Urteil
3 O 287/14
LG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Widerrufsbelehrungen müssen eindeutig darüber informieren, dass die Widerrufsfrist nur beginnt, wenn der Verbraucher neben der Belehrung auch eine Vertragsurkunde oder seine eigene Vertragserklärung erhalten hat.
• Widerruft der Verbraucher wirksam, wandeln sich Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse (§§ 357 Abs.1, 346 BGB).
• Ein Widerrufsrecht kann auch Jahre nach Vertragsschluss ausgeübt werden, wenn die Belehrung fehlerhaft war und keine Verwirkung nachweist ist.
• Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind ersatzfähig, wenn die Bank den Widerruf zu Unrecht abweist (§ 280 Abs.1 BGB).
Entscheidungsgründe
Widerruf von Darlehensverträgen wegen fehlerhafter Belehrung; Rückabwicklung • Widerrufsbelehrungen müssen eindeutig darüber informieren, dass die Widerrufsfrist nur beginnt, wenn der Verbraucher neben der Belehrung auch eine Vertragsurkunde oder seine eigene Vertragserklärung erhalten hat. • Widerruft der Verbraucher wirksam, wandeln sich Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse (§§ 357 Abs.1, 346 BGB). • Ein Widerrufsrecht kann auch Jahre nach Vertragsschluss ausgeübt werden, wenn die Belehrung fehlerhaft war und keine Verwirkung nachweist ist. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind ersatzfähig, wenn die Bank den Widerruf zu Unrecht abweist (§ 280 Abs.1 BGB). Die Kläger schlossen 2005 und 2009 jeweils schriftliche Darlehensverträge mit der Beklagten (120.000 € bzw. 80.000 €). Die Beklagte übersandte jeweils unterzeichnete Vertragsurkunden mit Widerrufsbelehrungen; die Kläger unterzeichneten und sandten die Verträge zurück. Jahre später zahlten die Kläger weiter, nahmen weitere Kredite und vereinbarten Zinsprolongationen. Mit Schreiben vom 26.08.2014 widerriefen die Kläger die beiden streitgegenständlichen Darlehensverträge; die Beklagte lehnte die Abrechnung ab. Zum Widerrufszeitpunkt betrugen die Restschulden 92.085,97 € und 73.193,43 €. Die Kläger begehrten Feststellung der Widerrufswirksamkeit, Feststellung der Restschulden und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten; die Beklagte hielt die Belehrungen für ordnungsgemäß und rügte Verwirkung des Widerrufsrechts. • Den Klägern stand ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs.1, 355 BGB zu; die kurzzeitige Widerrufsfrist begann nur, wenn die Belehrung den Vorgaben des § 355 BGB entsprach. • Bei schriftlich abzuschließenden Verbraucherdarlehen setzt der Fristbeginn voraus, dass der Verbraucher neben der Widerrufsbelehrung auch eine Vertragsurkunde oder seine eigene Vertragserklärung erhalten hat (§ 355 Abs.2 S.1, S.3 BGB). • Die verwendeten Belehrungen der Beklagten ließen den Eindruck zu, die Frist beginne bereits mit Übersendung des von der Beklagten unterschriebenen Vertragsantrags, sodass nicht erkennbar war, dass der Fristbeginn vom Empfang einer eigenen Vertragsurkunde abhängt; damit waren die Belehrungen unrichtig und nicht hinreichend eindeutig. • Zudem benutzte die Beklagte nicht die zu der Zeit vorgeschriebenen Musterformulare gemäß der BGB-InfoV, was die Unwirksamkeit der Belehrungen weiter begründet. • Ein Verwirkungseinwand greift nicht durch: Weder die langjährige Vertragstreue noch der Abschluss weiterer Darlehen oder Zinsprolongationen begründen ein berechtigtes Vertrauen der Beklagten darauf, dass das Widerrufsrecht nicht mehr ausgeübt werde. • Durch wirksame Widerrufe der Kläger verwandelten sich die Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse (§§ 357 Abs.1, 346 BGB), weshalb die Beklagte keine Leistungen mehr verlangen kann. • Wegen der unberechtigten Zurückweisung der Widerrufe hat die Kläger Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus § 280 Abs.1 BGB. Die Klage ist vollumfänglich begründet. Es wurde festgestellt, dass beide Darlehensverträge aufgelöst sind und die jeweiligen Restschulden zum Widerrufstag 92.085,97 € und 73.193,43 € betrugen. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 2.299,49 € an die Kläger sowie Zinsen ab 11.09.2014 verurteilt; die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Widerrufe waren wegen fehlerhafter Belehrungen wirksam und nicht verwirkt, weshalb die Rückabwicklung nach den einschlägigen Vorschriften zu erfolgen hat und die Kläger zudem Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten haben.