassung, diesen Grenzwert für alkoholisierte Fahrer von Elektrokraftfahrzeugen, hier einem E-Scooter, anzuheben. Der Wert von 1,10 Promille gilt weiterhin für alle Kraftfahrzeuge und hierbei ist keinerlei Unterscheidung zwischen den einzelnen Kraftfahrzeugarten zu treffen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 10. Mai 2022 – (3) 121 Ss 67/21 (27/21) – Rn. 17 bei juris; LG München, Beschlüsse vom 29. November 2019 - 26 Qs 51/19 - bei juris und 30. Oktober 2019 - 1 Qs 24/19 Jug -, bei juris; Kehrmann SVR 2019, 369). Für die Frage, welcher Grenzwert für eine alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers im Sinne des § 316 StGB maßgeblich ist, ist die Heranziehung medizinisch-naturwissenschaftlicher Erkenntnisse relevant. Soweit diese aus den maßgeblichen Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei richtig anerkannt wurden, sind sie für die Gerichte bindend (BGHSt 21, 157; 24, 200; 25, 246; 30, 251; 34, 133; BGH NZV 1990, 157). Im Wege der juristischen Bewertung solcher verbindlicher naturwissenschaftlicher Erkenntnisse muss eine Überzeugung von dem Blutalkoholwert, ab dem jeder Fahrzeugführer nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, vorliegen (BGHSt 37, 89). Ausgehend davon sind Besonderheiten, die die Heraufsetzung des Blutalkoholgrenzwertes für die Feststellung absoluter Fahruntauglichkeit von E-Scooterfahrern rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich. aa) Elektrokleinstfahrzeuge werden in § 1 Abs. 1 eKFV aufgrund ihres elektrischen Antriebs als Kraftfahrzeuge eingestuft. Sie unterliegen damit den für Kraftfahrzeuge geltenden Regelungen im Straßenverkehrsrecht, soweit nicht ausdrücklich abweichende Regelungen für Elektrokleinstfahrzeuge geschaffen wurden. Das ist hinsichtlich der Vorschriften zum Alkohol im Straßenverkehr nicht der Fall. Im Übrigen würde auch ein eigener Grenzwert für jede Fahrzeugart zu einer verwirrenden Vielfalt von Werten und Begriffen für die Verkehrsteilnehmer führen, was schon aus praktischen Gründen bedenklich wäre (so schon BGHSt 22, 352, 359) Aus der eKFV lassen sich solche Besonderheiten mangels entsprechender Regelungen nicht ableiten. Nach § 9 eKFV unterliegt der Führer eines Elektrokleinstfahrzeugs den Vorschriften der StVO, sofern in den - für die Frage der Fahrtauglichkeit eines Fahrzeugführers irrelevanten - §§ 10 bis 13 eKFV nichts Abweichendes geregelt ist. Bereits die bautechnische Beschaffenheit von E-Scootern legt nahe, dass an die Fahrzeugführer - ungeachtet einer alkoholischen Beeinflussung - nicht verringerte, sondern vielmehr erhöhte Anforderungen im Fahrbetrieb gestellt werden (Vgl. KG Berlin, Urteil vom 10. Mai 2022 – (3) 121 Ss 67/21 (27/21) –, juris Rn. 16). E-Scooter verfügen über deutlich kleinere Räder als etwa Fahrräder oder selbst handelsübliche Roller mit Verbrennungsmotoren, weshalb sie dadurch bedingt über geringe stabilisierende Kreiselkräfte und dem folgend über einen vergleichsweise schlechten Geradeauslauf verfügen. Hinzu tritt, dass durch die aufrecht stehende Haltung des Fahrers der Schwerpunkt des Fahrzeugs relativ hoch liegt. Dies verringert die Fahrstabilität und erhöht die abverlangte Aufmerksamkeit eines Fahrers. Des Weiteren besteht wegen der höchstmöglich erzielbaren Geschwindigkeit von 20 km/h, die ohne eigenes Zutun des Fahrers durch die Kraft des Elektromotors bei kurzfristiger Beschleunigung abgerufen werden kann, ein deutliches Gefährdungs- und Verletzungsrisiko für den Fahrer, aber auch für Dritte im Straßenverkehr. Auch spricht die Versicherungspflicht dafür, dass höhere Schäden zu erwarten sind und der Gebrauch daher eine Versicherung zwingend erforderlich macht. bb) Die statistischen Auswertungen geben ebenfalls keinen Anlass, die oben genannte Blutalkoholgrenze anzuheben. (1) Aus der im Jahr 2022 von der Universität Düsseldorf durchgeführten Studie zum Zusammenhang zwischen Alkoholisierung und fahrerischer Leistungsfähigkeit von E-Scooterfahrern (Wie wirkt sich Alkoholeinfluss auf die Fahrsicherheit beim Führen eines E-Scooters aus? Blutalkohol Vol. 59 vom 3. Mai 2022, S. 175 - 181) lassen sich keinerlei Belege für eine Anhebung der Blutalkoholgrenze ableiten, vielmehr sieht die Kammer die Geltung der 1,1 Promillegrenze veranlasst. Das rechtsmedizinische Institut der Universität Düsseldorf hat unter Heranziehung von 57 Probanden unterschiedlichen Geschlechts die fahrerische Leistungsfähigkeit von E-Scooterfahrern in Abhängigkeit von Alkoholkonsum empirisch untersucht. Daneben wurden sechs nüchterne Personen als Kontrollkollektiv herangezogen. Die Teilnehmer der Studie mussten einen Parcours, der verschiedene Verkehrssituationen simulierte, an vier Versuchstagen mehrfach nüchtern und unter steigendem Alkoholeinfluss durchfahren. Hierbei waren insgesamt neun Hindernisse zu passieren. Dabei ist festgestellt worden, dass die fahrerische Leistungsfähigkeit der Teilnehmer unabhängig von deren Geschlecht bereits bei geringen Blutalkoholwerten beträchtlich abnahm. Bei einem Blutalkoholwert ab 0,21 Promille war eine durchschnittliche Verschlechterung der Fahrleistungen um 40 %, ab 0,81 Promille um 62 %, und ab 1,01 Promille sogar um 72 % festzustellen. Ab 0,41 Promille gab es eine signifikante Erhöhung von Fehlern bei Kreisfahren, hinzu kam ab einem Wert von 0,81 Promille die signifikante erhöhte Fehlerquote bei Tordurchfahren und Slalomfahren und ab 1,01 Promille kam eine entsprechende Erhöhung der Fehlerquote bei der Geradeausfahrt auf der sich verjüngenden Fahrspur hinzu. In dem Blutalkoholbereich, der nach deutschem Recht der Schwelle zur absoluten Fahruntüchtigkeit für Kraftfahrzeugführer am nächsten kommt (1,01 bis 1,20 Promille), war die individuelle Fahrleistung ausweislich der Studie stark herabgesetzt. Auch wird ebenfalls angemerkt, dass unter Heranziehung der Unfallzahlen pro eine Million Wege oder pro eine Million gefahrener Kilometer bei dem E-Scooter doppelt so viele (pro 1 Million Wege) bzw. 4,5 Mal so viele (pro eine Million Kilometer) Unfälle mit Verletzten festzustellen waren als im Vergleich zu Fahrradunfällen. (2) Aus der im Jahr 2022 von der Universität München durchgeführten Studie zum Zusammenhang zwischen Alkoholisierung und fahrerischer Leistungsfähigkeit von E-Scooterfahrern (Verkehrsordnungswidrigkeiten bei Fahrten mit E-Scootern nach Alkohol- bzw. Rauschmittelkonsum zwischen Juni 2019 und September 2021 in München, Blutalkohol 2022, Vol. 59 vom 3. Mai 2022, S. 182 - 194) lassen sich ebenfalls keine Gründe für eine Anhebung erkennen. Das rechtsmedizinische Institut der Universität München hat unter Heranziehung von 2.353 Datensätzen von Verkehrsordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit E-Scooter aus dem Dienstbereich des Polizeipräsidiums München die fahrerische Leistungsfähigkeit von E-Scooterfahrern in Abhängigkeit von Alkoholkonsum empirisch untersucht. Dabei war der Anteil der Betroffenen weit überwiegend männlich (85,9 %) und das Alter lag zwischen 14 und 64 Jahren. Die Mehrheit der Fälle lag in den Sommermonaten und an den Wochenenden (45,5%) und wurden unter Nachweis von Alkohol (89,7 %) belangt, wobei der Meridian bei 0,76 Promille lag. Im Hinblick auf die Altersverteilung war die Altersgruppe zwischen 20 und 30 Jahren stark überrepräsentiert. Auch war das Unfallrisiko bei E-Scootern im Vergleich zu Fahrradfahrern etwa doppelt so groß, wobei die Zahl der Schwerverletzten und tödlich Verunglückten bezogen auf 1 Million gefahrene Kilometer bei E-Scooterfahrten sogar bei 0,88 im Vergleich zu 0,18 beim Fahrrad und 0,04 beim motorisierten Individualverkehr lag. Auch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass neben dem Fahrer selbst Fußgänger oder Radfahrer im Rahmen einer Kollision mit einem Elektrokleinstfahrzeug durchaus von Verletzungen betroffen sein können. Zudem ist zu sehen, dass andere Verkehrsteilnehmer durch unvorhergesehene Fahrmanöver eines alkoholisierten E-Scooterfahrers gezwungen werden, darauf zu reagieren. (3) Aus der im Jahr 2022 von der Universität Hamburg-Eppendorf durchgeführten Studie zum Zusammenhang zwischen Alkoholisierung und fahrerischer Leistungsfähigkeit von E-Scooterfahrern (E-Scooter-Fahren unter Alkoholeinfluss - ein zu vernachlässigender Einzelfall bei Frauen?, Blutalkohol 2022, Vol. 59 vom 3. Mai 2022, S. 199 - 208) ist ebenso keinerlei Korrektur des oben Festgestellten veranlasst. Das rechtsmedizinische Institut der Universität Hamburg-Eppendorf hat unter Heranziehung der Blutproben von insgesamt 342 Personen, die im Straßenverkehr als Fahrer eines E-Scooters unter Alkoholeinfluss standen, die fahrerische Leistungsfähigkeit in Abhängigkeit von Alkoholkonsum empirisch untersucht. Hierbei waren 87,7 % männlich und 12,3 % weiblich. Die untersuchte Blutalkoholkonzentration lag bei 266 Personen über 1,1 Promille. Die Fälle waren überwiegend in den Sommermonaten (Juni bis Oktober) und an den Wochentagen Freitag bis Sonntag zu verzeichnen. Auch lagen die meisten Vorfälle zwischen 22:00 und 06:00 Uhr. 253 Patienten stellten sich nach einem Verkehrsunfall als Fahrer eines E-Scooters vor, 83 davon waren unter dem Einfluss von Alkohol verunfallt. Bei 92 % der alkoholisierten Frauen lag dem Unfall ein Sturzereignis zu Grunde, davon jeweils einmal aufgrund einer Kollision mit einem stehenden bzw. bewegten Objekt. 84,5 % der alkoholisierten Männer stürzten ohne Kollision, 6,9 % kollidierten mit einem stehenden und 8,6 % mit einem bewegten Objekt. Überwiegend kam es zu Weichteilverletzungen, Zahnverletzungen, Frakturen und Prellungen im Gesicht und an den Extremitäten. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass der Alkoholkonsum zu reduzierter Reaktionsfähigkeit und damit verminderten Abfangbewegungen durch beispielsweise Ausstrecken der Arme zum Schutz des Gesichtes, des Kopfes oder der Extremitäten führt. Dieser Umstand wird als kausal für vermehrte Verletzungen des Kopf- und Gesichtsbereich bei alkoholisierten Fahrern angesehen. Auffällig war, das unter den männlichen Patienten Kopfverletzungen deutlich häufiger und schwerer auftraten als bei den Frauen, im Gegenzug waren Verletzungen der Extremitäten bei den weiblichen Patienten frequenter. Hieraus könnte man schließen, dass die Patientinnen möglicherweise zu weniger risikoreichem Verhalten, angepasster Fahrweise oder geringerem Alkoholkonsum neigen, da die Auswertung auch eine niedrigere Alkoholkonzentration der Frauen im Vergleich zu den Männern zeigt. Allem nach ist die Leistungsfähigkeit auch bei E-Scooter-Fahrern ab einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,1 Promille unwiderleglich so eingeschränkt, dass von absoluter Fahruntüchtigkeit auszugehen ist. V. Die Kammer hat eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je neun Euro ausgesprochen. Bei der Strafzumessung ist die Kammer gemäß den Grundsätzen des § 46 StGB von der Schuld des Angeklagten ausgegangen und hat die Wirkungen, die von der Strafe für dessen zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten sind, berücksichtigt. Im Einzelnen hat sich die Kammer von den nachfolgenden Erwägungen leiten lassen. 1. Der Strafrahmen wurde § 316 Abs. 2 StGB entnommen, da vertypte Milderungsgründe nicht erkennbar sind. Bei der konkreten Straffindung wurde zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist, keine Eintragungen im Fahreignungsregister vorhanden sind, er die Tat vollumfänglich eingeräumt hat, dass die dem Angeklagten nachzuweisende Fahrtstrecke nicht bedeutend war, ein geringes Verkehrsaufkommen bei der Fahrt zur Nachtzeit vorlag und er die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit gerade ganz knapp überschritten hat. Auch liegt die Tat längere Zeit zurück. Strafschärfende Momente lagen nicht vor. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer nach nochmaliger Abwägung und Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf die tat- und schuldangemessene Geldstrafe von 30 Tagessätzen erkannt. Der Angeklagte erhält monatlich Bürgergeld in Höhe von 280 EUR ausbezahlt. Hiervon bezahlt er jährlich 34 EUR Versicherung für den E-Scooter, weshalb die Höhe des einzelnen Tagessatzes aufgrund der festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 40 Abs. 1 StGB mit neun Euro bemessen wurde. 2. Es liegt ein Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB vor. Da der Angeklagte nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, war eine isolierte Sperrfrist zu verhängen. Gem. § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ist einem Täter die Fahrerlaubnis zu entziehen bzw. eine isolierte Sperrfrist anzuordnen, wenn er wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt worden ist, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat und sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. a) Auch im Rahmen des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ist für den Begriff „Kraftfahrzeug“ die verkehrsrechtliche Legaldefinition des § 1 Abs. 2 StVG maßgeblich. Demzufolge sind Kraftfahrzeuge im Sinne von § 69 StGB alle mit Maschinenkraft angetriebenen, nicht an Bahngleise gebundenen Landfahrzeuge. Unerheblich ist, ob es für das Führen des Kraftfahrzeuges nach § 4 Abs. 1 FeV einer Fahrerlaubnis bedarf (Valerius in Leipziger Kommentar StGB 13. Aufl. § 69 Rn. 49). Eine vom Gesetzgeber bewusst vorgenommene Ausnahmeregelung besteht gemäß des im Rahmen des § 69 StGB ebenfalls zu beachtenden § 1 Abs. 3 Satz 1 StVG (vgl. Valerius in Leipziger Kommentar, StGB, 13. Aufl., § 69 Rn. 47) für sog. Pedelecs, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, deren Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und unterbrochen wird, wenn das Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 25 km/h erreicht oder wenn der Fahrer nicht mehr tritt. Diese werden gemäß § 1 Abs. 3 StVG als Fahrräder eingestuft und fallen daher auch nicht unter den Anwendungsbereich des § 69 StGB. Eine solche Regelung wurde dagegen für E-Scooter nicht getroffen, so dass diese als Kraftfahrzeuge auch im Sinne der Vorschrift des § 69 StGB gelten. b) Ungeeignet ist der Täter nach ständiger Rechtsprechung, wenn eine Würdigung seiner körperlichen, geistigen und charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass die Teilnahme des Täters am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde (BGH, Urteil vom 26.9.2003 - 2 StR 161/03 - Rn. 10 bei juris). Maßgeblich für die Feststellung der Ungeeignetheit ist der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung (Valerius in Leipziger Kommentar StGB 13. Aufl. § 69 Rn. 108). Die Feststellung der Ungeeignetheit schließt zugleich die Prognose fortbestehender Ungeeignetheit und damit zukünftiger Gefährlichkeit des Täters für den Fall ein, dass er ein Kraftfahrzeug führt (Heger in Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 69 Rn. 5 m.w.N.). Ob ein Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände der konkreten Tat unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Täters, soweit sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist, zu bestimmen, sofern nicht ein Fall des § 69 Abs. 2 StGB vorliegt (BGH Urteil vom 12.3.2020 - 4 StR 544/19 - Rn. 18 bei juris). aa) Mit dem Zweiten Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26.11.1964 (BGBl. I 921) wurde in § 42 m Abs. 2 StGB aF, der inhaltlich § 69 Abs. 2 StGB entspricht (vgl. dazu BGH Beschluss vom 16.9.2003 - 4 StR 85/03 - Rn. 31 bei juris), ein Katalog rechtswidriger Taten aufgenommen, bei deren Vorliegen das Gesetz in typisierter Weise annimmt, der Täter sei „in der Regel“ als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Nach der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfs geht dieser von der Überlegung aus, dass die aufgeführten Zuwiderhandlungen in der Regel einen solchen Grad des Versagens oder der Verantwortungslosigkeit des Täters offenbarten, dass damit zugleich auch dessen Eignungsmangel feststehe (amtliche Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 27.9.1962 (BT.-Drs. IV/651 S. 17). Die Einfügung des Regelkatalogs wurde als „bedeutsame Fortentwicklung des geltenden Rechts“ damit begründet, dass es unbestreitbare Erfahrungstatsachen gebe, „dass bestimmte gefährliche Verhaltensweisen schon für sich allein die Feststellung rechtfertigen, der Täter sei für die Teilnahme am Kraftverkehr ungeeignet“. Die abstrakte Umschreibung solchen Verhaltens gebe dem Gericht einen Auslegungshinweis für den Begriff der Eignung und damit zugleich eine feste Führung durch das Gesetz (BT-Drs. IV/651 S. 17). In den aufgelisteten Fällen hat der Gesetzgeber somit die richterliche Bewertung und Prognose der Frage der Eignung vorweggenommen und die Feststellung eines Eignungsmangels dem Gericht erleichtert (Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 69 Rn. 34). Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist ein Täter dann regelmäßig als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn – wie hier – als rechtswidrige Tat ein Vergehen der Trunkenheit im Verkehr zugrunde liegt. bb) Die Wirkung der gesetzlichen Vermutung geht dahin, dass für die Feststellung der Ungeeignetheit eine sie explizit begründende Gesamtwürdigung nur erforderlich ist, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Ausnahmefall vorliegen könnte (BGH NStZ 2000, 26; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 69 Rn. 22). In einem solchen Fall muss das Gericht erkennen lassen, dass es ihm bewusst war, bei Ausnahmen vom Regelfall von der Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. der Verhängung einer isolierten Sperrfrist absehen zu dürfen (OLG Düsseldorf NZV 1988, 29; Valerius a.a.O. § 69 Rn. 194). Solche besonderen Umstände können entweder in der Tat, in der Persönlichkeit des Täters oder dem Nachtatverhalten liegen (Valerius in Leipziger Kommentar StGB, 13. Aufl., § 69 Rn. 136) und sind insbesondere dann besonders sorgfältig zu prüfen, wenn Anlasstat ein Fall der Trunkenheit im Verkehr ist (Valerius in Leipziger Kommentar StGB, 13. Aufl., § 69 Rn. 194). (1) Als Fall besonderer Umstände der Tat wird nach der amtlichen Begründung in Betracht gezogen, dass der Täter in einer notstandsähnlichen Lage gehandelt hatte, die sein Verhalten zwar nicht voll entschuldigen, aber immerhin begreiflich erscheinen ließen (BT.-Drs. IV/651 S. 17; Bsp. bei Valerius in Leipziger Kommentar StGB, 13. Aufl., § 69 Rn. 138). Die Indizwirkung kann der Rechtsprechung nach auch bei sog. Bagatellfahrten entfallen, worunter vor allem folgenlos gebliebene Trunkenheitsfahrten zu verstehen sind, bei denen der alkoholisierte Fahrer das Kraftfahrzeug auf der Straße oder einem öffentlichen Parkplatz lediglich um wenige Meter versetzt, um das Fahrzeug ordnungsgemäß zu parken (OLG Stuttgart NJW 1987, 142; OLG Düsseldorf NZV 1988, 29). Die fahrlässige Begehungsweise der Tat als solches steht der Indizwirkung der Tat, wie aus der unterschiedslosen Aufnahme in die Katalogtaten ersichtlich, dagegen nicht entgegen (Valerius in Leipziger Kommentar StGB, 13. Aufl., § 69 Rn. 140; Von Heintschel-Heinegg/Huber Münchner Kommentar zum StGB, 4. Aufl., § 69 Rn. 76). (2) Besondere Umstände in der Persönlichkeit des Täters sind unter Umständen anzunehmen, wenn die Tat eher persönlichkeitsfremde Züge aufweist, nicht zuletzt situationsbedingt war und demzufolge mit hinreichender Sicherheit erwartet werden darf, dass der Täter gleiche oder ähnliche Taten künftig nicht mehr begehen wird. Dies wäre beispielsweise zu prüfen, wenn der Täter sich bei Tatbegehung in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden hätte (Valerius in Leipziger Kommentar StGB, 13. Aufl., § 69 Rn. 142). (3) Im Einzelfall kann die Frage der Eignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen auch durch besondere Umstände nach der Tat beeinflusst worden sein. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs ist dabei an den Fall zu denken, dass der Führerschein des Täters vor dem Urteil in Verwahrung genommen worden ist und das Verfahren so lange gedauert hat, dass der Zweck der Maßregel bereits durch die vorläufige Maßnahme erreicht werden konnte (BT.-Drs. IV/651 S. 17). (4) Ausgehend von der Gesetzessystematik kommt ein Abweichen von der Regelvermutung daher nur bei besonderen Umständen des Einzelfalles in Betracht. Die Annahme der Widerlegung der Regelvermutung muss nach dem Willen des Gesetzgebers auf seltene Ausnahmen beschränkt bleiben (BT.-Drs. IV/651, S. 17). Die tatbezogenen Umstände über den Aspekt hinaus, dass die Fahrt mit einem im Vergleich zu einem Personenkraftwagen leichteren E-Scooter stattfand, berücksichtigend, dass die vom Angeklagten bis zu seiner polizeilichen Kontrolle gefahrene Strecke von ca. zwei bis drei Kilometern nicht allzu lang war, handelt es sich dennoch nicht um eine Bagatellfahrt. Es sind nicht nur wenige Meter zurückgelegt worden und es handelt sich auch nicht um einen Park- oder Umparkvorgang, sondern um das Zurücklegen einer doch erheblichen Strecke von mehreren Kilometern. Der Angeklagte hat einen Radweg genutzt, auf dem zwar in der Regel keine Fußgänger, jedoch andere E-Scooterfahrer oder Fahrradfahrer angetroffen werden können. Auch das Nichtvorhandensein anderer Verkehrsteilnehmer führt nicht dazu, die Fahrt als Bagatellfahrt einzustufen. Selbst wenn die Hemmschwelle für die Benutzung eines E-Scooters aufgrund der freien Verfügbarkeit ohne Zugangskontrollen und der nicht ausreichenden Information der Bürger über die potentielle Gefährlichkeit dieser Fahrzeuge geringer sein dürfte als bei der Benutzung eines anderen Kraftfahrzeugs, ist dies für sich allein zur Widerlegung der Regelvermutung nicht ausreichend (so auch LG Dortmund, Beschluss vom 11.02.2020 - 43 Qs 5/20 - juris). Es gehört eben auch zu den Pflichten eines geeigneten Kraftfahrzeugführers, sich über die speziellen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des benutzten Fahrzeugs zu informieren. Die abstrakten Gefahren für Dritte bei der Benutzung eines E-Scooters aufgrund der wesentlich geringeren Masse sind gerade nicht deutlich niedriger als bei der Nutzung von Motorrollern, was sich aus den oben aufgeführten Studien ergibt (vgl. LG Dortmund, a.a.O.). Auch sind keine besonderen Umstände in der Persönlichkeit des Täters ersichtlich. Die Tatsache, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, so dass es sich bei der Anlasstat um einen erstmaligen Verstoß des Täters gegen ein Delikt im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB handelt, vermag für sich genommen ebenfalls die nach § 69 Abs. 2 StGB vermutete Ungeeignetheit in aller Regel nicht zu widerlegen, zumal die Vorschrift in ihrem Anwendungsbereich vom Gesetzgeber nicht auf Wiederholungsfälle beschränkt ist (vgl. OLG Hamburg Beschluss vom 08.03.2007 - 2 Ws 43/07 - Rn. 20 bei juris; Kinzig in Schönke/Schröder StGB, 30. Aufl., § 69 Rn. 46; Valerius in Leipziger Kommentar StGB, 13. Aufl., § 69 Rn. 143). Aus dem Umstand, dass der Angeklagte verkehrsordnungsrechtlich nicht vorgeahndet ist, ergibt sich insoweit ebenfalls kein Anlass für eine andere Beurteilung. Die Kammer hat zudem gesehen, dass die Tat bereits etwa ein Jahr zurückliegt und seither keine neuen Taten oder Verkehrsverstöße bekannt geworden sind, wobei der Angeklagte auch bislang nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, von der er hätte Gebrauch machen können. Die Beschlagnahme des E-Scooters über einen längeren Zeitraum stellt zwar für den Angeklagten eine Beeinträchtigung dar, die zu berücksichtigen war, wobei diese durch den defekten und unbrauchbaren Zustand des E-Scooters geschmälert wird. Auch vor diesem Hintergrund sieht die Kammer keine ausreichenden Umstände, die zu einer Abweichung vom Regelfall führen. Schließlich rechtfertigt auch das Zusammenspiel aller aufgezeigten tat- und täterbezogenen Umstände eine andere Sichtweise nicht, da durch die Tat zum Ausdruck kommt, dass der Angeklagte die Sicherheit des allgemeinen Straßenverkehrs hinter die eigenen Zwecke und Interessen stellt, sodass dies ein grundsätzliches Absehen von der Verhängung der Maßregel nicht gebietet. c) Da die Voraussetzungen des § 69 StGB vorliegen, war nach § 69a StGB eine Sperrfrist anzuordnen. Die Länge der isolierten Sperrfrist war gemäß § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB auf das Mindestmaß von sechs Monaten festzusetzen. Maßgeblich für deren Festlegung sind Art und Ausmaß des Eignungsmangels im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung. Im Rahmen der Gesamtabwägung können unter einem prognostischen Blickwinkel auch berufliche, wirtschaftliche und finanzielle Nachteile berücksichtigt werden, wenn zu erwarten ist, dass sich der Täter die Maßregel aufgrund dessen in besonderem Maße zur Warnung diesen lassen wird und hierdurch die Eignungsmängel früher beseitigt werden (vgl. Fischer, StGB, 70. Aufl., § 69a Rn. 19). Hierbei hat die Kammer gesehen, dass der Angeklagte bislang nicht vorbestraft und auch nicht verkehrsordnungsrechtlich vorgeahndet ist, die Tat bereits etwa ein Jahr zurückliegt, seither keine neuen Taten oder Verkehrsverstöße bekannt geworden sind und der E-Scooter über diesen Zeitraum beschlagnahmt war. Zudem ist zu sehen, dass der Angeklagte weder aus beruflichen Gründen, noch aus wirtschaftlichen oder finanziellen Gründen auf eine Fahrerlaubnis angewiesen ist und der Angeklagte auch bislang nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, von der er hätte Gebrauch machen können. All diese Belange waren bei der Bemessung der Länge zu berücksichtigen, weshalb die verhängte Sperrfrist mit 6 Monaten, die dem gesetzlichen Mindestmaß entspricht, als angemessen und ausreichend anzusehen ist. 3. Zudem war ein Fahrverbot von drei Monaten als Nebenstrafe gemäß § 44 Abs. 1 StGB anzuordnen. Zwar schließen sich Fahrverbot und die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. die Verhängung einer (isolierten) Sperrfrist gemäß §§ 69, 69a StGB regelmäßig aus, da das Fahrverbot nach § 44 StGB grundsätzlich voraussetzt, dass sich der Täter gerade nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Ein Fahrverbot kommt neben einer isolierten Sperre jedoch in Betracht, wenn das Gericht dem Täter das Fahren mit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 FeV fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen verbieten oder nach § 69a Abs. 2 StGB bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre ausnehmen will (BGH Beschluss vom 07.08.2018 - 3 StR 104/18 - Rn. 6 bei juris). Dies war hier ersichtlich der Fall, nachdem der Angeklagte die Tat mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug begangen hat, er seinen E-Scooter mittlerweile wiedererlangt und der Angeklagte gerade auch nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Der mittlerweile erfolgte Zeitablauf seit der Tat und die Beschlagnahme des tatgegenständlichen E-Scooters führen nicht dazu, gänzlich von einem Fahrverbot abzusehen, waren hingegen bei der Bemessung der festgesetzten Länge zu berücksichtigen. Zwar hatte der Angeklagte im Zeitraum der Beschlagnahme keinen Zugriff auf den tatgegenständlichen E-Scooter, wobei dieser aufgrund seines defekten und unbrauchbaren Zustandes nicht hätte benutzt werden können, er hätte sich hingegen jederzeit mietweise eines öffentlichen E-Scooters bedienen können und war daher nicht grundsätzlich an einer Nutzung gehindert. VI. Der Kostenentscheidung liegen die §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 Satz 1 StPO zugrunde.