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Urteil

9 O 1424/23

LG Hanau 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHANAU:2024:0611.9O1424.23.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist – jedenfalls in der konkretisierten Fassung der Klageanträge zu 2) und 3) im Schriftsatz vom 20.5.2024 - insgesamt zulässig. Der Klageantrag zu 2) ist in dieser Form nicht bereits wegen mangelnder Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Anders als beim zunächst angekündigten Antrag, der eine unbestimmte Rückausnahme („es sei denn, es liegt eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage vor“) enthielt, begehrt der Kläger nunmehr, dass die Beklagte es unterlässt, (näher definierte) Positivdaten an Kreditauskunfteien (wie etwa die SCHUFA) ohne Einwilligung des Klägers zu übermitteln. Der Begriff der Positivdaten ist durch die nähere Erläuterung, dass es sich dabei um personenbezogene Daten handeln soll, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, nicht zu unbestimmt. Die Frage, ob der Antrag damit zu weitreichend gefasst ist, betrifft vielmehr die Ebene der Begründetheit des Klageantrags (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 19. März 2024 – 2-10 O 691/23 – juris). Die Gefahr einer Verlagerung von Rechtmäßigkeitsprüfungen ins Vollstreckungsverfahren besteht jedenfalls in der aktuellen Antragsfassung nicht (mehr). Der vermeintliche Schaden, auf den der Kläger im Klageantrag zu 3) Bezug nimmt, manifestiert sich zwar nicht ausschließlich in der Zukunft, da die Beeinträchtigung nach Angaben des Klägers ja bereits eingetreten sein soll, so dass auch dessen (vermeintliche) Höhe insoweit bereits jetzt angeben werden könnte. Es ist jedoch – insoweit für die Zulässigkeit ausreichend – nicht denklogisch vollständig ausgeschlossen, dass dem Kläger infolge der beanstandeten Einmeldung weitere materielle oder (infolge der behaupteten Ängste) immaterielle Schäden entstehen könnten, so dass er zu einer Teilbezifferung nicht verpflichtet ist. Ob solche tatsächlich real zu befürchten sind, ist indes eine Frage der Begründetheit. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hanau ist gegeben, weil der Kläger als Verbraucher seinen Wohnsitz im hiesigen Bezirk hat, sowie im Übrigen auch nach § 39 ZPO. Die Klage ist insgesamt nicht begründet. Dem Kläger steht insbesondere kein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz für einen immateriellen Schaden aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO oder einer anderen Anspruchsgrundlage zu. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen die DSGVO und den Eintritt eines Schadens hat grundsätzlich die anspruchstellende Klägerseite zu beweisen. Die DSGVO enthält kein Beweisrecht; es gelten insoweit die Beweisregeln des jeweiligen nationalen Prozessrechts (OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021 – 9 U 34/21 –, Rn. 45, juris). Auch aus dem Umstand, dass typischerweise der Betroffene keinen Einblick in die Verarbeitungsabläufe von Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern hat, sind keine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterungen herzuleiten. Der Umstand mangelnden Einblicks des Anspruchstellers in interne Vorgänge beim Anspruchsgegner ist eine generelle Erscheinung und nicht kennzeichnend gerade für das Verhältnis von Betroffenem und Verpflichtetem i.S.d. DSGVO (OLG Stuttgart, aaO.). Auf dieser Grundlage wird es einem durch einen potentiellen Datenschutzverstoß Geschädigten dennoch nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert, seinen Anspruch durchzusetzen. Eine sekundäre Darlegungslast trifft den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Mehr verlangt der Effektivitätsgrundsatz nicht, ansonsten bestünde eine Art Gefährdungshaftung, die der Verordnungsgeber offensichtlich nicht einführen wollte (OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021 – 9 U 34/21 –, Rn. 51, juris). Die Beklagte ist dieser sekundären Darlegungslast auch nachgekommen. Das Gericht kann im Ergebnis bereits einen Verstoß gegen die DSGVO nicht feststellen. Abgesehen davon, dass der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen darauf hingewiesen hat, dass das dem Kläger bei Abschluss des Mobilfunkvertrags überreichte Datenschutzblatt einen Hinweis auf eine Übermittlung des Vertragsschlusses an die SCHUFA beinhaltet habe, so dass eine Einwilligung im Raum steht, liegt auch ein Verstoß der Beklagten gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen der Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Berücksichtigungsfähig ist insoweit grundsätzlich jedes rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse, das von der Rechtsordnung gebilligt ist. Diesbezüglich hat die Beklagte dargelegt, dass die Einmeldung zur Verhinderung von Betrugsstraftaten im Sinne eines solidarischen Systems der verantwortlichen Kreditvergabe erforderlich sei, zumal die Beklagte nach dem Marktstandard im Mobilfunkbereich, des sog. Postpaid-Vertrags, in Vorleistung treten muss. Zwar muss sich jede Verarbeitung personenbezogener Daten auf das absolut erforderliche Maß beschränken, jedoch ist nachvollziehbar, dass das System der SCHUFA erheblich an Effektivität verlieren würde, wenn entsprechende Vertragsdaten durch die Beklagte bzw. andere Anbieter dort nicht mehr eingemeldet werden. Andere Mittel, die das berechtigte Interesse der Beklagten ebenso wirksam gewährleisten würden, jedoch weniger stark in die Rechte des Betroffenen eingreifen, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Demgegenüber wiegt die Beeinträchtigung desjenigen, der einen Mobilfunkvertrag abschließt und diesen ordnungsgemäß bedient, nicht schwer, da seine Kreditwürdigkeit zutreffend widergespiegelt wird, und negative Auswirkungen auf die Bonität hierdurch nicht ersichtlich sind. Unstreitig erfasste die Datenübermittlung auch keine sensiblen oder die Intimsphäre des Bertoffenen berührenden Informationen. Die eingemeldeten Daten waren auf das Notwendigste beschränkt und legten gegenüber der SCHUFA lediglich offen, dass der Kläger bei der Beklagten einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen hat, was lediglich im Bereich der Sozialsphäre verbleibt. Die Daten betrafen auch weder das Zahlungsverhalten des Kunden, noch wurden sie etwa breit gestreut. Zudem hat die Beklagte dargelegt, dass eine Übermittlung nicht in pauschaler Form, sondern nur bei etwas risikoreicheren Verträgen (also etwa nicht bei Prepaid-Produkten) mit längeren Laufzeiten stattgefunden habe. Insoweit ist von einem überwiegenden Interesse im Sinne einer Zulässigkeit der Datenübermittlung auszugehen. Im Ergebnis kann es im Übrigen dahinstehen, ob ein Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO vorliegt, denn das Gericht kann jedenfalls nicht feststellen, dass der Kläger einen kausal auf die behaupteten Verstöße zurückzuführenden Schaden erlitten hat. Insofern fehlt es an einem ersatzfähigen Schaden des Klägers im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Es oblag dem Kläger, einen über die behaupteten Datenschutzverstöße und über den damit mittelbar einhergehenden Kontrollverlust hinausgehenden immateriellen Schaden in Form einer persönlichen/psychologischen Beeinträchtigung darzulegen. Der von dem Kläger ins Feld geführte völlige Kontrollverlust rechtfertigt als solcher keine Entschädigungsverpflichtung (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 – I-7 U 19/23 –, Rn. 151, juris). Der Eintritt des Schadens muss dabei im Sinne des § 287 ZPO als überwiegend wahrscheinlich dargetan werden. Auch wenn der Schadensbegriff im Rahmen der DSGVO weit zu verstehen ist, ist es dem Kläger nicht gelungen, einen solchen hinreichend konkret darzulegen, worauf die Beklagte mehrfach hingewiesen hat. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass der Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht bereits in einer Verletzung der DSGVO als solcher liegt, sondern vielmehr ein auf einem Verstoß gegen die DSGVO beruhender Schaden darzulegen ist (vgl. OLG Frankfurt, 13 U 206/20 – juris). Das Erfordernis eines zusätzlich zu einem Verstoß gegen die DSGVO eintretenden Schadens folgt dabei bereits aus dem Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 DSGVO, der davon spricht, dass jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz hat. Die Regelung setzt damit voraus, dass es auch Verstöße geben kann, die nicht in einem Schaden resultieren, und lässt somit erkennen, dass es gerade keinen Gleichklang zwischen einem Verstoß gegen die DSGVO und dem immateriellen Schaden gibt. In dem Erwägungsgrund 146 S. 3 zu der DSGVO heißt es zwar, dass der Begriff des Schadens im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden soll, die den Zielen der Verordnung in vollem Umfang entspricht. Auch hiernach ist der Schaden jedoch nicht mit der zugrundeliegenden Rechtsgutsverletzung gleichzusetzen. Denn ausdrücklich muss der Schaden „erlitten" werden, woraus folgt, dass dieser tatsächlich entstanden sein muss und nicht lediglich befürchtet wird. Der bloße Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO reicht daher nicht aus (OLG Frankfurt aaO.). Das Erfordernis des Nachweises eines tatsächlich erlittenen Schadens ist zudem auch der Sache nach erforderlich, um ein vom Verordnungsgeber nicht gewolltes Ausufern von Schadensersatzforderungen in allen Fällen eines - tatsächlich für den Betroffenen folgenlosen - Datenschutzverstoßes zu vermeiden. Eine Erheblichkeitsschwelle für das Vorliegen eines solchen Schadens ergibt sich zwar aus der DSGVO nicht, so dass Bagatellschäden nicht grundsätzlich auszuschließen sind. Zu verlangen ist aber jedenfalls, dass ein konkreter immaterieller Schaden auch tatsächlich eingetreten („entstanden“) ist. Diesen muss der Kläger darlegen und gegebenenfalls beweisen. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des EuGH vom 14.12.2023 (C-340/21, juris), wonach Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen ist, dass der Umstand, dass eine betroffene Person infolge eines Verstoßes gegen die DSGVO befürchtet, dass ihre personenbezogenen Daten durch Dritte missbräuchlich verwendet werden können, einen immateriellen Schaden darstellen kann. Dies bedeutet nicht, dass ein entsprechender Schaden dann in jedem Fall einer „Befürchtung“ quasi automatisch angenommen werden muss. Vielmehr soll das angerufene nationale Gericht, wenn sich eine Person auf die Befürchtung beruft, dass ihre personenbezogenen Daten in Zukunft aufgrund eines solchen Verstoßes missbräuchlich verwendet werden, gehalten sein zu prüfen, ob diese Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann. Der EuGH hat darüber hinaus bestätigt, dass die betroffene Person einen immateriellen Schaden nachweisen muss, und nicht jedes hypothetische Risiko zu einer Entschädigung führen kann (EuGH v. 25. Januar 2024, C-687/21- juris). Nachdem das Gericht den Kläger informatorisch angehört hat, gelangt es unter Würdigung des gesamten Prozessstoffes nicht gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zu der Überzeugung, dass die vorgebrachten Befürchtungen des Klägers als begründet angesehen werden könnten und dass dem Kläger durch die Einmeldung von Daten an die SCHUFA ein immaterieller kausaler Schaden entstanden sein könnte. Der Kläger benennt insoweit als immaterielle Schadenspositionen Ängste, unter denen er leide, die daraus resultierten, dass er einen erheblichen Kontrollverlust über seine Daten erlitten habe und Sorgen in Bezug auf seine Bonität ausgesetzt sei. Das Gericht kann auf dieser Grundlage nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass der Kläger tatsächlich einen entsprechenden immateriellen Schaden zur Rechtfertigung eines Schmerzensgeldbegehrens erlitten hat. Bei persönlichen / psychologischen Beeinträchtigungen handelt es sich, soweit - wie hier - keine krankhaften Störungen behauptet werden, um innere Vorgänge. Auf das Vorliegen innerer, dem Beweis nur eingeschränkt zugänglicher Tatsachen kann nur mittelbar aus in der Regel auf äußeren Tatsachen basierenden Indizien geschlossen werden (OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 – I-7 U 19/23 –, Rn. 163 - 164, juris). Konkret-individueller Vortrag dazu, wann, wie häufig und auf welchem Weg der Kläger konkret von negativen Auswirkungen betroffen war, und wie er darauf jeweils reagiert hat, enthält der schriftliche Klagevortrag nicht. Es entspricht auch schon nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Datenübertragung bzgl. eines Mobilfunkvertrags an die SCHUFA, auch wenn sie ungewollt erfolgt ist, regelmäßig/erfahrungsgemäß zu persönlichen/psychologischen Beeinträchtigungen führt. Es ist vielmehr nicht nachvollziehbar, warum die Tatsache des Bestehens eines Mobilfunkvertrages einen negativen Einfluss auf eine mögliche Bonität des Klägers haben soll und die Übermittlung ein negatives Gefühl auslösen sollte, denn das Bestehen eines Mobilfunkvertrages betrifft die Mehrheit aller Bürger und stellt per se keine Tatsache dar, aus der negative Schlüsse gezogen werden könnten. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat der Kläger mitgeteilt, er sei generell kein „Fan“ davon, dass Daten herausgegeben werden. Er erhalte nach Kenntniserlangung von der Datenübertragung an die SCHUFA vermehrt Spam-E-Mails und ähnliche unerwünschte Kontaktversuche, die er einem Verhalten der Beklagten zuschreibt, weil er seine Telefonnummer ansonsten, etwa bei der Benutzung von social media, nicht angegeben habe. Weitere Beeinträchtigungen seines Lebens hat der Kläger ausdrücklich verneint. Sorgen in Bezug auf seine Bonität oder gar Existenzängste, wie die Klageschrift sie pauschal in den Raum stellt, hat der Kläger gerade nicht bestätigt. Auch nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts in der mündlichen Verhandlung wirkte der Kläger nicht ängstlich oder in relevanter Form psychisch durch die Einmeldung des Abschlusses seines Mobilfunkvertrags beeinträchtigt. Soweit der Kläger eine Zunahme von Spam-E-Mails u.ä. angibt, ist nicht ersichtlich, wie diese auf die hier streitgegenständliche Einmeldung bei der SCHUFA zurückzuführen sein soll, die keine allgemeine Veröffentlichung beinhaltet. Auf dieser Grundlage kann das Gericht eine zum Schadensersatz berechtigende Einwirkung auf den Kläger nicht erkennen. Bloße negative Gefühle wie Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst, die an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des täglichen Erlebens sind, können Grundlage für einen Schadensersatzanspruch jedenfalls dann nicht berechtigtermaßen sein, wenn – wie hier – kein Einfluss auf die Lebensführung ersichtlich ist und damit kein konkreter Rückschluss von äußeren Umständen auf diese inneren Tatsachen gezogen werden kann. Schließlich hat der Kläger auch die erforderliche Kausalität zwischen dem behaupteten Verarbeitungsverstoß und einem vermeintlichen immateriellen Schaden nicht dargelegt und bewiesen. Auch insoweit trifft der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast. Es gilt für die hier betroffene Frage der haftungsbegründenden Kausalität § 286 ZPO (OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 – I-7 U 19/23 –, Rn. 196, juris). Eine Zunahme von Spam-E-Mails u.ä. kann – wie oben dargelegt – auf eine Einmeldung bei der SCHUFA nicht nachvollziehbar zurückgeführt werden. Unklar bleibt zudem, wie und wo der Kläger ansonsten im Internet aktiv war; so nutzt er etwa auch social media. Spam-Emails etc. werden im Rahmen der Nutzung moderner Technologien im Übrigen praktisch von jedem erhalten, wobei die Empfindung eines erhöhten Aufkommens bei dem Kläger auch dadurch ausgelöst worden sein kann, dass er – wie er selbst für möglich gehalten hat – infolge der Kenntnis von dem streitgegenständlichen Sachverhalt ein höheres Bewusstsein hierfür entwickelt hat. Der Bonitätsscore des Klägers betrug 99,11 %, so dass auch insoweit keine negativen Konsequenzen ersichtlich sind. Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass der Kläger irgendwelche Komfort- und Zeiteinbußen im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Einmeldung erlitten hat. Er musste sich nicht selbst mit der Beklagten auseinandersetzen oder irgendwelche Nachforschungen anstellen. Nach alledem kann das Gericht einen für den Kläger konkret entstandenen immateriellen Schaden nicht erkennen (§ 287 Abs. 1 ZPO). Der Feststellungsantrag ist ebenfalls unbegründet. Ein zulässiger Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Tatbestand gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 9. 1. 2007 - VI ZR 133/06, Rn. 6, beck-online). Hier liegen, wie dargelegt, die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches aus § 82 Abs. 1 DS-GVO schon nicht vor. Zudem ist auch die Möglichkeit eines zukünftigen Schadenseintritts nicht ersichtlich. Mangels konkreter Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bis heute aufgrund der Datenweitergabe durch die Beklagte an die SCHUFA ein kausaler materieller Schaden entstanden ist, ist davon auszugehen, dass auch in Zukunft mit dem Eintritt eines materiellen Schadens nicht zu rechnen sein wird, zumal die streitgegenständlichen Daten nach dem Vortrag der Beklagten auch bereits gelöscht sind. Der Kläger hat auch nicht dargetan, wie der Mobilfunkvertrag seinen Schufa-Score negativ beeinflusst haben könnte, zumal er seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag offenbar durchgängig nachgekommen ist. Es bestand daher nach Überzeugung des Gerichts keinerlei Anlass für ihn, seine Bonität in Zweifel zu ziehen und sich diesbezüglich zu sorgen. Entsprechendes gilt für den immateriellen Schaden. Ein solcher ist bislang nicht dargetan, und es ist mit Blick auf die vergangene Zeit auch nicht damit zu rechnen, dass ein solcher noch eintritt. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch aus §§ 1004 analog, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1, 17 DSGVO und Art. 13, 14 DSGVO auf die begehrte Unterlassung zu. Ein Unterlassungsantrag, der losgelöst von der konkreten Verletzungsform auf ein allgemeines Verbot der Übermittlung sogenannter Positivdaten von Mobilfunknutzern an Wirtschaftsauskunfteien gerichtet ist, ist bereits zu weitgehend, weil jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Datenübermittlung aus Gründen der Betrugsprävention bei datenschutzkonformer Ausgestaltung des Prozesses im berechtigten Interesse des Verantwortlichen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO liegen kann (OLG Köln, Urteil vom 3. November 2023 – I-6 U 58/23 –, juris). Des Weiteren steht einem solchen Anspruch die Sperrwirkung der DSGVO entgegen. Die DSGVO sieht individualrechtliche Ansprüche in Art. 17 mit einem Löschungsanspruch und in Art. 82 mit einem Schadensersatzanspruch sowie in Art. 77 und 78 mit Ansprüchen gegen Aufsichtsbehörden vor, nicht aber einen Unterlassungsanspruch gegen den sog. Auftragsverarbeiter oder Verantwortlichen bei einem Datenschutzrechtsverstoß. Zugleich ist die DSGVO angesichts des Anwendungsvorrangs des hierdurch unionsweit vereinheitlichten Datenschutzrechts als abschließend anzusehen (LG Lüneburg, Urteil vom 24. Januar 2023 – 3 O 85/22 –, Rn. 43 - 59, juris). Selbst wenn man eine Sperrwirkung nicht als gegeben ansehen will, ist zudem Voraussetzung eines jeden vorbeugenden Unterlassungsanspruch die Wiederholungsgefahr. Insofern fehlt es – s.o.- bereits an der Erstbegehung, und damit auch an der Wiederholungsgefahr. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte mitgeteilt hat, ohnehin seit 1.9.2022 keine Telekommunikationsdaten mehr an die SCHUFA einzumelden, und dass die SCHUFA alle bei ihr noch gespeicherten Vertragsdaten gelöscht habe. Da die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlich verauslagten Rechtsanwaltskosten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 11, § 711 ZPO. Die Parteien streiten über Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung u.a. im Zusammenhang mit klägerseits gerügten Verletzungen der DSGVO. Die Parteien verbindet ein Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen im Mobilfunkbereich, welche die Beklagte unter der Marke (…) erbringt. Für die in diesem Zusammenhang erfolgenden Datenverarbeitungen ist die Beklagte die datenschutzrechtlich Verantwortliche. Beide Parteien erfüllten ihre Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis. Der Kläger wirft der Beklagten vor, Daten im Zusammenhang mit dem Mobilfunkvertrag an die (Firma) weitergegeben zu haben, nämlich die Information, dass der Kläger einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen hat. Am 19.10.2023 veröffentlichte die (Firma) in einer Pressemitteilung, dass sie sich entschieden habe, die Telekommunikationsdaten aus den Konten zu löschen. Mit Schreiben vom 31.08.2023 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte vorgerichtlich zum Schadensersatz und zur Unterlassung auf. Der Kläger behauptet, er habe am 12.08.2023 eine Auskunft der (Firma) erhalten, dass die Beklagte Daten im Zusammenhang mit dem Mobilfunkvertrag des Klägers an diese weitergegeben hätte. Er habe jedoch keine Einwilligung zur Übermittlung der Daten an die (Firma) erteilt. Die Beklagte habe gegen Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 1 lit. a) DS-GVO verstoßen. Durch die Übermittlung habe sich bei dem Kläger ein Gefühl des Kontrollverlustes und der großen Sorge, insbesondere auch in Bezug auf die eigene Bonität, eingestellt. Er habe Angst vor mindestens unangenehmen Rückfragen in Bezug auf die eigene Bonität, bis hin zu einer Existenzsorge, da der Eintrag Einfluss auf den SCHUFA-Score habe. Diese Auswirkungen behinderten die freie Entscheidung des Klägers im Hinblick auf neue Vertragsabschlüsse und hätten daher hohe Relevanz im Alltags- und Berufsleben. Die Datenübermittlung sei demgegenüber zur Betrugsprävention für die Beklagte nicht erforderlich. Der Kläger beantragt nach Konkretisierung der Klageanträge mit Schriftsatz vom 20.5.2024, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz für einen immateriellen Schaden in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 5.000,00 nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit (11.4.2024) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. 2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich (Firma), (Anschrift), zu übermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Klägers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualität der Bonitätsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen materiellen Schäden und künftigen derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstehen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 579,17 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erachtet die Klageanträge zu 2) und 3) bereits als unzulässig und bestreitet im Übrigen das Vorliegen der vorgetragenen SCHUFA-Auskunft mit Nichtwissen. Sie bestreitet außerdem eine unrechtmäßige Weitergabe von Daten im Zusammenhang mit dem Mobilfunkvertrag an die (Firma). Zumindest als Ergebnis einer Interessenabwägung sei die Einmeldung eines auf das Notwendigste reduzierten Datensatzes an die SCHUFA zulässig. Beim Vertrieb über das Internet sei die Beklagte in erheblichem Umfang dem Risiko von Zahlungsausfällen ausgesetzt, insbesondere durch Eingehungsbetrugsdelikte. Diese durch Betrugsstraftaten und Zahlungsausfälle verursachten Schäden der Beklagten ließen sich nur durch Auskünfte der SCHUFA vermeiden. Die Beklagte unterstütze durch die Einmeldung der Vertragsdaten solidarisch ein gemeinsames System der Betrugskontrolle, das von der SCHUFA im Interesse der gesamten Kreditwirtschaft betrieben werde. Die Vertragsdaten über Mobilfunkverträge seien vor allem in zwei Fällen relevant, nämlich, wenn über einen Konsumenten bislang nur sehr wenige Daten vorliegen, oder wenn sich aus einer Vielzahl von Mobilfunkverträgen innerhalb kurzer Zeit ein konkreter Betrugsverdacht ergebe. Es sei auch nur ein sehr reduzierter Datensatz, bestehend aus Name, Anschrift, Geburtsdatum, Daten von Beginn und Ende eines Telekommunikationsvertrags, Vertragsnummer und Servicekonto zum Telekommunikationskonto übermittelt worden, und auch nicht pauschal, sondern nur, wenn ein erhöhtes kreditorisches Risiko bestanden habe. Nichtdestotrotz hätten die Beklagte und andere Mobilfunkunternehmen die Einmeldung von Vertragsdaten an die SCHUFA bereits zum 1. September 2022 eingestellt. Ab dem 20. Oktober 2023 habe die SCHUFA alle bei ihr noch gespeicherten Vertragsdaten gelöscht, so dass dort keine Informationen über Telekommunikationsverträge mehr vorlägen. Negative Gefühle des Klägers im Zusammenhang mit einer Datenübertragung stellt die Beklagte in Abrede, zumindest beruhten solche nicht kausal auf der Übermittlung der Vertragsdaten an die SCHUFA. Die Information, dass jemand einen Mobilfunkvertrag mit der Beklagten abgeschlossen hat, habe auch keine stigmatisierende Wirkung. Wegen des weiteren Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.